AKTENZEICHEN:
K1/2012
11. Mai 2012
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Caritasverband
Freiburg
[Hinweis: 52 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]
Kirchliches Arbeitsgericht beim Erzb. Offizialat Freiburg Aktenzeichen: K1/2012 (Bitte bei allen Schreiben angeben) Verkündet am 24.05.2012 (Ebert) Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren
1. Die Mitglieder der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX der Arbeitsrechtlichen
Kommission des Deutschen Caritasverbandes, bestehend aus:
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXX
-Klägersämtlich zu laden und vertreten durch Herrn XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXX
gegen
2. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
-Beklagterunter Beteiligung gemäß Beiladungsbeschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Erzdiözese Freiburg vom 09.02.2012:
3. Der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXX -, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Geschäftsstelle, vertreten durch den Geschäftsführer XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXX
-Beigeladener zu 3. Prozessbevollmächtigte: Anwaltskanzlei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Dr. Gohm und die beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Schmid und Fleig auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2012
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Die für die Durchführung des Verfahrens
notwendigen Auslagen der Beteiligten trägt der Deutsche Caritasverband e. V. .
3. Die Revision gegen diese Entscheidung zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof wird zu-
gelassen.
Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte durch eine Vereinbarung mit XXXX XXXXXXXX vom 14. November 2011 in die Rechte der Kläger auf Gestaltung der Arbeitsbedingungen eingegriffen hat. Auf Basis der Vereinbarung wurde der XXXX XXXXXXXXXX durch Beschluss des Caritasrates vom 23.11.2011 mit Wirkung zum 01.01.2012 als Mitglied im Deutschen Caritasverband aufgenommen. Die Vereinbarung und der Aufnahmebeschluss enthalten die Auflage, dass der XXXXXXXXXXX mit Ablauf einer Frist von 5 Kalenderjahren die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (im Folgenden: AVR) anzuwenden hat.
Bei den Klägern handelt es sich um die gewählten Mitglieder
XXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXX der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes.
Beklagter ist der XXXXXXXXXXXXXXXXXX. Beigeladener ist der XXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Die Vereinbarung vom 14. November 2011 hat folgenden Wortlaut:
Vereinbarung zwischen dem Deutschen Caritasverband e. V. (DCV) und dem
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXX Körperschaft des Öffentlichen Rechts (XX) Präambel Der XX ist derzeit in keinem Wohlfahrtsverband Mitglied. Als ein katholischer Träger strebt er die Mitgliedschaft im Deutschen Caritasverband e. V. an. Der DCV hat seine Mitgliedschaftsvoraussetzungen in einer Verbandsordnung geregelt. Hier ist insbesondere maßgeblich § 8 der Verbandsordnung, der die Voraussetzungen für die Aufnahme eines überdiözesan tätigen Ordens regelt. Der XX erfüllt bestimmte Voraussetzungen noch nicht in vollem Umfang. Der DCV anerkennt die Bemühungen des XX und will ihm im Rahmen seiner Möglichkeiten entgegenkommen.
Bezüglich des Erlöschens der Mitgliedschaft hat der DCV in seiner Satzung neben der Möglichkeit des Austritts lediglich den Widerruf einer Anerkennung vorgesehen für den Fall eines verbandsschädigenden Verhaltens (§ 8 Abs. 9 der Satzung). Daneben ist in der Verbandsordnung als Widerruftatbestand der Fall geregelt, dass ein bereits bestehendes Mitglied die Mitgliedschaftsvoraussetzungen „nicht mehr vollständig erfüllt“ (§ 12 Abs. 1b der Verbandsordnung). Der DCV e. V. möchte aber in jedem Fall sicher gestellt wissen, dass der für einen Widerruf einer Anerkennung zuständige Caritasrat auch bei der hier dargestellten satzungsrechtlichen Lage die Anerkennung des XX als Mitglied im DCV widerrufen kann, wenn er zu der Überzeugung kommt, auch fünf Jahre nach Aufnahme hat der XX nicht alle Mitgliedschaftsvoraussetzungen vollständig erfüllt.
Vor diesem Hintergrund treffen die beiden Vertragspartner folgende Vereinbarung:
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung Im vorliegenden Antragsverfahren auf Aufnahme des XX als Mitglied in den Deutschen Caritasverband e. V. gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 5 der Satzung besteht zwischen den Vertragspartnern Einvernehmen, dass der XX nicht alle Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 8 der Verbandsordnung erfüllt. So wird derzeit nach Angaben des XX die AVR noch nicht in allen Betrieben des XX angewandt. Die vollständige Anwendung scheitert derzeit noch an der fehlenden finanziellen Machbarkeit. Der XX geht aber davon aus und macht dies dem DCV gegenüber auch glaubhaft, dass er in allen Bereichen die Anwendung der AVR beabsichtigt.
§ 2 Der XX verpflichtet sich bei einer Mitgliedschaft im DCV e. V. binnen einer Frist von fünf Jahren ab Vertragsschluss auf alle Arbeitsrechtsverhältnisse in der Rechtsträgerschaft des XX die AVR in vollem Umfang ohne Einschränkungen und ohne einzelvertragliche Abweichungen anzuwenden. Der XX trägt gegenüber dem Caritasrat des DCV die Beweislast für die Erfüllung dieser Pflicht.
§ 3 Für den Fall, dass der XX diese Bedingungen nicht erfüllt, erklären sich beide Vertragsparteien ausdrücklich bereit, den Caritasrat des DCV im Rahmen eines Widerrufverfahrens über den Widerruf der Mitgliedschaft entscheiden zu lassen.
Der Aufnahmebeschluss des Caritasrates wird verknüpft mit diesem Vertrag.
Im Anschluss an die Vereinbarung erging durch den Caritasrat am 23.11.2011 folgender Beschluss:
Beschluss des Caritasrates vom 23. November 2011 Der Caritasrat beschließt einstimmig bei einer Enthaltung:
Der XXXXXXXXXXXX wird ab dem 01.01.2012 Mitglied im Deutschen Caritasverband e. V. gemäß § 7 Absatz 2 Ziffer 5 (überdiözesan tätiger caritativer Orden) der Satzung des Deutschen Caritasverbandes e. V.
Mit der Mitgliedschaft sind folgende Auflagen verbunden:
1. Der XXXXXXXXXXX erklärt verbindlich für seine caritativen Einrichtungen und Dienste und seine verbundenen caritativ tätigen Unternehmen mit Ablauf einer Frist von 5 Kalenderjahren ab Beginn der Mitgliedschaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils geltenden Fassung oder einer anderen, auf der Grundlage des Artikel 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zustande gekommenen KODA-Ordnung.
2. Der XXXXXXXXXXX zahlt für seine caritativen Einrichtungen und Dienste und seine verbundenen caritativ tätigen Unternehmen im jeweiligen (Erz-)Bistum an den DiözesanCaritasverband die Mitgliedsbeiträge und die entsprechende AK-Umlage soweit eine Mitgliedschaft bzw. zur spitzenverbandlichen Vertretung berechtigende Assoziierung im jeweiligen Diözesan-Caritasverband besteht. Es gilt die Beitragsordnung des jeweiligen Diözesan-Caritasverbandes in der gültigen Fassung. Dem XXXXXXXXXXX ist bekannt, dass es hinsichtlich der Mitgliedschaft gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 5 der Satzung noch keine Beitragsregelung für den Deutschen Caritasverband gibt.
3. Für den Fall, dass der XXXXXXXXXXX diese Auflagen nicht erfüllt, kann der Caritasrat im Rahmen eines Widerrufverfahrens über den Widerruf der Mitgliedschaft entscheiden (siehe hierzu die zwischen dem DCV e. V. und dem XXXXXXXXXX abgeschlossene Vereinbarung vom 14.11.2011).
