AKTENZEICHEN:
K 14/12
30. November 2012
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Sonstige kirchliche Einrichtung
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
K 14/12 - verkündet am 30.11.2012
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
URTEIL
Im Verfahren
Mitglieder der Mitarbeiterseite der Beschlusskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, bestehend aus: xxxx sämtlich zu laden und vertreten durch xxxx
- Kläger und Revisionskläger -
Prozessbevollmächtigter Deutscher Caritasverband e.V., xxxx
gegen
xxxx
- Beklagter und Revisionsbeklagter -
Deutscher Orden -
- Beigeladener -
Prozessbevollmächtigte:
hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2012 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Prof. Dr. Alfred E. Hierold sowie die beisitzenden Richter Matthias Müller und Dr. Joachim Eder am 30.11.2012
für Recht erkannt:
1. Das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts beim Erzbischöflichen Offizialat Freiburg vom 24.5.2012 - K 1/2012 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Vereinbarung zwischen dem Deutschen Caritasverband e.V. und dem Deutschen Orden Brüder vom Deutschen Haus St. Mariens in Jerusalem, Deutsche Provinz, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vom 2.11.2011/14.11.2011 (Anlage 2) die Rechte der Beschlusskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. nach §§ 1 Abs. 3 und 10 der AK-Ordnung verletzt und nichtig ist, soweit sie einen Dispens bezüglich der Einhaltung der AVR des Deutschen Caritasverbandes enthält.
3. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
4. Die Auslagen des Revisionsklägers einschließlich der Auslagen wegen Beauftragung eines Bevollmächtigten für dieses Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof sind von dem Revisionsbeklagten zu tragen.
Tatbestand
Bei den Klägern handelt es sich um die gewählten Mitglieder der Mitarbeiterseite in der Beschlusskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes c.V. Beklagter ist der Deutsche Caritasverband e.V.., Beigeladener zu 3) der Deutsche Orden - Deutsche Provinz der Brüder vom Deutschen Haus St. Mariens in Jerusalem.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte durch eine Vereinbarung vom 14.11.2011 mit dem Beteiligten zu 3) in die Rechte der Kläger auf Gestaltung der Arbeitsbedingungen eingegriffen hat. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung wurde der Beteiligte zu 3) durch Beschluss des Caritasverbandes vom 23.11.2011 mit Wirkung zum 1.1.2012 als Mitglied des Beklagten aufgenommen. Die Vereinbarung und der Aufnahmebeschluss enthalten die Auflage, dass der Beteiligte zu 3) mit Ablauf einer Frist von fünf Kalenderjahren die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (im Folgenden:
AVR) anzuwenden hat. Wegen des Wortlautes der Vereinbarung vom 14.11.2011 und des Beschlusses des Caritasrates vom 23.11.2011 wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Die Kläger sehen sich durch die Vereinbarung in Verbindung mit dem Beschluss des Caritasrates in ihren Rechten auf Gestaltung der Arbeitsbedingungen gemäß Art. 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes i. V. mit den §§ 1 und 10 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission und § 2 AVR verletzt.
Sie haben beantragt,
1. den Beklagten zu verpflichten, die Vereinbarung zwischen dem Deutschen Caritas-
verband e.V. und dem Deutschen Orden Brüder vom Deutschen Haus St. Mariens in Jerusalem, Deutsche Provinz, Körperschaft des öffentlichen Rechts (DO), Mitglied des DCV seit 1.1.2012, vom 2.11.2011/14.11.2011 (Anlage 1) unverzüglich aufzulösen.
2. Hilfsweise beantragen sie, festzustellen, dass die Vereinbarung zwischen dem
Deutschen Caritasverband e.V. und dem Deutschen Orden Brüder vom Deutschen Haus St. Mariens in Jerusalem, Deutsche Provinz, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Mitglied des DCV seit 1.1.2012, vom 2.11.2011/14.11.2011 (Anlage 2) die Rechte der Mitarbeiterseite der Beschlusskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. nach §§ 1 Abs. 3 und 10 der AK-Ordnung verletzt und rechtswidrig ist, soweit sie einen Dispens bezüglich der Einhaltung der AVR des Deutschen Caritasverbandes beinhaltet.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage und den Hilfsantrag abzuweisen.
Mit Beschluss vom 9.2.2012 wurde der Deutsche Orden gemäß § 9 Abs. 2 KAGO zum Rechtstreit beigeladen.
