K 09/11
AKTENZEICHEN
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
Sonstige kirchliche Einrichtung
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
[Hinweis: 84 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]
K 09/11
Leitsätze 1. Nach § 2 Abs. 1 KAGO sind die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Art. 7 GrOkathK gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts zuständig. Das gilt auch für einen Rechtsstreit zwischen der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite in der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes über die Einleitung und Durchführung des satzungsrechtlich vorgesehenen Vermittlungsverfahrens.
2. Die Erkenntnis des päpstlichen Sondergerichts, dass kirchenrechtlich keine zwingende rechtliche Verpflichtung zur Übernahme der Grundordnung gemäß Art. 2 Abs. 2 GrOkathK bestehe, schließt nicht aus, dass ein Rechtsträger aus anderen Gründen verpflichtet sein kann, sich der kirchlichen Arbeitsrechtsordnung zu unterwerfen. Mag sich im Einzelfall aus dem kanonischen Recht keine Rechtsverpflichtung zur Übernahme der Grundordnung ergeben, so kann eine solche Rechtbindung sich aber sehr wohl satzungs-, stiftungs-, gesellschafts- oder aufsichtsrechtlich begründen lassen.
3. Die Mitgliedschaft im Caritasverband verpflichtet den jeweiligen Rechtsträger zur Übernahme und Anwendung der Grundordnung, will er seine Mitgliedschaft im Caritasverband nicht zur Disposition stellen (Bestätigung von KAGH vom 6.5.2011 – M 06/11).
4. Schutzzweck des „Dritten Weges“ ist wie für Tarifverträge, angemessene Arbeitsbedingungen unter paritätischer Beteiligung der Mitarbeiter festzulegen, die durch eine Bezugnahme im Einzelarbeitsvertrag für kirchliche Arbeitsverhältnisse verbindlich werden. Mit der Ermöglichung einer einrichtungsspezifischen Regelung können sonst einschlägige Vertragsbestimmungen des „Dritten Weges“ zu Lasten der Mitarbeiter unterschritten werden können; aber in Betracht kann auch eine einrichtungsspezifische Regelung zu Gunsten der Mitarbeiter kommen.
5. Das Regelungswerk des „Dritten Weges“ ist gruppenbezogen ist und muss daher dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht nur für Sondervergütungen, sondern auch für Entgelte, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung stehen. Er verbietet nicht nur die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage, sondern auch die sachfremde Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung (vgl. BAG AP Nr. 179 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; st. Rspr. des BAG).
6. Die Bezugnahme in Arbeitsverträgen auf die Regelungswerke des „Dritten Weges“ ist, wenn sie auf die jeweilige Fassung verweisen, eine dynamische Bezugnahmeklausel, die einen Änderungsvorbehalt i.S. des § 308 Nr. 4 BGB darstellt (so BAG AP Nr. 55 zu § 611 BGB Kirchendienst). Sie genügt zwar dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und ist auch keine überraschende Klausel i.S. v. § 305c Abs. 1 BGB; denn bei einem Arbeitsvertrag mit einem kirchlichkaritativen Werk habe, wie das Bundesarbeitsgericht ausführt, ein Arbeitnehmer davon auszugehen, „dass ein Arbeitgeber das spezifisch kirchliche Arbeitsvertragsrecht in seiner jeweiligen Fassung zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses machen will und dazu auch kirchenrechtlich verpflichtet ist“ (BAG, aaO Rn. 16). Da die Regelungswerke des „Dritten Weges“ nicht unter § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB fallen, der für Tarifverträge und Betriebsund Dienstvereinbarungen eine Bereichsausnahme von §§ 305 ff. BGB enthält, sondern von § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB erfasst werden, nach dem bei der Anwendung der AGB-Regelung lediglich die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind, findet auch § 308 Nr. 4 BGB Anwendung, nach dem ein Änderungsvorbehalt unwirksam ist, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zumutbar ist.
Es geht daher bei den Regelungswerken des „Dritten Weges“ nicht um einen Mindestschutz, sondern um eine Angemessenheit, die vom Bundesarbeitsgericht gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit anerkannt wird, wenn sie auf dem „Dritten Weg“ entstanden ist und von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen wurde (BAG aaO Rn. 31).
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
K 09/11- verkündet am 16.12.2011
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
URTEIL
In dem Verfahren 1.
Prozess bevollmächtigte:
- Kläger und Revisionsbeklagte -
gegen 2.
-Beklagteunter Beteiligung 3.
-
- Beigeladene zu 3. und Revisionskläger -
Prozess bevollmächtigte:
4. Prozess bevollmächtigte:
-Beigeladene zu 4. hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.
Dezember 2011 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr.
Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Prof. Dr. Alfred E. Hierold sowie die beisitzenden Lioba Ziegele und Udo Koser für Recht erkannt:
1. Die Revision wird zurückgewiesen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, bezüglich eines Antrags auf einrichtungsspezifische Regelungen gemäß § 11 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission (im Folgenden: AK-0) ein Vermittlungsverfahren durchzuführen.
Bei den Klägern handelt es sich um die zehn Mitglieder der Dienstgeberseite der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen. Die Beklagte ist die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen. Mit Beschluss des kirchlichen Arbeitsgerichts vom 2.2.2011 wurden zudem die Mitglieder der Dienstnehmerseite der Regionalkommission NordrheinWestfalen sowie die St.-Augustinus-Fachkliniken gGmbH beigeladen. Bei letzterer handelt es sich um den Rechtsträger des St. Alexius/St. Josef-Krankenhauses in 41464 Neuss, der von der beantragten einrichtungsspezifischen Regelung betroffen wäre.
