AKTENZEICHEN:
KAGH: M 09/2018
10. Juli 2018
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
MAV
Paderborn
Eingruppierung stellv. Stationsleiter Pflegedienst Anl. 31 AVR, P 12 / P 13 Hinweis: Es ist Revision eingelegt worden. AZ KAGH: M 09/2018 Kirchliches Arbeitsgericht Aktenzeichen: 1/18 erster Instanz für das Erzbistum Paderborn Urteil In dem Rechtsstreit Katholische ... XX-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XX Klägerin gegen Gemeinsame Mitarbeitervertretung..., vertreten durch den Vorsitzenden XX Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XX Beigeladener: YY wegen Eingruppierung YY hat das Kirchliche Arbeitsgericht erster Instanz für das Erzbistum Paderborn auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Suwelack und die beisitzenden Richter Dr. Dickmann und Wosnitza
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1Die Parteien streiten um die Eingruppierung des...Mitarbeiters YY.
2Die Klägerin ... ist (u.a.) Trägerin des Klinikums XX. Es handelt sich um ein Plankran¬ kenhaus der Schwerpunktversorgung mit ZZZ Betten, ZZ Fachkliniken und 1.400 Mit¬ arbeitern (It. Webauftritt).
Es verteilt sich über folgende Standorte:
A ... B ... C ... D ...
3Die Klägerin ist dem Caritasverband angeschlossen und wendet in ihren Einrichtun¬ gen die AVR Caritas an.
4Die Beklagte ist die u.a. für das Klinikum XX gewählte (gemeinsame) Mitarbeiterver¬ tretung.
5Der Dienstvertrag zwischen der Klägerin und Herrn YY aus dem Jahre XX bezieht die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweiligen Fassung in das Mitarbeiterverhältnis ein.
6Herr YY ist Mitarbeiter der Klägerin in deren Zentral-OP des A-Krankenhauses. Seit dem 1.2.2011 ist dem YY die „Aufgabe als stellv. OP/Anästhesie-Leitung (im Pflege¬ dienst) für die Einrichtung A-Krankenhaus übertragen (Anlage zum Schriftsatz vom 13.6.2018). Die Klägerin verwendet für diese Funktion die Bezeichnung „OP-Koordinator .
7Der Bereich Operationsdienst/Anästhesie des Krankenhauses ist an den folgenden Standorten eingerichtet:
• A
• D
• B
• Ambulantes Operationszentrum (AOZ, A angegliedert)
• Urologie (A angegliedert)
8Die Leitung des gesamten Bereichs OP/Anästhesie (Pflegedienst) - standortübergreifend - liegt spätestens seit der etwa 2015 erfolgten Reorganisation des Klinikverbun¬ des bei der Stelle des/der OP-Managers/ln. Deren Stellvertretung ist standortbezogen (nur in einem Fall für 2 Kliniken standortübergreifend) den sog. „Koordinatoren aufge¬ tragen.
9Für die OP/Anästhesie-Leitung und deren Stellvertretung lauten die klinikinternen „Funktionsbeschreibungen wie folgt:
„Funktionsbeschreibunq Gesamt OP-Leitung :
. . . (pp) „Funktion:
Arbeitsbereich:
Stelleninhaber:
Stellvertretung:
Vorgesetzte Stelle Aufgaben:
Gesamt-OP-Leitung OP-Bereich standortübergreifend . . . (pp) Gesamt OP-Leiter.
