AKTENZEICHEN:
K 09/09
27. November 2009
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
Sonstige kirchliche Einrichtung
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
Urteil vom 27. November 2009 – K 09/09 Leitsatz Gemäß § 8 Abs. 1 KAGO können in Rechtstreitigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 KAGO weder der Vermittlungsausschuss der Regionalkommission Ost des Deutschen Caritasverbandes noch seine Mitglieder verfahrensbeteiligt sein.
Das Gesetz beschränkt die Verfahrensbeteiligung ausdrücklich in § 8 Abs. 1 lit. a KAGO auf die Hälfte der Mitglieder der KODA oder die Mehrheit der Mitglieder der Dienstgeber- bzw. der Mitarbeiterseite der KODA. Die KAGO, die als Gesetz der Deutschen Bischofskonferenz aufgrund eines Mandats des Apostolischen Stuhls ergangen ist, kann nicht durch die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes geändert werden.
K 09/09 – 27.11.2009
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls ergeht am 27.11.2009 folgendes
U R T E I L
Im Verfahren Mitglieder des Vermittlungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission Ost des Deutschen Caritasverbandes Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt G., in D.
- Kläger und Revisionsbeklagte und (Anschluss)Revisionskläger zu 1) -
gegen die Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der Mitglieder der Dienstnehmerseite des Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost des Deutschen Caritasverbandes
- Beklagte zu 1) und Revisionskläger zu 2) -
sowie die Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der Mitglieder der Dienstnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Regionalkommission Ost
- Beklagte zu 2) und Revisionskläger zu 3) -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt S., in B.
hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.
November 2009 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr.
Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Prof. Dr. Alfred E. Hierold sowie die beisitzenden Richter Ursula Becker-Rathmair und Rolf Cleophas
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Revisionskläger wird das Urteil des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts in Hamburg vom 13. Mai 2009 – I MAVO 03/09 – dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Die notwendigen Auslagen der Verfahrensbeteiligten trägt der Deutsche Caritasverband.
Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Beschlusses des von der Regionalkommission Ost des Deutschen Caritasverbandes eingesetzten Vermittlungsausschusses vom 10. März 2009, mit dem dieser für die Festsetzung der Höhe der Vergütungen aller Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich der Regionalkommission Ost ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festgestellt hat.
Die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat durch ihre Bundeskommission am 19. Juni 2008 beschlossen, dass die Bestimmungen der AVR zu Vergütungsstrukturen und Vergütungshöhe mit Stand vom 31. Dezember 2007 so lange fortgelten, bis die Regionalkommissionen für ihren Bereich Beschlüsse gefasst haben.
Ebenso wie andere Regionalkommissionen verhandelte auch die Regionalkommission Ost über die Höhe der Vergütungen. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Daraufhin
wurde der Vermittlungsausschuss angerufen, der am 10. März 2009 in geheimer Abstimmung das Vorliegen eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses feststellte.
Gegen diese Feststellung wehren sich die Kläger, die Mitglieder des Vermittlungsausschusses sind. Sie vertreten die Auffassung, das Verfahren nach §§ 15 ff. der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (abgekürzt AK-O) sei rechtswidrig, weil es die Entscheidung dem Zufallsprinzip überlasse; denn der für die jeweilige Sitzung stimmberechtigte Vorsitzende, hier im vorliegenden Fall der Vorsitzende der Dienstgeberseite, werde durch Losentscheid festgelegt. Außerdem habe ein unabweisbares Regelungsbedürfnis seinerzeit nicht vorgelegen.
Die Kläger haben beantragt, den Beschluss des von der Regionalkommission Ost des Deutschen Caritasverbandes eingesetzten Vermittlungsausschusses vom 10. März 2009, mit dem dieser für die Festsetzung der Höhe der Vergütungen aller Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich der RK Ost ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festgestellt hat, aufzuheben.
Hilfsweise haben sie beantragt, festzustellen, dass für die Festsetzung der Höhe der Vergütungen aller Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich der RK Ost des Deutschen Caritasverbandes kein unabweisbares Regelungsbedürfnis besteht.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) sei passiv legitimiert. Die Entscheidung habe der Vermittlungsausschuss in seiner Gesamtheit als Gremium mit mehrheitlicher Entscheidung in geheimer Abstimmung getroffen, so dass
Beklagter nur der Vermittlungsausschuss, vertreten durch seine beiden dienstgeber- und dienstnehmerseitigen Vorsitzenden sein könne.
Eine Klage gegen die Dienstnehmervertreter in der Regionalkommission gehe deshalb ins Leere. Die Klage sei auch unbegründet. Der Vermittlungsausschuss habe seine Entscheidung mit der nach der Ordnung vorgesehenen Mehrheit getroffen und die Entscheidung hinreichend begründet.
Das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht in Hamburg hat im Urteil vom 13. Mai 2009 die Klage gegen die Beklagte zu 1) als unzulässig abgewiesen und gegenüber der Beklagten zu 2) festgestellt, dass der Beschluss des von der Regionalkommission Ost des Deutschen Caritasverbandes eingesetzten Vermittlungsausschusses vom 10. März 2009 unwirksam ist. Es hat die Revision zugelassen. Die Kläger haben am 26.06.2009, die Beklagten am 18.06.2009 Revision gegen das Urteil eingelegt, die sie jeweils fristgerecht begründet haben.
Die Beklagten zu 1) und 2), hier die Revisionskläger, beantragen, das Urteil des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts hinsichtlich des Tenors zu 2) aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kläger, hier die Revisionsbeklagten, beantragen, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Klage gegen die Beklagte zu
1) als unzulässig abgewiesen wurde.