Hintergrund des Verfahrens ist ein Antrag emes Mitglieds der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen, des Herrn , auf Erhöhung des Weihnachtsgeldes für die Mitarbeiter des St. Alexius/St. Josef-Krankenhauses für das Kalenderjahr 2009 nach § 11 Abs. 1 AK-0 nach Aufforderung durch die Mitarbeitervertretung des St. Alexius/St. Josef- Krankenhauses. Die St. Augustinus-Fachkliniken gGmbH als Rechtsträgerin des Krankenhauses erkennt gern. § 18 Abs. 3 Unterabs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse sowie die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes, das Mitarbeitervertretungsrecht für den Bereich der Erzdiözese Köln und die dazu ergangenen Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung als verbindlich an.
Der oben erwähnte Antrag des Herrn ging durch dessen Schreiben vom 11.8.2009 nach vorhergehender Aufforderung durch die Mitarbeitervertretung des St.
Alexius/St. Josef-Krankenhauses vom 10.08.2009 bei der Geschäftsführung der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen ein. Der Antrag wird als Antrag Nr. 44/Rk NRW; St. Alexius/St. Josef-Krankenhaus, Nordkanalallee 99, 41464 Neuss (im Folgenden Antrag Nr. 44) geführt.
In der Sitzung der Regionalkommission NRW am 13.7.2010 wurde über den Antrag Nr. 44 beraten. Es wurde auch eine Beschlussfassung herbeigeführt, bei dem die erforderliche Mehrheit verfehlt wurde. Vor diesem Hintergrund stellte Herr einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses. Dieser Antrag erhielt mit 10 Ja-Stimmen und 10 Nein-Stimmen die erforderliche Mehrheit. Daraufhin wurde der Antrag in das Vermittlungsverfahren übergeleitet.
Die Kläger halten die Einleitung des Vermittlungsverfahrens über den Antrag Nr. 44 und dessen Durchführung für unzulässig.
Die Einleitung und Durchführung des Vermittlungsverfahrens verletze ihre Rechte aus § 11 AK-0 alte Fassung sowie§ 11 AK0 neue Fassung.
Die Kläger haben daher beantragt 1. den Beschluss der Beklagten vom 13.7.2010 über die Einleitung des Vermittlungsverfahrens über den Antrag Nr. 44 des Herrn (Mitglied der Beklagten) vom 11.08.2009 mit dem Inhalt "Antrag 44/RK-NR W St. Alexius/St. Josef-Krankenhaus,
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - mit Ausnahme der Mitarbeiter-
innen und Mitarbeiter nach Anlage 7 zu den A VR - des St. Alexius/St.
Josef-Krankenhauses, 41646 Neuss, wird die nach Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den A VR im Kalenderjahr 2009 zustehende Weihnachtszuwendung in der Weise erhöht, dass über den sich aus Abs. d) unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 ergebenden Betrag hinaus eine weitere Zahlung von 1.000,00 EUR geleistet wird.
2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des St. Alexius/St. Josef-
Krankenhauses, Nordkanalallee 99, 41646 Neuss, - soweit ihr Dienstverhältnis sich nach Anlage 7 zu den AVR regelt -, beträgt der Erhöhungsbetrag zur Weihnachtszuwendung in Abweichung zu Ziffer 1 dieses Beschlusses 300,00 EUR.
3. Soweit Abschnitt XIV der Anlage 1 Regelungen über Anspruchs-
voraussetzungen für die Zahlung einer W eihnachtszuwendung, über Kürzung oder anteilige Zahlung enthält, sind diese auf den zusätzlichen Betrag nach Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses entsprechend anzuwenden.
4. Die Änderungen treten am 13.7.2010 in Kraft."
aufzuheben.
2. die Beklagte zu verurteilen, die Durchführung des mit Antrag des Herrn (Mitglied der Beklagten) vom 13.7.2010 und mit Beschluss der Beklagten vom 13.07.2010 eingeleiteten Vermittlungsverfahrens über den Antrag Nr. 44 des Herrn (Mitglied der Beklagten) vom 11.8.2009 mit dem Inhalt "Antrag 44/RK-NRW St. Alexius/St. Josef-Krankenhaus, Nordkanalallee 99, 41464 Neuss
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -
mit Ausnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 7 zu den A VR - des St.
Alexius/St. Josef-Krankenhauses, Nordkanalallee 99, 41646 Neuss, wird die nach Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den A VR im Kaiendetjahr 2009 zustehende Weihnachtszuwendung in der Weise erhöht, dass über den sich aus Abs. d) unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 ergebenden Betrag hinaus eine weitere Zahlung von 1.000,00 EUR geleistet wird
2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des St. Alexius/St. Josef-
Krankenhauses, Nordkanalallee 99, 41646 Neuss, soweit ihr Dienstverhältnis sich nach Anlage 7 zu den A VR regelt -, beträgt der Erhöhungsbetrag zur Weihnachtszuwendung in Abweichung zu Ziffer 1 dieses Beschlusses 300,00 EUR.
3. Soweit
Abschnitt XIV der Anlage Regelungen über Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung einer Weihnachtszuwendung, über Kürzung oder anteilige Zahlung enthält, sind diese auf den zusätzlichen Betrag nach Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses entsprechend anzuwenden.
4. Die Änderungen treten am 13.7.2010 in Kraft."
zu unterlassen.
3. hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 2.: die Beklagte zu
verurteilen, auf ihren Vermittlungsausschuss dahingehend einzuwirken, dass dieser die Durchführung des mit Antrag des Herrn .
(Mitglied der Beklagten) vom 13.7.2010 und mit Beschluss der Beklagten vom 13.7.2010 eingeleiteten Vermittlungsverfahrens über den Antrag Nr. 44 des Herrn (Mitglied der Beklagten) vom 11.8.2009 mit dem Inhalt "Antrag 44/RK-NRW St. Alexius/St. Josef-Krankenhaus, Nordkanalallee 99, 41464 Neuss
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -
mit Ausnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 7 zu den A VR - des St.
Alexius/St. J osef-Krankenhauses, Nordkanalallee 99, 41646 N euss, wird die nach Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den A VR im Kalenderjahr 2009 zustehende Weihnachtszuwendung in der Weise erhöht, dass über den sich aus Abs. d) unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 ergebenden Betrag hinaus eine weitere Zahlung von 1.000,00 EUR geleistet wird
2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des St. Alexius/St. Josef-
Krankenhauses, Nordkanalallee 99, 41646 Neuss, soweit ihr Dienstverhältnis sich nach Anlage 7 zu den AVR regelt -, beträgt der Erhöhungsbetrag zur Weihnachtszuwendung in Abweichung zu Ziffer 1 dieses Beschlusses 300,00 EUR.
3. Soweit
Abschnitt XIV der Anlage Regelungen über Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung einer Weihnachtszuwendung, über Kürzung oder anteilige Zahlung enthält, sind diese auf den zusätzlichen Betrag nach Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses entsprechend anzuwenden.
4. Die Änderungen treten am 13.7.2010 in Kraft."
unterlässt.
4. hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 1. bis 3.: festzustellen, dass die Einleitung des Vermittlungsverfahrens über den Antrag Nr. 44 des Herrn (Mitglied der Beklagten) vom 11. 8.2009 mit dem Inhalt "Antrag 44/RK-NR W St. Alexius/St. Josef-Krankenhaus, Nordkanalallee 99, 41464 Neuss
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -
mit Ausnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 7 zu den A VR - des St.
Alexius/St. Josef-Krank:enhauses, Nordkanalallee 99, 41646 Neuss, wird die nach Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den A VR im Kalenderjahr 2009 zustehende Weihnachtszuwendung in der Weise erhöht, dass über den sich aus Abs. d) unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 ergebenden Betrag hinaus eine weitere Zahlung von 1.000,00 EUR geleistet wird
2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des St. Alexius/St. Josef-
Krankenhauses, Nordkanalallee 99, 41646 N euss, soweit ihr Dienstverhältnis sich nach Anlage 7 zu den AVR regelt -, beträgt der Erhöhungsbetrag zur Weihnachtszuwendung in Abweichung zu Ziffer 1 dieses Beschlusses 300,00 EUR.
3. Soweit
Abschnitt XIV der Anlage Regelungen über Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung einer Weihnachtszuwendung, über Kürzung oder anteilige Zahlung enthält, sind diese auf den zusätzlichen Betrag nach Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses entsprechend anzuwenden.
4. Die Änderungen treten am 13.7.2010 in Kraft."
durch Antrag des Herrn (Mitglied der Beklagten) vom 13.7.2010 und durch Beschluss der Beklagten vom 13.7.2010 unwirksam und die Durchführung des Vermittlungsverfahrens unzulässig ist.
5. hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 1. bis 4.: die Beklagte zu verurteilen, bei Durchfiihrung des mit Antrag des Herrn (Mitglied der Beklagten) vom 13.7.2010 und mit Beschluss der Beklagten vom 13.7.2010 eingeleiteten Vermittlungsverfahrens über den Antrag Nr. 44 des Herrn (Mitglied der Beklagten) vom 11.8.2009 mit dem Inhalt "Antrag 44/RK-NRW St. Alexius/St. Josef-Krankenhaus, Nordkanalallee 99, 41464 Neuss
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -
mit Ausnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 7 zu den A VR - des St.
Alexius/St. Josef-Krank:enhauses, Nordkanalallee 99, 41646 Neuss, wird die nach Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den A VR im Kalenderjahr 2009 zustehende Weihnachtszuwendung in der Weise erhöht, dass über den sich aus Abs. d) unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 ergebenden Betrag hinaus eine weitere Zahlung von 1.000,00 EUR geleistet wird
2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des St. Alexius/St. Josef-
Krankenhauses, Nordkanalallee 99, 41646 Neuss, soweit ihr Dienstverhältnis sich nach Anlage 7 zu den AVR regelt -, beträgt der Erhöhungsbetrag zur Weihnachtszuwendung in Abweichung zu Ziffer 1 dieses Beschlusses 300,00 EUR.
3. Soweit Abschnitt XIV der Anlage 1 Regelungen über Anspruchs-
voraussetzungen für die Zahlung einer Weihnachtszuwendung, über Kürzung oder anteilige Zahlung enthält, sind diese auf den zusätzlichen Betrag nach Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses entsprechend anzuwenden.
