AKTENZEICHEN:
A 14/2018
20. August 2020
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
MAV
Essen
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT ESSEN
URTEIL
Az.: A 14/2018 verklindet am 20.08.2020 In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: gegen die Mitarbeitervertretung der . GmbH, LAV Vorsitzende
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: hat das Kirchliche Arbeitsgericht Essen auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter des Kirchlichen Arbeitsgerichts Dr: Gloria FamOT und die beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht, Herm Brams und Hern Böning,
für Recht erkannt:
1. Die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung des Mitarbeiters
in die Vergütungsgruppe S 2 Entgelstufe 1 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) wird ersetzt.
2. Die Revision wird nicht zugelnssen
Tatbestand
1. Klägerin ist die
Ombli, die gegen die Mitarbeitervertretung klagt. Ziel des Verfahrens ist ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung für Hilfskräfte im pädagogischen Dienst nach § 35 Abs. I MAVO iVm § 33 Abs. 4 MAVO.
Die Klägerin ist eine Einrichtung zur Betreuung und Förderung von Menschen mit Behinderung. Die Betreuungsleistungen werden in stationären Wohnbereichen und in der sog. Tagesstruktur durchgeführt. In stationären Wohnbereichen betreuen die Mitarbeiter Menschen, deren Hilfebedarf eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung erforderlich machen, da sie dauerhaft auf Unterstützung, Begleitung und/oder Beaufsichtigung angewiesen sind, z.B. bei der individuellen Basisversorgung, der Haushalsführung, der Gestaltung sozialer Bezichungen, der Kommunikation, der Freizeitgestaltung und im pflegerischen Bereich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Bl. 2) Bezug genommen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Ersetzung der Eingruppierung für den Mitar. Der Mitarbeiter verfügt über die Staatsexamina für das Lehramt und hat seine Tätigkeit am 01.12.2013 ohne eine fachspezifische Ausbildung aufgenommen. Fraglich ist, ob er aufgrund seiner Tätigkeit die geforderten gleichwertigen Fahigkeiten und Erfahrungen wie Sozialassistenten mit dem Schwerpunkt Heilerzichung mit staatlicher Ancrkennung oder staatlicher Prüfung sammeln konnte.
Die Klägerin beantragt, die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung des Mitarbeiters in die Vergütungsgruppe S 2 Entgeltstufe 1 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass zur Feststellung der Eingruppierung stets zu prüfen sei, ob die tatsächlich auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers ein oder mehrere bestimmte Tätigkeitsmerkmale in ciner Vergütungsgruppe erfülle. Dazu müsse die gesamte Tätigkeit des Arbeitnehmers anhand der Arbeitsvorgänge bewertet werden, wobei das zeitliche Maß der Arbeitsvorgänge entsprechend der Regelung in den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien zu berücksichtigen sei.
Die Eingruppierung des Arbeitnehmers ergebe sich aus der Feststellung und Bewertung der Arbeitsvorgänge, der Zuordnung der festgestellten und bewerteten Arbeitsvorgänge zu einem oder mehreren Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe und dem zeitlichen Anteil der Arbeitsvorgänge an der Arbeitszeit.
Die Beklagte hält die Argumentation der Klägerin für nicht tragfähig; sie vertrit die Rechtsauffassung, dass die Betrachtungsweise der Klägerin der Systernatik der Regelung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen nicht entspreche. Rechtlich sei zu differenzieren zwischen Mitarbeitern als Heilerziehungshelfern mit entsprechender Tätigkeit und Mitarbeitern mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 3 Anhang B Anlage 33 AVR einerseits und dem Heraushebungsmerkmal der schwierigen fachlichen Tätigkeit als Heraushcbungsmerkmal der Entgeltgruppe S 4 zu S 3 Anhang B Anlage 33 AVR andererseits. Eine Gleichwertigkeit der Tätigkeit aufgrund der Fähigkeiten und Erfahrungen bestimme sich nicht nach der fachlichen Schwierigkeit (Nr. 2 Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2-S 18).
