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AKTENZEICHEN:

KAGH M 08/11

30. März 2011

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Sonstige kirchliche Einrichtung

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

[Hinweis: 8 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 08/11 - VERKÜNDET AM 10.02.2012
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
URTEIL
In dem V erfahren Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretung in der Diözese Augsburg Abt. "B", vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Klägerin und Revisionsklägerin Prozessbevollmächtigte:
RAe gegen Allgäu Stift GmbH, Schumacherring 11,87437 Kempten,

- Beklagte und Revisionsbeklagte -
Az. KAGH M 08/11 hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof auf Grund der mündlichen Verhandlungen vom 16.12.2011 und 10.02.2012 am 10. Februar 2012 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof.
Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Prof. Dr. Alfred E. Hierold sowie die
beisitzenden Richter Lioba Ziegele und Udo Koser für Recht erkannt:
1. Die Revision wird zurückgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass fUr die Revisionsklägerin die Beauftragung eines Bevollmächtigten vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof notwendig ist.
Tatbestand Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der vom Allgäu Stift GmbH erlassenen Mitarbeitervertretungsordnung.
Die Klägerin hat beim Kirchlichen Arbeitsgericht Klage gegen den Allgäu Stift GmbH Klage erhoben mit den Anträgen: a) festzustellen, dass der Allgäu Stift GmbH nicht berechtigt ist, eine eigene von der MA VO für die Diözese Augsburg abweichende MA VO zu erlassen, b) Recht zu sprechen, dass die MA VO für die Diözese Augsburg vollumfänglich in ihrer jeweiligen gültigen Fassung im Allgäu Stift GmbH zur Anwendung kommt.
Zur Begründung wird vorgetragen, im Jahre 2002 sei für den Allgäu Stift GmbH eine MA VO erlassen worden, die sich in Teilen an die damals geltende MA VO für die Diözese Augsburg anlehne, aber in anderen Teilen elementar davon abweiche.
Für den Beklagten ist beantragt worden, die Klage abzuweisen; er ist der Meinung, er sei nicht parteifähig und passivlegitimiert Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen hat mit Urteil vom 30.
März 2011 die "Anträge" zurückgewiesen und für die Klägerin die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat zunächst mit Schriftsatz vom 05.05.2011, eingegangen beim Kirchlichen Arbeitsgericht erster Instanz am 06.05.2011 gegen das am 30.03.2011 verkündete Urteil Revision eingelegt und diese dann nachdem ihr das Urteil am 1.7.2011 zugestellt worden war, beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof, vorab per Telefaxamselben Tage eingegangen, durch ihre Prozessbevollmächtigten wiederholt und mit Schriftsatz vom 31.08.2011, am 31.08.2011 eingegangen, fristgerecht begründen lassen.
Die Klägerin beantragt: das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-) Diözesen vom 30.03.2011 - 21 MV 10- wird aufgehoben, es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, eine eigene, von der MA VO für die Diözese Augsburg abweichende MA VO zu erlassen, es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die MA VO für die Diözese Augsburg vollumfänglich in ihrer jeweiligen gültigen Fassung im Allgäu Stift GmbH anzuwenden.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig abzuweisen.
Entscheidungsgründe I. Die Revision ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
II. Die Revision ist jedoch nicht begründet; denn für den vorliegenden Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet.
1. Der Rechtstreit fällt nicht unter § 2 Abs. 2 KAGO. Nach dem Gesetzestext des § 2 Abs.
KAGO
muss es sich um Rechtsstreitigkeiten aus der Mitarbeitervertretungsordnung handeln. Die Bestimmung umfasst damit zwar auch, wie bereits mehrfach entschieden, eine Meinungsverschiedenheit über die Geltung der Mitarbeitervertretungsordnung (vgl. zuletzt die Urteile vom 6.5.2011 - M 08110 und M 1011 0).
Für den Fall, dass die Geltung der kirchlichen Mitarbeitervertretung+ rdnung fiir den Beklagten in Betracht kommt, wäre die Klägerirr auch klagebefugt. Der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz ist insoweit nicht zu folgen. Sie übersieht, dass eine Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen nicht nur nach § 8 Abs. 2 lit. c KAGO beteiligungsfähig ist, sondern auch für einen Rechtsstreit, für den die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 KAGO gegeben ist, die Befugnis zur Erhebung der Klage (§ 10 KAGO) haben kann, wie der Kirchliche Arbeitsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat (vgl. bereits Urteile vom 12.12.2008- M 04/08, M 05/08, M 06/08 und M 07/08; zuletzt Urteil vom 16.9.2011- M 06/11).
2. Bei dem Beklagten handelt es sich jedoch um keinen Rechtsträger, der unter den Geltungsbereich der kirchlichen Mitarbeitervertretung fcillt. Deren Geltung kommt nur in Bftracht, wenn der Rechtsträger einer kirchlichen Einrichtung entweder unter die Gesetzgebungsbefugnis des Diözesanbischofs fällt oder die Geltung der kirchlichen Mitarbeitervertretungsordnung verbindlich übernommen hat ( § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 MA VO). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wobei im letzteren Fall genügen würde, dass der Beklagte Mitglied des Diözesan-Caritasverbandes ist.
Diese Voraussetzung ist weder für den Beklagten noch für die Allgäu Stift GmbH GmbH erfüllt. Allerdings trifft es nicht zu, dass die AllgäuStift-Stiftungsgruppe für ihre Einrichtungen eine eigene Ordnung für Mitarbeitervertretungen erlassen kann.
Sie beruft sich in der Präambel ihrer Ordnung für Mitarbeitervertretungen zu Unrecht auf das "Verfassungsrecht der katholischen Kirche, ihrer Gliederungen, V er bände und Gemeinschaften, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln". Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts hat nämlich nicht sie, sondern diese Befugnis ist staatskirchenrechtlich der "verfassten Kirche" zugewiesen. Auch kirchenrechtlich besteht für die AllgäuStift-Stiftungsgruppe keine entsprechende Befugnis. In Betracht kommt vielmehr nur die Übernahme des diözesanen Gesetzes gemäß § 1 Abs. 2 MA VO.
Bei der für die AllgäuStift-Stiftungsgruppe erlassenen Ordnung für Mitarbeitervertretungen handelt es sich daher nicht um kirchliches Recht, sondern um eine letztlich vom Arbeitgeber selbst geschaffene schuldrechtliche Ordnung, die nicht die Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes verdrängen kann.
Deshalb ist die Revision im Ergebnis zurückzuweisen.
III. Für die Klägerirr gilt hinsichtlich der Kostentragung die Sonderregelung für die "Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretung in der Diözese Augsburg" in § 25 Abs. 4 MAVO. Nach dieser Bestimmung trägt die Diözese Augsburg im Rahmen der der Arbeitsgemeinschaft in ihrem Haushalt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel die notwendigen Kosten. Zu ihnen gehören auch die Kosten zur Beauftragung eines Bevollmächtigten rm Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof; denn die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts ist vorliegend zur Wahrung der Rechte der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft wegen der Komplexität der Rechtslage notwendig.

Prof. Dr. Reinhard Richardi Margit Maria Weber Prof. Dr. Alfred E. Hierold

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