K3/2011
AKTENZEICHEN
30. Mai 2011
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Sonstige kirchliche Einrichtung
Freiburg
[Hinweis: 157 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]
Kirchliches Arbeitsgericht beim Erzb. Offizialat Freiburg Aktenzeichen: K3/2011 (Bitte bei allen Schreiben angeben) Verkündet am 27.06.2011 (Ebert) Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren
1. Der Mitglieder der Dienstgeberseite der Regionalkommission XXXXXXXXXXXXXXX
der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes a. XXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
b. XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXX
c. XXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX d. XXXXXXXXXXXXXXXX , XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXX
e. XXXXXXXXXXXXXXXX , XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXX
f. XXXXXXXXXXXXXXXX , XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXX
g. XXXXXXXXXXXXXXXX , XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXX
h. XXXXXXXXXXXXXXXX , XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXX
i. XXXXXXXXXXXXXXXX , XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXX
j. XXXXXXXXXXXXXXXX , XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXX
- Kläger Prozessbevollmächtigte: Anwaltskanzlei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX,
XXXXXXXXXXXXXXXX
gegen
2. Regionalkommission XXXXXXXXXXXXXXX der Arbeitsrechtlichen Kommission des
Deutschen Caritasverbandes, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn XXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Beklagte-
unter Beteiligung
3. Die Mitglieder der Dienstnehmerseite der Regionalkommission XXXXXXXXXXXXXX
der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes a. XXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX b. XXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXX c. XXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
d. XXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXX e. XXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXX
f. XXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXX
g. XXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX h. XXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
i. JXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXX
j. XXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXX
-Beigeladene zu 3. Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
4. XXXXXXXXXXXX-Fachkliniken gGmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn XXX
XXXXXXXX, Herrn XXXXXXXXXXX, Herrn Dr. XXXXXXXXX und Herrn XXXXXXXXXXX,
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
-Beigeladene zu 4. Prozessbevollmächtigte: Anwaltskanzlei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX,
XXXXXXXXXXXXXXX
hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Dr. Gohm und die beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Welter und Gramm auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2011
für Recht erkannt:
1) Es wird festgestellt, dass die Einleitung des Vermittlungsverfahrens über den An-
trag Nr. 44 des Herrn XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (Mitglied der Beklagten) vom 11.08.2009 mit dem Inhalt „Antrag 44/RK-XXX St. XXXXXXXXXXXX-Krankenhaus, XXXXXXXXXXXXXXXXXX
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter nach Anlage 7 zu den AVR – des St. XXXXXX/XXXXXXXXKrankenhauses, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, wird die nach Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2009 zustehende Weihnachtszuwendung in der Weise erhöht, dass über den sich aus Absatz d) unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 ergebenden Betrag hinaus eine weitere Zahlung von 1.000,00 Euro geleistet wird.
2. Für
alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des St.
XXXXXX/XXXXXXXKrankenhauses, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, - soweit ihr Dienstverhältnis sich nach Anlage 7 zu den AVR regelt -, beträgt der Erhöhungsbetrag zur Weihnachtszuwendung in Abweichung zu Ziffer 1 dieses Beschlusses 300,00 EUR.
3. Soweit Abschnitt XIV der Anlage 1 Regelungen über Anspruchsvoraussetzun-
gen für die Zahlung einer Weihnachtszuwendung, über Kürzung oder anteilige Zahlung enthält, sind diese auf den zusätzlichen Betrag nach Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses entsprechend anzuwenden.
4. Die Änderungen treten am 13.07.2010 in Kraft.“
durch Antrag des Herrn XXXXXXXXXXXXXXXX (Mitglied der Beklagten) vom 13.07.2010 und durch Beschluss der Beklagten vom 13.07.2010 unwirksam und die Durchführung des Vermittlungsverfahrens unzulässig ist.
2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Die für die Durchführung des Verfahrens
notwendigen Auslagen der Beteiligten trägt der Deutsche Caritasverband e.V..
4) Die Revision gegen diese Entscheidung zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof wird
zugelassen.
Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, bezüglich eines Antrags auf einrichtungsspezifische Regelungen gemäß § 11 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission (im Folgenden: AK-O) ein Vermittlungsverfahren durchzuführen.
Bei den Klägern handelt es sich um die zehn Mitglieder der Dienstgeberseite der Regionalkommission XXXXXXXXXXXXX. Die Beklagte ist die Regionalkommission XXXXXXXXXXXXXX. Mit Beschluss des kirchlichen Arbeitsgerichts vom 02.02.2011 wurden zudem die Mitglieder der Dienstnehmerseite der Regionalkommission XXXXXXXXXXXXX sowie die St.-XXXXXXXXXXXFachkliniken gGmbH beigeladen. Bei letzterer handelt es sich um den Rechtsträger des St.
XXXXXXXXXXXX-Krankenhauses in XXXXXXXXX, der von der beantragten einrichtungsspezifischen Regelung betroffen wäre.
Hintergrund des Verfahrens ist ein Antrag eines Mitglieds der Regionalkommission XXXXXXXXX -XXXXXXXX, Herr XXXXXXXX, auf Erhöhung des Weihnachtsgeldes für die Mitarbeiter des St.
XXXXXXXXXXX-Krankenhauses für das Kalenderjahr 2009 nach § 11 Abs. 1 AK-O nach Aufforderung durch die Mitarbeitervertretung des St. XXXXXXXXXXXX-Krankenhauses. Die St. XXXX XXXX-Fachkliniken gGmbH als Rechtsträgerin des Krankenhauses erkennt gem. § 18 Abs. 3 Unterabs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse sowie die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes, das Mitarbeitervertretungsrecht für den Bereich der Erzdiözese Köln und die dazu ergangenen Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung als verbindlich an.
Der oben erwähnte Antrag des Herrn XXXXXXX ging durch dessen Schreiben vom 11.08.2009 nach vorhergehender Aufforderung durch die Mitarbeitervertretung des St. XXXXXXXXXXXKrankenhauses vom 10.08.2009 bei der Geschäftsführung der Regionalkommission XXXXXXXXXXXXXXX ein. Der Antrag wird als Antrag Nr. 44/Rk XXX; St. XXXXXXXXXXX-Krankenhaus, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (im Folgenden Antrag Nr. 44) geführt.
In der Sitzung der Regionalkommission XXX am 13.07.2010 wurde über den Antrag Nr. 44 beraten. Es wurde auch eine Beschlussfassung herbeigeführt, bei dem die erforderliche Mehrheit verfehlt wurde. Vor diesem Hintergrund stellte Herr XXXXXXXX einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses. Dieser Antrag erhielt mit 10 Ja-Stimmen und 10 Nein-Stimmen die erforderliche Mehrheit. Daraufhin wurde der Antrag in das Vermittlungsverfahren übergeleitet.
Die Kläger halten die Einleitung des Vermittlungsverfahrens über den Antrag Nr. 44 und dessen Durchführung für unzulässig. Die Einleitung und Durchführung des Vermittlungsverfahrens verletze ihre Rechte aus § 11 AK-O alte Fassung sowie § 11 AK-O neue Fassung.
In rechtlicher Hinsicht sei hierzu zunächst auszuführen, dass auf den vorliegenden Fall § 11 AK- O in der Fassung vom 17.10.2007 (im Folgenden: alte Fassung) zur Anwendung gelange. Dies ergebe sich aus § 20 Satz 3 AK-O in der Fassung vom 1.4.2010 (im Folgenden: neue Fassung).
Nach dieser Regelung würden bei Anträgen auf einrichtungsspezifische Regelungen, die vor dem 01.04.2010 gestellt worden seien, die bis zum 31.03.2010 geltenden Verfahrensregelungen weiterhin zur Anwendung gelangen. § 11 AK-O alte Fassung sehe für den hier streitgegenständlichen Antrag Nr. 44 aber überhaupt kein Vermittlungsverfahren vor. Dies deshalb, weil es sich vorliegend um einen Antrag aufgrund einseitiger Aufforderung handele, der hier einschlägige § 11 Abs. 3 AK-O alte Fassung im Zusammenhang mit einem Vermittlungsverfahren aber von einer „gemeinsamen Aufforderung“ von einer (Gesamt-) Mitarbeitervertretung und einem Dienstgeber spreche.
Die Einleitung des Vermittlungsverfahrens sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil der streitgegenständliche Antrag Nr. 44 an formellen Mängeln leide. Herr XXXXXXX habe in seinem Antrag vom 11.08.2010 bereits selbst ausgeführt, dass es ihm nicht möglich sei, eine genügende Begründung des Antrags zu erstellen. Jedenfalls ergebe ein Blick in die Checkliste für Anträge nach § 11 AK-O der Regionalkommission XXX vom 13.06.2008, dass von einem „begründeten“ Antrag keine Rede sein könne. Hiervon abgesehen habe die Regionalkommission nach den Regelungen der § 11 Abs. 1 - 3 AK-O gar keine Beschlusskompetenz für die Einleitung des Vermittlungsverfahrens. Ausweislich der Vorschrift des § 11 Abs. 3 AK-O könne lediglich der „Antragsteller“ ein Vermittlungsverfahren einleiten.
Hinzu komme, dass das Verfahren nach § 11 AK-O alte Fassung für Erhöhungsanträge nicht vorgesehen sei. Dies ergebe sich aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung. Sinn und Zweck des kirchlichen Arbeitsrechts und von Art. 6 der Grundordnung sei, durch angemessene Arbeitsbedingungen einen angemessenen Mindestschutz für den Arbeitnehmer zu schaffen. Regelungen, die über diesen Mindestschutz hinausgingen, sollten hingegen der Individualvereinbarung zwischen Arbeitsnehmer und Arbeitgeber vorbehalten bleiben. Dies zeige sich auch darin, dass § 11 AK-O alte Fassung keinen Maßstab für eine Entscheidung der Regionalkommission über Erhöhungsanträge enthalte. Außerdem erforderten verfassungsrechtliche Erwägungen diese Sichtweise. So sei nach § 11 AK-O alte Fassung kein Erfordernis einer Anhörung bzw. Mitwirkung des von einem einrichtungsspezifischen Antrag betroffenen Dienstgebers vorgesehen. Eine positive Entscheidung der Regionalkommission über Erhöhungsanträge nach § 11 AK-O alte Fassung indes würde zu einem nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Unternehmerfreiheit des betroffenen Dienstgebers nach den Art. 12 und 14 Grundgesetz führen. Würde man Erhöhungsanträge nach § 11 Abs. 1 AK-O alte Fassung zulassen, würde dies im Endeffekt zu einer für den betroffenen Dienstgeber belastenden Regelung führen, an deren Zustandekommen er noch nicht einmal beteiligt oder angehört worden sei. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3. seien die Grundrechte der Dienstgeber nach Art. 12 und 14 Grundgesetz auch Maßstab für die Auslegungen der Regelungen der AK-O. Zwar seien die Regelungen der AK-O Ergebnis einer Anwendung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Sinne von Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art.
137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung. Grundrechte beinhalteten allerdings nicht nur subjektiv gegen den Staat gerichtete Abwehrrechte, sondern auch eine objektive Wertordnung, die über die Generalklauseln des Zivilrechts für das arbeitsvertraglich begründete Arbeitsverhältnis von Bedeutung seien und als allgemeines Gesetz das kirchliche Selbstbestimmungsrecht begrenzten. Vor diesem Hintergrund stehe fest, dass die Grundrechte auch für die Auslegung der Regelungen der AK-O als Grundlage für die Inkraftsetzung arbeitsrechtlicher Regelungen bedeutsam seien. Verfehlt seien auch die Ausführungen der Beteiligten zu 3, dass ein unzulässiger Eingriff in Art. 12 und 14 Grundgesetz aufgrund einer freiwilligen Unterwerfung der Dienstgeber unter das kirchliche Arbeitsrechtsregelungssystem ausgeschlossen sei. Es möge zwar sein, dass sich die Dienstgeber aufgrund einer Satzungsregelung zur Anwendung der AVR verpflichteten, ein Verzicht auf Grundrechtsschutz sei damit jedoch nicht verbunden.
Selbst wenn man fälschlicherweise die Einleitung des Vermittlungsverfahrens nach § 11 AK-O neue Fassung beurteilen würde, wäre die Einleitung des Vermittlungsverfahrens aus ihrer Sicht rechtswidrig. Auch hierfür sei ein begründeter und formell ausreichender Antrag auf einrichtungsspezifische Regelungen zu stellen, was vorliegend nicht der Fall sei. Dass Erhöhungsanträge nicht auf § 11 AK-O neue Fassung gestützt werden könnten, gelte auch hier, ebenso wie die bereits geschilderten verfassungsrechtlichen Hindernisse.
