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AKTENZEICHEN:

M 01/2016

20. November 2015

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Sonstige kirchliche Einrichtung

MAV

Rottenburg-Stuttgart

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 01/2016
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
URTEIL
In dem Revisionsverfahren Institut für soziale Berufe Stuttgart gGmbH,
- Klägerin und Revisionsklägerin -
Prozess bevollmächtigte:
Rechtsanwälte gegen Wahlausschuss des Instituts für soziale Berufe gGmbH / Fachschulen für Sozialpädagogik und Jugend- und Heimerziehung,
- Beklagte und Revisionsbeklagte -
Beigeladene:
Mitarbeitervertretung der Katholischen Fachschule für Sozialpädagogik Stuttgart und der Katholischen Fachschule für Sozialwesen Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung Stuttgart des Instituts für soziale Berufe Stuttgart gGmbH Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof durch seinen Präsidenten Dr. Heinz-Jürgen Kalb sowie die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Dr. Amrei Wisskirchen und Prof. Dr.
Judith Hahn sowie die beisitzenden Richter Matthias Müller und Rolf Cleophas am 07.07.2017 für Recht e r k a n n t Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 20.11.2015 -AS 14/14 - abgeändert:
Die Wahl zur Mitarbeitervertretung der Katholischen Fachschule für Sozialpädagogik Stuttgart und der Katholischen Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung Stuttgart des Instituts für soziale Berufe Stuttgart gGmbH vom 263.2014 wird für ungültig erklärt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Wahl zur Mitarbeitervertretung vom 26.3.2014. Die Klägerin ist Rechtsträgerin eines Ausbildungszentrums für soziale Berufe.
Beklagter ist der Wahlausschuss, Beigeladene ist die gewählte Mitarbeitervertretung.
Mit Vereinbarung vom 19.4.2004 wurden die bis zum diesem Zeit vom Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V. betriebenen Eimichtungen, u. a. die Katholische Fachschule für Sozialpädagogik, Hohenzollemstraße 24 in Stuttgart, in die Trägerschaft der Klägerin übertragen. Die ebenfalls dort ansässige Fachschule für Jugend- und Heimerziehung wurde in der Vereinbarung nicht ausdrücklich erwähnt. Beide Schulen sind nunmehr in einem Neubau in der Schöttlestraße 32 in Stuttgart untergebracht. Seit dem Betriebsübergang gab es für beide Fachschulen eine gemeinsame Mitarbeitervertretung (MA V).
Mit Schreiben vom 27.11.2013 wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beider Schulen auf den 6.12.2013 zur Bestellung eines Wahlausschusses für die bevorstehende Wahl zur Mitarbeitervertretung eingeladen. Am 6.12.2013 wurde ein aus drei Personen bestehender Wahlausschuss bestellt, der die Institutsleitung um Übersendung der Mitarbeiterliste bat. Die Namen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden mit zwei Listen, getrennt nach Fachschule für Sozialpädagogik - 12 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - tmd Fachschule für Jugend- und Heimerziehung - 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - übersandt.
In den Übersendungsschreiben vom 24.1.2014 wies die Institutsleitung darauf hin, dass die Fachschulen als zwei selbständige Fachschulen anzusehen und zu behandeln seien. Daraufhin teilte der Vorsitzende des Wahlausschusses der Institutsleitung mit, dass die Wahl zur Mitarbeitervertretung auf der bisherigen Basis durchgeführt werde, weil man die Schulen als eine Einheit ansehe, zumal beim bischöflichen Ordinariat kein Antrag auf Trennung vorliege.
Am 26.3.2014 wurde die Wahl durchgeführt. 15 von 16 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nahmen an der Wahl teil, 6 davon per Briefwahl. Die Stimmauszählungen fanden nicht, wie im Wahlausschreiben vom 14.3.2014 angekündigt, im Wahllokal, dem Sekretariat der Sozialpädagogik statt, sondern in einem gegenüberliegenden Raum.
Mit Schreiben vom 2.4.2014, eingegangen am 3.4.2014, focht die Klägerin die Wahl, deren Ergebnis am 26.3.2014 bekannt gegeben worden war, an. Zur Begründung machte sie geltend, dass an der Wahl neben den 12 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der katholischen Fachschule für Sozialpädagogik auch die 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der katholischen Fachschule für Jugend- und Heimerziehung teilgenommen hätten. Auch sei einer deren Mitarbeiter gewählt worden. Voraussetzung für die Bildung einer Mitarbeitervertretung sei jedoch, dass in. der Einrichtung mindesten 5 wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt seien.
