AKTENZEICHEN:
K 12/2019
22. Oktober 2015
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Diözese
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
K 12/2019
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
B E S C H L U S S
In dem Rechtsstreit Dienstnehmerseite der Bistums-KODA
- Klägerin und Beschwerdeführerin –
Prozessbevollmächtigte:
RA gegen
1. Diözese Rottenburg-Stuttgart,
- Beklagte und Beschwerdegegnerin zu 1) -
2. Bischof
- Beklagter und Beschwerdegegner zu 2) -
Prozessbevollmächtigte: sowie die Beigeladene:
Dienstgeberseite der Bistums-KODA -Beigeladene-
hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Professor Dr. Heinz-Jürgen Kalb, die Richterin am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Dr.
Amrei Wisskirchen und den Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Prof. Dr. Stefan Haering - ohne mündliche Verhandlung - am 28.10.2019 b e s c h l o s s e n:
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 21.1.2019 – AS 11/18 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof hat die Beklagte zu 1) zu tragen.
Gründe:
I.
1 Die Parteien streiten über einen Verstoß gegen § 3 der Bistums-KODA-Ordnung vor allem durch das Bischöfliche Gesetz zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen im Rahmen der Prävention von sexuellem Missbrauch in der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 22.10.2015 und die Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 22.10.2015, beide in Kraft gesetzt am 10.11.2015.
2 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass mit der Einbeziehung der Beschäftigten im Geltungsbereich der Bistums-KODA-Ordnung ihre originären Rechte verletzt worden seien, weil sie allein für Regelungen über den Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen zuständig sei.
3 Die Beklagten haben die Klage unter Hinweis auf § 2 Absatz 4 KAGO bereits für unzulässig, aber auch für unbegründet gehalten.
4 Das Kirchliche Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.01.2019 die Klage mit ihren Hauptanträgen, die auf Außerkraftsetzung der Bischöflichen Regelungen bzw. auf Regelungsbeteiligung gerichtet waren, abgewiesen und auf den Hilfsantrag festgestellt, dass mit den angegriffenen Regelungen die Rechte der Klägerin nach § 3 Absatz 2 der BistumsKODA-Ordnung verletzt werden. Die Revision hat es nicht zugelassen.
5 Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.
6 Die Beklagten rügen die Beschwerde als verfristet und halten die aufgeworfene Rechtsfrage auch nicht für klärungsbedürftig, weil die Rechtslage nach § 2 Absatz 4 KAGO eindeutig sei.
II.
7 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
8 Eine Grundsatzbeschwerde muss für eine nachträgliche Zulassung der Revision durch den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof auf den Einzelfall bezogen darlegen, welche konkret zu bezeichnende Rechtsfrage die anzufechtende Entscheidung aufwirft und inwiefern sie klärungsfähig und klärungsbedürftig ist, sowie dass und inwiefern ihre Beantwortung allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung oder Auswirkungen für die Allgemeinheit oder einen größeren Teil von ihr hat. Entscheidungserheblich ist eine Rechtsfrage, wenn sich die Vorinstanz mit ihr befasst und sie beantwortet hat, und bei einer anderen Beantwortung möglicherweise eine für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung getroffen hätte (vgl.
BAG vom 22.5.2012 - 1 ABN 27/12).
9 Die Klägerin erblickt die mit ihren Klageanträgen zu 1) und 2) aufgeworfene grundsätzliche Frage darin, ob das Kirchliche Arbeitsgericht die streitgegenständlichen Bischöflichen Normen für den Geltungsbereich der Bistums-KODA vorhandenen Beschäftigten außer Kraft setzten kann, bzw. den Antragsgegner verpflichteten kann, die Antragstellerin zu beteiligten; auch, wenn die KAGO ein Normenkontrollverfahren gem. § 2 Absatz 4 KAGO nicht vorsieht, weil die vom Kirchlichen Gesetzgeber intendierte Garantie des effektiven gerichtlichen Schutzes gegen Verletzungen der Rechte der Kommission des Dritten Weges, die aus einer Gesamtschau der Normen der KAGO und der Beteiligungsrechte der Antragstellerin gem. der Bistums-KODA-Ordnung erkennbar wird, ins Leere liefe, wenn das kirchgeneigene Arbeitsrechtsregelungsverfahren keine Möglichkeit vorsieht, sich wirksam gegen Verletzungen ihrer Rechtsphäre zur Wehr setzen zu können.
10 Auch wenn man dieser Fragestellung allgemeine Bedeutung beimisst, fehlt es an ihrer Klärungsbedürftigkeit. Eine Rechtsfrage ist nur dann klärungsbedürftig, wenn sie entweder noch nicht höchst richterlich entschieden ist oder zwar entschieden ist, aber gewichtige Gesichtspunkte gegen diese Entscheidung vorgebracht werden. Klärungsbedürftigkeit setzt damit voraus, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelhaft ist (vgl.