4. Die Änderungen treten am 13.7.2010 in Kraft."
die Regelungen in§ 11 Abs. 8 AK-Ordnung i.d.F. vom 1.4.2010 in Verbindung mit § 16 Abs. 1, Abs. 3 - 10 AK-Ordnung i.d.F. vom 1.4.2010 anzuwenden, indem insqesondere a. sich der Vermittlungsausschuss aus je einem/einer Vorsitzenden der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der Region N ordrhein-Westfalen, der/die nicht Mitglied der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes ist, je einem Mitglied der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, sowie je einem Mitglied der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der Region Nordrhein-Westfalen, der/die nicht Mitglied der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes ist, zusammensetzt, b. zu Beginn des Vermittlungsverfahrens einvernehmlich von den Mitgliedern des Vermittlungsausschusses festgelegt wird, welche(r) der beiden Vorsitzenden die Sitzung nach pflichtgemäßem Ermessen leitet und welche(r) unterstützend teilnimmt, und dass das Los entscheidet, wenn keine solche einvernehmliche Lösung zustande kommt, c. die beiden Vorsitzenden dem Vermittlungsausschuss emen gememsamen Vorschlag unterbreiten und bei der Abstimmung über diesen Vorschlag eine einzige gemeinsame Stimme haben.
6. hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 1. bis 5.: die Beklagte zu verurteilen, auf den Vermittlungsausschuss der Beklagten dahingehend einzuwirken, dass dieser bei Durchführung des mit Antrag des Herrn (Mitglied der Beklagten) vom 13.7.2010 und mit Beschluss der Beklagten vom 13.7.2010 eingeleiteten Vermittlungsverfahrens über den Antrag Nr. 44 des Herrn (Mitglied der Beklagten) vom 11.8.2009 mit dem Inhalt "Antrag 44/RK-NRW St. Alexius/St. Josef-Krankenhaus, Nordkanalallee 99, 41464 Neuss
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -
mit Ausnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 7 zu den AVR - des St.
Alexius/St. Josef-Krankenhauses, Nordkanalallee 99, 41646 Neuss, wird die nach Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den A VR im Kalenderjahr 2009 zustehende Weihnachtszuwendung in der Weise erhöht, dass über den sich aus Abs. d) unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 ergebenden Betrag hinaus eine weitere Zahlung von 1.000,00 EUR geleistet wird
2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des St. Alexius/St. Josef-
Krankenhauses, Nordkanalallee 99, 41646 Neuss, soweit ihr Dienstverhältnis sich nach Anlage 7 zu den AVR regelt -, beträgt der Erhöhungsbetrag zur Weihnachtszuwendung in Abweichung zu Ziffer 1 dieses Beschlusses 300,00 EUR.
3. Soweit Abschnitt XIV der Anlage 1 Regelungen über Anspruchs-
voraussetzungen für die Zahlung einer Weihnachtszuwendung, über Kürzung oder anteilige Zahlung enthält, sind diese auf den zusätzlichen Betrag nach Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses entsprechend anzuwenden.
4. Die Änderungen treten am 13.7.2010 in Kraft."
die Regelungen in § 11 Abs. 8 AK-Ordnung i.d.F. vom 01.4.2010 in Verbindung mit § 16 Abs. 1, Abs. 3- 10 AK-Ordnung i.d.F. vom 01.4.2010 anwendet, indem insbesondere aa) sich der Vermittlungsausschuss aus je einem/einer Vorsitzenden der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der Region Nordrhein-Westfalen, der/die nicht Mitglied der. Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes ist, je einem Mitglied der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, sowie je einem Mitglied der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der der Region Nordrhein-Westfalen, der/die nicht Mitglied der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes ist, zusammensetzt, bb) zu Beginn des Vermittlungsverfahrens einvernehmlich von den Mitgliedern des Vermittlungsausschusses festgelegt wird, welche(r) der beiden Vorsitzenden die Sitzung nach pflichtgemäßem Ermessen leitet und welche(r) unterstützend teilnimmt, und dass das Los entscheidet, wenn keine solche einvernehmliche Lösung zustande kommt, cc) die beiden Vorsitzenden dem Vermittlungsausschuss ernen gemeinsamen Vorschlag unterbreiten und bei der Abstimmung über diesen Vorschlag eine einzige gemeinsame Stimme haben.
7. hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 1. bis 6.: festzustellen, dass sich das mit Antrag des Herrn (Mitglied der Beklagten) vom 13.07.2010 und mit Beschluss der Beklagten vom 13.7.2010 eingeleiteten Vermittlungsverfahren über den Antrag Nr. 44 des Herrn (Mitglied der Beklagten) vom 11.8.2009 mit dem Inhalt "Antrag 44/RK -NR W St. Alexius/St. Josef-Krankenhaus, Nordkanalallee 99, 41464 Neuss
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
mit Ausnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 7 zu den AVR des St.
Alexius/St. Josef-Krankenhauses, Nordkanalallee 99, 41646 Neuss, wird die nach Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den A VR im Kaiendeijahr 2009 zustehende Weihnachtszuwendung in der Weise erhöht, dass über den sich aus Abs. d) unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 ergebenden Betrag hinaus eine weitere Zahlung von 1.000,00 EUR geleistet wird
2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des St. Alexius/St. Josef-
Krankenhauses, Nordkanalallee 99, 41646 Neuss,- soweit ihr Dienstverhältnis sich nach Anlage 7 zu den A VR regelt -, beträgt der Erhöhungsbetrag zur Weihnachtszuwendung in Abweichung zu Ziffer 1 dieses Beschlusses 300,00 EUR.
3. Soweit
Abschnitt XIV der Anlage Regelungen über Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung einer Weihnachtszuwendung, über Kürzung oder anteilige Zahlung enthält, sind diese auf den zusätzlichen Betrag nach Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses entsprechend anzuwenden.
4. Die Änderungen treten am 13.7.2010 in Kraft."
nach§ 11 Abs. 8 AK-Ordnung i.d.F. vom 01. 4.2010 in Verbindung mit§ 16 Abs.