Der beklagte Wahlausschuss wies die Anfechtung unter Hinweis darauf zurück, dass die Liste der Wahlberechtigten korrekt gewesen sei.
Das Kirchliche Arbeitsgericht Rottenburg-Stuttgart hat die daraufhin am 17.4.2014 erhobene Anfechtungsklage mit Urteil vom 26.9.2014 - AS 14/14 - abgewiesen. Auf die mit Beschluss vom 28.1.2015 zugelassene Revision hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes mit Urteil vom 17.7.2015 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil das erstinstanzliche erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei.
Mit Urteil vom 20.11.2015 - AS 14/14 - hat das Kirchliche Arbeitsgericht die Klage nach erneuter Verhandlung wiederum in anderer Besetzung als in der ersten Verhandlung der Sache am 27.6.2014 erneut abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Gegen das ihr am 1.2.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.2.2016 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und am 30.3.2016 vor allem mit der wiederum falschen Besetzung der Richterbank begründet.
Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof hat mit Beschluss vom 07.11.2016, der Klägerin zugestellt am 24.11.2016, die Revision zugelassen. Daraufhin hat die Klägerin am 22.12.2016 die Revision eingelegt und sogleich begründet.
Die Klägerin rügt zunächst Verfahrensmängel, die sie im Fehlen einer Liste zur Heranziehung ehrenamtlicher Richter beim Kirchlichen Arbeitsgericht und in einer Auswechslung der Richter entgegen § 20 Abs. 2 KAGO sieht. Im Streitfall hätten zwingend die ehrenamtlichen Richter Maier und Swaczek zu der abschließenden Verhandlung am 20.11.2015 herangezogen werden müssen, nachdem diese bereits an der ersten mündlichen Verhandlung vorn 27.6.2014 teilgenommen hatten. Tatsächlich teilgenommen hätten dagegen - das ist unstreitig - die ehrenamtlichen Richter Schmid und Swaczek. Zudem verletzte das angefochtene Urteil auch materielles Recht. Ein die Anfechtung der Wahl rechtfertigender Verstoß gegen die Wahlvorschriften der MAVO liege insbesondere darin, dass die Auszählung der abgegebenen Stimmen nicht in „öffentlicher" Sitzung gern. § 11 Abs. 5 S. 1 MA VO erfolgt sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 29.11.2015 - AS 14/14 - aufzuheben und die Wahl zur Mitarbeitervertretung der Katholischen Fachschule für Sozialpädagogik Stuttgart und der Katholischen Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Jugend- und Heimerzie.
. hung Stuttgart, des Instituts für soziale Berufe Stuttgart gGmbH vom 26.3.2014 für ungültig zu erklären, hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart zurückzuverweisen.
Der Beklagte und die Beigelaqene beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochteµe Entscheidung aus Rechtsgründen.
Entscheidungs gründe:
I Die Revision ist zulässig. Sie ist mit Beschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs vom 07.11.2016 gern. den§§ 47 Aqs. 1, 48 Abs. 5 KAGO zugelassen sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet iorden.
II. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die angegriffene Entscheidung beruht auf einem erheblichen Verfahrensmangel und kann schon deswegen keinen Bestand haben. Die Wahl zur Mitarbeitervertretung vom 26.3.2014 ist wegen eines Verstoßes gegen zwingende Wahlvorschriften unwirksam. bies kann der Kirchliche Arbeitsgerichtshof wegen des unstreitigen Tatbestandes abschließend feststellen.
1. Die von der Klägerin erhobene Rüge des absoluten Revisionsgrundes der nicht vor-
schriftsmäßigen Besetzung des Kirchlichen Arbeitsgerichtes gern. § 49 Abs. 2 a KAGO ist begründet.
a) Aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG als dem Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters
folgt, dass die Gerichte nicht anders besetzt tätig werden dürfen, als es in den Regeln der Gesetze und der Geschäftsvert~ilungspläne vorgesehen ist. Ein gesetzlicher Richter bedeutet, dass der für die einzelne Sache zuständige Richter sich im Voraus möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Regelung ergeben muss (vgl. BAG 26.9.1996 - 8 AZR 126/95 mit weiteren Nachweisen; ferner B~G 25.1.2012 - 4 AZR 185/10). Das gilt für das kirchliche Gerichtsverfahren gleichermaßen.
