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AKTENZEICHEN:

K5/2012

26. November 2012

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Sonstige kirchliche Einrichtung

Freiburg

[Hinweis: 25 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]

Kirchliches Arbeitsgericht beim Erzb. Offizialat Freiburg Aktenzeichen: K5/2012 (Bitte bei allen Schreiben angeben) Verkündet am 26.11.2012 (Balle) Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Die Mitglieder der Mitarbeiterseite der Beschlusskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXxx

- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
XXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX gegen Regionalkommission Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Beklagte -
Unter Beteiligung gemäß Beiladungsbeschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Erzdiözese Freiburg vom 19.06.2012:

Die Mitglieder der Mitarbeiterseite in der Regionalkommission Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXxxxxz

- Beigeladene zu 1 -

Die Mitglieder der Dienstgeberseite in der Regionalkommission XXX der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

- Beigeladene zu 2 -

Prozessbevollmächtigte: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Dr. Gohm und die beisitzenden Richter Wolfgang Müller und Stephan
Schwär ohne mündliche Verhandlung am 26.11.2012 beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Die für die Durchführung des Verfahrens
notwendigen Auslagen der Beteiligten trägt der Deutsche Caritasverband e.V.

3. Die Revision gegen diese Entscheidung zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof wird
zugelassen.

Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten.

Bei den Klägern handelt es sich um die Mitglieder der Mitarbeiterseite der Beschlusskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes. Beklagte ist die Regionalkommission XXX der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes. Die Beigeladenen zu 1 sind die oben genannten Mitglieder der Dienstnehmerseite der Regionalkommission Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, die Beigeladenen zu 2 die oben genannten Mitglieder der Dienstgeberseite der Regionalkommission XXX der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes Die Kläger haben mit Beschlüssen vom 21.10.2010, 09.12.2010 und 31.03.2011 an Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) mitgewirkt. Inhalt der Beschlüsse ist unter anderem, die Arbeitsbedingungen für die Dienstbereiche Ärzte, Pflegepersonal in Krankenhäusern, Pflegepersonal in sonstigen Betreuungseinrichtungen und Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst in neue Regelungen überzuführen. Die Beschlüsse betreffen die Anlagen 30, 31, 32 und 33 zu den AVR unter anderem mit den Themen Einführung einer Leistungsvergütung, Besitzstandssicherung im Rahmen der Überleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die Behandlung von Umstellungsgewinnern. Ferner wurde beschlossen, dass die neuen Regelungen der Anlagen 30 bis 33 dann in Kraft treten sollen, wenn die jeweils zuständige Regionalkommission die Höhe der Vergütungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Zuständigkeitsbereich innerhalb der von der Bundeskommission festgelegten Bandbreite neu festlegt.

Die Beklagte hat über die Umsetzung des Beschlusses der Kläger durch Festsetzung einer neuen Vergütungshöhe ohne Erfolg verhandelt. Nach § 15 AK-Ordnung wurde der Vermittlungsausschuss angerufen, der einen Vermittlungsvorschlag vorgelegt hat. Nachdem dieser nicht die erforderliche Mehrheit fand, rief die Mitarbeiterseite der Beklagten den Vermittlungsausschuss in erweiterter Besetzung an. Dieser hat am 08. Dezember 2011 einen Spruch verabschiedet und diesen am 12. Dezember 2011 verkündet. Neben einer Neufestsetzung der Höhe der Vergütungen enthält der Spruch Regelungen zu einem vorläufigen Wegfall der Leistungsvergütung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 31, 32 und 33 zu den AVR, zu einer Verrechnung von Besitzstandszahlungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 32 und 33 zu den AVR sowie eine Streckung des Umstellungsgewinns für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anlagen 32 und 33 zu den AVR. Zudem wurde beschlossen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst von der Überleitung nach Anlage 33 zu den AVR auszuschließen, die in befristeten Projekten tätig sind.

Die Kläger sind der Auffassung, dass der oben dargestellte Spruch des Vermittlungsausschusses in ihre Kompetenz eingreife. Die Kompetenzverteilung zwischen der Bundeskommission und den Regionalkommissionen sei durch § 10 der AK-Ordnung geregelt. Danach habe die Regionalkommission lediglich eine enumerativ und abschließend festgelegte Beschlusskompetenz für die Vergütungshöhe, den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit und den Umfang des Erholungsurlaubs. In diesen Bereichen habe sie sich an eine Bandbreite zu halten.
Alle anderen Regelungsgegenstände hingegen unterlägen der Beschlusskompetenz der Bundeskommission. Die unter den Spruch fallenden Regelungen seien solche, welche die Struktur der Vergütung der Mitarbeiter beträfe. Die Beschlusskommission habe im Übrigen auch keine mittleren Werte für die Leistungsvergütung, den Ausgleich des Besitzstandes oder den Betrag eines Umstellungsgewinnes festgelegt. Ein entsprechender Beschluss einer Regionalkommission greife daher in eindeutiger Weise in die Beschlusskompetenz der Bundeskommission ein. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass ein Vermittlungsausschuss keine weitergehende Zuständigkeit als jeweils die ihn anrufende Kommission haben könne.