1, Abs. 3- 10 AK-Ordnung i.d.F. vom 01.4.2010 richtet, indem insbesondere a. sich der Vermittlungsausschuss aus je einem/einer Vorsitzenden der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der Region Nordrhein-Westfalen, der/die nicht Mitglied der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes ist, je einem Mitglied der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, sowie je einem Mitglied der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der Region Nordrhein-Westfalen, der/die nicht Mitglied der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes ist, zusammensetzt, b. zu Beginn des Vermittlungsverfahrens einvernehmlich von den Mitgliedern des Vermittlungsausschusses festgelegt wird, welche(r) der beiden Vorsitzenden die Sitzung nach pflichtgemäßem Ermessen leitet und welche(r) unterstützend teilnimmt, und dass das Los entscheidet, wenn keine solche einvernehmliche Lösung zustande kommt, c. die beiden Vorsitzenden dem Vermittlungsausschuss emen gememsamen Vorschlag unterbreiten und bei der Abstimmung über diesen Vorschlag eine einzige gemeinsame Stimme haben.
Das Kirchliche Arbeitsgericht beim Erzbischöflichen Offizialat Freiburg hat mit Urteil vom 27.6.2011 - K 3/2011 -festgestellt, dass die Einleitung des Vermittlungsverfahrens über den Antrag Nr. 44 des Herrn (Mitglied der Beklagten) vom 11.8.2009 mit dem Inhalt "Antrag 44/RK-NRW St. Alexius/St. Josef-Krankenhaus, Nordkanalallee 99, 41464 Neuss
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter nach Anlage 7 zu den A VR - des St. Alexius/St. Josef- Krankenhauses, Nordkanalallee 99, 41464 Neuss, wird die nach Abschnitt XIV der Anlage zu den
A VR
1m Kalenderjahr 2009 zustehende Weihnachtszuwendung in der Weise erhöht, dass über den sich aus Absatz d) unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 ergebenden Betrag hinaus eine weitere Zahlung von 1.000 Euro geleistet wird.
2. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des St. Alexius/St. Josef-
Krankenhauses, Nordkanalallee 99, 41464 Neuss, -soweit ihr Dienstverhältnis sich nach Anlage 7 zu den A VR regelt -, beträgt der Erhöhungsbetrag zur Weihnachtszuwendung in Abweichung zu Ziffer 1 dieses Beschlusses 300,00 EUR.
3. Soweit Abschnitt XIV der Anlage
1 Regelungen über Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung einer W eihnachtszuwendung, über Kürzung oder anteilige Zahlung enthält, sind diese auf den zusätzlichen Betrag nach Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses entsprechend anzuwenden.
4. Die Änderungen treten am 13.07.2010 in Kraft."
Durch Antrag des Herrn usen (Mitglied der Beklagten) vom 13.07.2010 und durch Beschluss der Beklagten vom 13.07.2010 unwirksam und die Durchführung des Vermittlungsverfahrens unzulässig ist.
Es hat im Übrigen die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
Die Beigeladenen zu 3. haben gegen das ihnen am 22.7.2011 zugestellte Urteil des erstinstanzliehen Kirchlichen Arbeitsgerichtes Freiburg vom 27.6.2011 mit Schriftsatz vom 18.8.2011, per Fernkopie eingegangen am 19.8.2011 Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.09.2011, eingegangen am 22.09.2011, fristgerecht begründet. Auf die Revisionsbegründung vom 22.09.2011 wird Bezug genommen.
Sie beantragt, das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes beim Erzbischöflichen Offizialat Freiburg vom 27.06.2011 K 312011 wird aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben und festgestellt wurde, dass die Einleitung des Vermittlungsverfahrens über den Antrag Nr. 44 Herrn (Mitglied der Beklagten) vom 11.08.2009 mit dem Inhalt "Antrag 22/RK-NRW St. Alexius ISt. Josef-Krankenhaus, Nordkanalallee 99, 41464 Neuss 1. für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 7 zu den A VR des St. Alexius I St. Josef- Krankenhauses, Nordkanalallee 99, 41464 Neuss, wird die nach dem Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den A VR im Kalenderjahr 2009 zustehende Weihnachtszuwendungen der Weise erhöht, dass über den sich aus Absatz d unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 ergebenden Betrag hinaus eine weitere Zahlung vonl.OOO,OO € geleistet wird, 2. für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des St. Alexius I St. Josef Krankenhauses, Nordkanalallee 99, 41464 Neuss- soweit ihr Dienstverhältnis sich nach der Anlage 7 zu den A VR regelt -, beträgt der Erhöhungsbetrag zur Weihnachtszuwendung in Abweichung zu Ziffer 7 dieses Beschlusses 300,00 €.
3. soweit Abschnitt XIV der Anlage Regelungen über Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung einer Weihnachtszuwendung, über Kürzung oder anteilige Zahlung enthält, sind diese auf den zusätzlichen Betrag nach Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses entsprechend anzuwenden.
4. diese Änderungen treten am 13.7.2010 in Kraft". durch Antrag des Herrn ausen (Mitglied der Beklagten) vom 13.7.2010 und durch Beschluss der Beklagten vom 13.7.2010 unwirksam und die Durchführung des Vermittlungsverfahren unzulässig ist.
