AKTENZEICHEN:
KAGH M 04/13
11. Dezember 2012
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Caritasverband
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
[Hinweis: 6 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 04/13 - 07.06.2013 c . b s Deutsche Bischofskonferenz Kirchlicher Arbeitsgerichtshof Urteil im Namen der deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls Im V erfahren -' I :
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- Prozess bevollmächtigte: gegen MA V im Bereich der Geschäftsstellen des Caritasverbandes durch den V V., vertreten Beklagte -und Revisions beklagteProzessbevollmächtigte: wg. Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung gern. § 39 Abs. 1 Nr. 1 MA VO Trier Az. KAGH M 04/13 (1. Instanz: KAG Mainz M 19112 )
M04/2013
hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof durch seinen Präsidenten, Prof Dr. Reinhard Richardi, sowie die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Prof. Dr.
Alfred E. Hierold sowie die beisitzenden Richter Renate Wulfund Prof. Dr. Gernot Sydow aufgrundder mündlichen Verhandlung vom 07.6.2013 für Recht e r k a n n t:
Die Revision wird zurückgewiesen. Tatbestand · Ersetzung der Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung von in die Entgeltgruppe S 11 Stufe 3 der Anlage 33 der AVR.
Auf das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters fmden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung. Zwischen den Parteien ist streitig, in welche Entgeltgruppe die Eingruppierung zu erfolgen hat. Die Parteien führten am 21.3.2012 ein Einigungsgespräch durch, bei dem es jedoch zu keiner Einigung kam. Noch am gleichen Tag hat die Beklagte die Zustimmung zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe S 11 endgültig verweigert.
Der Kläger hat daher beantragt, die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung des Mitarbeiters in die Entgeltgruppe S 11, Stufe 3 der Anlage 33 zu den A VR zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
M 04/2013
Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei den vom Mitarbeiter im Projekt "Betreuung von seelisch kranken Menschen" um schwierige Tätigkeiten i.S. der Entgeltgruppe S 12 Ziff. 1 des Anhangs B der Anlage 33 der A VR. Die Mehrzahl der zu betreuenden Klienten wiesen komplexe Krankheitsbilder auf, wobei in der überwiegenden Zahl neben sonstigen seelischen Problemen auch Suchterkrankungen vorlägen.
Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz hat mit Urteil vom 11.12.2012- KAG Mainz M 19112 Mz die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 22.1.2013 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 19.2.2013, eingegangen am 20.2.2013, Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 8.3.2013, eingegangen am 11.3.2013, begründet. Er beantragt,
1. das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Diözesen Limburg-Mainz-
Speyer-Trier in Mainz vom 11.12.2012, Az.: KAG Mainz M 19/12 Tr. zugestellt am 22.01.2013, aufzuheben.
2. die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Mit-
arbeiters in die Entgeltgruppe S 11 Stufe 3 der Anlage 33 zu den A VR zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen Entscheidungsgründe A.
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Die Revision ist zulässig. Sie ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zugelassen(§ 47 Abs. 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden(§ 50 KA- GO).
B. Die Revision ist jedoch nicht begründet. I.
Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit ist für den Rechtsstreit nach § 2 Abs. 2 KAGO eröffnet; denn es handelt sich um einen Rechtsstreit aus der Ordnung für die Mitarbeitervertretungen im Bistum Trier (MA VO Trier) zwischen dem Kläger und der Beklagten.
Der Kläger hat das gesetzlich vorgesehene Einigungsverfahren mit der Beklagten ordnungsgemäß durchgeführt. Er hat den Antrag auf Zustimmung zur Eingruppierung gestellt und die gesetzlich vorgesehenen Einwen dungsfristen nach § 3 7 Abs. 2 MA VO und Abs. 3 MA VO Trier gewahrt. Die Zustimmung der Beklagten wurde auch unter Hinweis auf einen zulässigen Verweigerungsgrund, nämlich den Verstoß gegen eine kircheneigene Ordnung durch eine falsche Eingruppierung nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (A VR) verweigert.