In prozessualer Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um kein Organstreitverfahren nach § 45 KAGO handele. Streitgegenstand sei vorliegend ein Anspruch auf Unterlassung bzw. Folgenbeseitigung. Die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Bundeskommission und der Regionalkommission XXX hingegen betreffe lediglich eine Vorfrage. Eine Rechtsstreitigkeit über die sachliche Zuständigkeit zwischen mehreren KODA-Kommissionen sei auch deshalb nicht gegeben, weil die Regionalkommission XXX Teil der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes sei. Nach § 2 Absatz 1 AK-Ordnung bildeten die Bundeskommission und die Regionalkommission XXX im Rahmen der durch die AK- Ordnung geregelten Zuständigkeit die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes. Die Rechtsetzungkompetenz der Bundeskommission sei nach § 10 AK- Ordnung lediglich auf die Regionalkommission XXX partiell delegiert. Von daher verbleibe es bei der allgemeinen Norm des § 8 Abs. 1 a) KAGO, wonach die Hälfte der Mitglieder einer Kommission beteiligt sein könnte.

Die Kläger beantragen daher

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Einleitung des Inkraftsetzungsverfahrens für den
Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission XXXX vom 8. Dezember 2011 nach § 18 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu unterlassen.

2. Die
Beklagte wird verurteilt, den Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission XXXX vom 8. Dezember 2011 durch einen eigenen Beschluss der Regionalkommission XXXX dahingehend abzuändern, dass folgende Teile des Spruches gestrichen werden:

a) in Teil 2 der Spruchvorlage (Pflege-K) § 15 Absatz 7
b) in Teil 3 der Spruchvorlage (Pflege-B) § 15 Absatz 7,
c) in Teil 3 der Spruchvorlage (Pflege-B) in Anhang F (Überleitungs- und
Besitzstandsregelung) in § 3 die Absätze 2a und 2b,
d) in Teil 4 der Spruchvorlage (Sozial- und Erziehungsdienst) § 1 Absatz 3,
e) in Teil 4 der Spruchvorlage (Sozial- und Erziehungsdienst) § 14 Absatz 7,

und
f) in Teil 4 der Spruchvorlage (Sozial- und Erziehungsdienst) in § 3 die Absätze 2a
und 2b. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig. Vorliegend handele es sich um ein Organstreitverfahren über die Zuständigkeit einer nach Artikel 7 der Grundordnung gebildeten Kommission. Verfahrensrechtliche Grundlage sei daher § 45 KAGO. Die Beschlussfassung über die Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgerichts umfasse danach eine Drei-Viertel-Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission, welche vorliegend nicht erreicht sei.

Auch in der Sache sei die Klage abzuweisen. Die Beklagte sei nach der Abstimmung am 10.01.2012 am weiteren Verfahren, insbesondere an der Inkraftsetzung nach § 18 AK-Ordnung, nicht mehr beteiligt. § 18 Absatz 1 Satz 1 AK-Ordnung sehe vor, die Beschlüsse der jeweiligen Kommissionen dem Geschäftsführer zu senden, der diese dem Vorsitzenden der Kommission zur Unterzeichnung vorzulegen habe. Die Antragsgegner indes hätten keinerlei Befugnis, den Vorsitzenden zur Unterzeichnung anzuweisen oder dies zu unterlassen.

Für einen Beseitigungs- und bzw. Unterlassungsanspruch bestehe auch keine Anspruchsgrundlage. Im vorliegenden Verfahren gehe es um eine Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundeskommission und Regionalkommission. Zuständigkeitsverteilungen begründeten aber regelmäßig keine subjektiven Rechte.

Davon abgesehen hätten die Antragsteller keinen Anspruch auf Fassung eines bestimmten Beschlusses. Eine andere Rechtsansicht wäre nicht mit § 2 Absatz 7 AK-Ordnung vereinbar. Danach seien die Mitglieder der Kommissionen bei ihrem Abstimmungsverhalten nur an ihr Gewissen und an die Gesetze gebunden. Eine Vorgabe zum Abstimmungsverhalten durch das Kirchliche Arbeitsgericht würde diesem Prinzip widersprechen.

Schließlich sei zu sehen, dass der Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses der Antragsgegner eine klassische Kompromisslösung darstelle. Deshalb könne er auch nicht einseitig zugunsten einer Seite durch das Kirchliche Arbeitsgericht abgeändert werden.