Die Mitarbeiter in den stationären Wohnbereichen hätten die Aufsichts- und Betreuungspflichten sicher zu stellen und insbesondere folgende Tätigkeiten zu erbringen:
Sicherung der individuellen Basisversorgung und Training elementarer Alltagsflhigkeiten (Nahrungsaufnahme, Waschen, Toilettenbenutzung, Aufstehen/Zu-Bett-Gehen, Baden (Duschen, Ankleiden/Auskleiden), Sicherstellung erforderlicher Grundpflege (Hilfe bei der Körperpflege, Inkontinenzversorgung, Begleitung bei Toilettengängen etc.) und der Gesundheitsfürsorge, Sicherstellung einer Tag-/Nacht-, Tages, Wochen- und Jahresstrukturierung, Training von Orientierungsfähigkeiten, Förderung von Wahrehmung und Kommunikation (elementare und allgemeine Verständigung), Förderung und Erhalt von Kompetenzen bei der Selbstversorgung/alltäglichen Lebensführung (Einkaufen, Mitwirkung bei der Zubereitung von Mahlzciten, Einbezichung bei der Reinigung und Ordnung in den Räumen), Gestaltung, Förderung und Erhalt sozialer Beziehungen, Gestaltung von gemeinschattsfördernden Aktivitäten, Freizeitgestaltung (Eigenbeschäfligung, Teilnahme an Angeboten/Veranstaltungen/ an Spiel- und Sportangeboten, Begegnung mit sozialen Gruppen). Die Aufgaben würden im Rahmen einer fir jeden Klienten individuell erstellten Hilfeplanung ermittelt und methodisch didaktisch geplant.
Mitarbeiter mit einer Helferqualifikation (z.B. mit dem Berufsabschluss Sozialasistenten mit Schwerpunkt Heilerzichung( vormals Heilerziehungshelfer) würden Aufgaben in einem Festgelegten Rahmen unter Anwendung fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten durchführen, wie sie in der Regel durch eine mindestens zweijährige abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung erworben würden. Der Ausbildung liege ein didaktisches Konzept zugrunde, das die Entwicklung einer umfassenden Handlungskompetenz fördere. Das durch dic Ausbildung vermittelte Wissen befähige sie z.B. pädagogisches und pflegerisches Können miteinander zu verknüpfen. Sozialassistenten mit dem Schwerpunkt Heilerziehung verfügten ebenso Unterstützungs- und Dienstleistungen, Selbstbestimmung sozialpolitisch verankerten Rechten der Ziel- Die Klägerin tritt dem entgegen und macht geltend, dass sich schon aus der Stellenbeschreibung ergebe, dass die Hilfskräfte nicht - wie von der Beklagten behauptet -, sich mit gleicher Qualitat und Quantität im pädagogischen Dienst einer Wohngruppe einbrächten. Sie unterstützten die Fachkräfie lediglich bei der Förderung und Betreuung der Klienten unter direkter oder indirekter Anleitung. Sie hätten die fachtichen Weisungen der Fachkraft zu beachten. Wie sich aus der Tätigkeisbeschreibung ergebe, sei es zutreffend, dass Hilfskräfien in allen Thigkeitsbereichen Aufguben und Anforderungen ausführten. Hierbei unterscheide sich jedoch das Anforderungsprofil von dem eines fachlich einschlägig 2-jährig qualifizierten Mitarbeiters deutlich, insbesondere hinsichtlich der Qualität und Durchülhrungsverantwortung.
