AKTENZEICHEN:
M 01/09
26. Juni 2009
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
Sonstige kirchliche Einrichtung
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 01/09 –26.06.2009
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls ergeht am 26.06.2009 folgendes
U R T E I L
In dem Verfahren Herr X., c/o Dominikus-Ringeisen-Werk, Kirchliche Stiftung des Öffentlichen Rechts,
- Kläger und Revisionskläger -
Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte L & Partner, in M. g e g e n Dominikus-Ringeisen-Werk Ursberg, vertreten durch Herrn Vorstandsvorsitzenden Herrn M., in U.
- Beklagte und Revisionsbeklagte -
unter Beteiligung des Deutschen Caritasverbands e.V., Karlstr. 40, 79104 Freiburg vertreten durch Herrn N., Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte F & A, in F., –Beigeladener – hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.Juni.2009 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Karl Bauschke sowie die beisitzenden Richter Renate Wulf und Andreas Franken
für Recht erkannt:
1. Die Revision wird zurückgewiesen.
2. Die notwendigen Auslagen des Klägers trägt der Deutsche Caritasverband.
Tatbestand Der Kläger, der bei der beklagten Stiftung tätig ist, ist seit dem 1.1.2008 für die Mitarbeiterseite Mitglied der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger im notwendigen Umfang von seinen dienstlichen Pflichten zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes freizustellen, wobei die Freistellung gegen Beleg der insoweit entstehenden Zeitumfänge auch für einen Zeitumfang von 15 v.H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten hinaus zu gewähren ist.
Sein Begehren hat er damit begründet, dass die Begrenzung auf 15 v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit nicht ausreiche, um die Aufgaben als Mitglied der Regionalkommission ordnungsgemäß zu erfüllen Weiter hat er vorgetragen, dass der Absatz 3 des § 8 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (im folgenden abgekürzt: AK-Ordnung) keine Beschränkung des Freistellungsumfanges enthalte, sondern lediglich eine Regelung zur Kostenerstattung an den Dienstgeber. Würde man der Auffassung der Beklagtenseite folgen, dass Absatz 4 eine abschließende Regelung für die Freistellung der Mitarbeiterseite enthalte, wäre der § 8 der AK-Ordnung widersprüchlich. Die Absätze 4 bis 7 des § 8 konkretisieren nach Auffassung des Klägers den allgemein zu erwartenden Freistellungsbedarf, ohne den grundsätzlichen Anspruch nach Absatz 3 zu begrenzen. Daher könne er bei Notwendigkeit auch eine Freistellung verlangen, die über 15 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinausgehe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten und geltend gemacht, die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (im folgenden abgekürzt AK-Ordnung) enthalte in § 8 Abs. 4 eine abschließende Regelung für die Freistellung der Mitarbeiterseite in den Regionalkommissionen.
Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission habe durch Schreiben an alle Mitglieder der Regionalkommissionen vom 19.11.2007 und damit auch an den Kläger darauf hingewiesen, dass der pauschalierte Freistellungsumfang für die Regionalkommissionsarbeit bis zu 15 v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten betrage. Er hat weiterhin darauf hingewiesen, dass der in § 8 Abs. 4 AK-Ordnung vorgesehene Freistellungsumfang im Haushaltsplan für das Arbeitsrecht der Caritas die finanzielle Grundlage für die Tätigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommissionen bilde.
Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, § 8 Abs. 4 AK-Ordnung beinhalte nach seinem Wortlaut einen Sonderfall zum Freistellungsgrundsatz in Absatz 3. Er regle die pauschale Freistellung abschließend. Die 15 v. H. seien nach dem Wortlaut des Absatzes 4 nicht als Richtwert, sondern als Höchstwert zu verstehen. Wenn der Kläger glaube, mit der Pauschalfreistellung seine Aufgaben als Mitglied der Regionalkommission Bayern nicht ordnungsgemäß erfüllen zu können, müsse er seine damalige Festlegung beenden und seinen Freistellungsbedarf auf Grundlage von § 8 Abs. 3 AK-Ordnung geltend machen.
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision beantragt der Kläger 1. die Beklagte unter Aufhebung des am 19.11.2008 verkündeten Urteils des Kirchlichen Arbeitsgerichtes für die Bayerischen (Erz-)Diözesen (24 MV 08) zu verurteilen, den Kläger im notwendigen Umfang von seinen dienstlichen Pflichten zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes freizustellen, wobei die Freistellung gegen Beleg der entstandenen Zeitumfänge auch über einen Zeitumfang von 15 v.H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten gewährt wird.
2. die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Deutschen Caritasverband aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe I. Die Revision ist zulässig. Sie ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
II. Die Revision ist nicht begründet.
1. Die Klage ist zulässig. Für sie ist der Rechtsweg zu den Kirchlichen Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 KAGO eröffnet. Problematisch ist lediglich die örtliche Zuständigkeit, soweit sie auf § 17 AK-Ordnung gestützt wird; denn soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt, die sich auf den Deutschen Caritasverband beziehen, bildet die Grundlage für die örtliche Zuständigkeit § 3 Abs. 3 KAGO. Es ist daher zweifelhaft, ob man in § 17 AK-Ordnung ein Gesetz erblicken kann, durch das i.S. des § 3 Abs. 3 KAGO eine hiervon abweichende Regelung der örtlichen Zuständigkeit getroffen wird. Die Revision rügt jedoch nicht die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
2. Die Klage ist nicht begründet. Für den geltend gemachten Anspruch fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.
Die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes regelt die Freistellung der Mitglieder der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommissionen in § 8 in den Absätzen 3 bis 7. Während im Absatz 3 eine allgemeine Regelung enthalten ist, in der Form, dass die Mitglieder der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission in notwendigem Umfang zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben von ihren dienstlichen Aufgaben freizustellen sind, legen die Absätze 4 bis 7 den konkreten Freistellungsumfang fest.
Sie regeln mittelbar abschließend den jeweiligen Anspruch des Mitgliedes der Arbeitsrechtlichen Kommission. Soweit das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts der Bayerischen (Erz-) Diözesen davon ausgeht, dass das jeweilige Mitglied entscheiden kann, ob er im notwendigen Umfange nach Abs. 3 freigestellt wird oder durch einen Antrag gemäß Absatz 4 ein Freistellungskontingent bis zu 15 v.H. beantragen kann, handelt es sich um eine fehlerhafte Interpretation. Durch den Absatz 3 wird der Rahmen der Freistellung geregelt in der Form, dass die Freistellung von den dienstlichen Aufgaben ohne Minderung der Bezüge und des Erholungsurlaubes erfolgt sowie dass ein Anspruch auf Reduzierung der dienstlichen Aufgaben besteht.
In den Absätzen 4 bis 7 erfolgt dann die konkrete zeitliche Bestimmung des Freistellungsanspruches. In den dort genannten Höchstgrenzen kann das Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission durch einen Antrag selbst festlegen, wie hoch sein Freistellungsumfang konkret sein soll.
Der vom Revisionskläger zur Begründung seiner Auffassung vorgetragene Vergleich zu den §§ 37, 38 BetrVG geht fehl, da die Freistellungsregelung in § 38 BetrVG nach dem Gesetzestext eine Mindestregelung ist, die einen Rückgriff auf den Grundtatbestand des § 37 Abs. 2 BetrVG für eine entsprechende anwendbare Regelung gestattet. Hierbei handelt es sich um eine andere gesetzliche Konstruktion, die mit der Regelung des § 8 AK-Ordnung nicht vergleichbar ist. Auch der Vergleich zu § 15 MAVO führt zu keiner anderen Entscheidung. Die AK-Ordnung ist trotz der kirchengesetzlichen Anerkennung Satzungsrecht eines Verbands. Für die Mitglieder des Caritasverbandes gilt daher verbandsrechtlich der Bestimmtheitsgrundsatz. Er gebietet, dass ihnen eine finanzielle Mehrbelastung nur auferlegt werden kann, wenn eine Höchstgrenze festgelegt ist.
Es obliegt dem Ordnungsgeber, möglichst zeitnah die Höhe des Freistellungsumfanges dem tatsächlichen Arbeitsvolumen in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen anzupassen, um damit eine kontinuierliche Arbeit zu ermöglichen.
III. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO sind die Auslagen gemäß den KODA-Ordnungen, hier also gemäß der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes zu tragen. Nach § 19 Abs. 2 AK-Ordnung trägt die für die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 17 notwendigen Auslagen der Verfahrensbeteiligten der Deutsche Caritasverband.
Prod. Dr. Reinhard Richardi Margit Maria Weber Karl Bauschke Renate Wulf Andreas Franken