Die Klage abzuweisen. Die Revisionsbeklagten beantragen, die Revision der Beigeladenen zu 3. und Revisionskläger vom 18.8.2011 gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes beim Erzbischöflichen Ofltzialat Freiburg vom 27.06.2011 (Az.: K 3/2011) zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe A. Die Revision ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zugelassen(§ 47 Abs. 1 KAGO). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden(§ 50 KAGO).
B. Die Revision ist jedoch nicht begründet. I.
Die Klage ist zulässig.
1. Der Rechtsstreit unterliegt der kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit Nach § 2 Abs. 1 KAGO sind die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts zuständig. Der Rechtsstreit betrifft im vorliegenden Fall eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite in der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes über die Einleitung und Durchführung des satzungsrechtlich vorgesehenen V ermittlungsverfahrens.
Die Revision rügt zu Recht, dass die Vorinstanz die Aufgabe der kirchlichen Arbeitsgerichte in diesem Zusammenhang darin erblickt, über die Rechtmäßigkeit des Zustandeskommens von arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen zu befinden.
Gegenstand der Überprüfung durch die kirchlichen Arbeitsgerichte könnten nur die Rechte und Pflichten innerhalb der KODA-Kommission sein; anderenfalls handele es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Bereich der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen; denn die kirchlichen Arbeitsgerichte seien nach § 2 Abs.
3 KAGO nicht für die Überprüfung des Individualrechts sachlich zuständig. Das ist jedoch nur insoweit richtig als nach § 2 Abs. 3 KAGO die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen nicht für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gegeben ist; denn im Zuständigkeitsbereich nach § 2 Abs. 1 KAGO geht es um Regelungen, die auf vertragsrechtlicher Grundlage für das Arbeitsverhältnis zwischen kirchlichen Dienstgebern und Dienstnehmern verbindlich sind. Aus den Anträgen, die von den Klägern gestellt sind, ergibt sich, dass der mit ihnen geltend gemachte Streitgegenstand sich auf die Rechtswegzuweisung nach § 2 Abs. 1 KAGO beschränkt. Die Vorinstanz hat deshalb im Ergebnis zutreffend ihre Zuständigkeit anerkannt. Der Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit ist demnach eröffnet.
2. Die Kläger sind antragsberechtigt Dass sie in der Rechtstreitigkeit beteiligt sein können, ergibt sich aus § 8 Abs. 1 lit. a KAGO. Gleiches gilt auch für die Beigeladenen zu 3) und, obwohl nicht ausdrücklich in der KAGO festgelegt, für die Beklagte sowie für die Beigeladene zu 4).
Die Klagebefugnis ist, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, ebenfalls gegeben.
Sie ergibt sich aus § 10 KAGO, nach dem die Klage zulässig ist, wenn der Kläger eine Verletzung von Rechten eines Organs, dem er angehört, geltend macht.
Die Vorinstanz hat richtigerweise auch die Beteiligten unter Nr. 3 und Nr. 4 beigeladen; dies ergibt sich für die Beteiligten unter Nr. 3 aus § 9 Abs. 2 Satz 1 KAGO und die Beteiligte unter Nr. 4 aus§ 9 Abs. 1 KAGO.
3. Trotz der Vielzahl der Anträge handelt es sich prozessual um verschiedene Streitgegenstände nur insoweit als neben den Anträgen, die als Leistungsklage zu qualifizieren sind, unter Nr. 4 und 7 hilfsweise eine Feststellungsklage erhoben wird. Es geht ansonsten ausschließlich um die Befassung der Beklagten, nämlich der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, mit dem Antrag 44/RK-NRW. Einleitung und Durchführung des Vermittlungsverfahrens sind zwar materiell-rechtlich getrennt zu beurteilen, bilden aber insoweit einen einheitlichen Streitgegenstand.
Die Vorinstanz hat der Klage auf den unter 4. gestellten Hilfsantrag stattgegeben, den sie zutreffend für begründet erachtet. Die Anträge unter 1. -
3. hat sie
abgewiesen, weil die beklagte Regionalkommission keine rechtlichen Möglichkeiten der Einwirkung auf den bereits gebildeten Vermittlungsausschuss habe. Hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge zu 5. bis 7. hat sie folgerichtig ausgeführt, dass diese wegen der Stattgabe des unter 4. gestellten Antrags nicht mehr zur Entscheidung anstehen.
4. Für den Feststellungsantrag zu 4. besteht em Feststellungsinteresse i.S. des § 256 ZPO. Er bezieht sich auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, nämlich auf das Verhältnis der Dienstgeberseite zur Dienstnehmerseite in der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes. Sie haben satzungsrechtlich getrennt bestimmte Rechte und Befugnisse im Verhältnis zueinander und damit auch im Verhältnis zur Beklagten, der Regionalkommission. Die Begründung, mit der die Vorinstanz dem Feststellungsantrag stattgibt, hätte allerdings ausgereicht, um schon dem unter 1. gestellten Leistungsantrag stattzugeben; denn er richtete sich ausschließlich gegen die Beklagte mit dem Ziel, von ihr die Aufhebung des Beschlusses über die Einleitung des Vermittlungsverfahrens zu verlangen. Allerdings trifft die Begründung nicht zu, dass die beklagte Regionalkommission keine rechtlichen Möglichkeiten der Einwirkung auf den bereits gebildeten Vermittlungsausschuss habe, Träfe sie zu, so hätte die Vorinstanz auch dem Feststellungsantrag nicht stattgeben dürfen. Doch fällt im Ergebnis für die Revision der Unterschied nicht entscheidend ins Gewicht.