Die Einwendungen der Beteiligten zu 3 in verfahrensrechtlicher Hinsicht gingen fehl. Soweit die Beteiligte Ziffer 3 bereits die Antragsberechtigung der Kläger in Zweifel ziehe, sei auf die §§ 2, 8 Abs. 1 KAGO hinzuweisen. Auch eine Klagebefugnis läge vor. Der Beschluss der Regionalkommission vom 13.07.2010 über die Einleitung des Vermittlungsverfahrens und der entsprechende Antrag des Herrn XXXXXXX verletze das Recht der Kläger auf Einhaltung des richtigen Verfahrens nach der AK-O sowie die Rechte der hinter den Klägern als betroffene Dienstgeberin stehenden Beteiligten zu 4. In dieser Hinsicht sei zu konstatieren, dass eine Verletzung von Rechten einzelner Dienstgeber durch die Regionalkommission zugleich eine Verletzung der Rechte der Mitglieder der Dienstgeberseite darstelle. Auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Regionalkommission über die Einleitung des Vermittlungsverfahrens sei gegeben. Dem stehe weder das Bischöfliche Letztentscheidungsrecht noch der Ausschluss der Normenkontrolle nach § 2 Abs. 4 KAGO entgegen. Nach § 2 Abs. 1 KAGO und § 17 AK-O alte Fassung seien die kirchlichen Arbeitsgerichte gerade zur Entscheidungen von Rechtsstreitigkeiten wie der vorliegenden aus dem Recht der Kommissionen berufen. Würde man davon ausgehen, dass einzelne Verfahrensschritte im Rahmen des Verfahrens nach § 11 AK-O keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich wären, würde dies angesichts der fehlenden Normenkontrolle gemäß § 2 Abs. 4 KAGO zu einem Ausschluss jeglichen effektiven Rechtsschutzes gegen Maßnahmen nach § 11 AK-O führen. Dies widerspräche sowohl der gesetzlichen Konzeption der KAGO als auch deren Präambel, nach der für das Zustandekommen von arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen die kirchlichen Arbeitsgerichte zuständig seien.
Die Kläger beantragen daher 1. den Beschluss der Beklagten vom 13.07.2010 über die Einleitung des Vermittlungsverfahrens über den Antrag Nr. 44 des Herrn XXXXXXXXXXXXXXXXXX (Mitglied der Beklagten) vom 11.08.2009 mit dem Inhalt „Antrag 44/RK-XXX St. XXXXXXXXXXXXX-Krankenhaus, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – mit Ausnahme der Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter nach Anlage 7 zu den AVR – des XXXXXXXXXXXXXXXXKrankenhauses, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, wird die nach Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2009 zustehende Weihnachtszuwendung in der Weise erhöht, dass über den sich aus Abs. d) unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 ergebenden Betrag hinaus eine weitere Zahlung von 1.000,00 EUR geleistet wird.
2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des St. XXXXXXXXXXXXXX-
Krankenhauses, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, - soweit ihr Dienstverhältnis sich nach Anlage 7 zu den AVR regelt -, beträgt der Erhöhungsbetrag zur Weihnachtszuwendung in Abweichung zu Ziffer 1 dieses Beschlusses 300,00 EUR.
3. Soweit Abschnitt XIV der Anlage 1 Regelungen über Anspruchsvorausset-
zungen für die Zahlung einer Weihnachtszuwendung, über Kürzung oder anteilige Zahlung enthält, sind diese auf den zusätzlichen Betrag nach Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses entsprechend anzuwenden.
4. Die Änderungen treten am 13.07.2010 in Kraft.“
aufzuheben.
2. die Beklagte zu verurteilen, die Durchführung des mit Antrag des Herrn XXXXXXXX XXXXXXX (Mitglied der Beklagten) vom 13.07.2010 und mit Beschluss der Beklagten vom 13.07.2010 eingeleiteten Vermittlungsverfahrens über den Antrag Nr. 44 des Herrn XXXXXXXXXXXXXXX (Mitglied der Beklagten) vom 11.08.2009 mit dem Inhalt „Antrag 44/RK-XXX XXXXXXXXXXXXXX-Krankenhaus, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – mit Ausnahme der Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter nach Anlage 7 zu den AVR – des St. XXXXXXXXXXKrankenhauses, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, wird die nach Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2009 zustehende Weihnachtszuwendung in der Weise erhöht, dass über den sich aus Abs. d) unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 ergebenden Betrag hinaus eine weitere Zahlung von 1.000,00 EUR geleistet wird
2. Für
alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des St.
XXXXXXXXXXXKrankenhauses, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, - soweit ihr Dienstverhältnis sich nach Anlage 7 zu den AVR regelt -, beträgt der Erhöhungsbetrag zur Weihnachtszuwendung in Abweichung zu Ziffer 1 dieses Beschlusses 300,00 EUR.
3. Soweit Abschnitt XIV der Anlage 1 Regelungen über Anspruchsvorausset-
zungen für die Zahlung einer Weihnachtszuwendung, über Kürzung oder anteilige Zahlung enthält, sind diese auf den zusätzlichen Betrag nach Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses entsprechend anzuwenden.
4. Die Änderungen treten am 13.07.2010 in Kraft.“
zu unterlassen.
3. hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 2.: die Beklagte zu verurteilen, auf ihren Vermittlungsausschuss dahingehend einzuwirken, dass dieser die Durchführung des mit Antrag des Herrn XXXXXXXXXXXXXXXX (Mitglied der Beklagten) vom 13.07.2010 und mit Beschluss der Beklagten vom 13.07.2010 eingeleiteten Vermittlungsverfahrens über den Antrag Nr. 44 des Herrn XXXXXXXXXXXXXXXXX (Mitglied der Beklagten) vom 11.08.2009 mit dem Inhalt „Antrag 44/RK-XXX St. XXXXXXXXXXXXX-Krankenhaus, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – mit Ausnahme der Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter nach Anlage 7 zu den AVR – des St. XXXXXXXXXXXXKrankenhauses, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, wird die nach Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2009 zustehende Weihnachtszuwendung in der Weise erhöht, dass über den sich aus Abs. d) unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 ergebenden Betrag hinaus eine weitere Zahlung von 1.000,00 EUR geleistet wird
2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des St. XXXXXXXXXXXXXX-
Krankenhauses, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, - soweit ihr Dienstverhältnis sich nach Anlage 7 zu den AVR regelt -, beträgt der Erhöhungsbetrag zur Weihnachtszuwendung in Abweichung zu Ziffer 1 dieses Beschlusses 300,00 EUR.
3. Soweit Abschnitt XIV der Anlage 1 Regelungen über Anspruchsvorausset-
zungen für die Zahlung einer Weihnachtszuwendung, über Kürzung oder anteilige Zahlung enthält, sind diese auf den zusätzlichen Betrag nach Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses entsprechend anzuwenden.
4. Die Änderungen treten am 13.07.2010 in Kraft.“
unterlässt.
4. hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 1. Bis 3.: festzustellen, dass die Einleitung des Vermittlungsverfahrens über den Antrag Nr. 44 des Herrn XXX XXXXXXXXXXX (Mitglied der Beklagten) vom 11.08.2009 mit dem Inhalt „Antrag 44/RK-XXX St. XXXXXXXXXXXXX-Krankenhaus, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – mit Ausnahme der Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter nach Anlage 7 zu den AVR – des St. XXXXXXXXXXXXXXKrankenhauses, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, wird die nach Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2009 zustehende Weihnachtszuwendung in der Weise erhöht, dass über den sich aus Abs. d) unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 ergebenden Betrag hinaus eine weitere Zahlung von 1.000,00 EUR geleistet wird
2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des St. XXXXXXXXXXXXX-
Krankenhauses, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, - soweit ihr Dienstverhältnis sich nach Anlage 7 zu den AVR regelt -, beträgt der Erhöhungsbetrag zur Weihnachtszuwendung in Abweichung zu Ziffer 1 dieses Beschlusses 300,00 EUR.