Das Kirchliche Arbeitsgericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Entscheidungsgründe:
Zulässigkeit der Klage
a) Das kirchliche Arbeitsgericht für das Bistum Essen ist nach § 2 Abs. 2 KAGO in Verbin-
dung mit Dekret Nr. 132 vom 25.10.2007 des Bischofs von Essen zuständig für Streitigkeiten aus dem Recht der MAVO und der dies ergänzenden Ordnungen einschließlich Verfafren vor der Einigungsstelle. Die Parteien streiten vorliegend um die Anwendbarkeit und Reichweite von §$ 33 und 35 MAVO. Die Zuständigkeit des angerufenen kirchlichen Arbeitsgerichts Essen ist damit zu bejahen.
b) Die von Amts wegen weiter zu prüfenden Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße An-
tragstellung im vorliegenden Falle sind ebenfalls augenscheinlich erfüllt.
2. Die zulässige Klage ist in der Sache auch begründet.
Im Streitfalle geht es um eine Rechtsstreitigkeit der Ordnung für die Mitarbeitervertretungen im Bistum Essen (MAVO) im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. I i. V. m. $ 33 Abs. 1 MAVO. Danach bedarf der Diensigeber der Zustimmung der Mitarbeitervertretung u. a. in Fallen der Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Verweigert die Mitarbeitervertretung - wie im vorliegenden Fall - ihre Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung, dann kann der Dienstgeber die versagte Zustimmung durch das Kirchliche Arbeitsgericht nach § 33 Abs. 4 MAVO Essen ersetzen lassen.
Die Mitarbeitervertretung hat vorliegend aus tauglichen Gründen im Sinne von § 35 Abs. 2 Nr.
1 MAVO die Zustimmung verweigert, indem sie form- und fristgerecht geltend gemacht hat, die beabsichtigte Eingruppierung des Mitarbeiters in die Entgeltgruppe S 2 sei nicht normgerecht, weil die von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten die qualifizierten Merkmale der Entgeltgruppe S 4 erfüllten. Damit gilt die Zustimmung nicht nach Zeitablauf als erteilt.
Die von der beklagten MA V verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung des Mitarbeiters ist aber im Streitfalle zu ersetzen, da die Zustimmungsverweigerung in diesem Fall unberechtigt war.
Nach der Nr. I der Anlage 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (im Folgenden: AVR) richtet sich die Eingruppierung eines Mitarbeiters nach den Tätigkeitsmerkmalen der in Nr. (a) genannten Anlagen. Dabei ist der Mitarbeiter nach Nr. (b) dieser Bestimmung in die Vergltungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten, von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätig- keiten entsprechen.
Die gesamte auszuübende Tarigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Halfe Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeits-merkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Die Eingruppierung für Mitarbeiter in Sozial- und Erziehungsdienst im Sinne der Anlage 33 richtet sich nach der Anlage 33 - Anhang B. Nach der dort geregelten Entgeltgruppe S 2 sind eingruppiert „Mitarbeiter in der Tätigkeit von Kinderpflegern, Heilerziehungshelfern mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung" In der Entgeltgruppe S 4 Nr. 1 befinden sich „Kinderpfleger, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Taligkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfuhrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten." Was unter schwierigen fachlichen Tätigkeiten zu verstehen ist, ist in der Anmerkung Nr. 2 durch den Norgeber näher definiert. Nach der Nr. 2 a) sind dies Tatigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SOB IX, in Einrichtungen für Personen, die filten nach § 67 SGB XIl erhalten und in psychiatrischen Kliniken. Fraglich ist bereits, ob die Einrichtung der Parteien unter dieses Tätigkeitsbeispict fallt, ob dort also behindert Menschen im Sinne von § 2 SGB IX, also mit einer GbB von mindestens 50 untergebracht sind, soweit dies auf die Tätigkeit des absolvierte die Staatsexamina für das Lehramt. Er hat seine Tätigkeit am 01.12.2013 ohne eine fachspezifische Ausbildung aufgenommen und konnte aufgrund seiner Tätigkeit die geforderten gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen wie Sozialassistenten mit dem Schwerpunkt Heilerzichung mit staatlicher Anerkennung oder statlicher Prüfung nicht sammeln. Er ist unstreitig kein ausgebildeter