Das Gericht wies mit Verfügung vom 29.08.2012 darauf hin, dass es beabsichtige, die Klage bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Beteiligtenfähigkeit der Kläger nach § 45 KAGO nicht vorläge. Zugleich regte es eine Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung an. Der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung stimmten die Beteiligten zu.

Entscheidungsgründe Die Klage ist bereits unzulässig, denn die Kläger sind nicht beteiligungsfähig. Vorliegend handelt es sich um ein Organstreitverfahren nach § 45 KAGO. Nach dieser Norm sind nur Kommissionen im Sinne von § 2 Absatz 1 KAGO beteiligungsfähig; die Beschlussfassung über die Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgerichts bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Klage war daher abzuweisen.

1. Das vorliegende Verfahren ist ein Organstreitverfahren gemäß § 45 KAGO. Ein Organ-
streitverfahren ist danach „ein Verfahren über den Streitgegenstand, welche Kommission für den Beschluss über eine arbeitsvertragliche Angelegenheit zuständig ist“. Vorliegend bringen die Kläger vor, dass durch den Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses in ihre Regelungszuständigkeit eingegriffen werde. Sie verlangen, dass die unter ihre Kompetenz fallenden Regelungen entfernt werden. Sie weisen zur Begründung ihrer Klage auf die Kompetenzverteilung zwischen der Bundeskommission und den Regionalkommissionen nach § 10 der AK- Ordnung hin. Damit aber liegt unzweifelhaft ein Verfahren über den Streitgegenstand, welche Kommission für den Beschluss über eine arbeitsvertragsrechtliche Angelegenheit zuständig ist, im Sinne des § 45 KAGO vor.

Die hiergegen mit der Klageschrift vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Insbesondere handelt es sich bei der Frage nach den Kompetenzen der jeweiligen Kommissionen nicht, wie die Kläger meinen, um eine „Vorfrage“, sondern um die Kernfrage des Prozesses. Dies gilt unabhängig davon, in welchen „Gewand“ bzw. mit welchen Anträgen diese Frage dem Gericht präsentiert wird. Soweit die Kläger meinen, dass eine Rechtsstreitigkeit über die sachliche Zuständigkeit nicht gegeben sei, weil die Regionalkommission XXXX Teil der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes sei, geht dies fehl. Die hier sachlich streitentscheidende Norm des § 10 der AK- Ordnung spricht eindeutig von Zuständigkeiten der Bundeskommission und der Regionalkommissionen und führt in den einzelnen Absätzen Zuständigkeitsabgrenzungen an (Absatz 1: „Umfassende Regelungszuständigkeit“, Absatz 2: „Regionalkommissionen … ausschließlich zuständig“ etc.). Im Zusammenhang mit diesen Zuständigkeitsabgrenzungen können Streitigkeiten über die jeweilige Zuständigkeit entstehen, welche nach dem Willen der KAGO im Organstreitverfahren durchzuführen sind. Überdies nimmt § 45 KAGO auf Kommissionen im Sinne des § 2 Abs. 1 KAGO und damit auf Art. 7 der Grundordnung Bezug. Dass die Regionalkommissionen Kommissionen in diesem Sinne sind, werden auch die Kläger nicht ernsthaft bestreiten wollen.

2. Nach § 45 KAGO sind nur Kommissionen im Sinne von § 2 Absatz 1 KAGO be-
teiligungsfähig; die Beschlussfassung über die Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgerichts bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission. Damit enthält § 45 KAGO eine sachlich nachvollziehbare, von § 8 KAGO abweichende Regelung der Beteiligtenfähigkeit. Weder Dienstgeber- und Mitarbeiterseite für sich noch Dritte sind in diesem Fall beteiligungsfähig, da es hier um die Rechtsstellung einer Kommission als Ganzes geht. Vorliegend ist die erforderliche Drei-Viertel-Mehrheit nicht erreicht. Die Klage ist deshalb unzulässig und bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen.

3. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KAGO werden Gebühren für Verfahren vor den kirchlichen Ar-
beitsgerichten nicht erhoben. Nach § 19 Abs. 2 AK-O trägt die für die Durchführung eines Verfahrens vor den kirchlichen Arbeitsgerichten notwendigen Auslagen der Deutsche Caritasverband. Die Revision war gemäß § 47 Abs. 2 KAGO zuzulassen, da die Frage, wann eine Organstreitigkeit im Sinne des § 45 KAGO vorliegt, grundsätzliche Bedeutung hat, ebenso wie die daraus resultierende Frage der Beteiligtenfähigkeit in Verfahren wie dem hier zu entscheidenden.

Rechtsmittelbelehrung:
Sie können gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen, wenn diese in dem Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg beim Erzb. Offizialat Freiburg, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg, Telefax: 0761 2188-910 – oder dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-273 – schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

gez. Dr. Gohm gez. Müller gez. Schwär Vorsitzender Richter am Beisitzender Richter am Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchlichen Arbeitsgericht

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