3. Soweit Abschnitt XIV der Anlage 1 Regelungen über Anspruchsvorausset-
zungen für die Zahlung einer Weihnachtszuwendung, über Kürzung oder anteilige Zahlung enthält, sind diese auf den zusätzlichen Betrag nach Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses entsprechend anzuwenden.
4. Die Änderungen treten am 13.07.2010 in Kraft.“
durch Antrag des Herrn XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX (Mitglied der Beklagten) vom 13.07.2010 und durch Beschluss der Beklagten vom 13.07.2010 unwirksam und die Durchführung des Vermittlungsverfahrens unzulässig ist.
5. hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 1. Bis 4.: die Beklagte zu verurteilen, bei Durchführung des mit Antrag des Herrn XXXXXXXXXXXXXXX (Mitglied der Beklagten) vom 13.07.2010 und mit Beschluss der Beklagten vom 13.07.2010 eingeleiteten Vermittlungsverfahrens über den Antrag Nr. 44 des Herrn XXXXXXXXX XXXXXXXX (Mitglied der Beklagten) vom 11.08.2009 mit dem Inhalt „Antrag 44/RK-XXX St. XXXXXXXXXXXXX-Krankenhaus, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – mit Ausnahme der Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter nach Anlage 7 zu den AVR – des St. XXXXXXXXXXXXKrankenhauses, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, wird die nach Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2009 zustehende Weihnachtszuwendung in der Weise erhöht, dass über den sich aus Abs. d) unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 ergebenden Betrag hinaus eine weitere Zahlung von 1.000,00 EUR geleistet wird
2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des St. XXXXXXXXXXXXXX-
Krankenhauses, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, - soweit ihr Dienstverhältnis sich nach Anlage 7 zu den AVR regelt -, beträgt der Erhöhungsbetrag zur Weihnachtszuwendung in Abweichung zu Ziffer 1 dieses Beschlusses 300,00 EUR.
3. Soweit Abschnitt XIV der Anlage 1 Regelungen über Anspruchsvorausset-
zungen für die Zahlung einer Weihnachtszuwendung, über Kürzung oder anteilige Zahlung enthält, sind diese auf den zusätzlichen Betrag nach Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses entsprechend anzuwenden.
4. Die Änderungen treten am 13.07.2010 in Kraft.“
die Regelungen in § 11 Abs. 8 AK-Ordnung i.d.F. vom 01.04.2010 in Verbindung mit § 16 Abs. 1, Abs. 3 – 10 AK-Ordnung i.d.F. vom 01.04.2010 anzuwenden, indem insbesondere a. sich der Vermittlungsausschuss aus je einem/einer Vorsitzenden der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der Region XXXXXXXXXXXXXXX, der/die nicht Mitglied der Regionalkommission XXXXXXXXXXXXXXXX der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes ist, je einem Mitglied der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der Regionalkommission XXXXXXXXXXXXXXXX der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, sowie je einem Mitglied der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der Region XXXXXXXXXXXXXXXXX, der/die nicht Mitglied der Regionalkommission XXXXXXXXXXXXXXX der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes ist, zusammensetzt, b. zu Beginn des Vermittlungsverfahrens einvernehmlich von den Mitgliedern des Vermittlungsausschusses festgelegt wird, welche(r) der beiden Vorsitzenden die Sitzung nach pflichtgemäßem Ermessen leitet und welche(r) unterstützend teilnimmt, und dass das Los entscheidet, wenn keine solche einvernehmliche Lösung zustande kommt, c. die beiden Vorsitzenden dem Vermittlungsausschuss einen gemeinsamen Vorschlag unterbreiten und bei der Abstimmung über diesen Vorschlag eine einzige gemeinsame Stimme haben.
6. hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 1. Bis 5.: die Beklagte zu verurteilen, auf den Vermittlungsausschuss der Beklagten dahingehend einzuwirken, dass dieser bei Durchführung des mit Antrag des Herrn XXXXXXXXXXXXXXXX (Mitglied der Beklagten) vom 13.07.2010 und mit Beschluss der Beklagten vom 13.07.2010 eingeleiteten Vermittlungsverfahrens über den Antrag Nr. 44 des Herrn XXXXXXXXXXXXXXX (Mitglied der Beklagten) vom 11.08.2009 mit dem Inhalt „Antrag 44/RK-XXX St. XXXXXXXXXXXX-Krankenhaus, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – mit Ausnahme der Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter nach Anlage 7 zu den AVR – des St. XXXXXXXXXXKrankenhauses, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, wird die nach Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2009 zustehende Weihnachtszuwendung in der Weise erhöht, dass über den sich aus Abs. d) unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 ergebenden Betrag hinaus eine weitere Zahlung von 1.000,00 EUR geleistet wird
2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des St. XXXXXXXXXXXXXX-
Krankenhauses, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, - soweit ihr Dienstverhältnis sich nach Anlage 7 zu den AVR regelt -, beträgt der Erhöhungsbetrag zur Weihnachtszuwendung in Abweichung zu Ziffer 1 dieses Beschlusses 300,00 EUR.
3. Soweit Abschnitt XIV der Anlage 1 Regelungen über Anspruchsvorausset-
zungen für die Zahlung einer Weihnachtszuwendung, über Kürzung oder anteilige Zahlung enthält, sind diese auf den zusätzlichen Betrag nach Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses entsprechend anzuwenden.
4. Die Änderungen treten am 13.07.2010 in Kraft.“
die Regelungen in § 11 Abs. 8 AK-Ordnung i.d.F. vom 01.04.2010 in Verbindung mit § 16 Abs. 1, Abs. 3 – 10 AK-Ordnung i.d.F. vom 01.04.2010 anwendet, indem insbesondere aa) sich der Vermittlungsausschuss aus je einem/einer Vorsitzenden der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der Region XXXXXXXXXXXXXXX, der/die nicht Mitglied der Regionalkommission XXXXXXXXXXXXXXXX der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes ist, je einem Mitglied der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der Regionalkommission XXXXXXXXXXXXXXXX der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, sowie je einem Mitglied der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der der Region XXXXXXXXXXXXXXX, der/die nicht Mitglied der Regionalkommission XXXXXXXXXXXXXX der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes ist, zusammensetzt, bb) zu Beginn des Vermittlungsverfahrens einvernehmlich von den Mitgliedern des Vermittlungsausschusses festgelegt wird, welche(r) der beiden Vorsitzenden die Sitzung nach pflichtgemäßem Ermessen leitet und welche(r) unterstützend teilnimmt, und dass das Los entscheidet, wenn keine solche einvernehmliche Lösung zustande kommt, cc) die beiden Vorsitzenden dem Vermittlungsausschuss einen gemeinsamen Vorschlag unterbreiten und bei der Abstimmung über diesen Vorschlag eine einzige gemeinsame Stimme haben.
7. hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 1. Bis 6.: festzustellen, dass sich das mit Antrag des Herrn XXXXXXXXXXXXXXXXX (Mitglied der Beklagten) vom 13.07.2010 und mit Beschluss der Beklagten vom 13.07.2010 eingeleiteten Vermittlungsverfahren über den Antrag Nr. 44 des Herrn XXXXXXXXXXXXXXXXXX (Mitglied der Beklagten) vom 11.08.2009 mit dem Inhalt „Antrag 44/RK-XXX St. XXXXXXXXXXXX-Krankenhaus, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – mit Ausnahme der Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter nach Anlage 7 zu den AVR – des St. XXXXXXXXXXXXXKrankenhauses, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, wird die nach Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2009 zustehende Weihnachtszuwendung in der Weise erhöht, dass über den sich aus Abs. d) unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 ergebenden Betrag hinaus eine weitere Zahlung von 1.000,00 EUR geleistet wird
2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des St. XXXXXXXXXXXXX-
Krankenhauses, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, - soweit ihr Dienstverhältnis sich nach Anlage 7 zu den AVR regelt -, beträgt der Erhöhungsbetrag zur Weihnachtszuwendung in Abweichung zu Ziffer 1 dieses Beschlusses 300,00 EUR.
3. Soweit Abschnitt XIV der Anlage 1 Regelungen über Anspruchsvorausset-
zungen für die Zahlung einer Weihnachtszuwendung, über Kürzung oder anteilige Zahlung enthält, sind diese auf den zusätzlichen Betrag nach Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses entsprechend anzuwenden.
4. Die Änderungen treten am 13.07.2010 in Kraft.“
nach § 11 Abs. 8 AK-Ordnung i.d.F. vom 01.04.2010 in Verbindung mit § 16 Abs. 1, Abs. 3 – 10 AK-Ordnung i.d.F. vom 01.04.2010 richtet, indem insbesondere a. sich der Vermittlungsausschuss aus je einem/einer Vorsitzenden der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der Region XXXXXXXXXXXXXX, der/die nicht Mitglied der Regionalkommission XXXXXXXXXXXXXXXX der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes ist, je einem Mitglied der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der Regionalkommission XXXXXXXXXXXXXXXX der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, sowie je einem Mitglied der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der Region XXXXXXXXXXXXXX, der/die nicht Mitglied der Regionalkommission XXXXXXXXXXXXXXXX der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes ist, zusammensetzt, b. zu Beginn des Vermittlungsverfahrens einvernehmlich von den Mitgliedern des Vermittlungsausschusses festgelegt wird, welche(r) der beiden Vorsitzenden die Sitzung nach pflichtgemäßem Ermessen leitet und welche(r) unterstützend teilnimmt, und dass das Los entscheidet, wenn keine solche einvernehmliche Lösung zustande kommt, c. die beiden Vorsitzenden dem Vermittlungsausschuss einen gemeinsamen Vorschlag unterbreiten und bei der Abstimmung über diesen Vorschlag eine einzige gemeinsame Stimme haben.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten zu 3 haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle schon an der Antragsberechtigung der Antragsteller.
Dies deshalb, weil die Kläger nicht rechtsfähig seien. Nach § 50 ZPO sei nur parteifähig, wer rechtsfähig sei. Insbesondere folge aus der Beteiligungsfähigkeit nicht die Antragsberechtigung.
Außerdem sei der Antrag unzulässig, weil es den Kläger an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Nach § 10 KAGO sei der Antrag nur zulässig, wenn die Kläger geltend machten, in eigenen Rechten verletzt zu sein, oder wenn sie eine Verletzung von Rechten eines Organs, dem sie angehören, geltend machten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Subjektive Rechte seien vorliegend nur für die Regionalkommission XXX begründet, nicht jedoch subjektive Rechte der Kläger.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass die Beteiligte zu 4 als Dienstgeber nicht Teil der Regionalkommission sei. Sofern auf eine Rechtsverletzung der Beteiligten zu 4 abgestellt werde, sei ohne weiteres ersichtlich, dass es sich hierbei nicht um Rechte der Kläger handele.
Die Unzulässigkeit der Klage ergebe sich auch mangels richtiger Klageart. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren könne nur die Feststellung der Unwirksamkeit eines Spruchs einer Einigungsstelle bzw. wie hier einer Kommission beantragt werden, nicht aber deren Aufhebung. Bereits vor diesem Hintergrund seien die Anträge auf Aufhebung bzw. Unterlassung des Vermittlungsverfahrens abzuweisen. Soweit die Kläger mit ihren Hilfsanträgen zu 4 und zu 7 allerdings Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses begehrten, sei dies nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO gerichtet. Die Zulässigkeit der Anrufung des Vermittlungsausschusses sei lediglich eine Vorfrage für die Rechtswirksamkeit einer Regelung der Arbeitsbedingungen durch den Spruch des Vermittlungsausschusses, die nicht separat angefochten werden könne. Hiervon abgesehen beinhalteten die Regelungen der AK-Ordnungen objektives Recht entsprechend den Regelungen der Grundordnung. Sie seien lediglich ein Rechtsreflex und begründeten keine subjektiven Rechte der Kläger.
Hinzu komme Folgendes:
Nach den gesetzlichen Regelungen der KAGO sei ein Normenkontrollverfahren nicht zulässig.
Der Beschluss der Regionalkommission könne nicht Gegenstand einer Überprüfung durch das kirchliche Arbeitsgericht sein. Ein auf eine Normenkontrolle gerichteter Antrag nach § 2 Abs. 4 KAGO sei nicht zulässig. Aufgrund eines Argumentum a fortiori müsse das für die Regelungen, die für das Zustandekommen der Regelung der Arbeitsbedingungen maßgeblich seien, erst recht gelten. Insofern unterliege die vorliegende Streitigkeit nicht der kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit.
Dies zeige sich auch darin, dass der Vermittlungsausschuss nach den gesetzlichen Regelungen der KAGO nicht beteiligungsfähig sei. Insoweit könne unabhängig von der Rechtsfrage, ob ein Anspruch auf Unterlassung der Durchführung des Vermittlungsverfahrens gegen den Vermittlungsausschluss nach materiellem Recht bestehe, durch einen auf Unterlassung gerichteten Titel eine Sicherstellung der Unterlassung aus prozessualen Gründen nicht erreicht werden. Eine Pflicht zu einer Einwirkung der Regionalkommission auf den Vermittlungsausschuss sei auf eine rechtlich nicht zulässige bzw. nicht mögliche Leistung gerichtet. Der Vermittlungsausschuss sei unabhängig und nicht an Weisungen Dritter gebunden.