I I. Die Klage ist auch in dem von der Vorinstanz ausgeführten Umfang begründet. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck des§ 11 AK-0 a.F. kann ein Antrag mit dem Inhalt des "Antrages 44/RK-NR W" gestellt werden.
1. Die Kläger bestreiten demgegenüber, dass für ein Vermittlungsverfahren ein Antrag mit dem Inhalt des "Antrags 44/RK-NRW" gestellt werden kann. Mit ihm habe die Mitarbeitervertretung die Erhöhung des Weihnachtsgeldes für das Kaiendetjahr 2009 erreichen wollen. Es handle sich somit um einen Erhöhungsantrag unter Abweichung von der durch die Regionalkommission festgelegten Vergütungshöhe.
Die Kläger meinen, für solche Anträge sei das V erfahren nach § 11 der hier anwendbaren Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes i.d.F. vom 17.10.2007 (abgekürzt AK-0 a.F.) nicht vorgesehen.
Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut in § 11 Abs. 2 Satz 2 AK-0 a.F., entspreche aber auch dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Dass keine Erhöhungsanträge gestellt werden könnten, ergebe sich auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen; denn eine positive Entscheidung der Regionalkommission über Erhöhungsanträge nach § 11 AK -0 a.F. würde zu einem nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Unternehmerfreiheit des betroffenen Dienstgebers nach Art. 12, 14 GG führen. a) Die Vorinstanz hat zutreffend diese Auffassung zurückgewiesen und für die streitentzündende Frage zwischen den Beteiligten auch als nichtentscheidungserheblich angesehen, inwieweit die Kirchen und kirchlichen Einrichtungen an die staatlichen Grundrechte gebunden seien. Selbst wenn man diese Frage im vorliegenden Zusammenhang bejahen würde, würde das erkennende Gericht einen Grundrechtsverstoß allerdings nicht erkennen, da die Unterwerfung unter das kirchliche Rechtsregime für eine Einrichtung wie der Beteiligten zu 4) nicht zwingend, sondern freiwillig sei.
Dabei wird aber der Hinweis der Vorinstanz auf das Urteil des von der Apostolischen Signatur eingesetzten Delegationsgerichts vom 31.3.2010 der Rechtslage für den Deutschen Caritasverband nicht gerecht. Die Erkenntnis des päpstlichen Sondergerichts, dass kirchenrechtlich keine zwingende rechtliche Verpflichtung zur Übernahme der Grundordnung gemäß Art. 2 Abs. 2 GrO bestehe, schließt nicht aus, dass ein Rechtsträger aus anderen Gründen verpflichtet sein kann, sich der kirchlichen Arbeitsrechtsordnung zu unterwerfen. Mag sich im Einzelfall aus dem kanonischen Recht keine Rechtsverpflichtung zur Übernahme der Grundordnung ergeben, so kann eine solche Rechtbindung sich aber sehr wohl satzungs-, stiftungs-, gesellschafts- oder aufsichtsrechtlich begründen lassen. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Pflicht, die Grundordnung zu übernehmen und sich an ihre Vorgaben zu halten, wie der Kirchliche Arbeitsgerichtshof zuletzt im Urteil vom 6.5.2011 - M 06/11 -entschieden hat, aus der Satzung des DCV. Nach ihr findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer im jeweiligen Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung Anwendung(§ 2 Abs. 5).
Die Mitgliedschaft im Caritasverband verpflichtet den jeweiligen Rechtsträger demnach zur Übernahme und Anwendung der Grundordnung; dem betroffenen Rechtsträger steht es gerade nicht frei, die kirchliche Arbeitsrechtsordnung abzustreifen, will er seine Mitgliedschaft im Caritasverband nicht zur Disposition stellen. b) Die Bestimmung des § 11 AK-0 a.F. soll eine einrichtungsspezifische Regelung ermöglichen. Sie verfolgt damit einen ähnlichen Zweck wie eine Öffnungsklausel zur Durchbrechung des Tarifvorbehalts nach § 77 Abs. 3 BetrVG, der nicht nur eine Abweichung vom Tarifvertrag zu Lasten, sondern auch zu Gunsten der Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung verbietet. Damit endet aber die Parallelität; denn hier geht es ausschließlich um eine abweichende Regelung auf der Ebene des "Dritten Weges". Die Regelungswerke des "Dritten Weges" entfalten anders als Tarifverträge keine normative Wirkung, wobei hier offen bleiben kann, ob ein kirchlicher Arbeitgeber sie mit ihr ausstatten kann. Sie sind ausschließlich durch eine Bezugnahme im Einzelarbeitsvertrag für das Arbeitsverhältnis verbindlich. Entsprechend kann in ihm eine Abweichung von der Vergütungshöhe anders als für Tarifnormen nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) nicht nur nach oben, sondern auch nach unten vorgesehen sein.
Schutzzweck des "Dritten Weges" ist wie für Tarifverträge, angemessene Arbeitsbedingungen unter paritätischer Beteiligung der Mitarbeiter festzulegen, die durch eine Bezugnahme im Einzelarbeitsvertrag für kirchliche Arbeitsverhältnisse verbindlich werden. Es trifft daher nicht zu, dass mit dem kirchlichen Arbeitsrechtsregelungsverfahren, w1e die Kläger behaupten, lediglich ein "angemessener Mindestschutz" geschaffen werden soll. Zwar ist richtig, dass mit der Ermöglichung einer einrichtungsspezifischen Regelung auch sonst einschlägige Mindestbedingungen zu Lasten der Mitarbeiter unterschritten werden können; aber m Betracht kann auch eme einrichtungsspezifische Regelung zu Gunsten der Mitarbeiter kommen.
Der Wortlaut des § 11 AK-0 a.F. verbietet dies keineswegs, Wie auch die Vorinstanz zutreffend annimmt. Er ist eindeutig; denn er spricht lediglich von "Abweichtmgen" bezüglich der Höhe aller Vergütungsbestandteile. Soweit die Kläger meinen, :fiir eine Abweichung von den Mindestbedingungen zu Gunsten der Arbeitnehmer bedürfe es keiner Ausnahmeregelung, da diese jederzeit individuell zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vereinbart werden könnten, gilt dies für Tarifnormen mit normativer Wirkung und kann daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Übersehen wird außerdem, dass das Regelungswerk des "Dritten Weges" gruppenbezogen ist und daher dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen muss. Der Dienstgeber hat, wie unstreitig ist, :fiir die Assistenz- und Fachärzte bereits eine "außertarifliche freiwillige Zulage" und :fiir die Oberärzte eine "freiwillige Bonuszahlung :fiir das Jahr 2009" gezahlt. Es kann daher Sinn und Zweck einer einrichtungsspezifischen Regelung sein, ob auch :fiir andere Mitarbeiter eine "freiwillige" Zulage oder Bonuszahlung zu gewähren ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht nur :fiir Sondervergütungen, sondern auch :fiir Entgelte, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung stehen. Er verbietet nicht nur die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage, sondern auch diesachfremde Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung (vgl. BAG AP Nr. 179 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; st. Rspr.). Es geht also darum, ob eine Gruppenbildung sachlich gerechtfertigt ist. c) Für die Interpretation des § 11 AK-0 a.F. muss die vertragsrechtliche Ebene in die Beurteilung einbezogen werden. Die Bezugnahme in Arbeitsverträgen auf die Regelungswerke des "Dritten Weges" ist, wenn sie auf die jeweilige Fassung verweisen, eine dynamische Bezugnahmeklausel, die einen Änderungsvorbehalt i.S. des § 308 Nr. 4 BGB darstellt (so BAG vom 22.7.2010- 6 AZR 847/07, AP Nr. 55 zu § 611 BGB Kirchendienst Rn. 17). Sie genügt zwar dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und ist auch keine überraschende Klausel i.S. v. § 305c Abs. 1 BGB; denn bei einem Arbeitsvertrag mit einem kirchlich-karitativen Werk habe, wie das Bundesarbeitsgericht ausführt, ein Arbeitnehmer davon auszugehen, "dass ein Arbeitgeber das spezifisch kirchliche Arbeitsvertragsrecht in semer jeweiligen Fassung zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses machen will und dazu auch kirchenrechtlich verpflichtet ist" (BAG, aaO Rn. 16). Da die Regelungswerke des "Dritten Weges" nicht unter § 31 0 Abs. 4 Satz 1 BGB fallen, der fiir Tarifverträge und Betriebs- und Dienstvereinbarungen eine Bereichsausnahme von§§ 305 ff. BGB enthält, sondern von§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB erfasst werden, nach dem bei der Anwendung der AGB-Regelung lediglich die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind, findet auch § 308 Nr. 4 BGB Anwendung, nach dem ein Änderungsvorbehalt unwirksam ist, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers fiir den Arbeitnehmer zurnutbar ist. Es geht daher bei den Regelungswerken des "Dritten Weges" nicht um einen Mindestschutz, sondern um eine Angemessenheit, die vom Bundesarbeitsgericht gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit anerkannt wird, wenn sie auf dem "Dritten Weg" entstanden ist und von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen wurde (BAG aaü Rn. 31 ).
3. Einleitung und Durchführung des Vermittlungsverfahrens sind im vorliegenden Fall gleichwohl unzulässig; denn es fehlt an den formellen Voraussetzungen fiir die Antragstellung. Einschlägig ist nicht die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes i.d.F. vom 1.4.2010, sondern nach deren § 20 Satz 3 gelten bei Anträgen auf einrichtungsspezifische Regelungen, die vor dem 1.4.2010 gestellt worden sind, die bis zum 31.3.2010 geltenden Verfahrensregelungen weiter. Der Antrag des Herrn auf Erhöhung des Weihnachtsgeldes ging durch dessen Schreiben vom 11.8.2009 bei der Geschäftsfiihrung der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen ein. Deshalb gilt fiir den vorliegenden Fall die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 17.10.2007. Nach ihr ist die Durchführung des Vermittlungsverfahrens unzulässig, weil ihr § 11 Abs. 3 das Vermittlungsverfahren nur nach einem Antrag an die Regionalkommission nach gemeinsamer Aufforderung von einer (Gesamt-)Mitarbeitervertretung und einem Dienstgeber vorsieht. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt; denn es liegt hier nur eine Aufforderung von Seiten der Mitarbeitervertretung vor.
Mag es im konkreten Fall auch sinnvoll erscheinen, dass die Regionalkommission sich unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit dem Antrag befasst, so gibt es keine rechtliche Beziehung zu der Beteiligten unter 4), aus dem sich eine Verpflichtung ergibt, die Regionalkommission mit der Angelegenheit zu befassen. Es entsteht auch keine Lücke in der für sie maßgeblichen V ertragsregelung; denn s1e gilt ohne Abweichung durch eme einrichtungsspezifische Regelung und ist auch nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
C. Die Revision ist demnach zurückzuweisen. Margit ~ Weber Prof. Dr. Al:fred E. Hierold Prof. Dr. Reinhard Richardi