Geteilte Stellvertretung für das AOZ, den Standort A, die Standorte D /B Leiter Allgemeine Verwaltung
- Überwachung der OP-Planung und Einhaltung des
OP-Status
- übergeordnete Personaleinsatzplanung in Abstim¬
mung mit den stellvertretenden OP-Leitungen der Standorte
- Personalverantwortung und organisatorische Wei¬
sungsbefugnis über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MA) im Bereich der OP-und Anästhesie-Pflege
- organisatorischen Weisungsbefugnis gegenüber allen
am Ablauf beteiligten Berufsgruppen
- Planung und Steuerung des festgelegten Gesamtstel¬
lenplanes OP- und Anästhesie-Pflege
- Auswahl und Vorschlagsrecht bei der Einstellung von
MA im OP- und Anästhesiefunktionsdienst und Durch¬ führung der Bewerbergespräche
- Regelmäßiges und bedarfsgerechtes Reporting über
die vereinbarten OP-Kennzahlen an den Vorgesetzten
- Eigenverantwortliche selbständige Durchführung der
regelmäßigen Besprechungen mit den OP-Koordinatoren der Standorte
- Mitarbeit bei der Personalbedarfsplanung und Perso¬
nalentwicklungsplanung des OP- und Anästhesiefunkti¬ onsdienstes . . . (pp - vorliegend ohne Bedeutung -) 10lnhaberin der vorstehend beschriebenen Stelle ist Frau ZZ.
11 Die „Funktionsbeschreibunq Stellv. OP-Leiter Standort A (von der Klägerin auch als „OP-Koordinator bezeichnet) lautet:
„Bezeichnung der Funktion:
Arbeitsbereich:
Stelleninhaber:
Stellvertretung:
Vorgesetzte Stelle:
Zielsetzung:
Aufgaben:
Stellv. OP-Leiter Standort A OP-Bereich standortbezogen . . . (pp) Stellv. OP-Leiter Standort A keine Gesamt OP-Leitung Sachgerechte Verteilung der verfügbaren OP-Kapazitäten und Unterstützung der Gesamt OP-Leitung bei den nachfolgenden Aufgaben
- Überwachung des festgelegten Arbeitsablaufs u. für
die Organisation der Arbeitseinteilung für Instrumentier, Springer- und sonstigen Dienste unter Berücksichti¬ gung der Qualifikation der einzelnen MA
- Integration von Nachmeldungen in den OP-Plan
- tägliche OP-Plan Besprechung
- Ausbildung und Anleitung neuer MA
- Bereitstellung und Überwachung von Pflegeartikeln,
Schutzkleidung, Medikamenten, Sterilgut, Instrumenten und sonstigen Materialien sowie die Überwachung der Lagerhaltung
- Koordination von Reparaturausführungen im OP
- Überwachung der Hygienevorschriften, Strahlen¬
schutzbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften MPG, sonstige gesetzliche Vorschriften
- alle wichtigen Vorkommnisse hinsichtlich der übertra¬
genen Aufgaben und Verantwortungsbereiche an die Gesamt-OP Leitung weitergeben
- Einhaltung aller festgelegten verbindlichen Rahmen¬
bedingungen, Konzepte und Dienstanweisungen.
. . . (pp - vorliegend ohne Bedeutung -) 12lnhaber der vorstehend beschriebenen Stelle istYY.
13Für die vorgenannten Funktionsbeschreibungen wird auf die Anlagen zum Schrift¬ satz vom 26.6.2018 verwiesen.
14Die weiteren Stellvertreter des OP-/Anästhesiedienstes (Pflege) sind
• für das Ambulante Operationszentrum / Urologische Ambulanz A Frau ... (stand¬
ortbezogen);
• für B und D Herr... (standortübergreifend). Betreffend dessen Eingruppierung ...
ist ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien anhängig, der mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren (derzeit) nicht betrieben wird.
15Die Stelle eines standortbezogenen Leiters der OP-Station im A ist nicht eingerichtet.
Für den OP-/Anästhesiebereich des Klinikverbundes hat die Klägerin nachstehendes
- hier schematisch dargestelltes - Organisationsschema entwickelt. Dieses ergibt sich
aus den in Anlage der Klageschrift beigefügten Höher- und Umgruppierungsvorschlä¬ gen der Klägerin vom 19.10.2017 und 30.11.2017. In diesen Vorschlägen ist die Zahl der jeweils unterstellten Vollzeitkräfte (VK) aufgeführt (die VK-Summen in Zeile 4 ge¬ gen die Gesamtzahl in Zeile 1 ist durch Rundungsdifferenzen verursacht):
OP-Managerin (Leiterin OP-/Anästhesie) - Frau XX.
Sitz: XX VK: 57 AOZ, Urologie A, B, B, (A angegliedert) (Allg.-, Viszeral-, Ge¬ fäß-, Urologie-, gynä¬ kologische Chirurgie) (Gefäß.-, Adipositas-, Tumorchirurgie, Chi¬ rurg. GrundVersorgg.) (Orthopädie-, Unfall¬ chirurgie) OP-Koordinatorin:
OP-Koordinator YY OP-Koordinator OP-Koordinator VK1 *: 7 VK: 27 VK: 22 16Zum 1.1.2017 wurden die bisherigen Kr-Tarife in die neue Entgeltordnung (P-Tarife) übergeleitet. Die einschlägige Tarifordnung ist in den AVR, Anlage 31 (Mitarbei¬ ter im Pflegedienst in Krankenhäusern) enthalten.
17YY wurde ausweislich der Anlage zur Klageschrift (vorprozessuales Schreiben der Klägerin vom 19.10.2017) tarifgemäß in Entgeltgruppe P 10 übergeleitet. Mit Mail vom 16.11.2017 beantragte YY seine Höhergruppierung in Entgeltgruppe P 13 (Anl. zur Klageschrift).
18Dem YY sind im Mittelwert 27 Vollzeitkräfte, gerechnet nach Köpfen: 34 Mitarbeiter, unterstellt.
19Mit Schreiben vom 19.10.2017 an die Beklagte (Anl. z. Klageschrift) hatte die Kläge¬ rin Kriterien zwecks Eingruppierung der Leitungskräfte in der Pflege dargelegt. Dem Schreiben legte sie sog. „Korridore , gebildet nach Anzahl der Unterstellungsverhält¬ nisse, zugrunde. In Tabellenform fügte sie die beabsichtigte Um- und evtl. Höhergrup¬ pierung von insgesamt 33 Mitarbeitern in der Pflege (Bereichs- und Stationsleiter bzw. deren Stellvertreter) in ihren vier Krankenhausstandorten bei. Mit diesen Unterlagen bat sie um Zustimmung der Mitarbeitervertretung ge . § 35 Abs. 1 S. 1 MAVO.
20Nach einem Einigungsgespräch vom 27.11.2017 legte die Klägerin unter dem 30.11.2017 (Anl. z. Klageschrift) der Beklagten einen geänderten Eingruppierungsvor¬ schlag vor. Darüber verhält sich nachstehende Tabelle. In ihr sind die Aktenzeichen 1 Vollzeitbeschäftigte; soweit Teilzeitbeschäftigte inbegriffen: in Vollzeitbeschäftigte umzurechnen, s.
„Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen in Anh. D zu Anl. 31, Ziff. 5 der rechtshängigen Parallelverfahren (linke Spalte) sowie die Standpunkte beider Par¬ teien beigefügt; die Änderungen der Klägerin gegenüber den Positionen aus dem Schreiben vom 19.10.17 sind fett-/kursivgedruckt (Urteilsverfasser).
21Die Parteien streiten u.a. um die Eingruppierung nicht nur des YY, sondern auch weiterer (stellvertretender) Stationsleiter im OP-Bereich anderer Standorte. Sie sind einig, das vorliegende Verfahren trotz einzelner Sachverhaltsvarianten als „Musterver¬ fahren durchzuführen.
Klägerin Be¬ klagte >N Name, Vorname Institut Funktions¬ dienst EG alt (über geleitet) Unterstelte VK, Mitel- Zuordnung EG neu Beurtei¬ lung Beklagte ZZ A, B, C, D OP-Managerin P 13 zusätzl. Kriterium: standortübergreifend P 15 unstrei¬ tig
1/18
YY A OP-Koordinator P 10 Gemeinsame Stellver¬ tretung Sp. durch XX/ XX/XX P 12 P 14
11/18
OP / Anästhesie / OP-Koordinator P 9 zusätzl. Kriterium: standortübergreifend P 13 P 14
111/18
Intensivstation / Stationsleitung P 12 „große" Station P 13 P 14 IV/18 IntensivStat.
