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AKTENZEICHEN:

M 01/2015

20. November 2015

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Caritasverband

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 01/2015

Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls Im Revisionsverfahren Vollversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn,

– Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 und Revisionsbeklagte zu 2 –

Prozessbevollmächtigte: gegen Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V.

– Beklagter und Revisionsbeklagter zu 1 und Revisionskläger zu 2 –

Prozessbevollmächtigte: hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2015 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Prof. Dr.
Alfred E. Hierold sowie die beisitzenden Richter Sr. Josefia Schulte und Dr. Joachim Eder am 20.11.2015 für Recht e r k a n n t :

1. Das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz für das Erzbistum Pa-
derborn in Paderborn vom 31.3.2015 – IX/14 – wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Auslagen der Revisionsklägerin zu 1 und Revisionsbeklagten zu 2 ein-
schließlich der Auslagen wegen Beauftragung eines Bevollmächtigten für das Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof sind von der Revisionsklägerin zu 1 und Revisionsbeklagten zu 2 zu tragen.

Tatbestand Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Regelung in der Schlichtungsordnung (2014) für die Schlichtungsverfahren nach § 22 Abs. 1 AVR im Bereich des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. (KirchlABl. 2014 S. 121 Nr. 86). Diese Schlichtungsordnung erhielt am 6.6.2014 in § 4 Abs. 3 Satz 2 die folgende Fassung: „Beisitzer kann nicht sein, wer Vertreter in der Bundes- oder Regionalkommission NRW der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. ist.“ Zugleich ist in § 5 Abs. 3 für die Dienstnehmerseite bei der paritätischen Zusammensetzung der Schlichtungsstelle vorgesehen: „Mindestens fünf bis maximal zehn Beisitzer wählt die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn.“ Die Klägerin, die hier als wahlberechtigt bestimmt ist, beanstandet die vorgesehene Beschränkung in § 4 Abs. 3 Satz 2. Sie sei dadurch in ihren Mitwirkungsrechten im Schlichtungsverfahren verletzt. Sie hat deshalb beantragt festzustellen, dass die Regelung über den Ausschluss des passiven Wahlrechts der Mitglieder der Bundes- und Regionalkommission NRW der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. nach den Regelungen der Schlichtungsordnung für die Schlichtungsverfahren nach § 22 Abs. 1 AVR im Bereich des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. in der Fassung vom 1.7.2014 für die Wahl der Beisitzer als Mitglieder der AVR-Schlichtungsstelle durch die Delegierten der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft des Bereichs B nicht anwendbar ist, hilfsweise, dass die Klägerin durch die Regelung in ihren Rechten verletzt ist.
Die Vorinstanz hat mit Urteil vom 31.3.2015 für Recht erkannt: „Es wird festgestellt, dass
die Regelung über den Ausschluss des passiven Wahlrechts der Mitglieder der Bundesund Regionalkommission NRW der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. nach den Regelungen der Schlichtungs-ordnung für die Schlichtungsverfahren nach § 22 Abs. 1 AVR im Bereich des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. in der Fassung vom 1.7.2014 für die Wahl der Beisitzer als Mitglieder der AVR- Schlichtungsstelle durch die Delegierten der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft des Bereichs B die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte als Gesamtschuldner. Die Revision wird zugelassen.“ Die Klägerin hat gegen das ihr am 6.5.2015 zugestellte Urteil Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.5.2015, eingegangen am 19.5.2015, begründet. Ebenfalls Revision eingelegt hat der Beklagte gegen das ihm zunächst ohne Rechtsmittelbelehrung am 22.4.2015, sodann mit Rechtsmittelbelehrung am 6.5.2015 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 21.5.2015, hier eingegangen am 22.5.2015. Die Begründung der Revision erfolgte mit Schriftsatz vom 16.7.2015, hier eingegangen am 17.7.2015.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz für das Erzbistum Pader-
born vom 31.3.15 – IX/14 wird aufgehoben, soweit es den Klageantrag zu 1 als Hauptantrag abgewiesen hat.
2. Es wird festgestellt, dass die Regelung über den Ausschluss des passiven Wahl-
rechts der Mitglieder der Bundes- oder Regionalkommission NRW der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. nach den Regelungen der Schlichtungsordnung für die Schlichtungsverfahren nach § 22 Abs. 1 AVR im Bereich des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. in der Fassung vom 1.7.2014 für die Wahl der Beisitzer als Mitglieder der AVR-Schlichtungsstelle durch die Delegierten der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft des Bereichs B nicht anwendbar ist.
Zugleich beantragt er, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt:
Das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz für das Erzbistum Paderborn vom 31.3.2015, Aktenzeichen IX/14, wird insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Regelung über den Ausschluss des passiven Wahlrechtes der Mitglieder der Bundes- oder Regionalkommission NRW der arbeitsrechtlichen Kommission des deutschen Caritasverbandes e.V. nach den Regelungen der Schlichtungsordnung für die Schlichtungsverfahren nach § 22 Abs. 1 AVR im Bereich des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. in der Fassung vom 1.7.2014 für die Wahl der Beisitzer als Mitglieder der AVR-Schlichtungsstelle durch die Delegierten der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft des Bereichs B die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
Zugleich beantragt er:
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Im Schriftsatz vom 29.7.2015, hier eingegangen am 31.7.2015, wird zugleich der Beschluss der Vorinstanz beanstandet, der den Gegenstandswert des Verfahrens auf 10.000 € festgesetzt hat.