Das Kirchliche Arbeitsgericht beim Erzbischöflichen Offizialat Freiburg hat mit Urteil vom 24.5.2012 - K 1/2012 die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
Die Kläger haben gegen das ihnen am 26.5.2012 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 20.6.2012 Revision eingelegt und mit Schriftsatz vom 24.7.2012, eingegangen am 25.7.2012, begründet. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils und stellen denselben Hauptantrag wie in der Vorinstanz und beantragen hilfsweise festzustellen, die Vereinbarung zwischen dem Deutschen Caritasverband e.V. und dem Deutschen Orden Brüder vom Deutschen Haus St. Mariens in Jerusalem, Deutsche Provinz, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Mitglied des DCV seit 1.1.2012, vom 2.11.2011/14.11.2011 verletzt die Rechte der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. aus Art. 7 Kath. Grundordnung und §§ 1 Abs. 3 und 10 der AK-Ordnung.
Der Beklagte hat es zu unterlassen, Mitgliedern durch Vereinbarung zu ermöglichen, von dem im Verfahren nach Art. 7 Kath. Grundordnung und §§ 1 Abs. 3 und 10 der AK-Ordnung zustande gekommenen Beschlüsse abzuweichen.
Schließlich wird beantragt:
Die Beauftragung des Unterfertigenden in diesem Verfahren zur Wahrung der Rechte der Klägerin und Revisionsklägerin ist notwendig.
Entscheidungsgründe I. Die Revision ist zulässig. Sie ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
II. Die Revision gegen die Entscheidung über den Hauptantrag ist nicht begründet. Sie ist jedoch begründet, soweit die Abweisung der Klage auch den Hilfsantrag erfasst.
Für den Hauptantrag ist der Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, nicht eröffnet. Der Streitgegenstand bezieht sich auf die Vereinbarung zwischen dem Deutschen Caritasverband e.V. und dem Deutschen Orden - Deutsche Provinz der Brüder vom Deutschen Haus St.
Mariens in Jerusalem - hier dem Beigeladenen zu 3). Dieser Streitgegenstand fällt nicht unter § 2 Abs. 1 KAGO. Nach dieser Bestimmung sind die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts. Nicht erfasst wird eine Vereinbarung über die Aufnahme als Mitglied des Beklagten, auch wenn sie eine Regelung zum Gegenstand hat, die sich mit der Anwendung der AVR auf das Mitglied befasst. Die von den Mitgliedern beantragte Auflösung der Vereinbarung als begehrte Rechtsfolge geht über den Streitgegenstand hinaus, der nach § 2 Abs. 1 KAGO der kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen ist. ril Für den Hilfsantrag ist dagegen die Klage zulässig und - in der Fassung des Tenors
- begründet.
a) Der Rechtsweg zu den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen ist nach § 2 Abs. 1 KAGO eröffnet. Nach dieser Bestimmung muss es sich um Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts handeln. § 2 Abs. 1 KAGO umfasst damit aber auch eine Meinungsverschiedenheit über die Geltung des Rechts der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts. Dies hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 2 Abs. 2 KAGO für Rechtsstreitigkeiten aus dem Mitarbeitervertretungsrecht anerkannt (so zuletzt Urteile vom 6.5.2011
- M 08/10 und M 10/10). Gleiches gilt für das Recht des „Dritten Weges", dessen
Geltung hier im Streit steht. Die Kläger haben in ihrem Revisionsantrag den in der Vorinstanz gestellten Hilfsantrag modifiziert, aber nicht so geändert, dass in ihm ein neuer prozessualer Anspruch erblickt werden muss, der in der Revisionsinstanz nicht mehr gestellt werden kann. Der Antrag wird auf den vom Kirchlichen Arbeitsgericht erster Instanz festgestellten Sachverhalt bzw. ein unstreitiges tatsächliches Vorbringen gestützt.
Das Begehren geht nicht über den ursprünglich geänderten Klageantrag hinaus, sondern beschränkt ihn auf einen Streitgegenstand, für den der Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet ist. Im Streit steht die Zuständigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. Es geht nicht um einen Dispens bezüglich der Einhaltung der AVR, sondern um die Zuständigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission für die Festlegung der Arbeitsvertragsrichtlinien bei Aufnahme des Beteiligten zu 3) als Mitglied des Beklagten.
Die Kläger sind als Mitarbeiterseite in der Beschlusskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission Verfahrensbeteiligte (§ 8 Abs. 1 lit. a KAGO), und sie sind auch klagebefugt (§ 10 KAGO).
Nach § 8 Abs. 1 lit. a können in Rechtstreitigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 KAGO beteiligt sein: in allen Angelegenheiten die Hälfte der Mitglieder der nach Art. 7 Gro gebildeten Kommission. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Beteiligtenfähig sind auch der Beklagte und der Beteiligte zu 3). Sie werden zwar in § 8 Abs. 1 lit. a KAGO nicht ausdrücklich genannt. Die insoweit bestehende Regelungslücke ist im Wege der teleologischen Auslegung dahingehend zu schließen, dass im vorliegenden Rechtsstreit eine Sachentscheidung nur möglich ist, wenn dem Beklagten und dem Beigeladenen die Beteiligtenfähigkeit zuerkannt wird. Die Rechtsstellung des Klägers wäre erheblich beeinträchtigt, wenn Maßnahmen, die ihn in seinen Organrechten unmittelbar betreffen, grundsätzlich der kirchengerichtlichen Überprüfung unterlägen, diese Klagen aber wegen mangelnder Beteiligtenfähigkeit der Urheber der Maßnahmen, die nicht explizit in § 8 Abs. 1 KAGO aufgezählt sind, abgewiesen würden. Die vom kirchlichen Gesetzgeber intendierte Garantie des effektiven gerichtlichen Schutzes gegen Verletzungen der Rechte der Kommissionen des Dritten Weges, die aus der Gesamtschau der Normen (vgl. § 8 Abs. 1 KAGO, § 44a KAGO, § 44b KAGO, § 45 KAGO) erkennbar wird, liefe ins Leere, wenn die Beteiligten des kircheneigenen Arbeitsrechtsregelungsverfahrens sich nicht wirksam gegen Verletzungen ihrer Rechtssphäre zur Wehr setzen könnten. Die Beteiligtenfähigkeit des Beteiligten zu 3) ist ebenfalls zu bejahen, weil durch die Entscheidung c) d) des Rechtsstreits seine rechtlichen Interessen in Bezug auf den Beklagten unmittelbar berührt werden.
Die Klagebefugnis ist ebenfalls gegeben. Nach § 10 KAGO ist die Klage nicht nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein, sondern auch, wenn er eine Verletzung von Rechten eines Organs, dem er angehört, geltend macht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nicht zuletzt wegen der Parität im Recht des „Dritten Weges" sind Rechte der Mitarbeiterseite verletzt, wenn das Recht des „Dritten Weges" keine Beachtung findet.
Für den Beteiligten zu 3) gilt mit Aufnahme als Mitglied des Beklagten die von der Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes e.V. beschlossene Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes c.V. Satzungsrechtlich ist der Caritasrat nicht befugt, eine abweichende Regelung zu treffen, sondern die Kompetenz liegt insoweit ausschließlich bei der Delegiertenversammlung, die ihrerseits die Satzung des Deutschen Caritasverbandes e.V. zu beachten hat. Nach deren § 2 Abs. 5 findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweiligen im Amtsblatt der Diözese Freiburg veröffentlichten Fassung Anwendung.
Nach Art. 7 Abs. 1 GrO wird das der Katholischen Kirche verfassungsmäßig gewährleistete Recht, ein eigenes Arbeitsrecht-Regelungsverfahren zu schaffen, dadurch gesichert, dass Rechtsnormen für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse ausschließlich durch Beschlüsse von Kommissionen, die mit Vertretern der Dienstgeber und Vertretern der Mitarbeiter paritätisch besetzt sind, zustande kommen. In Erfüllung dieser kirchenrechtlich verbindlichen Pflicht, die hinsichtlich der Übernahme durch die Caritas durch deren Satzung erfolgt ist, gilt die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V.
Daraus folgt keineswegs, dass die bei Aufnahme als Mitglied des Beklagten geltenden Arbeitsvertragsrichtlinien zwingend Anwendung finden müssen, sondern es geht ausschließlich um die Rechte der Arbeitsrechtlichen Kommission. Diese und nur sie kann durch einrichtungsspezifische Regelungen die Höhe der Vergütungsbestandteile, den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit und des Erholungsurlaubs sowie Maßnahmen der Beschäftigungssicherung abweichend festlegen (vgl. § 11 AK-Ordnung). Was insoweit der Caritasrat für die Aufnahme als Mitglied festgelegt hat, vermag rechtswirksam nur die Arbeitsrechtliche Kommission zu bestimmen, auch soweit es sich um Voraussetzungen handelt, von denen ein Dienstgeber seine Mitgliedschaft im Caritasverband abhängig macht.
Für die Kostenentscheidung gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO i.V. mit § 19 Abs. 2 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V.
Margit Maria Weber Riderdi Prof. Dr. Reinhard Richardi
Prof. Dr. Alfred E. Hierold Matthias Müller Dr. Apachim Eder