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AKTENZEICHEN:

A 17/2018

20. August 2020

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Einzelperson

MAV

Essen

Az.: A 17/2018 der
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT ESSEN
URTEIL
verkündet am 20.08.2020 In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Prozessbevollmächtigte gegen -Kliigerhtdie Miturbeitervcrtretung GmbH, die MA V Vorsitzeudt.
- Beklugte -
Prozessbevollmächtigt hat das Kirchliche Arbeitsgericht Essen auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter des Kirchlichen Arbeitsgerichts Dr. Gloria FamOT und die beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht, Herrn Böning und Herr Brems,
für Recht erkannt:
1. Die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung des Mitarbeiters
in die Vergütungsgruppe S 2 Entgeltstufe 1 der Anlngc 33 der Richtlinien ffir Arbcitsvcr­ trJge in den Einricbtungen des Deutschen Caritasverbandes (A VR) wird ersetzt.
2. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Klägerin ist die Heimstatt Engelbert Jugend- und Behindertenhilfe GmbH, die gegen die Mit­ arl>eitervertretung klagt. Ziel des Verfahrens ist ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung für Hilfskräfte im pädagogischen Die11st nach § 35 Abs. l MA VO iVm § 33 Abs.4MAVO.
Die Klägerin ist eine Einrichtung zur Betreuung und Förderung von Menschen mit Behinde­ rung. Die Betreuungsleistungen werden in stationären Wohnbereichen und in der sog. Tages­ struktur durchgeführt. In stationären Wohnbereichen betreuen die Mimrbeiter Menschen, deren Hilfebedarf eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung erforderlich machen, da sie dauerhaft auf Unter­ stützung, Begleitung und/oder Beaufsichtigung angewiesen sind, z.B. bei der individuellen Basisversorgung, der Haushaltsführung. der Gestaltung sozialer Beziehungen, der Kommuni­ kation, der Freizeitgestaltung und im pncgerischen Bereich. Wegen der Einzelheiten nehme ich auf die Klageschrift (BI. 2) Bezug.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Ersetzung der Eingruppierung für den Mitarbeiter . Der Mitarbeiter ·. hat Tischler gelernt und hat seine Tätigkeit im April 2013 ohne eine fachspezifische Ausbildung aufgenommen. Fraglich ist, ob er auf­ grund seiner Tätigkeit die geforderten gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen wie Sozialassistenten mit dem Schwerpunkt Hcilcniehung mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung sammeln konnte.
Die Klägerin beantragt, die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung des Mitarbeiterǟ in die Vergütungsgruppe S 2 Entgeltstufe 1 der Anlage 33 der Richtlinien filr Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (A VR) zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass zur Feststellung der Eingruppierung stets zu prüfen sei, ob die tatsäch­ lich auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers ein oder mehrere bestimmte Tätigkeitsmerk­ male in einer Vergütungsgruppe erfülle. Dazu müsse die gesamte Tätigkeit des Arbeitnehmers anhand der Arbeitsvorgänge bewertet werden, wobei das zeitliche Maß der Arbeitsvorgänge entsprechend der Regelung in den kirchlichen Arbeitsvcrtragsrichtlinien zu berücksichtigen sei.
Die Eingruppierung des Arbeitnehmers ergebe sich aus der Feststellung und Bewertung der Arbeitsvorgänge, der Zuordnung der festgestellten und bewerteten Arbeitsvorgänge zu einem oder mehreren Tätigkeitsmerkmalen einer Vergiltungsgruppe und dem zeitlichen Anteil der Arbeitsvorgänge an der Arbeitszeit Die Beklagte hält die Argumentation der Klägerin für nicht tragfähig; sie vertritt die Rechtsauf­ fassung, dass die Betrachtungsweise der Klägerin der Systematik der Regelung der Tätigkeits­ merkmale der Entgeltgruppen nicht entspreche. Rechtlich sei zu differenzieren zwischen Mit­ arbeitern als Heilcniehungshelfern mit entsprechender Tiitigkeit und Mitarbeitern mit gleich­ wertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 3 Anhang B Anlage 33 A VR einerseits und dem Heraushebungsmerkmal der schwierigen fachlichen Tätig­ keit als Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe S 4 zu S 3 Anhang B Anlage 33 A VR ande­ rerseits. Eine Gleichwertigkeit der Tätigkeit aufgrund der Fähigkeiten und Erfahrungen be­ stimme sich nicht nach der fachlichen Schwierigkeit (Nr. 2 Anmerkungen zu den Tätigkeits­ merkmalen der Entgeltgruppen S 2 - S 18).
Die Mitarbeiter in den stationären Wohnbereichen hätten die Aufsichts- und Betreuungspflich­ ten sicher zu stellen und insbesondere folgende Tätigkeiten zu erbringen:
Sicherung der individuellen Basisversorgung und Training elementarer Alltagsfähigkeiten (Nahrungsaufnahme, Waschen, Toilettenbenutzung, Aufstehen/Zu-Bett-Gehen, Baden (Du­ schen, Ankleiden/Auskleiden), Sicherstellung erforderlicher Grundpflege (Hilfe bei der Kör­ perpflege, lnkontinenzversorgung, Begleitung bei Toilettengängen etc.) und der Gesundheits­ filrsorge, Sicherstellung einer Tag-/Nacht-, Tages-, Wochen- und Jahresstrukturierung, Trai­ ning von Orientierungsflihigkeiten, Förderung von Wahrnehmung und Kommunikation (ele­ mentare und allgemeine Verständigung), Förderung und Erhalt von Kompetenzen bei der Selbstversorgung/alltäglichen Lebensführung (Einkaufen, Mitwirkung bei der Zubereitung von Mahlzeiten, Einbeziehung bei der Reinigung und Ordnung in den Rllumen), Ges!altung, Förde­ rung und Erhalt sozialer Beziehungen, Gestaltung von gemcinschaftsfördernden Aktivitäten, Hilfe bei der Freizeitgestaltung (Eigenbeschäftigung, Teilnahme an Angebo­ ten/Veranstaltungen/ an Spiel- und Sportangeboten, Begegnung mit sozialen Gruppen). Die Aufgaben würden im Rahmen einer für jeden Klienten individuell erstellten Hilfeplanung er­ mittelt und methodisch didaktisch geplant.
Mitarbeiter mit einer Helfcrqualitikation (z.B. mit dem Berufsabschluss Soziala5Sistenten mit Schwerpunkt Heilerziehung(vormals Heilerziehungshelfer) würden Aufgaben in einem festge­ legten Rahmen unter Anwendung fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten durchführen, wie sie in der Regel durch eine mindestens zweijährige abgeschlossene fachspezifische Berufsausbil­ dung erworben worden. Der Ausbildung liege ein didaktisches Konzept zugrunde, das die Entwicklung einer umfassenden Handlungskompetenz fördere. Das durch die Ausbildung ver­ mittelte Wissen befllhige sie z.B. pädagogisches und pflegerisches Können miteinander zu ver­ knüpfen. Sozialassistenten mit dem Schwerpunkt Heilerziehung verfügten ebenso Unterstüt­ zungs- und Dienstleistungen, Selbstbestimmung sozialpolitisch verankerten Rechten der Ziel­ gruppe.
Die Klägerin tritt dem entgegen und macht geltend, dass sich schon aus der Stellenbeschrei­ bung ergebe, dass die Hilfskräfte nicht - wie von der Beklagten behauptet - , sich mit gleicher Qualität und Quantität im pädagogischen Dienst einer Wohngruppe einbrächten. Sie unterstütz­ ten die Fachkräfte lediglich bei der Förderung und Betreuung der Klienten unter direkter oder indirekter Anleitung. Sie hätten die fachlichen Weisungen der Fachkraft zu beachten. Wie sich aus der Tätigkeitsbeschreibung ergebe, sei es zutreffend, dass Hilfskräften in allen Tätigkeits­ bereichen Aufgaben und Anforderungen ausßlhrten. Hierbei unterscheide sich jedoch das An­ forderungsprofil von dem eines fachlich einschlägig 2-jährig qualifizierten Mitarbeiters deut­ lich, insbesondere hinsichtlich der Qualität und Durchführungsverantwortung.
Entscheidungsgründe:
1. Zulässigkeit der Klage
a) Das kirchliche Arbeitsgericht für das Bistum Essen ist nach § 2 Abs. 2 KAGO in Verbin­
dung mit Dekret Nr. 132 vom 25.10.2007 des Bischofs von Essen zustiindig für Streitigkeiten aus dem Recht der MA VO und der dies ergänzenden Ordnungen einschließlich Verfahren vor der Einigungsstelle. Die Parteien streiten vorliegeod um die Anwendbarkeit und Reichweite von §§ 33 und 35 MA VO. Die Zuständigkeit des angerufenen kirchlichen Arbeitsgerichts Es­ sen ist damit zu bejahen.
b) Die von Amts wegen weiter zu prüfenden Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße An­
tragstellung im vorliegenden Falle sind ebenfalls augenscheinlich erfiJllt.
