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AKTENZEICHEN:

M 02/09

17. Oktober 2007

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Caritasverband

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
Leitsatz Die „Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V.“ i.F. vom 17. Oktober 2007 ist i.S. des § 2 Abs. 4 KAGO für den Caritasbereich den kirchengesetzlich erlassenen KODA-Ordnungen gleichzustellen. Deshalb ist für ihre Überprüfung der Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit nicht eröffnet.
M 02/09
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls ergeht am 28.08.2009 folgendes
U R T E I L
In dem Verfahren der Mehrheit der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, vertreten durch Herrn S., in X
- Klägerin und Revisionsklägerin -
Prozessbevollmächtigter:
Herr S. in X g e g e n den Deutscher Caritasverband e. V., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Präsidenten, Herrn Y, wiederum vertreten durch Herrn B., in F.,
- Beklagter und Revisionsbeklagter -
hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.
August 2009 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Karl Bauschke sowie die beisitzenden Dorothea Brust-Etzel und Matthias Müller
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts beim Erzb. Ordinariat Freiburg vom 5. Dezember 2008 - 4/2008 wird zurückgewiesen.
Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einzelner Bestimmungen der „Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V.“ in der Fassung vom
17. Oktober 2007 (hier abgekürzt AKO). Diese Ordnung haben die Diözesanbischöfe für
ihren Zuständigkeitsbereich durch Publikation in den Amtsblättern in Kraft gesetzt (für die Erzdiözese Freiburg ABl. 2007, S. 133).
Die Klägerin sieht in der Neufassung der AKO eine Verletzung ihrer Rechte, weil sie in wesentlichen Bestimmungen den Vorgaben des Art. 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) widerspreche.
Die Klägerin hat beantragt, 1. es wird festgestellt, dass die Bestimmungen der § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 5 Satz 8 und § 15 Abs. 7 der aktuellen „Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V.“ gegen Art. 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ verstoßen und die Rechte der Mitarbeiterseite der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. verletzen.
2. der Beklagte wird verurteilt, eine den Grundsätzen und Vorgaben des KODA-Systems gemäß Art. 7 „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ entsprechende Änderung der Bestimmungen von § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 5 Satz 8 und 15 Abs. 7, der „Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V.“ vorzunehmen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.
Das Kirchliche Arbeitsgericht beim Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg hat mit Urteil vom 5. Dezember 2008 –4/2008 –die Klage als unzulässig abgewiesen und die Revision gegen diese Entscheidung für die Klägerin zugelassen.
Mit der Revision beantragt der Kläger, 1. unter Aufhebung des Urteils des Kirchlichen Arbeitsgerichts Freiburg vom 5.12.2008 festzustellen, dass die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 3., 13 Abs. 1, 15 Abs.
5, S. 8 und 15 Abs. 7 der derzeit geltenden Ordnung der arbeitsrechtlichen Kommission des DCV gegen die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse verstoßen und die Rechte der Dienstnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV e. V., verletzen, 2. den Beklagten zu verpflichteten, eine den Grundsätzen und Vorgaben des KODA-Systems gem.
Art.
„Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen der Bestimmungen des § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 5 S. 8 und § 15 Abs.
7 der „Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV e V.“ vorzunehmen.
3. hilfsweise, den Rechtsstreit unter Aufhebung des vorgenannten Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig und als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe I. Die Revision ist zulässig. Sie ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
II. Die Revision ist nicht begründet. Die Klage ist unzulässig, allerdings nicht aus den Gründen, auf die die Vorinstanz ihr klageabweisendes Urteil gestützt hat.
Die Kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind für den Rechtsstreit nicht zuständig. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei der „Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V.“ i.F. vom 17.
Oktober 2007 (hier abgekürzt AKO) um kirchliche Rechtsnormen i. S. des 2 Abs. 4 KAGO. Nach dieser Bestimmung findet ein besonderes Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von kirchlichen Rechtsnormen (Normenkontrollverfahren) nicht statt. Die hier in Rede stehende Ordnung wurde satzungsrechtlich beschlossen, um Art. 7 GrO zu genügen, der für die der Katholischen Kirche zugeordneten Rechtsträger bei unmittelbarer Geltung bzw. rechtsverbindlicher Übernahme der Grundordnung verbindlich festlegt, dass den Arbeitsverhältnissen das kircheneigene Arbeitsrechts-Regelungsverfahren zugrunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 7 Abs. 1 Satz 4 GrO: „Das Nähere, insbesondere die jeweiligen Zuständigkeiten, regeln die KODA-Ordnungen.“ KODA- Ordnungen, die vom Diözesanbischof erlassen werden, sind Diözesangesetze (vgl. Rhode, in: Festschrift für Listl, 2004, S. 313, 314 ff.).
Trotz der Besonderheit ihrer Entstehung zählt auch die AKO zu den kirchlichen Rechtsnormen i.S. des § 2 Abs. 4 KAGO. Soweit die Vorinstanz dies bestreitet, liegt ihrer Beurteilung die Auffassung zugrunde, dass die Normierung des „Dritten Weges“im Caritasbereich - kirchenrechtlich gesehen - nicht auf der Gesetzgebungsgewalt der Bischöfe oder der DBK beruhe, sondern auf der Satzungsautonomie des DCV (so auch Rhode, a.a.O. S. 318). Damit verkennt sie die Begrenzung der Rechtsschutzgewährung durch § 2 Abs. 4 KAGO.
Für § 2 Abs. 4 KAGO spielt keine Rolle, ob es sich bei den dort genannten kirchlichen Rechtsnormen um Kirchengesetze i.S. des Codex Iuris Canonici handelt. Das gilt vor allem für den Caritasbereich; denn der Deutsche Caritasverband ist nach seiner Satzung, wie es in § 2 Abs. 1 unter der Überschrift „Kirchenrechtliche Stellung“ heißt, „die von den deutschen Bischöfen anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der Katholischen Caritas in Deutschland“. Er steht nach § 2 Abs. 3 der Satzung „unter der nach dem Codex Iuris Canonici sich bestimmenden Aufsicht der Deutschen Bischofskonferenz“.