Bundesverfassungsgericht vom 04.11.2008 – 1 BVR 2587/06; BAG vom 13.06.2006 - 9 AZN 226/06; BAG vom 26.01.2017 – 6 AZN 835/16).
11 Die Beantwortung der von der Klägerin formulierten Rechtsfrage ist nicht zweifelhaft, weil die Rechtslage mit dem Ausschluss eines Normenkontrollverfahrens nach ausdrücklicher Anordnung des § 2 Absatz 4 KAGO klar ist und eine teleologische Restriktion entgegen der klägerischen Auffassung nicht in Betracht kommt.
12 1. Der Gerichtshof hat sich bereits in der Entscheidung vom 28.08.2009 (M 02/09) mit der Norm des § 2 Absatz 4 KAGO befasst und festgestellt, dass die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. den kirchengesetzlich erlassenen KODA-Ordnungen gleichzustellen sei. Daher sei für ihre Überprüfung der Rechtsweg zur Kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit nicht eröffnet.
13 2. Im Streitfall steht die kirchengesetzliche Qualität der angegriffenen Bischöflichen Regelungen außer Frage. Es handelt sich um Kirchliche Rechtsnormen im Sinne des § 2 Absatz 4 KAGO, die einer Normenkontrolle durch die Kirchlichen Arbeitsgerichte entzogen sind. Der Ausschluss der Normenkontrolle ist eindeutig und absolut, sodass eine „verfassungskonforme Auslegung“ im Sinne des klägerischen Petitums ausscheidet.
14 § 2 Absatz 4 KAGO hat auch nicht unangewendet zu bleiben, weil die Norm – gemessen am staatlichen Verfassungsrecht – verfassungswidrig wäre. Die Klägerin verkennt bei ihrer am Urteil des EuGH vom 17.04.2018 (C-414/16 „Egenberger“) orientierten Argumentation, dass es hier nicht um Auswirkungen Kirchlichen Rechts auf weltliches Arbeitsvertragsrecht geht, sondern um rein innerkirchliches Recht. Die KAGO enthält für ihren Bereich eine abschließende Regelung der Gerichtsorganisation und des Verfahrensrechts. Sie wurde auf der Grundlage eines besonderen Päpstlichen Mandats beschlossen, das ausdrücklich von allen entgegenstehenden Normen des Prozessrechts des CIC dispensiert hat (vgl. Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 7. Auflage, § 22 Rn. 9). Mit der Regelung hat die Deutsche Bischofskonferenz von ihrem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Gebrauch gemacht. Dazu gehört auch die Klarstellung in § 2 Absatz 4 KAGO, dass Kirchliche Arbeitsgerichte vom Bischof erlassene Normen nicht aufheben können (vgl. Richardi, § 22 Rz. 11).
15 Mit Rücksicht darauf stellt sich auch nicht die Frage nach der materiellen Gesetzgebungskompetenz des Bischofs für Gegenstände, die an sich nach § 3 der BistumsKODA-Ordnung zu den Aufgaben der Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts gehören. Darüber verhält sich im Einzelnen das von der Klägerin eingeholte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Joussen vom 12.06.2015, auf das verwiesen werden kann. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die bischöflichen Regelungen teilweise gegen die Regelungsbefugnis und Regelungszuständigkeit der Bistum-KODA verstoßen, wie das Kirchliche Arbeitsgericht ausgeführt hat, rechtfertigt dies keine Durchbrechung des § 2 Absatz 4 KAGO. Eine Änderung der Rechtslage ist vielmehr dem autonomen Regelungsprozess der Bistum-KODA-Ordnung vorbehalten. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass der Generalvikar in seinem Antwortschreiben vom 21.07.2015 die Bereitschaft zur Änderung der betroffenen Regelungswerke erklärt hat, sofern einzelne Regelungen der Präventionsordnungen „KODA-Materie“ seien.
16 3. Es kann schließlich keine Rede davon sein, dass mit dem Ausschluss der Normenkontrolle durch § 2 Absatz 4 KAGO die in Artikel 19 Absatz 4 GG garantierte Rechtsweggarantie verletzt wird. Die Klägerin übersieht, dass nach § 2 Absatz 3 KAGO die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis unberührt bleibt. Damit besteht für den betroffenen Mitarbeiter die Möglichkeit, die Frage etwa nach der Vorlagepflicht des erweiterten Führungszeugnisses oder damit zusammenhängende Sanktionen des Dienstgebers auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
III.
17 Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht beruht auf entsprechender Anwendung des § 12 Absatz 1 KAGO in Verbindung mit § 29 der Bistums-KODA-Ordnung.
IV.
18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Kalb Wisskirchen Stephan Haering