Zur spitzenverbandlichen Vertretung der caritativen Einrichtungen und Dienste des XXXXXXXX XXXX und der mit ihm verbundenen caritativ tätigen Unternehmen im Gebiet der jeweiligen (Erz-) Diözese bedarf es der Mitgliedschaft bzw. einer zur spitzenverbandlichen Vertretung berechtigenden Assoziierung im jeweiligen Diözesan-Caritasverband. Dementsprechend erfolgt eine Einbindung des Trägers für diese Einrichtungen in die Gremien gemäß den Vorgaben der Satzung des jeweiligen Diözesan-Caritasverbandes.
Die Kläger sehen sich durch die Vereinbarung in Verbindung mit dem Beschluss des Caritasrates in ihren Rechten auf Gestaltung der Arbeitsbedingungen gemäß Artikel 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes i. V. m. den §§ 1 und 10 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission und § 2 AVR verletzt. Sie bringen vor, dass die Vereinbarung in Verbindung mit dem Beschluss des Caritasrates den XXXXXXXXXXXXX von der unmittelbaren Anwendung der AVR entbinde. Eine derartige Ausnahmeregelung sei allerdings nicht zulässig. Der Beklagte habe in § 2 Absatz 5 seiner Satzung geregelt, dass die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweiligen im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung Anwendung finde. Diese Verpflichtung erstrecke sich auf alle dem beklagten Verband angehörenden Mitglieder. Damit habe der Beklagte sicherzustellen, dass alle Mitglieder arbeitsvertragsrechtliche Normen anzuwenden hätten, die nach den Regeln des 3.
Weges durch Beschlüsse paritätisch besetzter Kommissionen zustanden gekommen seien. Danach hätte nur die Arbeitsrechtliche Kommission durch entsprechende Regelung oder Änderung der AVR den in der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem XXXXXXXXXXX festgelegten Dispens von der Anwendung der AVR festlegen können. Ein der Kirche zugeordneter Dienstgeber sei rechtlich verpflichtet, die im kirchlichen Arbeitsrechtsregelungsverfahren erlassenen Arbeitsvertragsordnungen seinen Arbeitsverträgen zugrunde zu legen, andernfalls verletze er die staatskirchenrechtliche Ordnung. Im Übrigen gelte die Satzung verbandsrechtlich für alle Mitglieder. Sie sehe keine Öffnung vor. Der Beklagte habe dafür Sorge zu tragen, dass sich seine Mitglieder auch satzungskonform verhielten und die Grundordnung gemäß Artikel 2 Absatz 2 verbindlich in ihr Statut aufnehmen. Wenn aber feststehe, dass der Beklagte durch die vom Caritasrat geschlossene Vereinbarung gegen die Satzung der Beklagten und gegen die Festlegung der Grundordnung in Artikel 7 verstoße und damit in die Rechte der Kläger eingegriffen habe, obliege es dem Beklagten, diese Rechtsverletzung rückgängig zu machen.
Das Kirchliche Arbeitsgericht sei für das vorliegende Verfahren auch zuständig. Gemäß § 2 Absatz 1 KAGO seien die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sachlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Artikel 7 Grundordnung gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts. Die Kläger seien Mitglieder einer nach Artikel 7 Grundordnung gebildeten Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts. Sie machten geltend, dass das Mitglied des Beklagten, der XXXXXXXXXXX, das von der Kommission gesetzte Recht nicht anwende. Dies sei eine Streitigkeit im Sinne von § 2 Absatz 1 KAGO. Im Übrigen bestehe auch eine Klagebefugnis. Denn aus der Beteiligungsfähigkeit nach § 8 Absatz 1 a) KAGO folge die Befugnis zur Erhebung der Klage gemäß § 10 KAGO. Der Beklagte, so die Kläger in ihrer Klageschrift, sei ebenfalls beteiligtenfähig. Es sei § 8 Absatz 1 b) KAGO anzuwenden, da nach § 8 Absatz 1 AK-Ordnung für die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission ihre Tätigkeit anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder in der Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Ordnung Dienst im Rahmen ihres Dienstverhältnisses und im Sinne von Unfallfürsorgebestimmungen sei.
Die Kläger beantragen daher:
Es wird beantragt, 1. den Beklagten zu verpflichten, die Vereinbarung zwischen dem Deutschen Caritasverband e. V. und dem XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, Körperschaft des öffentlichen Rechts (XX), Mitglied des DCV seit 01.01.2012, vom 02.11.2011/14.11.2011 (Anlage 2) unverzüglich aufzulösen.
2. Hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass die Vereinbarung zwischen dem Deutschen Caritasverband e. V. und dem XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXX, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Mitglied des DCV seit 01.01.2012, vom 02.11.2011/14.11.2011 (Anlage 2) die Rechte der Mitarbeiterseite der Beschlusskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. nach §§1 Abs. 3 und 10 der AK-Ordnung verletzt und rechtswidrig ist, soweit sie einen Dispens bezüglich der Einhaltung der AVR des Deutschen Caritasverbandes beinhaltet.
Der Beklagte beantragt, die Klage und den Hilfsantrag abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig, weil das Kirchliche Arbeitsgericht für dieses Verfahren nicht zuständig sei. Vorliegend handele es sich bei dem Klagebegehren nicht um eine Streitigkeit auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen oder des Mitarbeitervertretungsrechtes. Bei der Frage, wen der Deutsche Caritasverband als Mitglied aufnehme, gehe es nicht um eine Frage auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für Arbeitsvertrags- und Mitarbeiterrecht, also nicht um spezifische Fragen des Dritten Weges. Vielmehr handele es sich vorliegend ausschließlich um eine Frage des Zivilrechtes. Die Klage sei aber auch unbegründet, weil es nicht Ziel der Vereinbarung des Beklagten mit dem XXXXXXXXXXX sei, eine Ausnahmeregelung zur Anwendung der AVR zu begründen. Alleiniges Ziel sei es, den XXXXXXXXXXXX dazu zu bewegen, innerhalb der nächsten 5 Jahre die AVR vollumfänglich in seinen Einrichtungen anzuwenden. Im Übrigen verpflichte § 2 Absatz 5 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes allein den Deutschen Caritasverband, die Anwendung der Grundordnung bei dem bei ihm angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherzustellen. Eine Einflussmöglichkeit für die Kläger bestünde hingegen nicht.
Die Auffassung der Kläger zu Ende gedacht würde im Ergebnis zu einem Genehmigungsvorbehalt in der Satzung des Beklagten führen, wonach deren Organe bei all ihren Entscheidungen, die in welcher auch immer gearteten Weise Bedeutung für die Arbeitsrechtliche Kommission hätten, die Genehmigung derselben einholen müssten.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Mit Beschluss vom 09.02.2012 wurde der XXXXXXXXXXXXX gemäß § 9 Absatz 2 KAGO zum Rechtsstreit beigeladen.
Entscheidungsgründe Die Klage war bereits als unzulässig abzuweisen. Das Kirchliche Arbeitsgericht ist für die vorliegende Streitigkeit sachlich nicht zuständig (1.). Außerdem fehlt dem XXXXXXXXXXXXXXXXXXX für das vorliegende Verfahren die Beteiligtenfähigkeit (2.).
1. Die Kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind für das vorliegende Verfahren nicht zuständig. Einzig möglicher Anknüpfungspunkt für die sachliche Zuständigkeit für die Kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen ist § 2 Absatz 1 KAGO. Danach sind die Kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Artikel 7 Grundordnung gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts. Eine derartige Streitigkeit liegt nicht vor. Das von den Klägern vorgebrachte Anliegen ist nicht als kommissionsrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 2 Absatz 1 KAGO anzusehen. Wie das Zusammenspiel mit der in § 8 geregelten Beteiligtenfähigkeit (siehe hierzu unter 2.) und der Präambel zeigt, sind die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen zuständig für den Rechtsschutz auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für das Zustandekommen von arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass das Kirchliche Arbeitsgericht zur Entscheidung über Streitigkeiten aus den Kommissionen über das Zustandekommen der AVR berufen wäre. Vorliegend geht es aber gerade nicht um das Zustandekommen der AVR. Die Kläger bringen vielmehr einen Sachverhalt vor, bei denen es um die Einhaltung der AVR durch Mitglieder des Beklagten geht. Dieser Sachverhalt stellt aber keine kommissionsrechtliche Streitigkeit dar und ist deshalb von § 2 Absatz 1 KAGO nicht erfasst.
2. Dass der hier vorliegende Sachverhalt nicht von § 2 Absatz 1 KAGO erfasst ist, ergibt sich mittelbar auch daraus, dass der Beklagte für das vorliegende Verfahren nicht beteiligtenfähig ist. Nach § 8 Absatz 1 KAGO können in Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Absatz 1 KAGO beteiligt sein „a) in allen Angelegenheiten die Hälfte der Mitglieder der nach Artikel 7 Grundordnung gebildeten Kommission oder die Mehrheit der Mitglieder der Dienstgeber- bzw. Mitarbeiterseite der Kommission“ und „b) in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als Kommissionsmitglied betreffen, das einzelne Mitglied der Kommission und der Dienstgeber.“ Nach keiner der genannten Varianten ist der XXXXXXXXXXXXXXX für das konkrete Verfahren beteiligtenfähig. § 8 Absatz 1 b) KAGO scheidet schon deshalb aus, weil es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit handelt, die die eigene Rechtsstellung als einzelnes Kommissionsmitglied betrifft. Die Kläger machen nicht ihre eigenen Rechte aus der Stellung als Kommissionsmitglied geltend, sondern Rechte aus der Kommission. Aus § 8 Absatz 1 a) KAGO ergibt sich die Beteiligtenfähigkeit des XXXXXXXXXXXXXXXXXX allerdings auch nicht. Wie ausgeführt, kann danach jeweils die Hälfte bzw. die Mehrheit der Mitglieder aus einer nach Artikel 7 Grundordnung gebildeten Kommission beteiligtenfähig sein. Dass sich der XXXXXXXXXXXXXXXXX hierunter nicht subsumieren lässt, ist offensichtlich. Die in § 8 Absatz 1 a) KAGO statuierte Beteiligtenfähigkeit zeigt vielmehr, was die KAGO als „kommissionsrechtliche Streitigkeit“ im Sinne des § 2 Absatz 1 KAGO versteht, nämlich eine Streitigkeit aus den Kommissionen, die hier gerade nicht gegeben ist.
3. Eine Interpretation der KAGO, die eine Zuständigkeit der Kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen für die vorliegende Streitigkeit annähme, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts angesichts des klaren Wortlauts der einschlägigen Normen nicht möglich. Soweit Rechtsschutzlücken bestehen sollten, wäre es Sache des Normgebers, diese zu schließen.
4. Gemäß § 12 Absatz 1 KAGO werden Gebühren im Verfahren vor den Kirchlichen Arbeitsgerichten nicht erhoben. Nach § 19 Absatz 2 AK-O trägt die für die Durchführung eines Verfahrens vor den Kirchlichen Arbeitsgerichten notwendigen Auslagen der Deutsche Caritasverband. Die Revision wurde gemäß § 47 Absatz 2 KAGO zugelassen, da die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen und die Frage der Beteiligtenfähigkeit grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtsmittelbelehrung:
Sie können gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen, wenn diese in dem Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg beim Erzb. Offizialat Freiburg, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg, Telefax: 0761 2188-910 – oder dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof – Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-273 – schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
gez. Dr. Gohm gez. Schmid gez. Fleig Vorsitzender Richter am Beisitzender Richter am Beisitzende Richterin am Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchlichen Arbeitsgericht