• § 20 Abs. 2 S. 1 KAGO bestimmt, dass die beisitzenden Richter in alphabetischer Reihenfolge an der mündlichen Verha dlung mitwirken. S. 2 lautet:
„ Zieht sich ein Verfahren über mehrere Verhandlungstage hin, findet ein Wechsel bei den ber lrenden Richtern grundsätzlich nicht statt." Nach S. 3 tritt bei Verhinderung ~ines beisitzenden Richters an dessen Stelle derjenige, der in der Reihenfolge an nächster Stelle steht. Ergänzt wird die Regelung in § 20 Abs. 3 KAGO durch die Maßgabe, dass bei „unvorhergesehener" Verhinderung der Vorsitzende abweichend von Abs. 2 „aus d~r Beisitzerliste" einen beisitzenden Richter heranziehen kann, der am Gerichtssitz oder in der Nähe wohnt oder seinen Dienstsitz hat. Wie der Kirchliche Arbeitsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 17.7.2015 (M O 1/2016) in dieser Sache ausgeführt hat, kann jvori der grundsätzlichen gleichen Bedeutung nach§ 20 Abs.
2 S. 2 nur bei Verhinderung eines beisitzenden Richters gern. S. 3 abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall lag hier für die Sitzung vom 20.11.2015, auf die das angefochtene Urteil erging, nicht vor.
Gesetzliche Richter waren die Beisitzer Maier und Swaczek, die an der ersten mündlichen Verhandlung der Streitsache am 27.6.2015 teilgenommen haben. Sie hätten nach§ 20 Abs.
2 KAGO auch zu den folgenden Verhandlungstagen herangezogen werden müssen, soweit kein Verhinderungsfall vorlag1 der im Hinblick auf die Nachprüfbarkeit der richtigen Besetzung der Richterbank zu dokumentieren gewesen wäre. Über eine Verhinderung des beisitzenden Richters Thomas Maier, der sich nach dem Stand vom 24.11.2015 nach wie vor in der im Internet veröffentlichten Liste der Beisitzer auf Dienstnehmerseite befand, ist nichts bekannt. Aus dem Schreiben des Leiters der Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichtes vom 24.11.2015 ergibt sich nur, dass mit den beiden Beisitzern Walter Swaczek und Barbara Schmi~t die beiden Beisitzer herangezogen worden seien, ,,die alphabetisch an der Reihe waren". Beim letzten Sitzungstag davor am 22.5.2015 seien nämlich die jeweils im Alphabet vorausgehenden Hermann Staiber und Bernd Nowack als Beisitzer tätig geworden. Damit ist das Kirchliche Arbeitsgericht dem Prinzip des § 31 Abs. 1 ' ' ArbGG gefolgt, ohne die davo;n. ~bweichende Sonderregelung des§ 20 Abs. 2 S. 2 KAGO zu beachten. Im staatlichen A~beitsgerichtsverfahren wird der Begriff der „Sitzung" dahin verstanden, dass nicht die Verhandlung in einer bestimmten Sache insgesamt, sondern nur der einzelne Sitzungstag ~emeint ist (vgl. BAG 2.3.1962 1 AZR 258/61; Schwab/Weth/Liebscher, Arb1G, 4 Aufl., § 31 Rdnr 23). Für den Fall einer notwendigen Vertagung folgt daraus, dass für einen neuen Sitzungstag in der Reihenfolge der Liste die nächstfolgenden ehrenamtlich!n 'Richter geladen werden müssen. Während im staatlichen Verfahren dieselben ehrenamtlichen Richter nur ausnahmsweise bei besonderer Regelung im Geschäftsverteilungsplan ~eqmzuziehen sind, ist dies kraft ausdrücklicher Anordnung in§ 20 Abs. 2 S. 2 KAGO im kirchlichen Verfahren die Regel, von der nur bei Verhinderung eines beisitzenden Richters abgewichen werden kann.
Über die Zweckmäßigkeit die$e1.1 Regel, die mit der Neufassung der KAGO im Jahr 2010 aufgestellt vvurde (vgl. Freiburger Kommentar / Frank, Einführung in die KAGO, Rdnr 11 zu § 20 Abs. 2 und § 26 Abs. 2), ist nicht zu befinden (vgl. zum staatlichen Recht EMP, ArbGG, 8. Aufl., § 38 Rdnr. l'.; ff.). Der Wechsel der beisitzenden Richter ist damit für die Vertagungsfälle im kirchlichen Verfahrensrecht ausgeschlossen. Ausnahmen sind - abgesehen vom Fall der Verhinderung - nicht vorgesehen (vgl. Eichstätter Kommentar/ Stöcke-Muhlack, § 20 KAGO, Rdpr; 11).
b) Entgegen der von der Gesch,äftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichtes im Schreiben
vom 24.11.2015 geäußerten Rec)1tsauffassung hat sich daran durch die Zurückverweisung des Rechtsstreites durch den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof im Revisionsurteil vom 17.7.2015 nichts geändert. Es 1st nicht etwa von einem „neuen Verfahren" im Sinne des § 20 Abs. 2 KAGO auszugehen. Durch die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung wird d~s Verfahren vielmehr in der Lage wieder eröffnet, in der es sich befunden hat, als die Verhandlung vor dem Erlass des aufgehobenen Urteils geschlossen wurde. Das Verfahren vor und nach der Zurückverweisung bildet eine Einheit (vgl.
