K2/2012
AKTENZEICHEN
17. Februar 2012
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Sonstige kirchliche Einrichtung
Freiburg
[Hinweis: 25 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]
Kirchliches Arbeitsgericht beim Erzb. Offizialat Freiburg Aktenzeichen: K2/2012 (Bitte bei allen Schreiben angeben) Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Mitglieder der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, bestehend aus:
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Antragsteller sämtlich zu laden und vertreten durch Herrn XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXxx Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
gegen: die Mitglieder der Regionalkommission XXX der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, bestehend aus:
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Antragsgegner-
vertreten durch den Vorsitzenden der Regionalkommission XXX, Herrn XXXXXXXXXXXXXX, zu laden über die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXX
Verfahrensbevollmächtigte: Anwaltskanzlei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXX
hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg durch den Vorsitzenden Richter am
Kirchlichen Arbeitsgericht Dr. Gohm ohne mündliche Verhandlung am 17.02.2012 beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe I. Die Beteiligten streiten im Eilverfahren um die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten.
Bei den Antragstellern handelt es sich um die Mitglieder der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXX der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes. Antragsgegner sind die Mitglieder der Regionalkommission XXX der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes.
Die Antragsteller haben mit Beschlüssen vom 21.10.2010, 09.12.2010 und 31.03.2011 an Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) mitgewirkt. Inhalt der Beschlüsse ist unter anderem, die Arbeitsbedingungen für die Dienstbereiche Ärzte, Pflegepersonal in Krankenhäusern, Pflegepersonal in sonstigen Betreuungseinrichtungen und Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst in neue Regelungen überzuführen. Die Beschlüsse betreffen die Anlagen 30, 31, 32 und 33 zu den AVR unter anderem mit den Themen Einführung einer Leistungsvergütung, Besitzstandssicherung im Rahmen der Überleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die Behandlung von Umstellungsgewinnern. Ferner wurde beschlossen, dass die neuen Regelungen der Anlagen 30 bis 33 dann in Kraft treten sollen, wenn die jeweils zuständige Regionalkommission die Höhe der Vergütungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Zuständigkeitsbereich innerhalb der von der Bundeskommission festgelegten Bandbreite neu festlegt.
Die Antragsgegner haben über die Umsetzung des Beschlusses der Antragsteller durch Festsetzung einer neuen Vergütungshöhe ohne Erfolg verhandelt. Nach § 15 AK-Ordnung wurde der Vermittlungsausschuss angerufen, der einen Vermittlungsvorschlag vorgelegt hat. Nachdem dieser nicht die erforderliche Mehrheit fand, rief die Mitarbeiterseite der Antragsgegner den Vermittlungsausschuss in erweiterter Besetzung an. Dieser hat am 08. Dezember 2011 einen Spruch verabschiedet und diesen am 12. Dezember 2011 verkündet. Neben einer Neufestsetzung der Höhe der Vergütungen enthält der Spruch Regelungen zu einem vorläufigen Wegfall der Leistungsvergütung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 31, 32 und 33 zu den AVR, zu einer Verrechnung von Besitzstandszahlungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 32 und 33 zu den AVR sowie eine Streckung des Umstellungsgewinns für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anlagen 32 und 33 zu den AVR. Zudem wurde beschlossen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst von der Überleitung nach Anlage 33 zu den AVR auszuschließen, die in befristeten Projekten tätig sind.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass der oben dargestellte Spruch des Vermittlungsausschusses in ihre Kompetenz eingreife. Die Kompetenzverteilung zwischen der Bundeskommission und den Regionalkommissionen sei durch § 10 der AK-Ordnung geregelt. Danach habe die Regionalkommission lediglich eine enumerativ und abschließend festgelegte Beschlusskompetenz für die Vergütungshöhe, den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit und den Umfang des Erholungsurlaubs. In diesen Bereichen habe sie sich an eine Bandbreite zu halten. Alle anderen Regelungsgegenstände hingegen unterlägen der Beschlusskompetenz der Bundeskommission.
