AKTENZEICHEN:
K1/2011
27. Januar 2011
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
Sonstige kirchliche Einrichtung
Freiburg
[Hinweis: 89 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]
Kirchliches Arbeitsgericht beim Erzb. Offizialat Freiburg Aktenzeichen: K1/2011 (Bitte bei allen Schreiben angeben) Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
1. Der Mitglieder der Dienstgeberseite der Regionalkommission XXXXXXXXXXXXXXX
der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes a. XXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
b. XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXX
c. XXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX d. XXXXXXXXXXXXXXXX , XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXX
e. XXXXXXXXXXXXXXXX , XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXX
f. XXXXXXXXXXXXXXXX , XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXX
g. XXXXXXXXXXXXXXXX , XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXX
h. XXXXXXXXXXXXXXXX , XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXX
i. XXXXXXXXXXXXXXXX , XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXX
j. XXXXXXXXXXXXXXXX , XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXX
- Antragsteller Verfahrensbevollmächtigte: Anwaltskanzlei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX,
XXXXXXXXXXXXXXXX
gegen
2. Regionalkommission XXXXXXXXXXXXXXX der Arbeitsrechtlichen Kommission des
Deutschen Caritasverbandes, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn XXXXXXXXX,
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Antragsgegnerin-
unter Beteiligung gemäß Beiladungsbeschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Erzdiözese Freiburg vom 27.01.2011:
3. Die Mitglieder der Dienstnehmerseite der Regionalkommission XXXXXXXXXXXXXX
der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes a. XXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX b. XXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXX c. XXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
d. XXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXX e. XXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXX
f. XXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXX
g. XXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX h. XXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
i. JXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXX
j. XXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXX
-Beigeladene zu 3. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
4. XXXXXXXXXXXX-Fachkliniken gGmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn XXX
XXXXXXXX, Herrn XXXXXXXXXXX, Herrn Dr. XXXXXXXXX und Herrn XXXXXXXXXXX,
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
-Beigeladene zu 4. Verfahrensbevollmächtigte: Anwaltskanzlei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX,
XXXXXXXXXXXXXXX
hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg durch den Vorsitzenden Richter am
Kirchlichen Arbeitsgericht Dr. Gohm ohne mündliche Verhandlung am 12.02.2011 beschlossen:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Gründe I. Die Beteiligten streiten im Eilverfahren um die Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, bezüglich eines Antrags auf einrichtungsspezifische Regelungen gem. § 11 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission (im Folgenden: AK-O) ein Vermittlungsverfahren durchzuführen.
Bei den Antragstellern handelt es sich um die zehn Mitglieder der Dienstgeberseite der Regionalkommission XXXXXXXXXXXXXXX. Antragsgegnerin ist die Regionalkommission XXXXXX XXXXXXXXX. Mit Beschluss des kirchlichen Arbeitsgerichts vom 27.01.2011 wurden zudem die Mitglieder der Dienstnehmerseite der Regionalkommission XXXXXXXXXXXXXXX sowie die XX XXXXXXXXX-Fachkliniken gGmbH beigeladen. Bei letzterer handelt es sich um den Rechtsträger des XXXXXXXXXXX-Krankenhauses in XXXXXXX, der von der beantragten einrichtungsspezifischen Regelung betroffen wäre.
Hintergrund des Verfahrens ist ein Antrag eines Mitglieds der Regionalkommission XXXXXXX XXXXXXXX, Herr Dr. XXXXXX, auf Erhöhung des Weihnachtsgeldes für die Mitarbeiter des XX XXXXXXXXXX-Krankenhauses für das Kalenderjahr 2009 nach § 11 Abs. 1 AK-O nach Aufforderung durch die Mitarbeitervertretung des XXXXXXXXXXXXXX-Krankenhauses. Die XXXXXXX XXXXXFachkliniken gGmbH als Rechtsträgerin des Krankenhauses erkennt gem. § 18 Abs. 3 Unterabs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse sowie die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes, das Mitarbeitervertretungsrecht für den Bereich der Erzdiözese Köln und die dazu ergangenen Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung als verbindlich an.
