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AKTENZEICHEN:

KAG-Freiburg 2/2010

30. August 2010

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Sonstige kirchliche Einrichtung

Freiburg

[Hinweis: 16 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]

Kirchliches Arbeitsgericht beim Erzb. Offizialat Freiburg Aktenzeichen: 8/2011 (Bitte bei allen Schreiben angeben) Beschluss In dem Verfahren Mitarbeitervertretung des XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
-AntragstellerinVerfahrensbevollmächtigte: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

gegen den XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX - als Träger des XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
-AntragsgegnerVerfahrensbevollmächtigte: Anwaltskanzlei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg durch den Vorsitzenden Richter am
Kirchlichen Arbeitsgericht Dr. Gohm ohne mündliche Verhandlung am 30.09.2011 beschlossen:

Gegen den XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX - wird eine Geldbuße in Höhe von 2.500,- € verhängt.

Gründe I.

Der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXX -, im Folgenden Antragsgegner, hat die Mitarbeiterinnen XXXXXXXXXXXXX als Pflegehilfskraft mit einer Stundenvergütung von 9,- € brutto und Frau XXXXXXXXXX als Altenpflegerin mit einer Stundenvergütung von 10,- € brutto ab dem 01.02.2010 eingestellt. Die Mitarbeitervertretung des XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, im Folgenden Antragstellerin, hatte den Einstellungen zwar zugestimmt, nicht jedoch den einzelvertraglich vereinbarten Stundenvergütungen, da sie von den AVR abwichen.

Trotz fehlender Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung der Mitarbeiterinnen blieb der Antragsgegner untätig. Mit daraufhin von der Antragstellerin erhobenen Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht Freiburg (Az: KAG-Freiburg 2/2010) wurde in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2010 ein Vergleich dahingehend geschlossen, dass sich der Antragsgegner verpflichtet, die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vom Kirchlichen Arbeitsgericht ersetzen zu lassen. Zweieinhalb Monate später, konkret am 15.11.2010, leitete der Antragsgegner sodann ein Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung wurde mit Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts Freiburg vom 21.03.2011, Az: M3/2010 zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil legte der Antragsgegner zunächst mit Schreiben vom 29.04.2011 Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof ein. Diese nahm er jedoch mit Schreiben vom 30.05.2011 wieder zurück. Das Urteil vom 21.03.2011 ist mithin rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 11.07.2011 hat die antragstellende Mitarbeitervertretung beantragt, gegen den Antragsgegner eine Geldbuße gemäß § 53 Abs. 3 KAGO festzusetzen. Der Antragsgegner weigere sich beharrlich, die Mitarbeiterinnen entsprechend der AVR Vergütungsregelungen einzugruppieren und verletze somit, trotz rechtskräftigen Urteils des Kirchlichen Arbeitsgerichtes Freiburg, weiterhin massiv die Beteiligungsrechte der Antragsstellerin aus den §§ 33, 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO.

Mit Verfügung vom 18.07.2011 gab das Kirchliche Arbeitsgericht dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03.08.2011. Es wurde um Nachweis gebeten, dass sich der Antragsgegner entsprechend des rechtskräftigen Urteils des Kirchlichen Arbeitsgerichtes Freiburg aus dem Verfahren 3/2010 verhält.

Mit Schreiben vom 02.08.2011 beantragte der Antragsgegner, den Antrag zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 KAGO lägen nicht vor. Voraussetzung wäre hierfür eine rechtskräftige Verpflichtung zu einer Leistung. Eine solche rechtskräftige Verpflichtung zu einer Leistung enthalte das maßgelbliche Urteil allerdings nicht. Außerdem sehe man sich weiterhin nicht in der Lage, eine Eingruppierung der zwei neu eingestellten Mitarbeiterinnen, wie von der Mitarbeitervertretung gefordert, vorzunehmen.

