AKTENZEICHEN:
KAGH: M 11/11
10. Februar 2012
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Caritasverband
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
[Hinweis: 17 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
M 11111- verkündet am 10.02.2012
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
UR TEIL
Im Revisionsverfahren ,
- Klägerin und Revisionsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte II. Instanz: gegen , vertr. d. d. Vorsitzenden
- Beklagte und Revisionsklägerin -
Prozess bevollmächtigter:
Aktenzeichen KAGH: M 11/11 hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.
Februar 2012 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr.
Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Prof. Dr. Alfred E. Hierold sowie die beisitzenden Richter Renate Wulf und Ursula
Becker-Rathmair für Recht erkannt:
1. Das Verfahren hat sich erledigt.
2. Unter Aufbebung des Urteils des Kirchlichen Arbeitsgerichts der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 26.8.2011 - AS 11/11 -wird die Klage abgewiesen.
3. Die Auslagen der Revisionsklägerin einschließlich der Auslagen wegen Beauftragung eines Bevollmächtigten für dieses V erfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof sind von der Revisionsbeklagten zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteinen streiten über die Eingruppierung von Frau die vom
1. Februar 2011 bis zu ihrem Ausscheiden am 31.10.2011 als Sozialarbeiterin im Bereich
der ambulanten Dienste bei der Klägerirr tätig war. Die Mitarbeiterin war im Rahmen des Projekts "Ambulant betreutes Wohnen" beschäftigt. Ihr Arbeitseinsatz zielte auf die Unterstützung von behinderten Menschen zu einer weitgehend selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung. Die Tätigkeit der Mitarbeiterin bestand zu 70% in der Unterstützung, der Motivation und der Beratung der behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens. Wegen der Einzelheiten der Aufgaben der Mitarbeiterin wird auf die Tätigkeitsbeschreibung, die dem Arbeitsvertrag zugrunde liegt, Bezug genommen.
Am 19. Januar 2011 hat die Klägerin Antrag auf Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung bei der Beklagten gestellt. Als beabsichtigte Vergütung war in dem übersandten Einstellungszusageprotokoll die Entgeltgruppe S 11, Entgeltstufe vorgesehen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 hat die Beklagte der Einstellung zugestimmt, nicht jedoch der beantragten Eingruppierung. Als Grund für die Nichtzustimmung hat sie vorgebracht, die Mitarbeiterin müsse in die Entgeltgruppe S 12 eingruppiert werden. Das Einigungsgespräch der Parteien blieb ohne Erfolg.
Die Klägerirr hat beantragt, die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung von Frau als sozialpädagogische Fachkraft im ambulant betreuten Wohnen nach Entgeltgruppe S 11, Entgeltstufe 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart hat im Urteil vom 26.
August 2011 die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung von Frau als sozialpädagogische Fachkraft im ambulant betreuten Wohnen nach Entgeltgruppe S 11, Entgeltstufe 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR ersetzt und die Revision zugelassen.
Gegen das ihr am 05.10.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.10.2011, eingegangen am selben Tag Revision eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 29.11.2011, eingegangen am 1.12.2011, begründet hat.
Sie beantragt, 1. auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Geschäfts-Nr.: AS 11111 vom 26.08.2011 abgeändert und die Klage abgewiesen; 2. festzustellen, dass die Beauftragung eines Bevollmächtigten für das V erfahren der Parteien vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof notwendig ist.
Sie trägt vor, das Verfahren habe sich erledigt, weil Frau zum 31.10.2011 ausgeschieden sei. Auf ihr weiteres V erbringen wird Bezug genommen.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte ist der Meinung, eine Erledigung sei nicht eingetreten.
Auf das weitere Vorbringen wird Bezug genommen.
Sie beantragt, unter Aufrechterhaltung des Urteils des Kirchlichen Arbeitsgerichtes der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Geschäfts-Nr.: AS 11111 vom 26.08.2011 die am 28.10.2011 eingelegte Revision abzuweisen.
Entscheidungsgründe I. Die Revision ist zulässig. Sie ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
II. Das Verfahren hat sich durch das Ausscheiden der Mitarbeiterin aus dem Arbeitsverhältnis zum 31.10.2011 erledigt. Das erstinstanzliehe Urteil war unter Abweisung der Klage aufzuheben.
Die Klage war zulässig.
1. Der Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit ist nach § 2 Abs. 2 KAGO eröffnet; denn dem Verfahren liegt ein Rechtsstreit aus der Mitarbeitervertretungsordnung zugrunde. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO bedarf die Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn die Eingruppierung gegen die AVR verstößt(§ 35 Abs. 2 Nr. 1 MAVO). Die Klägerin hat die Beklagte gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 von der beabsichtigten Eingruppierung unterrichtet und deren Zustimmung beantragt. Sie haben auch das in § 33 Abs. 3 MAVO vorgeschriebene Einigungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt; insbesondere hat die Beklagte ihre Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung unter Hinweis auf die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Eingruppierung verweigert.
Die Klägerin hat deshalb gemäß § 33 Abs. 4 MA VO das Kirchliche Arbeitsgericht angerufen.
Die Klage war demnach zulässig. Sie war ursprünglich auch begründet.
2. Es hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand, dass die Vorinstanz die Eingruppierung nicht in die Entgeltgruppe S 12, sondern in die Entgeltgruppe S 11, Entgeltstufe 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR für richtig erachtet und deshalb die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung ersetzt hat.
Die von der Klägerin vorgesehene Eingruppierung entspricht den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR).
Einschlägig ist die Anlage 33: Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozialund Erziehungsdienst (gültig ab 1. Januar 2011 für die Regionalkommissionen BW/NRW/Bayern). Nach dem Anhang B sind in die Entgeltgruppe S 11 einzugruppieren "Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben".
Von dieser Entgeltgruppe unterscheidet sich die Entgeltgruppe S 12 Nr. 1 nur dadurch, dass ergänzend "mit schwierigen Tätigkeiten" hinzutritt.
Bei den genannten Tatbestandsmerkmalen handelt es sich um unbestimmte Rechtsgriffe. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist deshalb darauf beschränkt, ob die Vorinstanz vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat (so ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. BAG vom 25.3.1998 - 4 AZR 666/96, AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
Die Vorinstanz ist von den zutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen, hat sich bei deren Anwendung innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten und hat auch keine entscheidungserheblichen Umstände unberücksichtigt gelassen.
Es hat daher die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11 für richtig erachtet und im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums die Erfüllung des zusätzlichen Tatbestandsmerkmals "schwierige Tätigkeit" der Entgeltgruppe S 12 verneint.
Diese Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann es nicht Aufgabe emes Gerichts sem, das zur Abgrenzung verwandte Tätigkeitsmerkmal "schwierige Tätigkeit" wegen semer weitgehenden Unbestimmtheit zu beanstanden. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Tätigkeiten des von S 11 erfassten Personenkreises stets schwierig sind; es könne aber nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit der Mitarbeiterin, um die es im vorliegenden Fall geht, sich von der Normaltätigkeit von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen hervorhebt. Deshalb ist die Vorinstanz vertretbar zu dem Ergebnis gelangt, dass das Tätigkeitsmerkmal "schwierige Tätigkeit" im Sinne von S 12 Nr.
1 nicht bejaht werden kann.
3. Letztlich konnte hier dahinstehen, ob die Klage zunächst zulässig und begründet war (so jedenfalls unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung BAG vom 26.4.1990-1 ABR 79/89, AP Nr. 3 zu§ 83a ArbGG 1979). Das Verfahren hat sich nämlich erledigt, da nach Rechtshängigkeit die Mitarbeiterin um deren Eingruppierung es in dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten geht, aus dem Arbeitsverhältnis zum 31.10.2011 ausgeschieden ist. Eine hier im Verfahren über die Mitbestimmung bei einer Eingruppierung ergehende Entscheidung hat nämlich nur Wirkung für die Zukunft. Mit dem Antrag auf Zustimmungsersetzung begehrt der Dienstgeber eine Klärung, ob die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung zu Recht verweigert hat. Ist Beteiligungstatbestand die Einstellung, geht es also um die Zuweisung eines Arbeitsbereichs, durch die ein Mitarbeiter in die Einrichtung eingegliedert wird, so wird ein Zustimmungsersetzungsantrag unbegründet, wenn der Mitarbeiter zwischenzeitlich aus der Einrichtung ausgeschieden ist. Zweifelhaft kann sein, ob dies auch für den Beteiligungstatbestand einer Eingruppierung gilt; denn bei ihr geht es um die Richtigkeit einer Einstufung in die für den Mitarbeiter geltende Vergütungsordnung. Entscheidend für den vorliegenden Rechtsstreit ist jedoch das Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstgeber und der Mitarbeitervertretung. Eine Entscheidung des kirchlichen Arbeitsgerichts über die Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung hat keine präjudizielle Wirkung für das Rechtsverhältnis des Dienstgebers zur Mitarbeiterin. Auch wenn noch keine Entscheidung über die Zustimmungsverweigerung vorliegt, kann die Mitarbeiterin vor einem staatlichen Arbeitsgericht eine Klärung der Richtigkeit ihrer Eingruppierung verlangen. Daher gilt auch für den Beteiligungstatbestand der Eingruppierung, dass ein Antrag des Dienstgebers auf Ersetzung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung unbegründet wird, wenn der Mitarbeiter zwischenzeitlich aus der Einrichtung ausgeschieden ist (so auch für den Aufhebungsantrag eines Betriebsrats nach § 101 BetrVG BAG vom 26.4.1990-1 ABR 79/89, AP Nr. 3 zu§ 83a ArbGG 1979).
111. Die Entscheidung über die Auslagentragung beruht auf§ 12 Abs. 1 KAGO i. V. m. § 17 Abs. 1 MA VO. Die Beauftragung eines Bevollmächtigten zur Wahrung der Rechte der Revisionsklägerin vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof ist notwendig, weil es sich um eine schwierige Rechtsfrage handelt. Die Vorinstanz hat aus diesem Grund die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof zugelassen.
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