K 01/06
AKTENZEICHEN
2. März 2007
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Diözese
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
[Hinweis: 46 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF
K 01/06
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls
URTEIL
In dem Verfahren -KODA Diözesanverband , Mitarbeiterseite, vertreten durch den stellvertretenden KODA-Vorsitzenden , ,
- Klägerin und Revisionsklägerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte , , gegen gGmbH, , als Rechtsnachfolgerin infolge Umwandlung im Wege des Formwechsels des - Diözesanverband e. V., gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer , und , ,
- Beklagte und Revisionsbeklagte –
Verfahrenbevollmächtigte:
Rechtsanwälte , , , hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2007 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Prof. Dr. Alfred E.
Hierold sowie die beisitzenden Richter Andreas Franken und Rolf Cleophas
für Recht erkannt:
Verkündet am:
26. April 2007
Schüling als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Die Revision wird zurückgewiesen.
Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Dienstgeberin berechtigt ist, mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einzelvertraglich einen Verzicht auf das ihnen nach ihren Arbeitsverträgen zustehende Urlaubsgeld zu vereinbaren, oder ob sie daran durch die von der Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts der Rechtsträger im Diözesenverband ( -KODA) am 30.6.2004 beschlossene und vom Erzbischof von am 9.7.2004 in Kraft gesetzte Regelung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen (Beschäftigungssicherung) –K.A. 2004, Stck. 7 Nr.
99, S. 107 ff.) –gehindert ist. Nach dem Beschluss der -KODA kann unter den dort genannten Voraussetzungen durch Dienstvereinbarung geregelt werden, dass das Urlaubsgeld unter den dort genannten Bedingungen vollständig oder teilweise nicht als Vergütung gezahlt wird. Eine solche Dienstvereinbarung haben die Parteien nicht abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 7.7.2005 wandte sich die Beklagte wegen des Urlaubsgeldes an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und appellierte an sie, durch eine persönliche Verzichtserklärung auf das Urlaubsgeld für 2005 zu verzichten. Eine entsprechende, von der Beklagten vorformulierte Verzichtserklärung war diesem Schreiben mit der Bitte beigefügt, sie bis zum 15.7.2005 an die Personalabteilung zu senden.
Die Mitarbeiterseite der -KODA Diözesanverband sah sich durch dieses Vorgehen der Beklagten in ihren Rechten betroffen, weil hierdurch der Beschluss der -KODA vom 30.6.2004 unterlaufen werde. Sie leitete deshalb ein Schlichtungsverfahren gegen den - Diözesanverband e.V., den Rechtsvorgänger der Beklagten, bei der für KODA-Sachen der nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen zuständigen Schlichtungsstelle für Angelegenheiten der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum ein. In diesem Schlichtungsverfahren beantragte sie festzustellen, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, für die Regelungen über den Verzicht auf Urlaubsgeld 2005 eine Mitwirkung der -KODA durchzuführen, und dem Dienstgeber aufzugeben, es zu unterlassen, einen Verzicht auf das Urlaubsgeld 2005 durch vertragliche Einheitsregelung zu vereinbaren. Die angerufene MAVO-Schlichtungsstelle hat durch Beschluss vom 25.8.2005 –MAVO 26/2005 –die Anträge als unzulässig verworfen, weil das Bestreben des Dienstgebers, einen einzelvertraglichen Verzicht seiner Beschäftigten auf das vertraglich vereinbarte Urlaubsgeld herbeizuführen, weder einen Eingriff in die Rechte der Antragstellerin noch in Rechte der Kommission darstelle.
Die Schlichtungsstelle hat die Revision nicht zugelassen, weil der Rechtstreit keine grundsätzliche Bedeutung habe (§ 47 Abs. 2 KAGO). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin, die in dem vorliegenden Verfahren die Revisionsklägerin ist, hat das Interdiözesane Arbeitsgericht für den KODA-Bereich NRW mit Urteil vom 23.6.2006 –KODA 1/2006 –die Revision zugelassen.
Die Revisionsklägerin beantragt:
1. Auf die Revision der Antragstellerin wird der Beschluss der Schlichtungsstelle für Angelegenheiten der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum vom 25.8.2005 – MAVO 26/2005 –aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, für die Regelungen über den Verzicht auf das Urlaubsgeld 2005 eine Mitwirkung der -KODA durchzuführen hat.
3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, einen Verzicht über das Urlaubsgeld 2005 durch vertragliche Einheitsregeln zu vereinbaren.
Die Revisionsklägerin rügt, dass die Schlichtungsstelle in dem Beschluss den Anspruch auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich verletzt habe. Sie ist der Meinung, der Antrag wäre zulässig und begründet gewesen, wenn die Schlichtungsstelle im Rahmen der Auslegung der Rechtsnormen die Rechtsansicht der Antragstellerin zugrunde gelegt hätte. Die Anwendbarkeit der Regelung in den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien auf Grund einer Öffnungsklausel erfordere - neben dem Beschluss der -KODA, der Inkraftsetzung durch den kirchlichen Gesetzgeber und der arbeitsvertraglichen Bezugnahme - das Zustandekommen einer Dienstvereinbarung. Auf dieser Grundlage könne durch Dienstvereinbarung geregelt werden, dass das Urlaubsgeld vollständig oder teilweise nicht als Vergütung bezahlt werde. Diesen Sachvortrag habe die Schlichtungsstelle in den Entscheidungsgründen nicht berücksichtigt.