Stat. Leitung P 11 „normale Station P 12 P 13 V/18 IntensivStat/ stv. Stationsleitg P 10 „normale“ Station P 11 P 12 22Die Klägerin trägt vor:
Die vorgesehene Eingruppierung des YY in Vergütungsgruppe P 12 berücksichtige, dass YY besondere Verantwortung wegen der Größe seines Bereichs zu tragen habe, und dass die Stellvertretung der OP-Managerin durch YY, Frau... und ... ausgeübt werde. Als weiteres Argument für eine Höhergruppierung nach P 12 sei berücksichtigt, dass die Leitungsfunktion (zu ergänzen: durch die OP-Managerin) standortübergreifend ausgeübt werde. Da YY nicht (Gesamt-)Vertreter der OP-Managerin sei, treffe Vergütungsgruppe P 14 für YY nicht zu.
23Mit der Klage verfolgt die Klägerin betr. YY ihren Eingruppierungsantrag in Entgelt¬ gruppe P 12 weiter. 24 24Sie beantragt, die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung von YY als „OP-Koordinator für die Station OP/Anästhesie im XX -Krankenhaus in Vergütungsgruppe P 12 der Anlage 31 zu den AVR zu ersetzen.
25Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
26Sie trägt vor:
Die Klägerin lasse unklar, welche Tätigkeiten mit welchen Arbeitsvorgängen dem Mit¬ arbeiter übertragen seien, und welche qualitative und quantitative Bewertung der Ar¬ beitsvorgänge die Klägerin ihrer Eingruppierungsentscheidung zugrunde gelegt habe.
Der Begriff der „ständigen Vertretung setze keine Gesamtvertretung voraus. Die or¬ ganisatorische Zuordnung des Mitarbeiters zur kleinsten organisatorischen Einheit („Station ) werde der großen Zahl der Unterstellungsverhältnisse nicht gerecht. Die Tarifsystematik verweise YY deshalb in die für die Bereichs- bzw. Abteilungsleitung geltenden Entgeltgruppe. Zumindest sei YY als „Stationsleiter“ tätig, woraus sich die Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG P 13 ergebe („höheres Maß an Verantwort¬ lichkeit und „große Station ). 27 27lm Übrigen wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 10. Juli 2018 Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
I. Die Klage ist gern. §§ 2 Abs. 2, 8 Abs. 2 Buchst, a) KAGO i.V.m. § 33 Abs. 4 MAVO,
§ 2 Abs. 2 KAGO zulässig. Die Parteien haben das Einigungsverfahren mit den dafür vorgesehenen Fristen und Förmlichkeiten (§ 33 Abs. 2 und Abs. 3, 34 Abs. 2 Nr. 1 MAVO) regelgerecht absolviert. Eine Frist zur Klageerhebung sieht die Mitarbeiterver¬ tretungsordnung nicht vor.
29ll. Die Klage ist nicht begründet. YY ist nicht in Entgeltgruppe P 12, sondern P 13 der Anlage 31, Anhang D, zu den AVR einzugruppieren.
1. 30Die Eingruppierung richtet sich nach der AVR Caritas, weil dies die in die Verträge
der Mitarbeiter einbezogene Vergütungsordnung ist. Einschlägig ist Anlage 31. Die maßgebende (§ 12 der Anlage 31) Eingruppierung ist der Anlage 31 zu den AVR, Anhang D, Abschnitt II (Leitende Mitarbeiter in der Pflege) zu entnehmen.
2. 31 Eröffnet wird die Höhergruppierung durch den Antrag des V vom 16.11.2017. Aus
den der Klage beigefügten Anlagen ergibt sich, dass YY sog. „Bestandsmitarbeiter ist (§§ 1 und 3 Abs. 1 Anh. F zu Anlage 31 i.V.m. Abschn. I der Anlage 1 zu den AVR). Für Bestandsmitarbeiter ist nach den vorgenannten Bestimmungen der vor¬ genannte Antrag erforderlich.
3. 32Für YY als leitenden Mitarbeiter in der Pflege (Abschnitt II der Grundsätzlichen
Eingruppierungsregelungen in Anh. D der Anlage 31) sind seine Einordnung in die Organisationsstruktur (Abschn. II a.a.O.), die Unterstellungsverhältnisse und die Qualität der ständigen Vertretung (Anh. D, Ziff. 4 und 5 der „Grundsätzlichen Ein¬ gruppierungsregelungen in Anh. D der Anlage 31, vor Abschn. I) maßgeblich.
4. 33Die (stellvertretende) Leitungstätigkeit des YY ist als sog. „großer Arbeitsvorgang
aufzufassen, der nicht weiter aufspaltbar ist2. Zumindest haben alle ihm übertrage¬ nen Funktionen eine gleichhohe Wertigkeit3. Die Eingruppierung des YY richtet sich 2 vgl. BAG Urt. v. 29.4.1992, 4 AZR 458/91, RN 17 (juris) 3 LAG B-W, Urt. v. 18.5.2015, 1 Sa 3/15, RN 99 (juris) danach, wie die ihm aufgetragenen Leistungspflichten in die Entgeltsystematik ein¬ zuordnen sind, nicht nach der innerdienstlichen Stellenbezeichnung.
5. 34Anl. 31, Anh. D, Abschn. II, Vorbemerkungen, Ziff. 1, ordnet die Station und den
Bereich in verschiedene Hierarchieebenen (Buchst, b) und c)) ein:
Ebene /Leitung Hierarchie:
b) Station = kleinste organisatorische Einheit
in der Regel nicht mehr als zwölf Mitarbeiter unterstellt
c) Bereich bzw. Abteilung = umfasst in der Regel mehrere Stationen
in der Regel nicht mehr als 48 Mitarbeiter unterstellt 35Die „Organisationsstruktur des... sieht für die Pflege die „Station als eigene Or¬ ganisationseinheit vor. Dieser - nicht mitbestimmungsrelevanten - Organisations¬ entscheidung4 der Klägerin hat sich die weitere Eingruppierung unterzuordnen:
6. 36Die Tätigkeitsmerkmale Anl. 31 zu den AVR, Anhang D, Abschnitt II, Buchst, a),
sind in der nachstehenden schematischen Übersicht zusammengestellt5 AVR Anlage 31, Anhang D, Pkt. II Leitende Mitarbeiter (MA) in der Pflege Tätiakeitsmerkmale der einzelnen Hierarchieebenen (Gruppe - Station - Bereich/Abteilung) EG Gruppe / Team Station Bereich bzw. Abteilun Die Gruppen- /Teamleitung stellt die un¬ terste Leitungsebene dar.
Einer Gruppen- / Teamleitung sind i.d.R. nicht mehr als 9 Mitarbeiter unterstellt Die Station ist die kleinste or¬ ganisatorische Einheit.
Einer Stationsleitung sind i.d.R. nicht mehr als 12 Mitarbeiter unterstellt Ein Bereich / Abteilung umfasst idR mehrere Stationen.
Einer Bereichs- Abteilungsleitung sind i.d.R. nicht mehr als 48 Mitarbeiter unterstellt.
P 9 Mitarbeiter (MA) als stand. Vertr. von Grupoen-oder Teamleitern P 10 MA als Grup en-oder Teamleiter MA als stand.
Vertr. v. Grup¬ pen- / Teamlei¬ tern P11 FallGr. 1 P 11 A als Gruppen¬ oder Teamleiter mit e. höheren Maß an Verant¬ wortlichkeit oder von großen Grup¬ pen / Teams MA als Stand Vertr. von Sta¬ tionsleitern P 12 MA als Stati¬ onsleiter (FallGr 1) FallGr 1:
MA als stand. Vertr. von Stations¬ leitern P 13 oder von :=> . . . FallGr 2 oder (als ständ.