Mit Verfügung vom 16.08.2011 teilte das Kirchliche Arbeitsgericht mit, dass es angesichts der Stellungnahme des Antragsgegners vom 02.08.2011 davon ausgehe, dass dieser sich nicht entsprechend des dort ergangenen Urteils verhält. Das Zwangsvollstreckungsverfahren sei weiter zu betreiben. Der Antragsgegner wurde zugleich gemäß § 53 Abs. 2 KAGO aufgefordert, dem Gericht bis zum 16.09.2011 zu berichten und nachzuweisen, dass die rechtswidrigen Maßnahmen nicht aufrechterhalten werden.

Eine Äußerung des Antragsgegners ging bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr ein.

II. Aufgrund des oben genannten Sachverhalts liegen die Voraussetzungen zur Verhängung einer Geldbuße gemäß § 53 Abs. 3 KAGO vor.

1. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kommen vorliegend Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Betracht. Zwar enthält das Urteil im Verfahren M3/2010 nicht explizit eine Verpflichtung zu einer Leistung. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen wären. Aus § 53 KAGO geht deutlich hervor, dass es um die Vollstreckung von „Verpflichtungen“ geht, vgl. Abs. 1 am Ende („auferlegte Verpflichtungen“ sowie Abs. 2 Satz 1 „Verpflichtungen“). Vorliegend wurde der Antrag auf Zustimmungsersetzung abgewiesen. Dies hat zur Folge, dass für den Antragsgegner die Verpflichtung besteht, die Maßnahme nicht aufrecht zu erhalten. Dies wird in der Parallelnorm des Betriebsverfassungsgesetzes ausdrücklich statuiert (vgl. § 100 Abs. 3 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz).

Eine derartige Anwendung des § 53 KAGO ergibt sich auch aus übergeordneten Gesichtspunkten. Gemäß der Präambel zur KAGO dient diese der Herstellung und Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtschutzes. Ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz indes ist aber nur dann möglich, wenn die gerichtlich auferlegten Verpflichtungen auch durchsetzbar sind.

Hinzu kommt, dass die von der KAGO erfassten Streitigkeiten in aller Regel nicht mit einem sogenannten Leistungsausspruch im Tenor enden. Würde man die Norm des § 53 Abs. 1 KAGO so eng verstehen wie der Antragsgegner, liefe die Norm praktisch leer.
Dass dies vom Normgeber gewollt ist, ist nicht erkennbar und daher auch nicht anzunehmen.

2. Das Verfahren nach § 53 Abs. 2 KAGO wurde eingehalten. Da es bei dem Antragsgegner keinen kirchlichen Vorgesetzten im Sinne der Norm gibt, kann ein solcher auch nicht um Vollstreckungshilfe gebeten werden.

3. Aufgrund der Erfolglosigkeit der bisherigen Maßnahmen kann das Gericht nach § 53 Abs.
3 KAGO eine Geldbuße bis zu 2.500,- € verhängen. Der Beharrlichkeit des Antragsgegners in seiner rechtswidrigen Verhaltensweise war nachdrücklich entgegenzutreten, weshalb eine Ausschöpfung des in § 53 Abs. 3 KAGO genannten Rahmens angezeigt ist.
Hierbei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass der Antragsgegner die verweigerte Zustimmung der Mitarbeitervertretung schlicht ignoriert hat. Selbst auf das daraufhin eingeleitete Gerichtsverfahren und der Vereinbarung, ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten, passierte zweieinhalb Monate lange nichts. Auch nachdem nunmehr rechtskräftig feststeht, dass für die Aufrechterhaltung der personellen Maßnahmen eine Zustimmung seitens des Gerichts auch nicht ersetzt wird, hat der Antragsgegner die streitgegenständlichen personellen Maßnahmen nicht aufgehoben.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde gemäß dem §§ 55 KAGO, 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff. ZPO eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Kirchlichen Arbeitsgericht Freiburg, beim Erzbischöflichen Offizialat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg oder beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, einzulegen.

Freiburg, den 30.09.2011 gez. Dr. Gohm Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht

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