Der oben erwähnte Antrag des Herrn Dr. XXXXXX ging durch dessen Schreiben vom 11.08.2009 nach vorhergehender Aufforderung durch die Mitarbeitervertretung des St. XXXXXXXXXKrankenhauses vom 10.08.2009, bei der Geschäftsführung der Regionalkommission XXXXXXXXXXXXX ein. Der Antrag wird als Antrag Nr. 44/Rk XXX; XXXXXXXXXXXXXX-Krankenhaus, Nordkanalallee 99, 41464 Neuss (im Folgenden Antrag Nr. 44) geführt. In der darauffolgenden Sitzung der Regionalkommission XXXX am 13.07.2010 wurde über den Antrag Nr. 44 beraten.
Es wurde auch eine Beschlussfassung herbeigeführt, bei dem die erforderliche Mehrheit verfehlt wurde. Vor diesem Hintergrund stellte Herr Dr. XXXXXXX einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses. Dieser Antrag erhielt mit 10 Ja-Stimmen und 10 Nein-Stimmen die erforderliche Mehrheit. Daraufhin wurde der Antrag in das Vermittlungsverfahren übergeleitet.
Die Antragsteller halten die Einleitung des Vermittlungsverfahrens über den Antrag Nr. 44 und dessen Durchführung für unzulässig. Die Einleitung und Durchführung des Vermittlungsverfahrens verletze ihre Rechte aus § 11 AK-O alte Fassung sowie § 11 AK-O neue Fassung.
In rechtlicher Hinsicht sei hierzu zunächst auszuführen, dass auf den vorliegenden Fall § 11 AK- O in der Fassung vom 17.10.2007 zur Anwendung gelange. Dies ergebe sich aus § 20 Abs. 3 AK-O neue Fassung. Nach dieser Regelung würden bei Anträgen auf einrichtungsspezifische Regelungen, die vor dem 01.04.2010 gestellt worden seien, die bis zum 31.03.2010 geltenden Verfahrensregelungen weiterhin zur Anwendung gelangen. § 11 AK-O alte Fassung sehe für den hier streitgegenständlichen Antrag Nr. 44 aber überhaupt kein Vermittlungsverfahren vor. Dies deshalb, weil es sich vorliegend um einen Antrag aufgrund einseitiger Aufforderung handele, § 11 Abs. 3 AK-O alte Fassung im Zusammenhang mit einem Vermittlungsverfahren aber von einer „gemeinsamen Aufforderung“ von einer (Gesamt-)mitarbeitervertretung und einem Dienstgeber spreche.
Die Einleitung des Vermittlungsverfahrens sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil der streitgegenständliche Antrag Nr. 44 an formellen Mängeln leide. Das habe Herr Dr. XXXXXXX in seinem Antrag vom 11.08.2010 bereits selbst ausgeführt. Jedenfalls ergebe ein Blick in die Checkliste für Anträge nach § 11 AK-O der Regionalkommission XXX vom 13.06.2008, dass von einem „begründeten“ Antrag keine Rede sein könne. Hinzu komme, dass das Verfahren nach § 11 AK-O alte Fassung für Erhöhungsanträge nicht vorgesehen sei. Dies ergebe sich aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung. Außerdem erforderten verfassungsrechtliche Erwägungen diese Sichtweise. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass sich das Vermittlungsverfahren zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt habe. Gem. § 15 Abs. 5 AK-O alte Fassung i. V. m. § 15 Abs. 6 AK-O alte Fassung müsse die Regionalkommission innerhalb von zwei Monaten einen Beschluss in der Sache herbeiführen, was vorliegend nicht geschehen sei.
Selbst wenn man, wie nicht, die Einleitung des Vermittlungsverfahrens nach § 11 AK-O neue Fassung beurteilen würde, wäre die Einleitung des Vermittlungsverfahrens aus ihrer Sicht rechtswidrig. Auch hierfür sei ein begründeter und formell ausreichender Antrag auf einrichtungsspezifische Regelungen zu stellen, was vorliegend nicht der Fall sei. Dass Erhöhungsanträge nicht auf § 11 AK-O neue Fassung gestützt werden könnten, gelte auch hier, ebenso wie die bereits geschilderten verfassungsrechtlichen Hindernisse.