BAG 21.9.2011 - 5 AZR 629/10 mit weiteren Nachweisen). So brauchen etwa frühere Beweisaufnahmen nicht wied~rh,olt zu werden (vgl. Zöller / Heßler, ZPO, 31. Auflage, § 563 Rdnr. 2 mit weiteren Na~hweisen). Dem entspricht es, in der neu anberaumten Verhandlung einen weiteren Verhantllungstag im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 2 KAGO zu sehen, bei dem ein Wechsel der beisitzenden Richter nicht stattfindet. Aus § 51 Abs. 4 Buchstabe b KAGO, der dem § 563 Abs. :1 ZPO entspricht, ergibt sich nichts anderes.
Wollte man die Rechtslage ande]i's beurteilen, so bliebe ein Verstoß gegen§ 20 Abs. 2 S. 2 KAGO, der in der Regel zur Zuliückverweisung an die erste Instanz führt, ohne jede Konsequenz für die Besetzung det l}ichterbank. Dann könnten nämlich im Ergebnis wie hier eine beisitzende Richterin odet ein beisitzender Richter an der - neuen - Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtes mitwirken, die oder der hierzu nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 KAGO nicht berufen ist. Die Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass damit das Revisionsverfahren konterkariert würde.
c) Aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt fehlerhaften Besetzung des Kirchlichen Ar-
beitsgerichtes beruht das angefo~htene Urteil auf einem absoluten Revisionsgrund. Es war daher schon deshalb aufzuheben, unabhängig davon, ob es bei richtiger Besetzung anders ausgefallen wäre. Denn das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes begründet nach § 49 Abs. 2 KAGO die unwiderlegliche Vermutung, dass sich die Rechtsverletzung auf die Entscheidung ausgewirkt hat.
2. Der Kirchliche Arbeitsgerich shof kann ausnahmsweise in der Sache selbst nach dem
Hauptantrag der Klägerin entsc~eiden, weil nach dem unstreitigen Sachverhalt die Sache zur Endentscheidung reif ist. ~s [ liegt jedenfalls ein Verstoß gegen das Öffentlichkeitserfordernis bei der Stimmauszählung nach§ 11 Abs. 5 MAVO vor, der die Wahl zur Mitarbeitervertretung unwirksam macl
a) Zwar bestehen in der Rechtspiechung und Literatur unterschiedliche Ansichten darüber,
ob und wann bei Vorliegen ab$oiuter Revisionsgründe in der Sache durchentschieden werden kann (vgl. Bundesverfassun sgericht 2.10.2006 - 2 BVR 2480/04 mit weiteren Nachweisen zum Streitstand). Nach er vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des BGH ist jedoch ein~ ersetzende Bescheidung dann möglich, wenn der jeweilige Verfahrensverstoß den der Entsi':heidung zugrunde zu legenden Streitstoff nicht in Frage stellt, dieser vielmehr beachtl~c bleibt und damit Entscheidungsreife besteht (vgl. BAG 2.10.2006-2 BVR 2480/04 mit inweis auf BGH 14.2.1990 XII ZR 12/82).
b) So liegt der Fall hier: Das ti~chliche Arbeitsgericht geht selbst nach dem insoweit un-
~~reitigen Tatbestand davon aus,~ass der beklagte Wahlausschuss gegen das Gebot der Offentlichkeit im Sinne des § 11 Abs. 5 S. 1 MA VO verstoßen hat. Die Stimmauszählung hat nicht wie angekündigt im W llokal, sondern in einem anderen nahegelegenen Raum stattgefunden. Zutreffend bemerMt 'das Kirchliche Arbeitsgericht, der Wahlausschuss hätte, wenn er die Auszählung nicht irb Wahllokal selbst vornehmen wollte, zumindest an der Tür des Sekretariats einen Hinweis auf den anderweitigen Raum hinterlassen müssen. Dieses Vorgehen bei der Stimmauszählung stellt einen wesentlichen Verfahrensverstoß dar, der geeignet war, das Wahlerge~nis zu beeinflussen (§ 12 Abs. 2 MAVO). Die in § 11 Abs. 5 S. 1 MAVO ebenso wie in § 18 Abs. 3 S. 1 BetrVG vorgeschriebene Öffentlichkeit der Stimmauszählung erfordert, d~s Ort und Zeit der Stimmauszählung vorher in der Einrichtung öffentlich bekannt gemacht werden (BAG 15.11.2000- 7 ABR 53/99).
Die Öffentlichkeit der Wahl ist 1Grundvoraussetzung für eine demokratische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und bildet eine wesentliche Vorausse~zung für begründetes Vertrauen der Wähler in den korrekten Ablauf der Wahl (vgl. BAG 10.7.2013 - 7 ABR 83/11). Für den Bereich der MAVO kann nichts anderes gelten.
c) Dem Kirchlichen Arbeitsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass im Streitfall ganz
besondere Umstände gegeben seien, in denen abweichend vom Regelfall festgestellt werden könne, dass der Verstoß gegen das Öffentlichkeits gebot das Wahlergebnis nicht habe •• beeinflussen können. Es ist nicht auszuschließen, dass es beim Offnen der Briefwahlumschläge, bei der Bewertung, ob die Stimmabgabe im Sinne von § 11 Abs. 5 MA VO ordnungsgemäß war, bei dem Ver'm\'!rk der Stimmabgabe oder bei dem Einwurf der Wahlumschläge in die Wahlurne zu Fehlern gekommen ist, die bei Wahrung der Öffentlichkeit nicht unterlaufen wären. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächliche objektive Anhaltspunkte für solche Fehle~ ~orliegen. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Stimmauszählung sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie der Minderung abstrakter Gefahr dienen (vgl. BAG 15.11.2000 - 7 ABR 53/99; BAG 10.7.2013 - 7 ABR 83/11).
Nach den Wahlunterlagen haben sich insgesamt 7 Wahlberechtigte für die Briefwahl entschieden. Das ergibt insgesamt 21 Stimmen, die wegfallen bzw. pro zur Wahl stehenden Kandidaten 7 mögliche Stimm,en. Da eine Kandidatin nach der Feststellung des Wahlausschusses lediglich 9 Stimmen erhielt, würde ein Wegfall der Stimmen bei ihr bedeuten, dass sie nicht gewählt ist(§ 11 Abs. 7 a MAVO). Hinzu kommt, wie die Klägerin zutreffend bemerkt, dass aufgrund des nicht ordnungsgemäßen Auszählens der Stimmen einschließlich der Briefwahlstinnheµ nicht feststeht, ob wirklich nur 6 der insgesamt 7 die Briefwahl beantragenden WähleJ! ihre Stimme abgegeben haben. Auch eine solche Unsicherheit durch die Einhaltung des Öffentlichkeitsgebots der MA VO soll gerade vermieden werden.
3. Ist die Anfechtung der Wahl blreits wegen des festgestellten Verstoßes gegen § 11 Abs.
5 MAVO begründet, so bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob das angefochtene Urteil auch den Einrichtungsbegriff der§ 1 Abs. la MAVO verkannt hat. Über die Frage, ob beide Fachschulen eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 1 a Abs. 1 MAVO bilden, streiten die Parteien mit beachtlichen Argumenten. Es handelt sich um eine für die Bildung einer Mitarbeitervertretung und i:iie Ausübung der Beteiligungsrechte zentrale Vorfrage.
Nach dem staatlichen Betriebsverfassungsgesetz kann diese Frage gern. § 18 Abs. 2 BetrVG jederzeit in einem Feststellui:igsverfahren vor dem Arbeitsgericht verbindlich geklärt werden (vgl. BAG 17.1.2007 - 7 ABR 63/05). Zwar fehlt eine entsprechende Vorschrift in der MA VO. Es kann jedoch nicht zweifelhaft sein, dass wegen der vergleichbaren Interessenlage auch im Bereich der MA VO eine Klärung der Voraussetzungen für die Bindung einer Mitarbeitervertretung in ein,erEimichtung zulässig ist (vgl. Eichstätter Kommentar / Weber § 6 MAVO Rdm ~3; Freiburger Kommentar / Weber § la Rdnr 27; Thiel/Fuhrmann/Jüngst, MAVO, 7. Aufl., § 6 Rdnr 55). Der Streit über den Zuschnitt der Einrichtung kann damit Gegenstand eines eigenständigen Feststellungsverfahrens sein.
III Einer Entscheidung über die Auslagenerstattung nach§ 12 Abs. 1 KAGO bedarf es nicht, weil darüber bereits vorab mit eschluss vom 14.4.2016 entschieden wurde.
Kalb Wisskirchen Hahn M. Müller R. Cleophas

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