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Es hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand, dass das erstinstanzliehe Gericht zum Ergebnis gelangt ist, dass die Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters von der Beklagten zu Recht verweigert worden ist, weil die Merkmale der Entgeltgruppe S 12 Ziffer 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR erfüllt sind.
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1. Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach der Anlage 33 AVR: Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst. Nach Nr. I lit. b der Anlage 1 zu den AVR: Vergütungsregelung ist der Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht, wobei die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
Im hier einschlägigen Anhang B der Anlage 33 "Entgeltgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst i.S. der Anlage 33" haben die hier für den Rechtsstreit maßgeblichen Bestimmungen in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung den folgenden Wortlaut:
Sll Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
S12 Ziffer 1 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.
Von der in S11 genannten Entgeltgruppe unterscheidet sich die Entgeltgruppe S12 Ziffer 1 nur dadurch, dass ergänzend "mit schwierigen Tätigkeiten" hinzutritt. Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.
2. Der revisionsrechtlichen Überprüfung hält weiter stand, dass die Vorinstanz die Eingruppierung in die Entgeltgtuppe S 12 Ziffer 1 für richtig erachtet hat.
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a) Bei den dort genannten Tatbestandsmerkmalen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist, wie der Kirchliche Arbeitsgerichtshofbereits mehrfach ausgeführt hat (vgl. KAGH vom 28. 9. 2012- M 07112), deshalb darauf beschränkt, ob die Vorinstanz von zutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen ist, ob sie diese bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihr bei ihrer Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob sie alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat (so auch std. RSPR. des BAG; vgl. BAG vom 25.3.1998-4 AZR 666/96, AP Nr. 46 zu§§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). b) Die Vorinstanz ist von den zutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen, hat sich bei deren Anwendung innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums an diese gehalten und hat auch keine entscheidungserheblichen Umstände unberücksichtigt gelassen.
Nicht streitig zwischen den Parteien ist die Erfüllung der Vergütungsgruppe S 11 als Aufbaugruppe für die Vergütungsgruppe S12 Ziffer 1. Es geht hier ausschließlich darum, ob auch das Tätigkeitsmerkmal "schwierige Tätigkeit" in der Vergütungsgruppe S12 Ziffer 1 erfüllt ist.
Die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, dass die dem Mitarbeiter übertragenen Aufgaben auch das Heraushebungsmerkmal "mit schwierigen Tätigkeiten" der Vergütungsgruppe S12 Ziff 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR entsprechen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Subsumtion unter dieses Heraushebungsmerkmalbereitet allerdings Schwierigkeiten, weil mit ihm kein Tätigkeitsmerkmal wie in den anderen Ziffern der Vergütungsgruppe S 12 genannt wird.
Rechtsstreitigkeiten wegen der Auslegung sind daher vorprogrammiert, insbesondere wenn man die Tätigkeiten des von S 11 erfassten Personenkreises stets als schwierig ansieht. Mit den in S 12 genannten Beispielen sind aber Kriterien nach Maß und Richtung fiir die Auslegung des allgemeinen Begriffs der "schwierigen Tätigkeiten" vorgegeben (vgl. auch BAG vom 20.5.2009- 4 AZR 184/08, NZA- RR 2009, 651 (653, Rn. 26).
M 04/2013
Einen etwas anderen Akzent als dieinS 12 genannten Beispiele setzen die in der Anmerkung 11 des Anhangs B der Anlage 33 A VR genannten Beispiele, unter denen die Beratung von Suchtmittel-Abhängigen und von HIV -Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen sowie die begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene benannt sind. Auch diese Beispiele sind in die Beurteilung einzubeziehen. Das ist hier geschehen. Die Vorinstanz hat dies ausführlich begründet.
Deshalb ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall der vom Mitarbeiter zu erfüllende Aufgabenbereich als über die "Normal-"Tätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen hinausgehend beurteilt worden ist.
3. Die Revision war demnach zurückzuweisen. Margit Maria Weber Prof. Dr. Reinhard Richardi Prof Dr. Alfred E. Hierold