Entscheidungsgründe I. Die Revisionen sind zulässig. Sie sind im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
II. Die Revisionen sind jedoch nicht begründet.

1. Der Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit ist für den Rechtstreit nicht nach § 2 Abs. 2 KAGO eröffnet; denn es handelt sich um keinen Rechtstreit aus der Ordnung für die Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn.
Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit zu Unrecht mit der Begründung angenommen, dass das Mitarbeitervertretungsrecht i.S. des § 2 Abs. 2 KAGO auch die Ausführungsvorschriften zu § 25 MAVO erfasse. Dabei wird übersehen, dass die Schlichtungsstelle, um deren Zusammensetzung es geht, nicht als Teil des Mitarbeitervertretungsrechts kirchengesetzlich begründet ist. Sie beruht vielmehr ausschließlich auf der Satzungsautonomie des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. Mit der Schlichtungsordnung entspricht der Satzungsgeber can. 1713 CIC, nach dem es zur Vermeidung gerichtlicher Streitigkeiten zweckmäßig sei, einen Vergleich d.h. eine gütliche Beilegung herbeizuführen. Dabei ist auch c. 1714 CIC zu beachten. Entsprechend sind nach § 22 Abs. 1 AVR Caritasverband Dienstgeber und Mitarbeiter verpflichtet, bei Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Anwendung der AVR oder aus dem Dienstverhältnis ergeben, zunächst die bei dem zuständigen Diözesan-Caritasverband errichtete Schlichtungsstelle anzurufen, der es obliegt, auftretende Streitfälle zu schlichten. Dadurch wird aber kein Prozesshindernis begründet, das den Zugang zur staatlichen Gerichtsbarkeit versperrt. Deshalb bestimmt § 2 Abs. 4 der Schlichtungsordnung für das Erzbistum Paderborn ausdrücklich, dass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte von dieser Ordnung unberührt bleibt.
Die Einbeziehung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn durch § 5 Abs. 3 Schlichtungsordnung begründet keine eigenständige Rechtswegzuweisung. Das gilt auch, soweit sie sich auf § 25 MAVO bezieht.
Dass eine Einbeziehung in die Rechtsstreitigkeiten aus dem Mitarbeitervertretungsrecht ausscheidet, belegt nicht zuletzt ein Vergleich mit der Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle des Deutschen Caritasverbandes. Sie sieht in § 2 Abs. 4 vor, dass ein Beisitzer auf Vorschlag der „Vertreter der Mitarbeiter in der Arbeitsrechtlichen Kommission“ durch den Präsidenten des Deutschen Caritasverbandes berufen wird.

2. Eine Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 KAGO scheidet ebenfalls aus. Sie ist nur gegeben für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts. Die Bildung einer Schlichtungsstelle für Meinungsverschiedenheiten nach § 22 Abs. 1 AVR Caritasverband gehört nicht zu den Organisationsstrukturen des „Dritten Weges“.
III. Die Entscheidung über die Auslagentragung beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO i.V. mit § 17 Abs. 1 MAVO. Diese Regelung findet auch hier Anwendung, soweit es um eine Meinungsverschiedenheit über die Anwendung des § 2 Abs. 2 KAGO geht.
Der Streitwert wird gemäß § 23 Abs. 3 RVG auf 5.000 € festgesetzt.

Margit Maria Weber Prof. Dr. Reinhard Richardi Prof. Dr. Alfred E. Hierold Sr. Josefia Schulte Dr. Joachim Eder

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