Sie beantragen ferner insoweit neben der Aufhebung des Urteils die Aufhebung des Beschlusses des Vermittlungsausschusses vom 10. März 2009, mit dem dieser für die Festsetzung der Höhe der Vergütung aller Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich der Regionalkommission Ost ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festgestellt hat.
Hilfsweise beantragen sie, festzustellen, dass für die Festsetzung der Höhe der Vergütungen aller Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich der Regionalkommission Ost des Deutschen Caritasverbandes kein unabweisbares Regelungsbedürfnis besteht. Sie beanstanden die Mitwirkung einer ehrenamtlichen Richterin.
Die Verfahrensbeteiligten haben jeweils beantragt, die notwendigen Auslagen dem Deutschen Caritasverband aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe I. Sowohl die Revision der Kläger, hier der Revisionskläger zu 1), als auch die Revision der Beklagten zu 1) und 2), hier der Revisionsklägerinnen zu 2) und 3), sind zulässig. Das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz hat die Revision zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO). Die Revisionen sind form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
II. Die Revision der Kläger, hier also der Revisionskläger zu 1), ist nicht begründet, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Sie führt aber auch gegenüber der Beklagten zu 2) nicht zu einer Bestätigung des Urteils; denn die Revision der Beklagten zu 1) und 2), hier also der Revisionsklägerinnen zu 2) und 3), ist begründet.
1. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist für den Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 KAGO eröffnet.
Daher war das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht in Hamburg sachlich zuständig. Ob es auch zur Entscheidung örtlich berufen war, bleibt offen; denn es hat seine örtliche Zuständigkeit durch Beschluss vom 13. Mai 2009 angenommen.
Gemäß § 27 KAGO i. V. mit § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind derartige Beschlüsse über die örtliche Zuständigkeit unanfechtbar.
2. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist die Klage gegen die Beklagte zu 1), hier also die Revisionsklägerin zu 2), nicht zulässig; denn sie gehören nicht zu den in § 8 KAGO genannten Verfahrensbeteiligten. Gemäß § 8 Abs. 1 KAGO können in Rechtstreitigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 KAGO weder der Vermittlungsausschuss der Regionalkommission Ost des Deutschen Caritasverbandes noch seine Mitglieder
verfahrensbeteiligt sein. Das Gesetz beschränkt die Verfahrensbeteiligung ausdrücklich in § 8 Abs. 1 lit. a KAGO auf die Hälfte der Mitglieder der KODA oder die Mehrheit der Mitglieder der Dienstgeber- bzw. der Mitarbeiterseite der KODA.
Was für die Beklagte zu 1), hier also die Revisionsklägerin zu 2) gilt, ist nicht anders für die Kläger, hier also die Revisionskläger zu 1), zu entscheiden. Auch sie haben die Klage nicht wegen Verletzung eigener Rechte erhoben, sondern als „Mitglieder des Vermittlungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission Ost des Deutschen Caritasverbandes“. Gleichwohl meint die Vorinstanz, § 8 Abs. 1 KAGO stehe nicht entgegen. Die Klagebefugnis ergebe sich jedenfalls aus § 15 Abs. 3 Satz 6 AK-O. Nach dieser Bestimmung kann zwar, wenn der Vermittlungsausschuss ein unabweisbares Regelungsbedürfnis feststellt, innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe das Kirchliche Arbeitsgericht durch jedes Mitglied des Vermittlungsausschusses angerufen werden; es wird dadurch aber nicht § 8 KAGO derogiert, und es kann deshalb auch den einzelnen Mitgliedern des Vermittlungsausschusses kein eigenes Klagerecht in Fortführung von § 10 KAGO zugebilligt werden. Die Vorinstanz meint zwar, dass die AK-O als das „später erlassene Gesetz dem älteren“ (der KAGO) vorgehe. Dies trifft aber nicht zu; denn die KAGO, die als Gesetz der Deutschen Bischofskonferenz aufgrund eines Mandats des Apostolischen Stuhls ergangen ist, kann nicht durch die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes geändert werden. Zweifelhaft ist bereits, ob sie als Kirchengesetz zu qualifizieren ist. Das Kirchliche Arbeitsgericht beim Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg hat im Urteil vom 5. Dezember 2008 – 4/2008 – angenommen, dass es sich bei ihr nicht um eine kirchengesetzliche Regelung handle. Die Inkraftsetzung in den einzelnen diözesanen Amtsblättern stelle lediglich die bischöfliche Anerkennung des caritasspezifischen satzungsrechtlich erlassenen KODA-Systems dar. Doch kann offen bleiben, ob die AK-O als Kirchengesetz zu qualifizieren ist; denn auch durch ein Diözesangesetz kann die KAGO nur geändert werden, soweit sich dies aus ihr ergibt, wie möglicherweise für die Regelung der örtlichen Zuständigkeit nach § 3 Abs. 3 KAGO.
3. Deshalb kann auch offen bleiben, ob das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht in Hamburg für den Rechtstreit ordnungsgemäß besetzt war. Soweit es um den Vorwurf der Befangenheit der ehrenamtlichen Richterin Frau E. geht, hat die Vorsitzende des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts in Hamburg im Schreiben vom 9. Juni 2009 die Rechtslage zutreffend geklärt. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO, der aufgrund der Verweisungsvorschriften der KAGO und des ArbGG Anwendung findet, kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gemäß § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Ob diese Voraussetzungen hier vorlagen, kann aber offen bleiben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 2 AK-O des Deutschen Caritasverbandes.
Prod. Dr. Reinhard Richardi Margit Maria Weber Prof. Dr. Alfred E. Hierold Urlaubsbedingt an der Unterschriftsleitung verhindert Ursula Becker-Rathmair
Rolf Cleophas Urlaubsbedingt an der Unterschriftsleitung verhindert Urlaubsbedingt an der Unterschriftsleitung verhindert