Die unter den Spruch fallenden Regelungen seien solche, welche die Struktur der Vergütung der Mitarbeiter beträfe. Die Beschlusskommission habe im Übrigen auch keine mittleren Werte für die Leistungsvergütung, den Ausgleich des Besitzstandes oder den Betrag eines Umstellungsgewinnes festgelegt. Ein entsprechender Beschluss einer Regionalkommission greife daher in eindeutiger Weise in die Beschlusskompetenz der Bundeskommission ein. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass ein Vermittlungsausschuss keine weitergehende Zuständigkeit als jeweils die ihn anrufende Kommission haben könne.
Neben dem deshalb vorliegenden Verfügungsanspruch läge auch ein Verfügungsgrund vor. Der Spruch des Vermittlungsausschusses in erweiterter Besetzung stelle eine abschließende Regelung dar. Diese trete an die Stelle eines Beschlusses der Regionalkommission und sei von dieser nur innerhalb einer Zeitspanne von einem Monat durch einfachen Beschluss zu verändern. Nach den bisherigen Erfahrungen in der Regionalkommission XXX sei eine solche Mehrheit nicht zu erreichen. Nur in der Phase der formellen Gültigkeit des Spruches und der offiziellen Inkraftsetzung sei eine rechtliche Möglichkeit gegeben, die rechtsverletzenden Teile des Spruches zu beseitigen.
Die Antragsteller beantragen daher
1. den Vorsitzenden der Regionalkommission XXX durch mehrheitlichen Beschluss
anzuweisen, die Einleitung des Inkraftsetzungsverfahrens für den Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 8. Dezember 2011 nach § 18 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu unterlassen,
2. den Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission
XXX vom 8. Dezember 2011 durch einen eigenen Beschluss der Regionalkommission XXX dahingehend abzuändern, dass folgende Teile des Spruches gestrichen werden:
a) in Teil 2 der Spruchvorlage (Pflege-K) § 15 Absatz 7
b) in Teil 3 der Spruchvorlage (Pflege-B) § 15 Absatz 7,
c) in Teil 3 der Spruchvorlage (Pflege-B) in Anhang F (Überleitungs- und
Besitzstandsregelung) in § 3 die Absätze 2a und 2b,
d) in Teil 4 der Spruchvorlage (Sozial- und Erziehungsdienst) § 1 Absatz 3,
e) in Teil 4 der Spruchvorlage (Sozial- und Erziehungsdienst) § 14 Absatz 7,
und
f) in Teil 4 der Spruchvorlage (Sozial- und Erziehungsdienst) werden im Anhang D
(Überleitungs- und Besitzstandsregelung) in § 3 die Absätze 2a und 2b.
3. hilfsweise,
im Wege der Einstweiligen Verfügung festzustellen, dass folgende Teile des Spruches des erweiterten Vermittlungsausschusses in unzulässiger Weise in die Beschlusskompetenz der Antragsteller eingreifen und daher rechtswidrig sind:
a) in Teil 2 der Spruchvorlage (Pflege-K) § 15 Absatz 7,
b) in Teil 3 der Spruchvorlage (Pflege-B) § 15 Absatz 7,
c) in Teil 3 der Spruchvorlage (Pflege-B) in Anhang F (Überleitungs- und
Besitzstandsregelung) in § 3 die Absätze 2a und 2b,
d) in Teil 4 der Spruchvorlage (Sozial- und Erziehungsdienst) § 1 Absatz 3,
e) in Teil 4 der Spruchvorlage (Sozial- und Erziehungsdienst) § 14 Absatz 7,
und
f) in Teil 4 der Spruchvorlage (Sozial- und Erziehungsdienst) werden im Anhang D
(Überleitungs- und Besitzstandsregelung) in § 3 die Absätze 2a und 2b.
Die Antragsgegner haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei bereits unzulässig. Vorliegend handele es sich um ein Organstreitverfahren über die Zuständigkeit einer nach Artikel 7 der Grundordnung gebildeten Kommission. Verfahrensrechtliche Grundlage sei daher § 45 KAGO. Die Beschlussfassung über die Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgerichts umfasse danach eine Drei-Viertel-Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission, welche vorliegend nicht erreicht sei.
Ein Verfügungsanspruch liege ebenfalls nicht vor. Die Antragsgegner seien nach der Abstimmung am 10.01.2012 am weiteren Verfahren, insbesondere an der Inkraftsetzung nach § 18 AK- Ordnung, nicht mehr beteiligt. § 18 Absatz 1 Satz 1 AK-Ordnung sehe vor, die Beschlüsse der jeweiligen Kommissionen dem Geschäftsführer zu senden, der diese dem Vorsitzenden der Kommission zur Unterzeichnung vorzulegen habe. Die Antragsgegner indes hätten keinerlei Befugnis, den Vorsitzenden zur Unterzeichnung anzuweisen oder dies zu unterlassen.
Für einen Beseitigungs- und bzw. Unterlassungsanspruch bestehe auch keine Anspruchsgrundlage. Im vorliegenden Verfahren gehe es um eine Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundeskommission und Regionalkommission. Zuständigkeitsverteilungen begründeten aber regelmäßig keine subjektiven Rechte.
Davon abgesehen hätten die Antragsteller keinen Anspruch auf Fassung eines bestimmten Beschlusses. Eine andere Rechtsansicht wäre nicht mit § 2 Absatz 7 AK-Ordnung vereinbar. Danach seien die Mitglieder der Kommissionen bei ihrem Abstimmungsverhalten nur an ihr Gewissen und an die Gesetze gebunden. Eine Vorgabe zum Abstimmungsverhalten durch das Kirchliche Arbeitsgericht würde diesem Prinzip widersprechen.
Schließlich sei zu sehen, dass der Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses der Antragsgegner eine klassische Kompromisslösung darstelle. Deshalb könne er auch nicht einseitig zugunsten einer Seite durch das Kirchliche Arbeitsgericht abgeändert werden.
Ein Verfügungsgrund sei ebenfalls nicht gegeben. Die Behauptung, dass ein abändernder Beschluss nach den bisherigen Erfahrungen mit den Antragsgegnern nicht möglich sein werde, sei substanzlos. Zudem bedürfe die Inkraftsetzung noch der Zustimmung der Diözesanbischöfe, denen die Antragsteller ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit durchaus vortragen könnten.
Das Gericht wies mit Verfügung vom 04.02.2012 darauf hin, dass es beabsichtige, den Antrag bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Beteiligtenfähigkeit der Antragsteller nach § 45 KAGO nicht vorläge.
Hierauf brachten die Antragsteller vor, dass es sich vorliegend nicht um ein Organstreitverfahren handele. Der Streitgegenstand des Verfahrens sei nach Antrag und Sachverhalt nicht auf die Feststellung gerichtet, ob die Regionalkommission XXX für die Regelung über Abschluss, Beendigung und Inhalt des Arbeitsverhältnisses sachlich zuständig sei. Es gehe um eine Leistung in Form der Verpflichtung zu der Ersetzung der Regelung der Arbeitsbedingungen durch Beschluss der Regionalkommission XXX. Eine Rechtsstreitigkeit über die sachliche Zuständigkeit zwischen mehreren KODA-Kommissionen sei auch deshalb nicht gegeben, weil die Regionalkommission XXX Teil der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes sei. Nach § 2 Absatz 1 AK-Ordnung bildeten die Bundeskommission und die Regionalkommission XXX im Rahmen der durch die AK- Ordnung geregelten Zuständigkeit die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes. Die Rechtsetzungkompetenz der Bundeskommission sei nach § 10 AK- Ordnung lediglich auf die Regionalkommission XXX partiell delegiert.
In rechtlicher Hinsicht sei noch darauf hinzuweisen, dass sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vorläge. Die Vertreter XXXXXXXX der Bundeskommission hätten einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Mitglieder der Regionalkommission XXX hinsichtlich einer Regelung der Arbeitsbedingungen außerhalb der Regelungskompetenz nach materiellem Recht. Vorliegend sei von einer Ermessensreduzierung auf null auszugehen, weil der vorliegend die Regionalkommission XXX durch Beschluss die Regelung nach dem Spruch durch den Vermittlungsausschuss nicht ändere, würde sie einen rechtswidrigen Zustand perpetuieren.
Der Verfügungsgrund ergebe sich bereits daraus, dass die Rechtsverletzung irreversibel würde, wenn dem Diözesanbischof der Beschluss zur Inkraftsetzung vorläge, da das Verfahren zu der konkreten Regelung durch die Regionalkommission mit der Vorlage zu der Inkraftsetzung beendet sei. Dies gelte umso mehr, da ein Normenkontrollverfahren nach § 2 Absatz 4 KAGO nicht zulässig sei.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegner ist bereits unzulässig, denn die Antragsteller sind nicht beteiligungsfähig. Vorliegend handelt es sich um ein Organstreitverfahren nach § 45 KAGO. Nach dieser Norm sind nur Kommissionen im Sinne von § 2 Absatz 1 KAGO beteiligungsfähig; die Beschlussfassung über die Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgerichts bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Antrag war daher zurückzuweisen.
1. Das vorliegende Verfahren ist ein Organstreitverfahren gemäß § 45 KAGO. Ein Organ-
streitverfahren ist danach „ein Verfahren über den Streitgegenstand, welche Kommission für den Beschluss über eine arbeitsvertragliche Angelegenheit zuständig ist“. Vorliegend bringen die Antragsteller - wörtlich - vor, dass durch den Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses in ihre Regelungszuständigkeit eingegriffen werde. Sie verlangen, dass die unter ihre Kompetenz fallenden Regelungen entfernt werden. Sie weisen zur Begründung ihres Antrages auf die Kompetenzverteilung zwischen der Bundeskommission und den Regionalkommissionen nach § 10 der AK- Ordnung hin. Damit aber liegt unzweifelhaft ein Verfahren über den Streitgegenstand, welche Kommission für den Beschluss über eine arbeitsvertragsrechtliche Angelegenheit zuständig ist, im Sinne des § 45 KAGO vor.
Soweit die Antragsteller meinen, dass eine Rechtsstreitigkeit über die sachliche Zuständigkeit nicht gegeben sei, weil die Regionalkommission XXX Teil der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes sei, geht dies fehl. Die hier sachlich streitentscheidende Norm des § 10 der AK- Ordnung spricht eindeutig von Zuständigkeiten der Bundeskommission und der Regionalkommissionen und führt in den einzelnen Absätzen Zuständigkeitsabgrenzungen an (Absatz 1: „Umfassende Regelungszuständigkeit“, Absatz 2: „Regionalkommissionen … ausschließlich zuständig“ etc.). Im Zusammenhang mit diesen Zuständigkeitsabgrenzungen können Streitigkeiten über die jeweilige Zuständigkeit entstehen, welche nach dem Willen der KAGO im Organstreitverfahren durchzuführen sind. Überdies nimmt § 45 KAGO auf Kommissionen im Sinne des § 2 Abs. 1 KAGO und damit auf Art. 7 der Grundordnung Bezug. Dass die Regionalkommissionen Kommissionen in diesem Sinne sind, werden auch die Antragssteller nicht ernsthaft bestreiten wollen.
2. Nach § 45 KAGO sind nur Kommissionen im Sinne von § 2 Absatz 1 KAGO beteiligungs-
fähig; die Beschlussfassung über die Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgerichts bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission. Damit enthält § 45 KAGO eine sachlich nachvollziehbare, von § 8 KAGO abweichende Regelung der Beteiligtenfähigkeit. Weder Dienstgeber- und Mitarbeiterseite für sich noch Dritte sind in diesem Fall beteiligungsfähig, da es hier um die Rechtsstellung einer Kommission als Ganzes geht. Vorliegend ist die erforderliche Drei-Viertel-Mehrheit nicht erreicht. Der Antrag ist deshalb unzulässig und bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Kirchlichen Arbeitsgericht Freiburg, beim Erzbischöflichen Offizialat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg, Telefax: 0761 2188-910, sofortige Beschwerde gemäß dem §§ 55 KAGO, 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff. ZPO eingelegt werden. Das Beschwerdeverfahren endet mit der Entscheidung des Gerichts, ob der Beschwerde abzuhelfen ist. Eine Vorlage der Beschwerde an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof ist wegen § 47 Abs. 4 KAGO nicht statthaft.
Freiburg, den 17.02.2012 gez. Dr. Gohm Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht