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AKTENZEICHEN:

K 04/11

27. Januar 2011

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Verband

Sonstige kirchliche Einrichtung

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof


DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF

K 04/11 - 06.04.2011

B E S C H L U S S

Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

1. Mitglieder der Dienstgeberseite der Regionalkommission Nordhrein-
Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes:
A – J
- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigte:
Anwaltskanzlei L. gegen 2. Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, vertreten durch den Geschäftsführer,

- Antragsgegnerin -

Unter Beteiligung gem. Beiladungsbeschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichtes für die Erzdiözese Freiburg vom 27.01.2011:

3. Mitglieder der Dienstnehmerseite der Regionalkommission NordrheinWestfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, A – J - Beigeladene zu 4 – Prozessbevollmächtigte:
Anwaltskanzlei L,

hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof durch seinen Präsidenten Prof. Dr. Reinhard Richardi am 06.04.2011

beschlossen:

Die Beschwerde wird verworfen. Gründe I. Das Kirchliche Arbeitsgericht beim Erzbischöflichen Offizialat Freiburg hat durch Beschluss vom 12.02.2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und der gegen diese Entscheidungen eingelegten Beschwerde vom 04.03.2011 durch Beschluss vom 18.03.2011 nicht abgeholfen, sondern sie dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof vorgelegt.

II. Die Vorlage der Beschwerde an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof ist nicht statthaft Nach § 55 KAGO gilt hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen des Kirchlichen Arbeitsgerichtes oder seines Vorsitzenden § 78 S. 1 ArbGG entsprechend mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde der Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichthofes durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Aus der Verweisung auf §§ 78 S. 1 ArbGG folgt, dass hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Kirchlichen Arbeitsgerichte der Arbeitssachen oder ihrer Vorsitzenden die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend gelten. Nicht aufgenommen in die Verweisung sind Satz 2 und 3 des § 78 ArbGG. Grund dafür ist nicht nur, dass die dort geregelte Zuständigkeit sich auf das Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht bezieht, sondern entscheidend ist der insoweit andere Aufbau der Kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen. Es gibt keine zweite Tatsacheninstanz, die als Beschwerdegericht in Betracht kommen kann.

Richtet sich wie hier die Beschwerde gegen die Versagung einer einstweiligen Verfügung, so muss diese Besonderheit in die Beurteilung einbezogen werden. Ob eine einstweilige Verfügung ergehen kann, regelt § 52 Abs. 1 KAGO und verweist in seinem Abs. 2 für das Verfahren auf die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung über die einstweilige Verfügung (§§ 935 – 943). Daraus folgt, dass gegen eine einstweilige Verfügung oder deren Versagung die (sofortige) Beschwerde eingelegt werden kann.
Erachtet das Kirchliche Arbeitsgericht erster Instanz oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen (§ 572 Abs. 1 S. 1, Halbsatz 1 ZPO). Keine Anwendung findet aber die Bestimmung, dass anderenfalls die Beschwerde unverzüglich dem „Beschwerdegericht“ vorzulegen ist (§ 572 Abs. S. 1, Halbsatz 2 ZPO); denn nach § 47 Abs. 4 KAGO ist gegen Beschlüsse, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht zulässig. Die Zulässigkeit einer (sofortigen) Beschwerde wird dadurch zwar nicht ausgeschlossen. Das Beschwerdeverfahren endet aber mit der Entscheidung, ob der Beschwerde abzuhelfen ist.

Eine Vorlage an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof ist damit nicht statthaft und die Beschwerde deshalb zurückzuweisen (im Ergebnis ebenso Fischermeier, RdA 2007, 193, 196).

Prof. Dr. Reinhard Richardi

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