Vertr.) von Be¬ reichs oder Abtei¬ lungsleitern P 13 MA als Stati¬ onsleiter mit e. höheren Maß an Verantwortlichkt oder v. gro¬ ßen Stationen P 14 MA als Bereichs¬ oder Abteilungs¬ leiter (FallGr. 1) MA als ständ. Vertr v Be¬ reichsleitern der EG P15 (FallGr 2) P 15 MA als Bereichs od Abteilungsleiter, deren Tä¬ tigkeit sich durch Umfang u Bedeutg ihres Auf4 ArbG Wuppertal, Urt. v. 13.12.17, 2 Ca 2536/17, RN 59 (juris) 5 Tabelle nachgebildet: online-Kommentar Haufe zu den - identischen - Merkmalen des TVöD-VKA, Entgeltordnung Leitungs¬ kräfte Pflege gabegebietes sowie durch große Selbständig¬ keit erhebl aus d EG P14 heraushebt oder von großen Bereichen / Abteilungen P 16
- vorliegend ohne Bedeutung -
7. 37Die OP-Managerin ist unstreitig und zutreffend in Entgeltgruppe P 15 („Um¬
fang/Bedeutung / „großer Bereich / große Abteilung ) eingruppiert.
38a) Der „ständige Vertreter des „Leiters einer Entgeltgruppe ist grundsätzlich eine Entgeltgruppe unterhalb der Leitung eingruppiert. Das ergibt sich aus der Syste¬ matik, wie sie in vorstehender Tabelle dargestellt ist. Das entspräche der Entgelt¬ gruppe P 14. Dabei sind Leitung und deren Stellvertretung jeweils in derselben Hierarchieebene angeordnet. Hieraus folgt, dass YY nicht in Entgeltgruppe P 14 eingruppiert sein kann, weil YY die Stellvertretung nur standortbezogen wahr¬ nimmt, d.h. nicht in derselben Hierarchieebene wie die Leitung tätig ist.
39b) Eine Vertretung bloß in einem Teilbereich kann nicht als Gesamtvertretung im Sinne der Tarifsystematik verstanden werden. Denn diese Systematik geht aus¬ nahmslos davon aus, dass „Leitung und „ständige Vertretung in derselben Hie¬ rarchieebene liegen. Wenn Entgeltgruppe P 12, Fallgruppe 2, letzte Alternative „ständige Vertretung und Entgeltgruppe P 14 „Leitung miteinander korrespondie¬ ren und damit die Entgeltgruppe P 13 auslassen, kann daraus nicht geschlossen werden, dass hier die Vertretung nur als eine solche in einem Teilbereich zu ver¬ stehen ist. Vielmehr ist auch Fallgruppe 2 in P 12 auf gleicher Hierarchieebene wie die entsprechende Leitung in P 14 angesiedelt.
40c) Das Merkmal wird auch nicht durch den von der Klägerin anderweit berück¬ sichtigten Umstand erfüllt, dass YY, Frau ... und Herr ... den/die OP-Manager/ln gemeinsam vertreten (vorprozessuales Schreiben der Klägerin vom 30.11.2017).
Denn dabei handelt es sich um die bloße Abwesenheitsvertretung. Es ist für die Eingruppierung ohne Bedeutung (Ziff. 5 der „Grundsätzliche Eingruppierungsrege¬ lungen“ in Anhang D a.a.O,).
41 Damit scheidet die Entgeltgruppe P 14 für den YY aus.
8. 42Herr YY ist im Sinne der Entgeltgruppensystematik „Stationsleiter mit dem Her¬
aushebungsmerkmal „große Station .
43Für dieses Merkmal kommt es nicht auf die dienstinterne Bezeichnung seiner Stelle an, sondern auf seinen tatsächlich wahrzunehmenden Aufgabenbereich.
44a) Unter Beachtung des allgemeinen Sprachgebrauchs für „Station , „Abteilung ergeben eine wertende Gegenüberstellung der Funktionsbeschreibungen für „OP- Manager“ (Frau ZZ) und „Stellv. OP-Leiter Standort A“ (Herr YY) sowie die Aus¬ wertung der vom Beigeladenen und der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschilderten Aufgabengebiete, dass YY als „Stationsleiter“ einzugruppieren ist.
45Die Krankenhausstation ist der übliche Begriff für eine Organisationseinheit in ei¬ nem Krankenhaus. Zur Station gehören in der Regel bestimmte Räumlichkeiten sowie dieser Station zugewiesenes Personal (hier sind es vier OP-Säle). Die dort befindlichen Patienten werden in der Station versorgt und für die OP vorbereitet, während die ärztliche Behandlung dort, zum Teil auch an anderen Orten innerhalb des Krankenhauses stattfindet6.
Demgegenüber handelt es sich bei „Bereich oder „Abteilung“ üblicherweise um einen relativ selbständigen Teil einer größeren Organisationseinheit ... in einem Krankenhaus, in dem es in der Regel Fachabteilungen gibt, womit die fachliche Ausrichtung (Chirurgie, Orthopädie u.s.w.) gemeint ist7.
47Vorliegend hat die Klägerin die fachliche Ausrichtung „OP/Anästhesie in einem Bereich für alle angeschlossenen Klinikstandorte zusammengefasst.
48b) Der übliche Sprachgebrauch versteht als typische Aufgaben einer Stationslei¬ tung (Verantwortung und Erstellen)8 *:
(1) Dienstplanung (2) Urlaubsplanung (3) Erstellen von Gefährdungsanalysen (4) Unterweisung des Pflegpersonals (5) Vorbereitung der ärztlichen Visite (6) Aufstellen der Pflegepläne, Überwachung ihrer Durchführung (7) Pflegedokumentation bzw. deren Kontrolle (8) Führen von Mitarbeitergesprächen (9) Erstellung von Beurteilungen der Mitarbeiter (10) Verantwortung für ven/vendete medizinische Geräte (MedGV) 6 vgl. LAG D dorf, Urt.v. 14.6.2017, 7 Sa 80/17, juris RZ 45 7 LAG D dorf, Urt.v. 14.6.2017, 7 Sa 80/17, juris RZ 43 8 ArbG Wuppertal, Urt. v. 13. 12. 2017, 2 Ca 2536/17 zur Eingruppierung eines Stationsleiters in ei¬ nem psychiatrischen Krankenhaus 49Die unter Ziffern (5) und (6) genannten Aufgabenmerkmale scheiden wegen der besonderen Organisation einer OP-Station (die Patienten kommen am Tag der OP und gehen danach wieder auf ihre Pflegstationen) aus. Jedoch sind die anderen Merkmale die prägenden Charakteristika, die das Wesen der Stationsleitung aus¬ machen, in der Person des YY erfüllt.
50c) Ihm obliegt die Dienst- und Urlaubsplanung, er übt die fachliche Aufsicht über das ihm unterstellte Personal aus, führt die Kritik- und die im 2-Jahresturnus jeweils abzuhaltenden Mitarbeitergespräche, trägt die Verantwortung für das Tagesge¬ schäft, leitet die Ausbildung in der Station. Eine Disziplinargewalt ist nicht voraus¬ gesetzt (Abschnitt II, Vorbemerkung 2 in Anhang D zu Anlage 31 der AVR). Un¬ schädlich, sogar selbstverständlich ist, dass er von der übergeordneten Personal¬ planung der OP-Managerin abhängig ist. Der Grund dafür ist von der Klägerin (Sit¬ zungsniederschrift 10.7.2018) mit der Notwendigkeit überörtlichen Personaleinsat¬ zes benannt und gehört insoweit ersichtlich nicht zum Aufgabengebiet eines Stati¬ onsleiters. Hier ist auch der Grund zu suchen, dass YY z.B. Urlaubspläne der Ma¬ nagerin zur Genehmigung vorlegt.
51e) Ein kritischer Abgleich der Funktionsbeschreibungen der Klägerin für die Stel¬ len des OP-Managers und des stationsgebundenen Stellvertreters mit den vorste¬ hend beschriebenen üblichen Aufgabenschemata ergibt, dass wichtige Aufgaben der Stationsleitung in keiner der Funktionsbeschreibungen aufgeführt sind, insbe¬ sondere nicht derjenigen des „OP-Managers , zugeordnet sind.
Vielmehr gehören sie zum übertragenen Aufgabengebiet des YY. Das hat die mündliche Verhandlung bestätigt. Die Klägerin hat seine Aufgabenaufzählung als „bis vor drei Jahren zutreffend bestätigt. Sie hat aber keine - mündliche oder schriftliche - Anordnung benannt, in der frühere ihm obliegende Aufgaben an die OP-Managerin wegdelegiert wurden. Die Funktionsbeschreibungen enthalten keine derartige Anordnung. Sie sind allgemein oder lückenhaft gestaltet, so dass charakteristische Aufgaben einer Stationsleitung weiterhin bei dem stellvertreten¬ den Stationsleiter ressortieren; so ist z.B. nirgends geregelt, wem die Urlaubspla¬ nung konkret obliegt. 53 53f) Das Gericht hält es bei der gegenwärtigen Organisationsstruktur der Klägerin für eine Fiktion, dass die Leitung mehrerer Stationen eines räumlich weit auseinan¬ der gezogenen Klinikverbundes durch eine einzelne Person tagesaktuell „gema¬ nagt werden kann. Vom Sitz der OP-Managerin sind die Standorte A ca. 35 KM, B ca. 20 KM entfernt. Zwischen den Standorten ... und ... beträgt die Entfernung 16 KM. Der OP-Managerin sind 57 Vollzeitkräfte zugeordnet. Bei der Überfülle der aus den funktional und örtlich sich ergebenden Erschwernissen ist es nicht überzeu¬ gend, ihr neben den - vielfach an die herkömmliche Funktion des Pflegedienstlei¬ ters gemahnenden - Aufgaben der OP-Managerin auch die eines Stationsleiters für mehrere Stationen zuzudenken. Das gilt ungeachtet dessen, dass sie an 2 Ta¬ gen in der Woche (also von insgesamt 7 Tagen) vor Ort (also in der Station des YY) arbeitet.
9. 54Damit kommt Eingruppierung entweder in (Abschn. II Anhang D, Anlage 31 zu
den AVR) Entgeltgruppe P 12, Fallgruppe 1 oder Entgeltgruppe P 13 in Betracht.
Maßgebliche Unterscheidungskriterien sind ein „höheres Maß an Verantwortlich¬ keit oder „große Station (P 13).
55Fürdas Merkmal der Alt. 1 liegen keine Anhaltspunkte vor.
56Die Zahl der dem YY unterstellten Mitarbeiter überschreitet um mehr als das Dop¬ pelte das Normalmaß der „Station , deren Leiter „in der Regel nicht mehr als 12 (unterstellte) Mitarbeiter zugeordnet sind. Das erfüllt das Merkmal „große Station . 10 * * * * * * * 10 57yy ist in Entgeltgruppe P 13 einzugruppieren.
Die Klage auf Zustimmung zur Eingruppierung in Entgeltgruppe P 12 gerichtete Klage ist damit abzuweisen.
58lll. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
59IV. Die Revision ist zuzulassen, da das Verfahren im Einverständnis der Parteien als Musterverfahren für weitere - derzeit nicht betriebene - Verfahren geführt wird und zur Eingruppierungsproblematik noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorhan¬ den ist, § 47 Abs. 2 Buchst, a) KAGO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof eingelegt werden. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen (Kaiserstraße 161, 53113 Bonn; Te¬ lefax: 0228 103-27) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzu¬ legen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Kirchlichen Arbeitsge¬ richt I. Instanz für die Erzdiözese Paderborn eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag einmalig um einen weiteren Monat verlängert werden. gez. Suwelack gez. Dr. Dickmann gez. Wosnitza Ausgefertigt Hustädte als Verwalter der Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz für das Erzbistum Paderborn