Im Hinblick auf die streitentzündende Frage, ob auf § 11 AK-Ordnung gestützt auch Erhöhungsanträge gestellt werden könnten, sei auszuführen, dass nach der grammatikalischen Auslegung ein Antrag auf Erhöhung der Vergütung im Rahmen einer einrichtungsspezifischen Regelung zulässig sei. Dem Wortlaut der Regelung sei eine Einschränkung der Kompetenz zu einer Regelung der Arbeitsbedingungen nur zum Nachteil der Arbeitnehmer in Form der Reduzierung der Vergütung nicht zu entnehmen. Zu den Ausführungen der Kläger auf Verletzung von Verfassungsrecht sei zu bemerken, dass kein unzulässiger Eingriff in die Grundrechte des Unternehmens nach Art. 14 und Art. 12 Grundgesetz begründet sei. Eine Unterwerfung der Beteiligten zu 4 unter das kirchliche Arbeitsrechtsregelungssystem sei in mehrfacher Hinsicht auf freiwilliger Basis erfolgt. Der Rechtsträger der Einrichtung sei Mitglied im Diözesanen Caritasverband, dessen Satzung eine Verpflichtung zu der Anwendung der AVR regele. Hierin sei eine antizipierte Zustimmung zu den Regelungen der AVR zu sehen. Zudem habe der Rechtsträger der Einrichtung Einfluss auf die personelle Zusammensetzung der KODA-Kommission hinsichtlich der Vertreter der Dienstgeber. Die Rechtslage sei vergleichbar, wenn ein Unternehmen Mitglied des Arbeitgeberverbandes sei, der mit der Gewerkschaft einen Tarifvertrag schließe, der auf den Betrieb des Unternehmens nach dem persönlichen und sachlichen Geltungsbereich nach § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz anwendbar sei. Es handele sich um eine Typizität des Tarifrechts. Vor diesem Hintergrund könne eine Einschränkung der Grundrechte, die auf einer autonomen Entscheidung des Rechtsträgers der Einrichtung in Form der Abgabe einer auf Abschluss des Arbeitsvertrags gerichteten Willenserklärung zurückzuführen sei, nicht rechtswidrig sein. Im Übrigen könne der Rechtsträger der Einrichtung eine Überschreitung der Rechtssetzungskompetenz der Regionalkommission im Rahmen der einrichtungsspezifischen Regelung nach § 11 AK- Ordnung in Form einer Rechtskontrolle in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor den staatlichen Arbeitsgerichten geltend machen. In Betracht komme insoweit eine negative Feststellungsklage, so dass für die Beteiligte zu 4 eine Rechtsschutzmöglichkeit bestehe.
Der Einwand der Kläger, dass der Antrag des Herrn XXXXXXXXX bereits nicht ausreichend begründet worden sei, ginge fehl. Der Formmangel der Begründung sei durch Vorlage bestimmter Unterlagen zur Vorbereitung der Sitzung am 13.07.2010 vor dem Beschluss der Regionalkommission nachträglich geheilt worden. Es habe sich um den Jahresabschluss zum Geschäftsjahr 01.01.2008 - 31.12.2008 entsprechend dem Auszug aus dem Unternehmensregister vom 24.02.2010 gehandelt. Diese Unterlagen seien geeignet im Sinne des § 11 AK-Ordnung a.F., da sie eine Aussage über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung des Rechtsträgers ermöglichten. Wenn der Antrag auf einrichtungsspezifische Regelungen durch ein Mitglied der Regionalkommission auf Aufforderung der MAV gestellt werde, seien die Unterlagen geeignet, die der MAV im Rahmen der Information nach § 27a MAVO zur Verfügung gestellt würden. Die Begründung des Antrags sei daher ausreichend und hinreichend substantiiert gewesen.
Im Hinblick auf die anwendbaren Normen sei darauf hinzuweisen, dass für die Einleitung und Durchführung des Vermittlungsverfahrens die Regelungen der AK-Ordnung in der Fassung vom 01.04.2010 gelten würden, da der Beschluss über die Durchführung des Vermittlungsverfahrens in der Sitzung der Regionalkommission am 13.07.2010 gefasst worden sei. Die Rechtsnorm des § 20 Satz 3 AK-Ordnung in der Fassung vom 01.04.2010 würde faktisch leer laufen, wenn die Anrufung des Vermittlungsausschusses sich bei einem Antrag im Sinne des § 11 AK-Ordnung vor dem 01.04.2010 ohne Ausnahme nach den Regelungen des § 16 Abs. 3-10 AK-Ordnung in der Fassung vom 31.03.2010 richten würde.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des Antrages Ziffer 4 begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen bzw. stand aufgrund der hilfsweisen Antragsstellung nicht zur Entscheidung an.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit.
Gemäß § 2 Abs. 1 KAGO sind die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen zuständig für Rechtsstreitigkeiten nach dem Recht der nach Art. 7 Grundordnung gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts. Nach § 8 Abs. 1a können in Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 KAGO in allen Angelegenheiten die Hälfte der Mitglieder der nach Art. 7 Grundordnung gebildeten Kommissionen oder die Mehrheit der Mitglieder der Dienstgeber bzw. Mitarbeiterseite der Kommission beteiligt sein.
Hinzu kommt, dass die KAGO nach deren Präambel unter anderem zur Herstellung und Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für das Zustandekommen von arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen und das Mitarbeitervertretungsrecht, wie dies in Art. 10 Abs. 2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vorgesehen ist, erlassen wurde.
Vor diesem Hintergrund ist klar ersichtlich, dass die kirchlichen Arbeitsgerichte für Streitigkeiten wie der vorliegenden zuständig sind und es insbesondere ihre Aufgabe ist, über die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens von arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen zu befinden. Wenn man dies der Beigeladenen zu 3 folgend anders sehen würde, verbliebe für die in § 2 Abs. 1 KAGO geregelte sachliche Zuständigkeit nur noch ein marginaler Anwendungsbereich. Der Auffassung der Kammer steht auch nicht entgegen, dass mit § 2 Abs. 4 KAGO eine abstrakte Normenkontrolle ausgeschlossen wird. Zuzugestehen ist zwar, dass es besonders begründungsbedürftig ist, wenn die Endnorm einer Überprüfung nicht zugänglich sein soll, das Zustandekommen derselben aber schon. Diese besondere Begründung findet sich aber gerade in § 2 Abs. 1 KAGO i. V. m. der Präambel zur KAGO.
2. Die Kläger sind auch antragsberechtigt. Die Antragsberechtigung ergibt sich aus § 8
Abs. 1a i. V. m. § 2 Abs. 1 KAGO. Aufgrund der hiernach positiv-rechtlich geregelten Beteiligungsfähigkeit der Kläger liegt auch deren Antragsberechtigung vor. Insoweit stellen die Vorschriften der KAGO Sonderregelungen dar, die den Vorschriften des staatlichen Arbeitsgerichtsgesetzes und damit auch der staatlichen Zivilprozessordnung vorgehen, vgl. § 27 KAGO.
3. Eine Antragsbefugnis der Kläger liegt ebenfalls vor. Zwar folgt das Gericht nicht der Auffassung der Kläger, dass eine Verletzung von Rechten einzelner Dienstgeber durch die Regionalkommission zugleich eine Verletzung der Rechte der Mitglieder der Dienstgeberseite darstellt. § 10 KAGO, der die Klagebefugnis im arbeitsgerichtlichen Verfahren behandelt, ist so zu verstehen, dass es sich um originäre eigene Rechte der Kläger handeln muss. Dies ist bei den ins Feld geführten Rechten des als Beteiligten zu 4 beigeladenen Dienstgebers gerade nicht der Fall. Die Ausführungen der Kläger lassen in rechtlicher Hinsicht vielmehr eine Subsumtion dergestalt zu, dass sie den betroffenen Dienstgeber durch die Mitglieder der Dienstgeberseite als vertreten ansehen. Bei einer Vertretung wird aber sehr deutlich, dass es sich nicht um eigene geltend gemachte Rechte handelt. Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen, da die Kläger im vorliegenden Verfahren auch eigene Rechte geltend machen, nämlich ihre Rechte auf Einhaltung des richtigen Verfahrens nach der AK-Ordnung. Nach der Konzeption der KAGO, nach dem die kirchlichen Arbeitsgerichte das rechtmäßige Zustandekommen von arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen überprüfen, ist ein subjektives Recht auf Einhaltung des richtigen Verfahrens anzuerkennen. Vor diesem Hintergrund stellt auch die behauptete Verletzung von Verfahrensschriften eine Verletzung in eigenen Rechten gemäß § 10 KAGO dar.
4. Die Beteiligten Ziffer 3 wurden gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KAGO beigeladen, da die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Beiladung bezüglich der Beteiligten Ziffer 4 erfolgte gemäß § 9 Abs. 1 KAGO.
II. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags Ziffer 4 auch begründet, denn die Einleitung des Vermittlungsverfahrens über den Antrag Nr. 44 des Herrn XXXXXXXXXXXXXXXX ist unwirksam und demzufolge die Durchführung des Vermittlungsverfahrens unzulässig. Dies war auf Antrag der Kläger festzustellen. Die darüber hinaus gehenden Anträge der Kläger auf Aufhebung des Beschlusses, Unterlassung des Vermittlungsverfahrens bzw. auf dahingehende Einwirkung auf den Vermittlungsausschuss waren demgegenüber abzuweisen. Die hilfsweise gestellten Anträge Ziffern 5-7 standen aufgrund der Stattgabe des Antrages Nr. 4 nicht zur Entscheidung an.
1. Auf die vorliegende Streitigkeit einschließlich der Durchführung des Vermittlungsver-
fahrens findet in Gänze die AK-O in der Fassung vom 17.10.2007 (im Folgenden:
AK-O alte Fassung) Anwendung, und nicht die AK-O in der Fassung vom 01.04.2010 (im Folgenden: AK-O neue Fassung).
Nach § 20 Satz 3 AK-O neue Fassung gelten bei Anträgen auf einrichtungsspezifische Regelungen, die vor dem 01.04.2010 gestellt worden sind, die bis zum 31.03.2010 geltenden Verfahrensregelungen weiter. Da der Antrag Nr. 44 bereits mit Schreiben vom 11.08.2009 gestellt wurde, ist diese Vorschrift einschlägig. An der Anwendbarkeit der AK-O in der alten Fassung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beschluss über die Anrufung des Vermittlungsausschusses erst am 13.07.2010 und damit nach dem 01.04.2010 gestellt wurde. Zwar enthält § 20 Satz 4 AK-O neue Fassung die Regelung, dass „Gleiches wie in Satz 3 für Ältestenrats- und Vermittlungsverfahren im Sinne der §§ 14 ff gelte, die vor dem 01.04.2010 eingeleitet worden seien.“ Zu dieser Vorschrift stellt § 20 Satz 3 AK-O neue Fassung allerdings eine Spezialvorschrift dar, die voll umfänglich die weitere Verfahrensweise bei Anträgen auf einrichtungsspezifische Reglungen statuiert. Dies zeigt sich deutlich daran, dass in Satz 3 von „Verfahrensregelungen“ die Rede ist. Satz 4 von § 20 AK-O neue Fassung hingegen behandelt folglich die Vermittlungsverfahren, die nicht im Rahmen eines Antrags auf einrichtungsspezifische Regelungen durchgeführt werden.
Eine andere Sichtweise führt zudem zu praktisch kaum lösbaren Problemen, da die weitere Verfahrensweise bei einer Nichteinigung bei Anträgen auf einrichtungsspezifische Regelungen nach § 11 AK-O alte Fassung und § 11 AK-O neue Fassung unterschiedlich geregelt ist, wobei vorliegend zwischen den Beteiligten Einigkeit herrschte, dass bezüglich des Antrags auf einrichtungsspezifische Regelungen an sich § 11 AK-O alte Fassung zur Anwendung gelangt. Nach § 11 AK-O alte Fassung führt ein Dissens über einrichtungsspezifische Regelungen ohne Dazwischenschalten weiterer Kommissionen direkt in den Vermittlungsausschuss, während nach § 11 AK-O neue Fassung zunächst eine Unterkommission der Regionalkommission einzurichten ist. Soweit die Beteiligten im Verhandlungstermin ausgeführt haben, dass sie das streitgegenständliche Vermittlungsverfahren mittlerweile nach der neuen AK-O durchführen, ist dem Gericht nicht verständlich - und konnte insoweit von den Beigeladenen zu 3 im Verhandlungstermine auch nicht beantwortet werden -, ab welchem Zeitpunkt in die neuen Verfahrensvorschriften gewechselt wurde. Nach neuem Recht wäre dabei insbesondere die Bildung einer Unterkommission erforderlich gewesen, was unstreitig nicht stattfand. Würde man also mit der Beigeladenen zu 3. der Auffassung sein, dass das Vermittlungsverfahren nach neuem Recht durchzuführen wäre, wäre dies nach derzeitigem Stand bereits deshalb unzulässig, weil noch keine Unterkommission eingerichtet wurde. Vor diesem Hintergrund ist die einzig richtige und auch rechtssichere Vorgehensweise eine solche nach § 11 AK-O alte Fassung, vergleiche § 20 Satz 3 AK-O neue Fassung.
2. Gemessen an § 11 AK-O alte Fassung ist die Durchführung des Vermittlungsverfah-
rens vorliegend bereits deshalb unzulässig, weil § 11 Abs. 3 AK-O alte Fassung dieses nur nach einem Antrag an die Regionalkommission nach gemeinsamer Aufforderung von einer (Gesamt-) Mitarbeitervertretung und einem Dienstgeber vorsieht.
Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung für das Vermittlungsverfahren in § 11 Abs. 3 AK-O alte Fassung. Dieser Absatz behandelt lediglich die gemeinsame Aufforderung von Mitarbeitervertretung und Dienstgeber, nicht jedoch die einseitige Aufforderung. Das Verfahren über einen Antrag aufgrund einseitiger Aufforderung endet damit bereits dann, wenn der Antrag innerhalb der Regionalkommission nicht die erforderliche Mehrheit findet. Dieses Ergebnis ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch interessengerecht. Bei einer gemeinsamen Aufforderung ist davon auszugehen, dass beide Seiten von der Notwendigkeit einer (Neu-)Regelung ausgehen und demzufolge auch ein Ergebnis erzielt werden muss. Bei einer einseitigen Aufforderung hingegen besteht das vermeintliche Regelungsbedürfnis nur aus Sicht von einer Seite, weshalb ein Antrag auf einrichtungsspezifische Regelungen nicht zwingend einem Ergebnis zugeführt werden soll und muss. Dies wird umso deutlicher, als dass es in den vorliegenden Zusammenhängen nicht darum geht, dass eine Materie überhaupt geregelt wird, sondern dass von einer bestimmten, bereits vorhandenen Regelung eine Abweichung erzielt werden soll.
3. Nachdem die Durchführung des Vermittlungsverfahrens entsprechend der Ausfüh-
rungen unter Ziffer 2 bereits nicht zulässig war, kommt es auf die weiteren, von den Klägern aufgeworfenen und behaupteten formellen Mängel - Beschlusskompetenz der Regionalkommission zur Einleitung des Vermittlungsverfahrens, ordnungsgemäße Begründung des Antrags - nicht weiter an.
4. Ebenso wenig kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob auf §
11 AK-O alte Fassung auch Erhöhungsanträge in Bezug auf das zu zahlende Entgelt gestellt werden können. Da es sich hierbei allerdings um die streitentzündende Frage zwischen den Beteiligten handelt, soll in der gebotenen Kürze darauf eingegangen werden.
Das erkennende Gericht hat keinen Zweifel daran, dass auf § 11 Abs. 1 AK-O alte Fassung auch sogenannte „Erhöhungsanträge“ gestellt werden können. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut von § 11 Abs. 1 AK-O alte Fassung, der lediglich von „Abweichungen“ bezüglich der Höhe aller Vergütungsbestandteile spricht. Nach allgemeinem Sprachverständnis bedeutet Abweichung indes nicht nur die Möglichkeit der Veränderung in eine Richtung. In Bezug auf Vergütungshöhen bedeutet dies, dass sowohl Veränderungen nach unten wie auch Veränderungen nach oben vom Wortlaut erfasst sind. Da Grenze jedweder Auslegung der Wortlaut ist, sieht das erkennende Gericht auch keinerlei Spielraum für eine Auslegung im Sinne der Kläger. Insoweit kommt es auch nicht auf die der Argumentation der Kläger vorgeschalteten Frage an, inwieweit die Kirchen und kirchliche Einrichtungen an die staatlichen Grundrechte gebunden sind. Selbst wenn man diese Frage in vorliegendem Zusammenhang bejahen würde, würde das erkennende Gericht einen Grundrechtsverstoß allerdings nicht erkennen, da die Unterwerfung unter das kirchliche Rechtsregime für eine Einrichtung wie der Beteiligten zu 4 nicht zwingend, sondern freiwillig ist. Das delegierte kirchliche Gericht der Apostolischen Signatur hat mit Urteil vom 31.03.2010 insoweit entschieden, dass es für die sonstigen kirchlichen Rechtsträger im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Grundordnung keine zwingende rechtliche Verpflichtung gibt, für alle ihre Einrichtungen die Grundordnung zu übernehmen. Die rechtswirksame Erklärung, die Grundordnung nicht länger anzuwenden, bewirkt demnach die Nichtgeltung des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts nach der Grundordnung. Wie die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundordnung geforderte rechtsverbindliche Erklärung konstitutiv ist für die Zugehörigkeit zum Kirchendienst in Bezug auf die Geltung des kirchlichen Arbeitsrechts, ist eine rechtsverbindliche Erklärung, die Anwendung der Grundordnung abzulehnen oder zu beenden, wirksam für das Ausscheiden aus dem Geltungsbereich dieses Arbeitsrechts. Vor diesem Hintergrund stellt die Entscheidung für die Übernahme der Regelungen des dritten Weges eine freiwillige dar mit der Folge, dass die betroffenen Dienstgeber den kollektivrechtlichen Regelungen nicht unausweichlich gegenüber stehen, sondern diese letztlich durch Abstreifung des kirchlichen Regimes auch vermeiden können.
5. Die Anträge Ziffer 1-3 waren abzuweisen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die beklagte Regionalkommission keine rechtlichen Möglichkeiten der Einwirkung auf den bereits gebildeten Vermittlungsausschuss hat. Eine Verurteilung der Regionalkommission gemäß den Anträgen Ziffer 1-3 wäre demnach auf eine rechtlich unmögliche Leistung gerichtet. Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu die Ausführungen zur Aufgabe der kirchlichen Arbeitsgerichte unter I.1. der Entscheidungsgründe) war allerdings die Feststellung geboten, dass die Beschlussfassung über die Einleitung des Vermittlungsverfahrens unwirksam und die Durchführung des Vermittlungsverfahrens demnach unzulässig ist. Dem Einwand der Beigeladenen zu 3, dass es sich hierbei um kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handelt, folgt das erkennende Gericht nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Gegenstand des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses über die Einleitung des Vermittlungsverfahrens und der Durchführung desselben ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO ist. Denn auch Einzelelemente eines Rechtsverhältnisses können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, sofern durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird (BAG, Urteil vom 21.04.2010, 4 AZR 755/08). Vorliegend ist dies der Fall, da die Entscheidung abschließend zu der streitigen Frage Auskunft gibt, ob ein Vermittlungsverfahren eingeleitet werden durfte.
III. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KAGO werden Gebühren für Verfahren vor den kirchlichen Arbeitsgerichten nicht erhoben. Nach § 19 Abs. 2 AK-O trägt die für die Durchführung eines Verfahrens vor den kirchlichen Arbeitsgerichten notwendigen Auslagen der Deutsche Caritasverband.
IV. Die Revision war gemäß § 47 Abs. 2 KAGO zuzulassen, da die rechtliche Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich bereits aus der Frage, wie weit der Aufgabenbereich der kirchlichen Arbeitsgerichte im Hinblick auf das Zustandekommen von arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen geht. Weiterhin sind in vorliegendem Urteil grundsätzliche Fragestellungen der Antragsberechtigung und Klagebefugnis angesprochen. In der Sache geht es darüber hinaus um grundsätzliche Fragestellungen nach § 11 AK-Ordnung einschließlich der Frage, wie die Übergangsregelungen in § 20 AK-Ordnung neue Fassung auszulegen sind.
Rechtsmittelbelehrung:
Sie können gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen, wenn diese in dem Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg beim Erzb. Offizialat Freiburg, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg, Telefax: 0761 2188-910 – oder dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-273 – schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
gez. Dr. Gohm gez. Welter gez. Gramm Vorsitzender Richter am Beisitzender Richter am Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchlichen Arbeitsgericht