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AKTENZEICHEN:

K 10/2016

7. Juli 2017

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Einzelperson

Caritasverband

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
K 10/2016
Verkündet am: 07. Juli 2017 Marianna Radkowskaja Geschäftsstelle KAGH
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
URTEIL
In dem Revisionsverfahren S und R , Karlstraße 40, 79104 Freiburg Kläger und Revisionskläger Prozess bevollmächtigte:
Rechtsanwälte gegen Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e. V., vertreten durch den Vorstand Beklagter und Revisionsbeklagter Prozess bevollmächtigte:
Rechtsanwälte hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2017 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Dr. Heinz-Jürgen Kalb, die Rich­ ter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Dr. Amrei Wisskirchen und Prof. Dr. Stephan Haering sowie die beisitzenden Richter Dorothea Brust-Etzel und Stefan Häusler für Recht e r k a n n t
1. Die Revision gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes der Erzdiözese
Freiburg vom 25.10.2016 (K 06/2015) wird zurückgewiesen.
2. Die notwendigen Auslagen der Klägerin einschließlich der Auslagen wegen der
Beauftragung eines Rechtan.waltes für das Verfahren vor dem Kirchlichen Ar­ beitsgerichtshof trägt der Deutsche Caritasverband e. V.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des § 4 Abs. 3 der Schlichtungsordnung (2014) für die Schlichtungsverfahren nach § 22 Abs. 1 A VR im Bereich des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e. V., der folgenden Wortlaut hat:
„Die Beisitzer müssen im Dienst eines Trägers stehen, der der verbandlichen Caritas als Untergliederung, Fachverband oder als kooperatives Mitglied angeschlossen ist; sie sollen der katholischen Kirche angehören. Beisitzer kann nicht sein, wer Vertreter in der Bundes- oder Regionalkommission NRW der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V ist. " Ursprünglich waren Kläger einige Vertreter der Mitarbeiter in der Regionalkommission NRW des Deutschen Caritasverbandes e. V„ Nach teilweisen Klagerücknahmen in der mündlichen Revisionsverhandlung sind Kläger nur noch die beiden früher gewählten Dienstnehmervertre­ ter, die wegen der Neuregelung nicht mehr zu den Sitzungen der Schlichtungsstelle eingela­ den wurden. Beklagter ist der Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e. V., ein Verein des kanonischen Rechts im Sinne der cc. 312 f. CIC, der der Erzbischöflichen Aufsicht unter­ liegt. Organe des Beklagten sind nach § 10 Abs. I der Satzung die Delegiertenversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand'.
Die beiden Kläger haben die Ansicht vertreten, dass sie als Mitglieder der Regionalkommission durch den Beschluss des Vorstandes, mit dem die Neuregelung des § 4 Abs. 3 der Schlichtungsordnung zum 1.7.2014 in Kraft gesetzt worden sei, aufgrund ihrer Tätigkeit benachteiligt würden. Das passive Wahlrecht als Mitglied der A VR - Schlichtungsstelle sei aufgrund dieser Bestimmung im Gegensatz zur früheren Regelung ausgeschlossen.
Der Beschluss des Vorstands des Beklagten sei aus formalen und materiellen Gründen rechtswidrig und müsse daher aufgehoben werden.
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Regelung der Schlichtungsordnung für die Schlichtungsverfahren nach § 22 Abs. 1 A VR im Bereich des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e. V. (in der Fassung 1.7.2014) durch Beschluss des Vorstandes des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e. V. über den Ausschluss des passiven Wahlrechts der Mitglieder Regionalkommission NRW der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. als Mitglied der AVR Schlichtungsstelle zurückzunehmen, hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, durch den Beschluss des Vorstandes des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e. V. über die Schlichtungsordnung für die Schlichtungsverfahren nach § 22 Abs. 1 im Bereich des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e. V. (in der Fassung 1.7.2014) einen Ausschluss des passiven Wahlrechts der Mitglieder der Regionalkommission NRW der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. als Mitglied der AVR Schlichtungsstelle zu regeln.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat gemeint, dass die Klage bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Das Kirchliche Arbeitsgericht sei nicht zuständig, weil die Bildung einer Schlichtungsstelle nach § 22 Abs. 1 der A VR nicht zu den Organisationsstrukturen des Dritten Weges gehöre.
Mit Urteil vom 25.10.2016 hat das Kirchliche Arbeitsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsweg zu den Kirchlichen Arbeitsgerichten nicht gegeben sei. Es handele sich nämlich nicht um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Recht der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts. Auch. der Kirchliche Arbeitsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 20.11.2015 (M 01/2015) ausgeführt, dass die Bildung einer Schlichtungsstelle nach § 22 Abs. 1 A VR nicht zu den Organisationsstrukturen des Dritten Weges gehöre. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf S. 7 ff. des erstinstanzlichen Urteiles verwiesen.