Die Vorinstanz berücksichtigt in diesem Zusammenhang zutreffend, dass für die Umsetzung des „Dri tten Weges“ kirchenrechtlich weder die DBK Gesetzgebungskompetenz (can. 455 CIC) hat, noch der einzelne Diözesanbischof zuständig ist, in das Arbeitsrechtsregelungsverfahren des auf der Ebene der DBK anerkannten privaten kanonischen Vereins DCV einzugreifen.
Es wird aber der Besonderheit des „Dritten Weges“ nicht gerecht, wenn die Vorinstanz daraus ableitet, dass die Normierung des Dritten Weges „ausschließlich auf der Satzungsautonomie des Beklagten beruhe“. Wie der Kirchliche Arbeitsgerichtshof zuletzt im Urteil vom 27.

Februar 2009 –M 13/08 –dargelegt hat, beruht die Geltung der Grundordnung nicht auf der Satzungsautonomie, sondern im Verhältnis zum Staat auf dem verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrecht der Kirche (vgl. BAG AP GG Art. 140 Nr. 41). Das gilt auch für die Umsetzung des „Dritten Weges“ im Caritasbereich.
Deshalb ist es auch kirchenrechtlich völlig unzureichend, die Geltung einer arbeitsrechtlichen Ordnung, die der katholischen Kirche in Deutschland einen eigenen Weg eröffnet, mit der Satzungsautonomie zu begründen. Die Satzungsautonomie bezieht sich auf die verbandsinterne Ordnung. Das gilt für sie nicht nur nach dem staatlichen Privatrecht, sondern auch für eine kirchenrechtliche Satzungsmacht nach dem Codex Iuris Canonici. Die Satzungsmacht gibt keinem Verband die Befugnis zur Regelung seiner rechtlichen Außenbeziehungen, zu denen auch die Rechtsverhältnisse seiner Arbeitnehmer gehören. So unterliegt zwar der Satzungsautonomie, ob das nach der Satzung zuständige Verbandsorgan einen Arbeitsvertrag abschließen kann. Dessen Inhalt richtet sich aber nicht nach der Satzung, sondern nach dem weltlichen Arbeitsvertragsrecht, wie es auch can.
1286 CIC vorsieht, der einen kirchlichen Arbeitgeber verpflichtet, das „weltliche Arbeitsund Sozialrecht genauestens gemäß den von der Kirche überlieferten Grundsätzen zu beachten“. Damit wird auch das Staatskirchenrecht einbezogen, das der Kirche für die Gestaltung der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen einen eigenen Weg nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben gewährleistet. „Auf diese Weise werden kirchliches und weltliches Recht entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen bruchlos miteinander verknüpft“ (so Dütz, NZA 2008, 1383, 1385). Entscheidend für die Umsetzung des „Dritten Weges“ im Caritasbereich ist daher neben der satzungsrechtlichen Verankerung der AKO die Mitwirkung der Bischöfe bei deren Inkraftsetzung. Die Vorinstanz ordnet sie insoweit zutreffend der Kirchengesetzgebung zu.
Die AKO ist deshalb i.S. des § 2 Abs. 4 KAGO für den Caritasbereich den kirchengesetzlich erlassenen KODA-Ordnungen gleichzustellen. Deshalb ist für ihre Überprüfung der Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit nicht eröffnet.
Margit Maria Weber Prof. Dr. Reinhard Richardi Karl Bauschke Dorothea Brust-Etzel Matthias Müller

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