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AKTENZEICHEN:

K 24/12

5. Juli 2013

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Sonstige kirchliche Einrichtung

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
K 24/12
Deutsche Bischofskonferenz Kirchlicher Arbeitsgerichtshof Urteil im Namen der deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls Im Verfahren Mitglieder der Mitarbeiterseite der Beschlusskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbands, bestehend aus
- Kläger- und Revisionskläger -
Prozessbevollmächtigte: gegen K24/12-v. 5.7.2013 Regionalkommission Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbands, vertr. d.d. Vorsitzenden, zu laden über die Geschäftsführung der Kommissionsgeschäftsstelle
- Beklagte-und Revisionsbeklagte -
unter Beteiligung
1) der Mitglieder der Mitarbeiterseite in der Regionalkommission Ost der Arbeits-
rechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, zu laden über die Geschäftsführung der Kommissionsgeschäftsstelle, bestehend aus:
- Beigeladene zu 1) -
2) der Mitglieder der Dienstgeberseite in der Regionalkommission Ost der Arbeits-
rechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, bestehend aus:
- Beigeladene zu 2) -
Prozesshevollmächtinte. K 24/12-y 57 2012 hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof durch seinen Präsidenten, Prof. Dr. Reinhard Richardi, sowie die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Prof. Dr.
Alfred E. Hierold sowie die beisitzenden Richter Frau Ursula Becker-Rathmair und Herr Wolfgang Böttcher aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.7.2013 am 05.07.2013
für Recht erkannt:
Die Revision wird zurückgewiesen. Tatbestand Bei den Klägern handelt es sich um die Mitglieder der Mitarbeiterseite der Beschlusskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes. Beklagte ist die Regionalkommission Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes. Die Beigeladenen zu 1 sind die oben genannten Mitglieder der Dienstnehmerseite der Regionalkommission Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, die Beigeladenen zu 2 die oben genannten Mitglieder der Dienstgeberseite der Regionalkommission Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes.
Die Kläger haben an Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) mitgewirkt. Inhalt der Änderungen ist unter anderem, die Arbeitsbedingungen für die Dienstbereiche Ärzte, Pflegepersonal in Krankenhäusern, Pflegepersonal in sonstigen Betreuungseinrichtungen und Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst in K 24/12-V. 5.7.2013 neue Regelungen überzuführen. Die Beschlüsse betreffen die Anlagen 30, 31, 32 und 33 zu den AVR unter anderem mit den Themen Einführung einer Leistungsvergütung, Besitzstandssicherung im Rahmen der Überleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die Behandlung von Umstellungsgewinnern. Ferner wurde beschlossen, dass die neuen Regelungen der Anlagen 30 bis 33 dann in Kraft treten sollen, wenn die jeweils zuständige Regionalkommission die Höhe der Vergütungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Zuständigkeitsbereich innerhalb der von der Bundeskommission festgelegten Bandbreite neu festlegt.
Die Beklagte hat über die Umsetzung des Beschlusses der Kläger durch Festsetzung einer neuen Vergütungshöhe ohne Erfolg verhandelt. Nach § 15 AK-Ordnung wurde der Vermittlungsausschuss angerufen, der einen Vermittlungsvorschlag vorgelegt hat. Nachdem dieser nicht die erforderliche Mehrheit fand, rief die Mitarbeiterseite der Beklagten den Vermittlungsausschuss in erweiterter Besetzung an. Dieser hat am 8. Dezember 2011 einen Spruch verabschiedet und diesen am 12. Dezember 2011 verkündet. Neben einer Neufestsetzung der Höhe der Vergütungen enthält der Spruch Regelungen zu einem vorläufigen Wegfall der Leistungsvergütung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 31, 32 und 33 zu den AVR, zu einer Verrechnung von Besitzstandszahlungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 32 und 33 zu den AVR sowie eine Streckung des Umstellungsgewinns für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anlagen 32 und 33 zu den AVR.
Zudem wurde beschlossen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst von einer Überleitung nach Anlage 33 zu den AVR auszuschließen, die in befristeten Projekten tätig sind.
Die Kläger sind der Auffassung, der oben dargestellte Spruch des Vermittlungsausschusses greife in ihre Kompetenz ein. Sie haben daher beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Einleitung des Inkraftsetzungsverfahrens für den
Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom
8. Dezember 2011 nach § 18 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu
unterlassen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses
der Regionalkommission Ost vom 8. Dezember 2011 durch einen eigenen Be- K24/12-v. 5.7.2013 schluss der Regionalkommission Ost dahingehend abzuändern, dass folgende Teile des Spruchs gestrichen werden:
a) in Teil 2 der Spruchvorlage (Pflege-K) § 15 Absatz 7,
b) in Teil 3 der Spruchvorlage (Pflege-B) § 15 Absatz 7,
c) in Teil 3 der Spruchvorlage (Pflege-B) in Anhang F (Überleitungs- und Besitz-
standsregelung) in § 3 die Absätze 2a und 2b,
d) in Teil 4 der Spruchvorlage (Sozial- und Erziehungsdienst) § 1 Absatz 3,
e) in Teil 4 der Spruchvorlage (Sozial- und Erziehungsdienst) § 14 Absatz 7,
und
f) in Teil 4 der Spruchvorlage (Sozial- und Erziehungsdienst) in § 3 die Absätze
2a und 2b. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 19.6.2012 wurden die Beigeladene zu 1) und die Beigcladene zu 2) gemäß § 9 Abs. 2 KAGO zum Rechtsstreit beigeladen.
Das Kirchliche Arbeitsgericht beim Erzbischöflichen Offizialat Freiburg hat mit Urteil vom 26.11.2012 - K 5/2012 die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
Die Kläger haben gegen das ihnen am 30.11.2012 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 21.12.2012, eingegangen am 2.1.2013, Revision eingelegt und mit Schriftsatz vom 28.2.2013, eingegangen am 28.2.2013, begründet.
Sie beantragen die Aufhebung des Urteils und stellen dieselben Anträge wie in der Vorinstanz.
Entscheidungsgründe I. K24/12 - V. 5.7.2013 Die Revision ist zulässig. Sie ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KA- GO).
Die Revision ist nicht begründet.
2. Der Rechtsweg zu den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen ist nach § 2 Abs. 1 KAGO eröffnet. Es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Recht der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts.
Die Klage ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Klageerhebung durch die Kläger sind nicht erfüllt.
Die Kläger sind als Mitarbeiterseite in der Beschlusskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission Verfahrensbeteiligte (§ 8 Abs. 1 lit. a KAGO). Im vorliegenden Fall ist aber Streitgegenstand, welche Kommission für den Beschluss über eine arbeitsvertragsrechtliche Angelegenheit zuständig ist. Nach § 45 KAGO bedarf in diesem Fall nach § 45 Satz. 2 KAGO die Beschlussfassung über die Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgerichts mindestens einer 3/4-Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, dass weder die Dienstgeber- noch die Mitarbeiterseite einer Kommission zur Austragung von Kompetenzkonflikten berufen ist. Die Regelung sichert zugleich Sinn und Zweck der Vertragsgestaltungen, die dem Leitbild der Dienstgemeinschaft entsprechen, wenn Regelungen im „Dritten Weg" geschaffen werden. Da die in § 45 Satz 2 KAGO vorgeschene 3/4-Mehrheit nicht erreicht wird, ist die Klage unzulässig und daher die Revision nicht begründet.
K24/12 -v. 5.7.2013 Margit Maria Weber Prof. Dr. Reinhard Richardi Prof. Dr. Alfred E. Hierold Ursula Becker-Rathmair Wolfgang Böttcher K 24/12-v. 5.7.2013

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