Hinsichtlich der begehrten Untersagung der Durchführung des Vermittlungsverfahrens bestehe auch ein Verfügungsgrund. Aufgrund der Einleitung des Vermittlungsverfahrens sei jeder Zeit mit einem Spruch des Vermittlungsausschuss über den Antrag Nr. 44 zu rechnen. Hinzu komme, dass nach § 2 Abs. 4 KAGO eine Rechtsmäßigkeitskontrolle von Beschlüssen der Regionalkommission XXX und damit auch von Sprüchen des Vermittlungsausschusses mit „inter-omnes Wirkung“ in einem Normenkontrollverfahren nicht möglich sei. Es bestünde somit nach Erlass des Spruchs des Vermittlungsausschusses keine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Spruchs gerichtlich überprüfen und diesen gegebenenfalls aufheben zu lassen.
Zwar sei im Rahmen individualrechtlicher Rechtsstreitigkeiten zwischen einem einzelnen Dienstgeber und einem Dienstnehmer eine inzidente Rechtsmäßigkeitskontrolle des Beschlusses möglich, dies aber allerdings nur mit „inter-partes-Wirkung“. Hinzu komme, dass zumindest die Antragsteller ein solches Verfahren nicht einleiten könnten und an einem solchen Verfahren auch nicht beteiligt wären. Dies wäre sowohl den Antragstellern als auch dem betroffenen Dienstgeber nicht zumutbar. Im Ergebnis würde der zu befürchtende Spruch des Vermittlungsausschusses sowohl für die Antragsteller als auch für den betroffenen Dienstgeber einen irreparablen Nachteil verursachen.
Die Antragsteller und die Beteiligte zu 4. beantragen daher 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, in der Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache das mit Antrag des Herrn Dr. XXXXXXXXXXXXX (Mitglied der Antragsgegnerin) vom 13.07.2010 und mit Beschluss der Antragsgegnerin vom 13.07.2010 eingeleitete Vermittlungsverfahren über den Antrag Nr. 44 des Herrn Dr. XXXXXXXXXXXXX (Mitglied der Antragsgegnerin) vom 11.08.2009 mit dem Inhalt „Antrag 44/RK-XXX XXXXXXXXXXXXXXXX-Krankenhaus, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – mit Ausnahme der Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter nach Anlage 7 zu den AVR – des XXXXXXXXXXXXXKrankenhauses, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, wird die nach Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2009 zustehende Weihnachtszuwendung in der Weise erhöht, dass über den sich aus Absatz d) unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 ergebenden Betrag hinaus eine weitere Zahlung von 1.000,00 EUR geleistet wird.
2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des XXXXXXXXXXXXX-Kranken-
hauses, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, - soweit ihr Dienstverhältnis sich nach Anlage 7 zu den AVR regelt -, beträgt der Erhöhungsbetrag zur Weihnachtszuwendung in Abweichung zu Ziffer 1 dieses Beschlusses 300,00 EUR.
3. Soweit Abschnitt XIV der Anlage 1 Regelungen über Anspruchsvorausset-
zungen für die Zahlung einer Weihnachtszuwendung, über Kürzung oder anteilige Zahlung enthält, sind diese auf den zusätzlichen Betrag nach Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses entsprechend anzuwenden.
4. Die Änderungen treten am 13.07.2010 in Kraft.“
nach § 11 AK-Ordnung i.d.F. vom 17.10.2007 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 AH- Ordnung i.d.F. vom 17.10.2007 sowie nach § 11 AK-Ordnung i.d.F. vom 01.04.2010 in Verbindung mit § 16 AK-Ordnung i.d.F. vom 01.04.2010 durchzuführen.
