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M 02/11

AKTENZEICHEN

26. Januar 2011

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Sonstige kirchliche Einrichtung
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

[Hinweis: 8 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 02/11-06.04.2011
BESCHLUSS
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Mitarbeitervertretung der Malteser Hilfsdienst und der Malteser Rettungsdienst gGmbH, Prozessbevollmächtigte:
- Beklagte der ersten Instanz und Beschwerdegegnerin
gegen su laden über Malteser Hilfsdienst gGmbH,
- Kläger der ersten Instanz -
sowie der Malteser Hilfsdienst gGmbH
- Beteiligte der 1. Instanz und Beschwerdeführerin -
hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof durch seinen Präsidenten Prof. Dr. Reinhard Richardi am 06.04.2011
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe L.
Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgereicht eingelegt worden (§ 55 KAGO i. V. m. §§ 78 S. 1 ArbGG, 567 ZPO).
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Auf der öffentlichen Sitzung des Kirchlichen Arbeitsgerichtes für die Bayerischen
(Erz-)Diözesen am 18.1.2011 beendeten die Parteien ihren Rechtsstreit durch einen Vergleich. Noch an dem selben Tag hat das Kirchliche Arbeitsgerichte ohne
mündliche Verhandlung beschlossen:
1. Der Streitwert für das Verfügungsverfahren 24 MV 10 wird auf 1.000,00 €
festgesetzt.
2. Die beteiligte Dienstgeberin hat die anwaltschaftlichen Vertretungskosten
der Mitarbeitervertretung in diesem Verfügungsverfahren zu tragen.
Die Beteiligte hat gegen den Beschluss mit Schreiben vom 26.01.2011 ,,hiermit Kechtsmittel" , „die Kosten für den Rechtsanwalt der MAV uns auferlegt werden.
Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen hat durch seinen Vorsitzenden Herrn Johne mündliche Verhandlung am 04.02.2011
beschlossen:
1. Der Beschwerde vom 26.01.2011 wird nicht abgeholfen.
2. Das Beschwerdeverfahren wird dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof zur
weiteren Veranlassung vorgelegt.
2. Der Beschluss in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Verfahren zum Erlass
einer einstweiligen Verfügung, das durch einen Vergleich beendet wurde. Wäre eine gerichtliche Entscheidung über Erlass oder Versagung einer einstweiligen Verfügung ergangen, so wäre bei einer Beschwerde die Vorlage zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof nicht statthaft. Das Beschwerdeverfahren endet vielmehr, wie der Kirchliche Arbeitsgerichtshof durch Beschluss vom 04.04.2011 - K 4/11 durch den Nichtabhilfebeschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Kostentragungspflicht, die hier nicht verfahrensrechtlich dem einstweiligen Rechtsschutz zuzuordnen ist.
Nach § 12 Abs. 1 S. 2 KAGO entscheidet vielmehr das Gericht im Verfahren vor den Kirchlichen Gerichten, ob Auslagen aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften erstattet werden und wer diese zu tragen hat, wobei Abs. 2 ergänzende bestimmt, dass der Vorsitzende auf Antrag eines Beteiligten auch vor Verkündung des Urteils durch selbstständig anfechtbaren Beschluss (§ 55) entscheiden kann, ob Auslagen gem. Abs. 1 S. 2 erstattet werden. Diese Bestimmung muß auf den Fall, dass ein Rechtsstreit durch Vergleich beendet wird, entsprechend Anwendung finden.
3. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 MAVO München u. Freising trägt der Dienstgeber die für
die Wahrnehmung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung notwendigen Kosten. Zu ihnen gehören gem. S 2 - 4 die Kosten zur Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht, soweit dessen Vorsitzender feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig oder zweckmäßig erscheint. Im vorliegenden Fall traf diese Entscheidung die Kammer. Darin liegt jedoch kein Verfahrensfehler, der die materiell-rechtliche Pflicht zur Kostentragung berührt. Die bisher geltende Fassung des § 17 Abs. 1 S. 2, 4 Spiegelstrich MAVO geht zwar davon aus, dass die Feststellung der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Beauftragung vorab getroffen wird, berücksichtigt dabei aber, nicht, dass die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit sich erst im laufenden Verfahren ergibt. Darauf stellt der Nichtabhilfebeschluss ab, wenn es in ihm heißt, die Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung sei von der Kammer bejaht worden, nachdem sich die ursprüngliche Erwartung, es seien keine schwierigen Fragen zu klären, im Verlauf der Verhandlung nicht bestätigt hätte. Die bisher geltende Fassung des § 17 Abs. 1 S. 2, 4 Spiegelstrich MAVO ist missglückt. Die Rahmenordnung für eine MAVO hat deshalb durch Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 22.11.2010 eine Fassung erhalten, nach der ohne die Hinweis auf die Feststellung des Vorsitzenden des Kirchlichen Arbeitsgerichtes bestimmt ist, dass zu den erforderlichen Kosten auch die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten im Verfahren vor dem Kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen gehören, soweit die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig ist.
4. Wenn im vorliegenden Fall anerkannt wird, dass die anwaltschaftliche Vertretung
der Beklagten notwendig war, nachdem sich die ursprüngliche Erwartung, es seien keine schwierigen Fragen zu klären, im Verlauf der Verhandlung nicht bestätigt hatte, bestehen dagegen keine Bedenken. Nicht zuletzt war auch das Vorliegen der Verfügungsvoraussetzungen der bei dem zur Entscheidung gestellten Antrag heftig im Streit gewesen. Wenn gleichwohl ein Vergleich zustande kam, ergibt sich auch daraus, dass eine anwaltschaftliche Vertretung zur Wahrung der Rechte der Beklagten notwendig oder zumindest zweckmäßig war.
Richardi Prof. Dr. Reinhard Richardi

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