AKTENZEICHEN:
A 16/2018
20. August 2020
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Sonstige kirchliche Einrichtung
MAV
Essen
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT ESSEN
URTEIL
Az.: A 16/2018 verkündet am 20.08.2020 der In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfabren Gmbh,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: ' gegen die GmbH, , vertreten durch die MAV Vorsitzende
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: hat das Kirchliche Arbeitsgericht Essen auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter des Kirchlichen Arbeitsgerichts Dr. Gloria FamOT und die beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht, Herrn Böning und Herr Brams,
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiescu.
2. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Klägerin ist die GmbH, die gegen die Mitarbeitervertretung klagt. Ziel des Verfahrens ist ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung für Hilskräfte im pädagogischen Dienst nach § 35 Abs. I MAVO IVin § 33 Abs. 4 MAVO.
Die Klägerin ist eine Einrichtung zur Betreuung und Förderung von Menschen mit Behinderung. Die Betreuungsleistungen werden in stationären Wohnbereichen und in der sog. Tagesstruktur durchgeführt. in stationăren Wohnbereichen betreuen die Mitarbeiter Menschen, deren Hilfebedarf eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung erforderlich machen, da sie dauerhaft auf Unterstützung, Begleitung und/oder Beaufsichtigung angewiesen sind, z.B. bei der individuellen Basisversorgung, der Haushaltsführung, der Gestaltung sozialer Beziehungen, der Kommunikation, der Freizeitgestaltung und im pflegerischen Bereich. Wegen der Einzelheiten nehme ich auf dic Klageschrift (Bl. 2) Bezug.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Ersetzung der Eingruppierung für die Mitar- Die Mitarbeiterin ist gelemte Arzthelferin und hat ihre Tätigkeit am 01.03.2017 ohne eine fachspezifische Ausbildung aufgenommen. Fraglich ist, ob sie aufgrund ihrer Tätigkeit die geforderten gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen wie Sozialsistenten mit dem Schwerpunkt Heilerziehung mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung sammeln konnte.
Die Klägerin beantragt, die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Mitarbeiterin in die Vergitungsgruppe S 2 Entgelstufe 1 der Anluge 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbundes (AVR) zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass zur Feststellung der Eingruppierung stets zu prüfen sei, ob die tatsächlich auszuübende Tatigkeit eines Arbeitnehmers ein oder mehrere bestimmte Tatigkeitsmerkmale in einer Vergütungsgruppe erfille. Dazu müsse die gesamte Tätigkeit des Arbeitnehmers anhand der Arbeisvorgänge bewertet werden, wobei das zeitliche Maß der Arbeitsvorgänge entsprechend der Regelung in den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien zu berücksichtigen sei.
Die Eingruppierung des Arbeitnehmers ergebe sich aus der Feststellung und Bewertung der Arbeitsvorgänge, der Zuordnung der festgestellten und bewerteten Arbeitsvorgänge zu einem oder mehreren Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe und dem zeitlichen Anteil der Arbeitsvorgänge an der Arbeitszeit.
Die Beklagte hält die Argumentation der Kligerin für nicht tragfähig; sie vertritt die Rechtsauffassung, dass die Betrachtungsweise der Klägerin der Systematik der Regelung der Tatigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen nicht entspreche. Rechtlich sei zu differenzieren zwischen Mitarbeiter als Heilerziehungshelfern mit entsprechender Tätigkeit und Mitarbeitern mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 3 Anhang B Anlage 33 AVR cinerseits und dem Heraushebungsmerkmal der schwicrigen fachlichen Tatigkeit als Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe S 4 zu S 3 Anhang B Anlage 33 AVR andererseits. Bine Gleichwertigkeit der Tätigkeit aufgrund der Fähigkeiten und Erfahrungen bestimme sich nicht nach der fachlichen Schwierigkeit (Nr. 2 Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2-S 18).
Die Mitarbeiter in den stationären Wohnbereichen hätten die Aufsichts- und Betreuungspflichten sicher zu stellen und insbesondere folgende Tätigkeiten zu erbringen:
Sicherung der individuellen Basisversorgung und Training elementarer Alltagsfähigkeiten (Nahrungsaufnalımc, Waschen, Toilettenbenutzung, Aufstehen/Zu-Bett-Gehen, Baden (Duschen, Ankleiden/Auskleiden), Sicherstellung erforderlicher Grundpflege (Hilfe bei der Körperpflege, Inkontinenzversorgung, Begleitung bei Toilettengängen etc.) und der Gesundheitsfürsorge, Sicherstellung einer Tag-/Nacht-, Tages-, Wochen- und Jahresstrukturierung, Training von Orientierungsfähigkeiten, Förderung von Wahmehmung und Kommunikation (elementare und allgemeine Verständigung), Förderung und Erhalt von Kompetenzen bei der Selbstversorgung/alltäglichen Lebensführung (Einkaufen, Mitwirkung bei der Zubereitung von Mahlzeiten, Einbezichung bei der Reinigung und Ordnung in den Räumen), Gestaltung, Förderung und Erhalt sozialer Bezichungen, Gestaltung von gemeinschafisfördernden Aktivitten, Freizeitgestaltung (Eigenbeschäftigung, Teilnahme an Angeboten/Veranstaltungen/ an Spiel- und Sporlangeboten, Begegnung mit sozialen Gruppen). Die Aufgaben würden im Rahmen einer für jeden Klienten individuell erstellten Hilfeplanung ermittelt und methodisch didaktisch geplant.
Mitarbeiter mit einer Helferqualifikation (z.B. mit dem Berufsabschluss Sozialassistenten mit Schwerpunkt Heilerziehung(vormals Heilerziehungshelfer) würden Aufgaben in einem fesigelegten Rahmen unter Anwendung fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten durchführen, wie sie in der Regel durch eine mindestens zweijährige abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung erworben würden. Der Ausbildung liege ein didaktisches Konzept zugrunde, das die Entwicklung einer umfassenden Handlungskompetenz fördere. Das durch die Ausbildung vermittelte Wissen befähige sie z.B. pädagogisches und pflegerisches Können miteinander zu verknüpfen. Sozialassistenten mit dem Schwerpunkt Heilerziehung verfügten ebenso Unterstutzungs- und Dienstleistungen, Selbstbestimmung sozialpolitisch verankerten Rechten der Zielgruppe.
Die Klägerin tritt dem entgegen und macht geltend, dass sich schon aus der Stellenbeschreibung ergebe, dass die Hilfskräfte nicht - wie von der Beklagten behauptet - sich mit gleicher Qualität und Quantitt im pädagogischen Dienst einer Wohngruppe einbrächten. Sie unterstützten die Fachkräfte lediglich bei der Förderung und Betreuung der Klienten unter direkter oder indirekter Anleitung. Sie hätten die fachlichen Weisungen der Fachkraft zu beachten. Wie sich aus der Tätigkeitsbeschreibung ergebe, sei es zutreffend, dass Hilfskräften in allen Tatigkeitsbereichen Aufgaben und Anforderungen ausführten. Hierbei unterscheide sich jedoch das Anforderungsprofil von dem eines fachlich einschlägig 2-jährig qualifizierten Mitarbeiters deutlich, insbesondere hinsichtlich der Qualität und Durchführungsverantwortung.
Entscheidungsgründe:
Zulässigkeit der Klage k
a) Das kirchliche Arbeitsgericht für das Bistum Essen ist nach § 2 Abs. 2 KAGO in Verbin-
dung mit Dekret Nr. 132 vom 25.10.2007 des Bischofs von Essen zuständig für Streitigkeiten aus dem Recht der MAVO und der dies erglänzenden Ordnungen einschließlich Verfahren vor der Einigungsstelle. Die Parteien streiten vorliegend um die Anvendbarkeit und Reichweite von §$ 33 und 35 MA VO. Die Zuständigkeit des angerufenen kirchlichen Arbeitsgerichts Essen ist damit zu bejahen.
b) Die von Amts wegen weiter zu prüfenden Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße An-
tragstellung im vorliegenden Falle sind ebenfalls augenscheinlich erfüllt.
2. Die zulässige Klage ist in der Sache aber nicht begründet.
Im Streitfalle geht es um cine Rechtsstreitigkeit der Ordnung für die Mitarbeitervertretungen im Bistum Essen (MAVO) im Sinne von § 35 Abs. I Nr. I i. V.m. § 33 Abs. 1 MAVO. Danach bedarf der Dienstgeber der Zustimmung der Mitarbeitervertretung u. a. in Fällen der Eingruppierung von Mitarbeilerinnen und Mitarbeitern. Verweigert die Mitarbeiter vertretung - wie im vorliegenden Fall - ihre Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung, dann kann der Dienstgeber die versagle Zustimmung durch das Kirchliche Arbeitsgericht nach § 33 Abs. 4 MAVO Essen ersetzen lassen.
Die Mitarbeitervertretung hat vorliegend aus tauglichen Gründen im Sinne von § 35 Abs. 2 Nr.
1 MAVO die Zustimmung verweigert, indem sie form- und fristgerecht geltend gemacht hat, die beabsichtigte Eingruppierung des Mitarbeiters in die Entgeltgruppe S 2 sei nicht normgerecht, weil die von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten die qualifizierten Merkmale der Entgeltgruppe S 4 erfüllten. Damit gilt die Zustimmung nicht nach Zeitablauf als erteilt.
Die von der beklagten MA V verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterin im vorliegenden Fall auch nicht zu ersetzen, da die Zustimmungsverweigerung berechtigt war.
Nach der Nr. I der Anlage 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (im Folgenden: AVR) richtet sich die Eingruppierung cines Mitarbeifers nach den Tätigkeitsmerkmalen der in Nr: (a) genannten Anlagen. Dabei ist der Mitarbeiter nach Nr. (b) dieser Bestimmung in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten, von ihm nicht nur vorübergehend auszultbenden Tätigkeiten entsprechen.
Die gesamte uuszulbende Tätigkeit entspricht den Tätigkcitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Halfe Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tatigkeits-merkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Die Eingruppierung für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst im Sinne der Anlage 33 richtet sich nach der Anlage 33 - Anhang B. Nach der dort geregelten Entgeltgruppe S 2 sind eingruppiert „Mitarbeiter in der Tätigkeit von Kinderpflegern, Heilerziehungshelfern mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung" In der Entgeltgruppe S 4 Nr. 1 befinden sich „Kinderpfleger, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prifung und entsprechender Tärigkeit sowie sonsige Mitarbeiter, die aufgrund gleichverliger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Täligkeiten. " Was unter schwierigen fachlichen Tätigkeiten zu verstehen ist, ist in der Anmerkung Nr. 2 durch den Normgeber näher definiert. Nach der Nr. 2 a) sind dies Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX, in Einrichtungen für Personen, die Hilfen nach $ 67 SGB XII erhalten und in psychiatrischen Kliniken. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. gelernte Arzthelferin. Sie hat ihre Tätigkeit am 01.12.2013 ohne eine fachspezifische Ausbildung aufgenommen und konnte aufgrund ihrer Tätigkeit die geforderten gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen wie Sozialassistenten mit dem Schwerpunkt Heilerziehung mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung nicht sammeln. Sie ist unstreitig keine ausgebildete Kinderpflegerin, Heilerziehungshelferin mit statlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich durch die Aussage der Zeugin ergeben, dass Frau auch bei der Vergabe von Medikamenten tätig wird.
Der Zeuge hat weiter ausgesagt, dass zu der Zeit, als er für die Wolngruppe zuständig war, tatsächlich Dienst aufgetreten sind, bei denen Frau leine war. Außerdem hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Einrichtung aufgrund der Tatsache, dass Frau über eine Arzthelfer-Ausbildung verfügt, und entsprechend eingesetzt werden kann, insoweit Vertrauen in die Mitarbeiterin setzt.
Vor diesem Hintergrund ist das Gericht der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Vergütungsgruppe S 2 Entgeltstufe 1 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) bei der Mitarbeiterin vorliegen. Die Klage war daher abzuweisen.
Zulassung der Revision Nach § 47 Abs. 1 KAGO findet gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof statt, wenn sie in dem Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes zugelassen worden ist. Die Revision ist gem. § 47 Abs. 2 a) KAGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben: Vielmehr hat sich das Kirchliche Arbeitsgericht an der Rechtsprechung der staatlichen Arbeitsgerichte, insbesondere des Bundesarbeitsgerichtes orientiert. Dieses hat in allen wesentlichen Punkten die rechtlichen Parameter für die Entscheidungsgründe im vorliegenden Rechtsstreit bereits vorgezeichnet. Der Rechtsstreit kann daher nicht als rechtsgrundsätzlich angesehen werden.
Das Kirchliche Arbeitsgericht Essen weicht in seiner Entscheidung auch nicht von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder eines anderen kirchlichen Arbeitsgerichtes Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof - Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 - innerhalb cines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichthof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Wird auf die Beschwerde die Revision zugelassen, so können Sie gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Ver- Zuze indeR Beschluss, in den die Revision binas einerdin von beim Kirchhen Arbeitsgerichtshof - Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Tele- fax: 0228 103-5369 - schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
A.. Böning