2. hilfsweise: die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, auf den Vermittlungsausschuss der Antragsgegnerin dahingehend einzuwirken, dass dieser in der Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Durchführung des mit Antrag des Herrn Dr. XXXXXXXXXXXX (Mitglied der Antragsgegnerin) vom 13.07.2010 und mit Beschluss der Antragsgegnerin vom 13.07.2010 eingeleiteten Vermittlungsverfahren über den Antrag Nr. 44 des Herrn XXXXXXXXXXXXXXXXX (Mitglied der Antragsgegnerin) vom 11.08.2009 mit dem Inhalt „Antrag 44/RK-NRW XXXXXXXXXXXXXXX-Krankenhaus, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – mit Ausnahme der Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter nach Anlage 7 zu den AVR – des XXXXXXXXXXXXXKrankenhauses, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, wird die nach Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2009 zustehende Weihnachtszuwendung in der Weise erhöht, dass über den sich aus Absatz d) unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 ergebenden Betrag hinaus eine weitere Zahlung von 1.000,00 EUR geleistet wird
2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des XXXXXXXXXXXXXX-Kranken-
hauses, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, - soweit ihr Dienstverhältnis sich nach Anlage 7 zu den AVR regelt -, beträgt der Erhöhungsbetrag zur Weihnachtszuwendung in Abweichung zu Ziffer 1 dieses Beschlusses 300,00 EUR.
3. Soweit Abschnitt XIV der Anlage 1 Regelungen über Anspruchsvorausset-
zungen für die Zahlung einer Weihnachtszuwendung, über Kürzung oder anteilige Zahlung enthält, sind diese auf den zusätzlichen Betrag nach Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses entsprechend anzuwenden.
4. Die Änderungen treten am 13.07.2010 in Kraft.“
nach § 11 AK-Ordnung i.d.F. vom 17.10.2007 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 AK- Ordnung i.d.F. vom 17.10.2007 sowie nach § 11 AK-Ordnung i.d.F. vom 01.04.2010 in Verbindung mit § 16 AK-Ordnung i.d.F. vom 01.04.2010 unterlässt.
Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten zu 3 haben beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits für nicht zulässig. Es fehle an der Antragsberechtigung der Antragsteller. Dies deshalb, weil die Antragsteller nicht rechtsfähig seien. Nach § 50 ZPO sei nur parteifähig, wer rechtsfähig sei. Insbesondere folge aus der Beteiligungsfähigkeit nicht die Antragsberechtigung. Außerdem sei der Antrag unzulässig, weil es den Antragstellern an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Nach § 10 KAGO sei der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend mache, in eigenen Rechten verletzt zu sein, oder wenn er eine Verletzung von Rechten eines Organs, dem er angehöre, geltend mache. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Subjektive Rechte seien vorliegend nur für die Regionalkommission XXX begründet, nicht jedoch subjektive Rechte der Antragsteller. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass die Beteiligte zu 4 als Dienstgeber nicht Teil der Regionalkommission sei. Sofern auf eine Rechtsverletzung der Beteiligten zu 4 abgestellt werde, sei ohne weiteres ersichtlich, dass es sich hierbei nicht um Rechte der Antragsteller handele.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei aber auch nicht begründet, da ein Verfügungsanspruch fehle. Ein Anspruch der Vertreter der Dienstgeber in der Regionalkommission auf Unterlassung der Durchführung des Vermittlungsverfahrens gegen die Regionalkommission XXXX bestehe nach materiellem Recht nicht. Ein derartiger Anspruch auf Unterlassung würde vielmehr systemwidrig einen unzulässigen Eingriff in die Unabhängigkeit der Wahrnehmung der Aufgaben der Mitglieder der Regionalkommission darstellen. Dies zeige sich auch darin, dass die Kontrolle der Einhaltung der Grenzen der Rechtssetzungskompetenz der Regionalkommission nach der AK-Ordnung dem jeweiligen Bischof als kirchlichem Gesetzgeber übertragen sei. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 3 Grundordnung des kirchlichen Diensts im Rahmen der kirchlichen Arbeitsverhältnisse bedürfe ein Beschluss der KODA-Kommission der Inkraftsetzung durch das jeweilige Bistum. Dies gelte für den Beschluss der Regionalkommission XXXXXXXXXXXXX nach § 18 AK-O i. V. m. § 1 Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbands durch die Diözesanbischöfe. Nach § 3 dieser Richtlinien sei der Diözesanbischof berechtigt, einen Beschluss der Regionalkommission XXX nicht in Kraft zu setzen. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Regelungen der AK-Ordnungen über das Verfahren nicht eingehalten würden oder eine Überschreitung der Grenzen der Rechtsetzungskompetenz gegeben sei. Diese Sichtweise spiegele sich auch in § 2 Abs. 4 KAGO wider. Danach sei ein auf eine Normenkontrolle gerichteter Antrag nicht zulässig. Aufgrund eines Argumentum a fortiori müsse das damit erst recht für die Regelungen des auf das Zustandekommen der Regelung der Arbeitsbedingungen gerichteten Verfahrens im Rahmen der Verhandlungen gelten.