Kinderpfleger, Heilerzichungshelfer mit statlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung. Hierin erschöpfen sich jedoch die Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkciten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tatigkeiten wie die staatlich anerkannten bzw. geprüfien Helfer verrichten. Woher Herr diese Qualifizierungen haben soll, dazu hat die MAV kcine Angaben gemacht. Dabei hat sie auch insbesondere libersehen, dass nicht nur das Merkmal der schwierigen fachlichen Tatigkeit, sonder weitere Voraussetzungen in der Entgelgruppe S 4 vorliegen müssen. Es kommt hinzu, dass die Klägerin auch darauf aufmerksam gemacht hat, dass sich aus der Stellenbeschreibung bereits ergebe, dass die Hilfskräfte nicht - wie von der Beklagten behauptet -, sich in gleicher Qualität und Quantität im pädagogischen Dienst einer Wohngruppe einbrächten, sondern die FachkriRe lediglich bezüglich der Förderung und Betreuung der Klienten unter direkter oder indirekter Anleitung unterstützten. Dabei hätten sie die fachlichen Weisungen der Fachkraft zu Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.08.2020 und auf Antrag der Beklagten Beweis erhoben. Nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen erstreckt sich die Unterstützung von Herrn auf Begleitung bei einfachen Arztgängen, bei sanitärer Pflege, bei der Ernährung und der Tagesstrukturierung. Kommt es zu einer kritischen Situation ist die Organisation der Klägerin so aufgebaut, dass sofort eine Fachkraft hinzugezogen werden kann. Die Organisation der Klägerin ist so strukturiert, dass mindestens in der Nachbargruppe ein Heilerzichungspfleger zur Verfügung stcht.
Dieser wird von Herrn kritischen Fällen eingeschaltet. Der Zeuge hat weiter ausgeführt, dass Herrn grundsätzlich keine Tätigkeiten übertragen werden, die cine Fachkraft ausführen muss. Es sei immer grundsätzlich möglich, dass zu einer benachbarten Wohngruppe Kontakt aufgenommen werden könne. Außerdem sei die Teamleitedarüber hinaus mindestens bis 16:00 Uhr ebenfalls anwesend und könne unterstützend tätig werden. Die Maßnahmen, die bei unterschiedlichen Störungsbilder aufträten, seien für die Bewohner der Wohngruppen im Übrigen bekannt. Die erforderlichen Maßnahmen würden im Rahmen von Teambesprechungen erörtert. An dicsen Teambesprechungen nimmt Herr sei in der Lage, wenn eine schwierige Situation aufträte, sich Rat zu holen. Damit ist Herr. in der von der Klagerin vorgesehenen Entgeltgruppe zutreffend eingruppiert Demzufolge war bezüglich des Mitarbeiters die versagte Zustimmung in die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe S 2, Entgeltstufe 1 durch das Gericht zu ersetzen.
Zulassung der Revision Nach § 47 Abs. | KAGO findet gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof statt, wenn sie in dem Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes zugelassen worden ist. Die Revision ist gem. § 47 Abs. 2 a) KAGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben: Vielmehr hat sich das Kirchliche Arbeitsgericht an der Rechtsprechung der staatlichen Arbeitsgerichte, insbesondere des Bundesarbeitsgerichtes orientiert. Dieses hat in allen wesentlichen Punkten dic rechtlichen Parameter für die Entscheidungsgründe im vorliegenden Rechtsstreit bereits vorgezeichnet. Der Rechtstreit kann daher nicht als rechtsgrundsätzlich angesehen werden.
Das Kirchliche Arbeitsgericht Essen weicht in seiner Entscheidung auch nicht von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder eines anderen kirchlichen Arbeitsgerichtes ab.
Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof - Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-5369 - innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichthof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Wird auf die Beschwerde die Revision zugelassen, so können Sie gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses, in dem die Revision zugelassen worden ist, beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof - Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Tele- fax: 0228 103-5369 - schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses, in dem die Revision zugelassen worden ist, begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Dr. Gloria FamOT Böning Anfang Brams