Die Revisionsklägerin rügt weiterhin die Verletzung materiellen Rechts. Da die Kirche durch die KODA-Ordnung das arbeitsrechtliche Schutzprinzip verwirkliche, habe die von ihr eingerichtete Kommission ein eigenständiges Interesse, dass es bei der von ihr herbeigeführten Gestaltung verbleibe, weil bei Abdingbarkeit der Zweck des kirchlichen Arbeitsrechtsregelungsverfahrens nicht erreicht werden könne.
Die Revisionsbeklagte beantragt, die Revision zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe I. Die Revision ist zulässig. Sie ist vom Interdiözesanen Arbeitsgericht für den KODA- Bereich NRW zugelassen worden (§ 47 Abs. 1 i. V. m. § 48 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
Da es sich um eine Streitigkeit handelt, die unter § 2 Abs. 1 KAGO fällt, ist für den Rechtstreit die Revisionsklägerin auch legitimiert, gegen das Urteil Revision einzulegen (§ 8 Abs. 1 lit. a KAGO).
II. Die Revision ist nicht begründet.
1. Der Sachvortrag der Revisionsklägerin rechtfertigt nicht, dass die Schlichtungsstelle in ihrem Beschluss den Anspruch auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich verletzt habe.
2. Soweit die Revisionsklägerin die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt auch eine von der Begründung im Beschluss der Schlichtungsstelle abweichende Beurteilung zu keinem anderen Ergebnis.
Die Revisionsklägerin ist nicht befugt, Rechte aus dem Vertragsinhalt des Beschäftigungsverhältnisses der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geltend zu machen. Die Beklagte hat zwar gegen die kircheneigene Ordnung verstoßen, als sie davon absah, eine Dienstvereinbarung zu schließen und sich statt dessen an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wandte, um zu erreichen, dass diese eine entsprechende, von ihr vorformulierte Verzichtserklärung abgeben.
Nach Art. 7 Abs. 1 GrO sichert die katholische Kirche das Verhandlungsgleichgewicht ihrer abhängig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Abschluss und Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch die KODA-Ordnungen. Die Beklagte ist kirchenrechtlich verpflichtet, dem Vertragsinhalt ihrer Beschäftigten die von der -KODA beschlossene Arbeitsvertragsordnung zugrunde zu legen. Daraus folgt, dass sie auch an die Regelung gebunden ist, nach der eine Abweichung nur durch Dienstvereinbarung zulässig ist; denn ein kirchlicher Dienstgeber darf keine arbeitsvertragliche Abrede treffen, die mit Art. 7 Abs. 1 GrO nicht vereinbar ist. Darauf hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 30.11.2006 –M 02/06 –hingewiesen.
Darüber hat die Beklagte sich hinweggesetzt und deshalb gesetzwidrig gehandelt. Sie durfte nicht versuchen, ihr Ziel auf individualrechtlichem Wege durch vertragliche Verzichte ihrer Beschäftigten auf das Urlaubsgeld zu erreichen. Dadurch wurde aber kein Recht der Revisionsklägerin als Mitarbeiterseite der -KODA verletzt.
3. Die Revisionsklägerin hat auch als Teil der -KODA gegen die Revisionsbeklagte unmittelbar keinen Anspruch auf Einhaltung der KODA-Ordnung, die in dem streitigen Fall nur eine Abweichung durch Dienstvereinbarung zulässt. Voraussetzung muss deshalb sein, dass zwischen dem Revisionskläger und dem Revisionsbeklagten eine Rechtsbeziehung besteht, aus der sich möglicherweise der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die - KODA ist aber eine kirchengesetzlich vorgesehene Arbeitsrechtliche Kommission zur Festlegung des Vertragsinhalts. Ob sie als Gesamt-Kollegialorgan den geltend gemachten Anspruch hat, kann offen bleiben. Er steht jedenfalls nicht der Revisionsklägerin als Mitarbeiterseite der -KODA zu. Zwischen ihr und der Revisionsbeklagten fehlt eine Rechtsbeziehung, auf die ein Durchführungsanspruch gestützt werden könnte. Die Rechtslage entspricht insoweit der Rechtslage bei Verbandstarifverträgen, bei denen zwar die Tarifvertragsparteien im Verhältnis zueinander eine Durchführungspflicht haben, diese Pflicht aber nicht gegenüber dem tarifgebundenen Arbeitgeber eingreift. Die Revisionsklägerin hat nur die Möglichkeit, die Stellen mit der Angelegenheit zu befassen, die über die Revisionsbeklagte die Rechtsaufsicht kirchengesetzlich ausüben.
4. Ob und inwieweit die Verzichtserklärungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirksam sind, kann nicht Gegenstand des Verfahrens sein; denn insoweit handelt es sich bei einer Meinungsverschiedenheit um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, die in die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte fällt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG).
Nach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. gez. gez. gez.
Prof. Dr. Richardi Weber Prof. Dr. Hierold Cleophas ist an der Unterschriftsleistung gehindert gez. gez.
Franken Prof. Dr. Richardi Für die Richtigkeit:
Ursula Schüling Geschäftsstelle