Hinzu komme, dass der Vermittlungsausschuss nach den gesetzlichen Regelungen der KAGO nicht beteiligungsfähig sei. Insoweit könne unabhängig von der Rechtsfrage, ob ein Anspruch auf Unterlassung der Durchführung des Vermittlungsverfahrens gegen den Vermittlungsausschluss nach materiellem Recht bestehe, durch einen auf Unterlassung gerichteten Titel eine Sicherstellung der Unterlassung aus prozessualen Gründen nicht erreicht werden. Eine Pflicht zu einer Einwirkung der Regionalkommission auf den Vermittlungsausschuss sei auf eine rechtlich nicht zulässige bzw. nicht mögliche Leistung gerichtet. Der Vermittlungsausschuss sei unabhängig und nicht an Weisungen Dritter gebunden.
Im Hinblick auf die streitentzündende Frage, ob auf § 11 AK-Ordnung gestützt auch Erhöhungsanträge gestellt werden könnten, sie auszuführen, dass nach der grammatikalischen Auslegung ein Antrag auf Erhöhung der Vergütung im Rahmen einer einrichtungsspezifischen Regelung zulässig sei. Dem Wortlaut der Regelung sei eine Einschränkung der Kompetenz zu einer Regelung der Arbeitsbedingungen nur zum Nachteil der Arbeitnehmer in Form der Reduzierung der Vergütung nicht zu entnehmen. Zu den Ausführungen der Antragsteller auf Verletzung von Verfassungsrecht sei zu bemerken, dass kein unzulässiger Eingriff in die Grundrechte des Unternehmens nach Art. 14 und Art. 12 Grundgesetz begründet sei. Eine Unterwerfung der Beteiligten zu 4 unter das kirchliche Arbeitsrechtsregelungssystem sei in mehrfacher Hinsicht auf freiwilliger Basis erfolgt. Der Rechtsträger der Einrichtung sei Mitglied im Diözesanen Caritasverband, dessen Satzung eine Verpflichtung zu der Anwendung der AVR regele. Hierin sei eine antizipierte Zustimmung zu den Regelungen der AVR zu sehen. Zudem habe der Rechtsträger der Einrichtung Einfluss auf die personelle Zusammensetzung der KODA-Kommission hinsichtlich der Vertreter der Dienstgeber. Die Rechtslage sei vergleichbar, wenn ein Unternehmen Mitglied des Arbeitgeberverbandes sei, der mit der Gewerkschaft einen Tarifvertrag schließe, der auf den Betrieb des Unternehmens nach dem persönlichen und sachlichen Geltungsbereich nach § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz anwendbar sei. Es handele sich um eine Typizität des Tarifrechts. Vor diesem Hintergrund könne eine Einschränkung der Grundrechte, die auf einer autonomen Entscheidung des Rechtsträgers der Einrichtung in Form der Abgabe einer auf Abschluss des Arbeitsvertrags gerichteten Willenserklärung zurückzuführen sei, nicht rechtswidrig sein. Im Übrigen könne der Rechtsträger der Einrichtung eine Überschreitung der Rechtssetzungskompetenz der Regionalkommission im Rahmen der einrichtungsspezifischen Regelung nach § 11 AK- Ordnung in Form einer Rechtskontrolle in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor den staatlichen Arbeitsgerichten geltend machen. In Betracht komme insoweit eine negative Feststellungsklage, so dass für die Beteiligte zu 4 eine Rechtsschutzmöglichkeit bestehe.
Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass ein Verfügungsgrund nicht bestehe. Die Regelung der Unterlassung der Durchführung des Vermittlungsverfahrens erscheine nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile der Antragsteller notwendig. Seit dem Zeitpunkt des Antrags auf Durchführung des Vermittlungsverfahrens seien die Antragsteller über einen Zeitraum von 6 Monaten untätig geblieben. Diese tatsächlichen Umstände führten zu einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit aufgrund des Verhaltens der Antragsteller.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin ist zwar zulässig, aber unbegründet. Er war mangels Vorliegen eines Verfügungsgrundes zurückzuweisen.
1. Gem. § 52 Abs. 1 KAGO kann auf Antrag auch schon vor der Erhebung der Klage eine einstweilige Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass in dem Zeitraum bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens die Verwirklichung eines Rechtes des Klägers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes in einem streitigen Rechtsverhältnis erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Zu erlassen ist eine einstweilige Verfügung durch das Gericht immer dann, wenn der Antrag zulässig (hierzu 2.) und begründet (hierzu 3.) ist.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. a) Die Antragsberechtigung der Antragsteller ergibt sich vorliegend aus § 8 Abs. 1 a i. V. m. § 2 Abs. 1 KAGO. Auf Grund der hiernach positivrechtlich geregelten Beteiligungsfähigkeit der Antragsteller liegt auch deren Antragsberechtigung vor. Insoweit stellen die Vorschriften der KAGO Sonderreglungen dar, die den Vorschriften des staatlichen Arbeitsgerichtsgesetzes und damit auch der staatlichen Zivilprozessordnung vorgehen, vgl. § 27 KAGO. b) Das erkennende Gericht geht auch von einer Antragsbefugnis der Antragsteller aus. Zwar ist den Beteiligten zu 3 zuzugestehen, dass die Antragsteller vorliegend auch auf Rechte der Beteiligten zu 4 abstellen und damit fremde Rechte vorbringen. Dies ändert aber nichts daran, dass sie im vorliegenden Verfahren auch eigene Rechte geltend machen, nämlich ihre Rechte auf Einhaltung des richtigen Verfahrens nach der AK-Ordnung. Auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften kann eine Verletzung subjektiver Rechte darstellen, auch wenn es sich bei der von den Beteiligten zu 3 aufgeworfenen Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller um eine diskutable handelt.
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist aber unbegründet. Begründet ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur, wenn neben dem Verfügungsanspruch, also dem Anspruch in der Sache selbst, ein Verfügungsgrund vorliegt, vgl. § 52 Abs. 2 KAGO i. V. m. §§ 936, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung. Ein Verfügungsgrund im Sinne der KAGO ist dann gegeben, wenn der Antragsteller dringend auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung angewiesen ist, mithin eine besondere Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit vorliegt. An letztgenannter Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Verfahren. Es liegt kein Verfügungsgrund vor. a) Die Antragsteller tragen vor, dass sich die Dringlichkeit der Angelegenheit daraus ergebe, dass jederzeit mit einem Spruch des Vermittlungsausschusses über den Antrag Nr. 44 zu rechnen sei und danach praktisch keine Möglichkeiten mehr bestünden, das Inkrafttreten dieses Spruches zu verhindern.
Eingeleitet wurde das Vermittlungsverfahren am 13.07.2010, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging beim hiesigen kirchlichen Arbeitsgericht am 24.01.2011 ein.
Zwischen Einsetzung des Vermittlungsausschusses und Beantragung des einstweiligen Rechtsschutzes liegt mithin mehr als ein halbes Jahr. In diesem halben Jahr war, der Argumentation der Antragsteller folgend, jederzeit mit einem Spruch des Vermittlungsausschusses zu rechnen. Hinzu kommt, wiederum der Argumentation der Antragsteller folgend, dass über diesen Spruch aufgrund der Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 5 i. V. m. § 15 Abs. 6 AK-O schon längst hätte entschieden werden müssen. Gleichwohl blieben die Antragsteller über diesen gesamten Zeitraum hinweg untätig. Damit widerlegen sie die Dringlichkeit in vorliegender Sache selbst, denn die Dringlichkeit fehlt, wenn ein Antragsteller in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt (Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO § 940 Rdnr. 5 mit weiteren Nachweisen). Schon vor diesem Hintergrund war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. b) Ein Verfügungsgrund läge aber auch selbst ohne diesen Aspekt nicht vor.