Die Kläger haben gegen das ihneµ am 28.10.2016 zugestellte Urteil am 25.11.2016 die zugelassene Revision eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist am 28.1.2017 begründet. Sie tragen unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, der Rechtsweg zu den Kirchlichen Arbeitsgerichten sei nach§ 3 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 KAGO gegeben. Es handele sich nach dem Streitgegenstand um eine Streitigkeit aufgrund der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. in der Fassung vom 1.1.2016. Nach § 11 Abs. 2 AK-Ordnung seien die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission in der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen und dürften dabei weder behindert noch aufgrund ihrer Tätigkeit begünstigt werden. Die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichtes würde zu einer Begrenzung der Inanspruchnahme von effektivem Rechtsschutz der Mitglieder KO- DA-Kommissionen führen.
Die Kläger beantragen,
1. das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes beim Erzbischöflichen Offizialat Freiburg
vom 25 .10.2016 - K 6/2015 - aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, die Regelung der Schlichtungsordnung für die Schlich-
tungsverfahren nach § 22 Abs. 1 A VR im Bereich des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e. V. ( in der Fassung 1.7.2014 ) durch Beschluss des Vorstandes des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e. V. über den Ausschluss des passiven Wahlrechts der Mitglieder der Regionalkommission NRW der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. als Mitglieder der A VR Schlichtungsstelle zurückzunehmen; hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, durch den Beschluss des Vorstandes des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e. V. über die Schlichtungsordnung für die Schlichtungsverfahren nach § 22 Abs. 1 A VR im Bereich des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e. V. (in der Fassung 1.7.2014) einen Ausschluss des passiven Wahlrechts der Mitglieder der Regionalkommission NRW der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. als Mitglied der A VR Schlichtungsstelle zu regeln Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Revision ist zwar zulässig. Sie ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden(§ 50 KAGO).
II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Entgegen der erstinstanzlichen Auffassung ist allerdings der Rechtsweg zu den Kirchlichen
Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 KAGO gegeben. Danach sind die Kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts. Dazu gehören auch Streitigkeiten, die die Rechtsstellung der beiden Seiten oder einzelner Mitglieder betreffen (vgl. Eichstätter Kommentar / Eder, § 2 KAGO Rdnr 1 ). Die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes besteht aus einer Bundeskommission und 6 Regionalkornmissionen, die von den Deutschen Bischöfen als Kommissionen im Sinne des Art. 7 Grü anerkannt werden. Die AK-Ordnung ist eine von der Delegiertenversammlung des DCV erlassene Satzung, die in den diözesanen Amtsblättern veröffentlicht wird und den kirchengesetzlichen KODA-Ordnungen gleichgestellt ist (vgl. KAGH 28.8.2009 - M 02/2009).
Die Kläger reklamieren eine Verletzung ihrer mitgliedschaftlichen Rechte nach § 11 Abs. 2 der AK-Ordnung. Danach sind die Mitglieder der arbeitsrechtlichen Kommission in der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen und dürfen dabei weder behindert noch aufgrund ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begQnstigt werden. Die Kläger sehen in der Regelung des § 4 Abs. 3 Schlichtungsordnung, mit der nach ihrer Ansicht das passive Wahlrecht ausgeschlossen werde, eine Behindernng bzw. Benachteiligung aufgrund ihrer Tätigkeit in der Kommission. Damit machen sie eirie Beeinträchtigung ihrer mitgliedschaftsrechtEchen Rechtsposition geltend, für die der Rechtsweg zu den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs.
1 KAGO eröffnet ist (vgl. ähnlich bereits KAGH 26.6.2009 - M 01/2009).
2. Im Hinblick auf diesen Streitgegenstand ist auch die Beteiligungsfähigkeit nach § 8 Abs. 1
b KAGO gegeben.
3. Jedenfalls für die verbliebenen Kläger liegt ein hinreichendes allgemeines Rechtschutzinte-
resse vor, weil sie durch die unstreitige Nichtheranziehung zu den Sitzungen der Schlichtungsstelle konkret in ihrer Rechtsposition als AK-Mitglied betroffen sein könnten. Das gilt unabhängig von der bislang unterbliebenen Neuwahl der Mitarbeiterbeisitzer für die Schlichtungsstelle. Denn nach§ 6 Abs. 1 Satz 2 der Schlichtungsordnung (2014) bleiben die gewählten Mitglieder nach Abla~f ihrer :Amtszeit bis zur Neubestellung bzw. Neuwahl im Amt.
Auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse für den Hilfsantrag ist gegeben. Für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ist ein rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Red1tsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegensand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf.die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 24.8.2016 - 7 ABR 2/15 mit weiteren Nachweisen). Hier geht es um eine einzelne Beziehung aus der Rechtsstellung von betroffenen AK-Mitgliedem zur Schlichtungsstelle, die Gegenstand einer rechtlichen Klärung durch die kirchlichen Arbeitsgerichte sein kann.
4. Die nach alledem zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
Weder haben die Kläger einen Anspruch auf „Rücknahme der Regelung .. . über den Ausschluss des passiven Wahlrechts der Mitglieder der Regionalkommission NRW der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V." als Mitglieder der A VR- Schlichtungsstelle, noch kann festgestellt werden, dass der Beklagte zu der angegriffenen Regelung des§ 4 Abs. 3 der Schlichtungsordnung (2014) nicht berechtigt gewesen ist.
a) Aus § 11 Abs. 2 AK-Ordnung ergibt sich kein „Folgenbeseitigungsanspruch" mit dem von
den Klägern formulierten Inhalt. Die beanstandete Regelung in § 4 Abs. 3 der Schlichtungsordnung (201 4) enthält schon keinen „Ausschluss des passiven Wahlrechts" für AK- Mitglieder, weil sie lediglich eine Inkompatibilität der zeitgleichen Ausübung beider Ämter vorsieht. Der Gewählte kann im Konfliktfall selbst entscheiden, welches Amt er künftig wahrnehmen will.
Selbst wenn man den Antrag reduzierend dahin auslegt, diese Unvereinbarkeitsregelung zurückzunehmen, kann er keinen Erfolg haben. Es fehlt schon an einer Benachteiligung im Sinne des § 11 Abs. 2 AK-Ordnung. Unter einer Benachteiligung ist ähnlich wie bei § 78 Satz 2 BetrVG jede Schlechterstellung im Verhältnis zu anderen vergleichbaren Arbeitnehmern zu verstehen, die nicht aus sachlichen Erwägungen erfolgt (vgl. ErfK/Kania, § 78 BetrVG Rn. 6, 7; HWK/Sittard, § 78 BetrVG Rn. 10; beide m.w.N.).
Hier liegen hinreichende sachliche Gründe für die Regelung vor, die eine Benachteiligung der AK-Mitglieder ausschließen. Der Beklagte durfte zumindest eine abstrakte Interessen- und Pflichtenkollision zwischen der Tätigkeit in der AK-Kommission und der Tätigkeit in der Schlichtungsstelle annehmen, die eine:Besorgnis der Befangenheit nach dem Maßstab der§§ 39 DRiG, 42 ZPO begründen kann. Die AK-Mitglieder wirken an der Schaffung arbeitsrechtlicher Normen mit, deren Auslegung Gegenstand individueller Schlichtungsverfahren sein kann. Dies birgt die Gefahr, dass die Mitwirkung eines „AK-Beisitzers" zur Fortsetzung von Meinungsverschiedenheiten bei der Normsetzung in einer Schlichtungsverhandlung führt oder
- wie der Beklagte aufgrund praktischer Erfahrungen feststellt - die einseitige Darstellung
von AK-Verhandlungsprozessen die Suche nach einer Lösung beeinträchtigt. Die Schlichtung hat aber in einem möglichst neutralen Bereich stattzufinden, in dem es um eine Konsensfindung der streitenden Parteien geht, unabhängig von denkbaren Überlagerungen im AK- Bereich. Schon diese abstrakte Gefahr einer Interessenkollision rechtfertigt die Inkompatibilitätsregelung und macht zugleich: deutlich, dass eine willkürliche Ungleichbehandlung nicht vorliegt (vgl. grundsätzlich auch BVerwG 11.08.1993 - 6 C 14/92; BVerfG 17.03.1994 - 1 BvR 2069/93, u.a.). Die Unvereinbarkeit der Wahrnehmung eines Doppelmandats in der AK- Kommission und in der Schlichtungsstelle, die gleichermaßen für Vertreter der Mitarbeiter oder Dienstgeber gilt, benachteiligt das AK-Mitglied auch nicht unangemessen, sondern be­ lässt ihm eine Wahlfreiheit. Sie berührt weder das aktive noch das passive Wahlrecht und kann von dem/der Gewählten durch Aufgabe des unvereinbaren Amts beseitigt werden. b) Da die angegriffene Regelung nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § llAbs. 2 AK-Ordnung verstößt, ist auch der ihre Unwirksamkeit feststellende Hilfsantrag unbegründet.
Soweit die Kläger die Regelungskompetenz des Vorstandes des Beklagten bestritten haben, ist darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsordnung eine satzungsnachrangige Vereinsord­ nung darstellt, die von dem satzungsgemäß zuständigen Organ erlassen und geändert werden kann, ohne dass die für Satzungsänderungen geltenden Erfordernisse eingehalten werden müssen. Spätestens seit der Klarstellung in§ 13 Abschnitt II (2) o) der Satzung durch die am 18.09.2015 beschlossene Fassung, die am 16.11.2015 bischöflich genehmigt und am 15.03.2016 im Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen wurde, kann die Zuständigkeit des Vorstands nicht mehr zweifelhaft sein.
III. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus§ 12 Abs. 1 KAGO i. V. m. § 19 Abs.
2 der AK-Ordnung des DCV. Wisskirchen Kalb Dorothea Brust Etzel Stefan Häusler Prof. Dr. Haering ist wegen persönlicher Gründe an der Unterschriftsleistung verhindert.
Kalb

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