2. Die zulässige Klage ist in der Sache auch begründet.
Im Streitfalle geht es um eine Rechtsstreitigkeit der Ordnung filr die Mitarbeitervertretungen im Bistum Essen (MA VO) im Sinne von § 35 Abs. l Nr. 1 i. V. m. § 33 Abs. l MAVO. Danach bedarf der Dienst­ geber der Zustinunung der Mitarbeitervertretung u. a. in Fällen der Eingn1ppierung von Mitarbeiterin­ nen und Mitarbeitern. Verweigert die Mil.arbeitervertretung - wie im vorliegenden Fall - ihre Zustim­ mung zur beabsichtigten Eingruppierung, dann kann der Dienstgeber die versagte Zustimmung durch das Kirchliche Arbeitsgericht nach § 33 Abs. 4 MAVO Essen ersetzen lassen.
Die Mitarbeitervertretung hat vorliegend aus tauglichen Gründen im Sinne von § 35 Abs. 2 Nr.
MAVO die Zustimmung verweigert, indem sie form- und fristgerecht geltend gemacht hat, die beab­ sichtigte Eingruppierung des Mitarbeiters in die Entgeltgruppe S 2 sei nicht normgerecht, weil die von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten die qualifizierten Merkmale der Entgeltgruppe S 4 erfllllten. Damit gilt die Zustimmung nicht nach Zeitablauf als erteilt.
Die von der beklagten MAV veiweigerte Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung des Mit'IJ'beiters rechtigt war. ist im Streitfalle Zl1 ersetzen, da die Zustimmungsverweigerung in diesem Fall unbe- Nach der Nr. 1 der Anlage I der Richtlinien fllr Arbeitsvertr.lge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (im Folgenden: A VR) richtet sich die Eingruppierung eines Mitnrbeiters nach den Tatigkeitsmerknialen der in Nr. (a) genannten Anlagen. Dabei. ist der Mitarbeiter nach Nr. (b) dieser Bestimmung in die VergUtungsgruppe eingruppiert, deren Tatigkeitsmerkmale der gesamten, von ihm nicht nur vortlbergehend auszuübenden Tätigkeiten entsprechen. Die gesamte auszuObende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer VergOtungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Ar­ beitsvorgänge anfallen, die lllr sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder meh­ rerer Tätigkeits-mcrkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Die Eingruppierung fllr Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst im Sinne der Anlage 33 richtet sich nach der Anlage 33 - Anhwig B.
Nach der dort geregelten Entgeltgruppe S 2 sind eingruppiert „ Mitarbeiter /11 der Tätigkeit vo11 Ki11derpj/egem, Hellen:iehungshelfem mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Pnlfung" In der Entgeltgruppe S 4 Nr. 1 befinden sich „ Kinderpfleger, Heile,-ziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prlifong und entsprechender Ttltigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahnmgen entsprechende TtJJigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen TOtigkeilen." Was unter schwierigen fachlichen Tätigkeiten zu verstehen ist, ist in der Anmerkung Nr. 2 durch den Nonngeber nliher definiert. Nach der Nr. 2 a) sind diese Tätigkeiten in Einrichtungen lllr behinderte Menschen im Sinne des § 2 SOB IX, in Einrichtungen filr Personen, die Hilfen nach § 67 SGB XII er­ halten und in psychiatrischen Kliniken. Fraglich ist bereits, ob die Einrichtung der Parteien unter dieses Tätigkeitsbeispiel fällt, ob dort also behindert Menschen im Sinne von § 2 SGB IX, also mit einer GdB von mindestens 50 untergebracht sind, soweit dies auf die Tätigkeit des Herrn iUSStrahlL Herr ist gelernter Tischler. Er hat seine Tätigkeit im April 2013 ohne eine fachspezifische Aus­ bildung aufgenomme11 und konnte aufgrund seiner Tätigkeit die geforderten gleichwertigen Fllhigkeiten und Erfahrungen wie Sozialassistenten mit dem Schwerpunkt Heilerziehung mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prilfung nicht sammeln. Er ist unstreitig kein ausgebildeter Kinderpfleger, Heiler­ ziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung. Hierin erschöpfen sich jedoch die Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fllhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkei­ ten wie die staatlich anerkannten bzw. geprilften Helfer verrichten. Woher Herr diese Qualifizie­ rungen haben soll, dazu hat die MA V keine Angaben gcmachL Dabei hat sie auch insbesondere Oberse­ hen, dass nicht nur das Merkmal der schwierigen fachlichen Tätigkeit, sondern weitere Vorausselzlln­ gen in der Entgeltgruppe S 4 vorliegen müssen. Es kommt hinzu, dass die Klägerin auch darauf auf­ merksam gemacht hat, dass sich aus der Stellenbeschreibung bereits ergebe, dass die Hilfskräfte nicht wie von der Beklagten behauptet -, sich in gleicher Qualität und Quantitilt im pädagogischen Dienst einer Wohngruppe einbrächten, sondern die Fachkrllfte lediglich bezOglich der Förderung und Betreu­ ung der Klienten unter direl..1er oder indirekter Anleitung unterslDtzten. Dabei hlltten sie die fachlichen Weisungen der Fachkraft zu beachten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist der Zeuge zu den vorgenannten Tatbestandsmerkmalen vernommen worden. Er hat ausgesagt, dass He1 Ober ein großes Erfahrungswissen verfüge, das er in der Einrichtung gesammelt hat und das ihm bei seiner jet­ zigen in großem Umfange zugutekomme. Aus der Sicht des Zeugen hat Herr keine Fortbildungsmaßnahmen belegt. Auch sei sichergestellt, dass für alle Fälle eine Fachkraft ansprechbar sei. Die Persönlichkeitsstruktur von Herrn sei so beschaffen, dass er zum einen Überlastung anzeige und zum anderen auch zuverlässig Hilfe hole, wenn er erkenne, dass Hilfe benötigt werde. In der Wohngruppe gibt es ein Notfallsystem, das durch zweimaliges Drücken ausgelöst und das dann einen Notruf absetzt. Durch das Notrufsystem werden die Mitarbeiter aus den anderen Wohngruppen unterrichtet und finden sich an dem Signalgeber ein, wenn er nicht innerhalb einer kurzen Zeit ausgeschaltet werde. für den Fall, dass die Hilfe einer Fachkraft erforderlich sei, beginne Herr Maßnahmen einzuleiten und informiere dann regelmäßig die Fachkraft. Für jeden Bewohner existierten außerdem Hilfepläne, die Herr sehr gut einzusetzen wisse.
Damit war bezUglich des Mitarbeiters , die versagte Zustimmung in die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe S 2, Entgeltstufe 1 durch das Gericht zu ersetzen.
Zulassung der Revisiou Nach § 47 Abs. 1 KAGO findet gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof statt, wenn sie in dem Urteil des Kirchlichen Arbeitsge­ richtes zugelassen worden ist. Die Revision ist gern. § 47 Abs. 2 a) KAGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben: Vielmehr hat sich das Kirchliche Arbeitsgericht an der Rechtsprechung der staatlichen Arbeitsgerichte, insbesondere des Bundesarbeitsgerichtes orientiert. Dieses hat in allen wesentlichen Punkten die rechtlichen Parameter für die Entscheidungsgründe im vorlie­ genden Rechtsstreit bereits vorgezeichnet Der Rechtsstreit kann daher nicht als rechtsgrund­ sätzlich angesehen werden.
Das Kirchliche Arbeitsgericht Essen weicht in seiner Entscheidung auch nicht von einer Ent­ scheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder eines anderen kirchlichen Arbeitsgerichtes ab.
Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwer­ de ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof -Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 - innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begrOnden. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichthof einzureichen. Jn der Be­ gründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entschei­ dung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Wird auf die Beschwerde die Revision zugelassen, so können Sie gegen das Urteil des Kirchli­ chen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Ver­ letzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses, in dem die Revision zugelassen worden ist, beim Kirchlichen Ar­ beitsgerichtshof -Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiser­ straße 161, 53113 Bonn, Tele- fax: 0228 103-5369-schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses, in dem die Revision zugelassen worden ist, begründet werden. Die BegrOndung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
·- - ...... ifö.:i-ing (

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