Wie die Antragsteller selbst ausführen, würde ein Spruch des Vermittlungsausschusses keine endgültigen Zustände schaffen. Gem. § 15 Abs. 5 Satz 9 AK-O alte Fassung besteht nämlich die Möglichkeit, diesen Spruch innerhalb eines Monats durch einen eigenen Beschluss der Regionalkommission zu ersetzen. Welche Mehrheiten sich im Rahmen eines solchen Verfahrens ergeben würden, steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher fest. Fakt ist dem gegenüber, dass es nach einem Spruch des Vermittlungsausschusses noch Möglichkeiten gibt, gegen diesen vorzugehen. Folglich kann auch nicht davon gesprochen werden, dass durch einen Spruch des Vermittlungsausschusses unmittelbar Nachteile für die Antragsteller bzw. die Beteiligte zu 4 entstehen. Dies wäre aber erforderlich, um eine Dringlichkeit im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zu begründen. Alleine der Hinweis auf prognostizierte Mehrheiten im Rahmen bestehender Korrekturmöglichkeiten reicht gerade nicht. Folgte man dieser Argumentation, würde man in jeglichen Verfahren, in denen man nicht mit einer Mehrheit für die eigene Position rechnet, einen Verfügungsgrund in den Raum stellen können. Hinzu kommt, dass die Beschlüsse der Regionalkommission gem.
Art. 7 Abs. 1 Satz 3 Grundordnung der bischöflichen Inkraftsetzung bedürfen. Vor diesem Hintergrund gilt umso mehr, dass weder den Antragstellern noch der Beteiligten zu 4 eine unmittelbare Rechtsverletzung droht. c) Selbst wenn man die unter a) und b) genannten Aspekte außer Acht lassen würde, vermag das Gericht einen Verfügungsgrund nicht zu erkennen, da selbst bei einem Inkrafttreten eines Spruches des Vermittlungsausschusses keine derart gravierenden Nachteile für die Antragsteller und die Beigeladene zu 4 entstehen würden, die mit einer einstweiligen Verfügung verhindert werden müssten. Die Beigeladene zu 4 kann sich, sollten einzelne Dienstnehmer das Weihnachtsgeld für das Jahr 2009 einfordern, diesen gegenüber jederzeit auf den Rechtsstandpunkt stellen, dass dieses mangels eines rechtswirksamen Spruches des Vermittlungsausschusses nicht geschuldet ist. Warum dies der Beigeladenen zu 4 unzumutbar sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht, insbesondere deshalb, weil die Beigeladene zu 4 zunächst einmal nichts unternehmen muss. Auch die angesprochene Unzumutbarkeit der Durchführung zahlreicher Individualverfahren verfängt nicht. Diesbezüglich gibt es zahlreiche Möglichkeiten einer effektiven gerichtlichen Überprüfung, beispielsweise mit Hilfe der Durchführung eines Pilotverfahrens. Auch gravierende Nachteile mit Blick auf die Antragsteller erkennt das Gericht nicht. Wirtschaftliche Nachteile stehen nicht im Raum. Etwaige Rechtsverstöße indes können prinzipiell, sofern dem keine weiteren Hindernisse entgegenstehen, in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Auch dies ist den Antragstellern nicht unzumutbar. d) Schließlich führt auch der Hinweis der Antragsteller auf § 2 Abs. 4 KAGO nicht zu einer anderen Einschätzung. Danach findet, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen, ein besonderes Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von kirchlichen Rechtsnormen nicht statt. Das erkennende Gericht folgert hieraus jedoch gerade nicht die Dringlichkeit in der vorliegenden Angelegenheit. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist vielmehr danach zu fragen, ob ein Verfahren wie das Vorliegende, das einen Teil der Normsetzung zum Gegenstand hat, überhaupt möglich ist, wenn die Überprüfung einer Norm an sich nicht möglich ist. Denn wenn schon eine Überprüfung der Endnorm und damit der gesamte Normsetzungsprozess einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sein soll, bedarf es einer besonderen Begründung und Rechtfertigung, warum bezüglich eines Teiles des Normsetzungsprozesses anderes gelten sollte.
Nach alledem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Die Entscheidung konnte nach § 52 Abs. 2 KAGO ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der beisitzenden Richter ergehen.
Freiburg, den 12.02.2011 gez. Dr. Gohm Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht