A 03/2005
AKTENZEICHEN
23. Februar 2006
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Diözese
Essen
-
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT ESSEN
URTEIL
Az.: A 03/2005 verkündet am 23. Februar 2006 lie. iur. can D als Geschäftsführer des kirchlichen Arbeitsgerichts und bischöflicher Notar In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung des Gemeindeverbandes vertreten durch ihren Vorsitzenden, Herrn Klägerin, gegen die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum A vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Henn t, geschäftsansässig ebenda Beklagte, Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
IN VERANTWORTUNG VOR GOTT UND NACH ANRUFUNG SEINES
BEISTANDS
hat das kirchliche Arbeitsgericht Essen auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter des kirchlichen Arbeitsgerichtst nd die beisitzenden Richter am kirchlichen Arbeitsgerichti und
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: dra Juni 2005 endate die Amtszeit des Vorstandes der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Migarbeitervertretungen im Bistum A (DiAG). Aus diesem Grunde sollten am
24. Mai 2005 Teilversammlungen für die Bereiche A; B; C; D; E und F in der Katholi-
schen Akademie» " in. stattfinden. Im Rahmen dieser Teilversammlungen sollte u. a die Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung sowie zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder für die DiAG am 14. 06. 2005 erfolgen. Die entsprechenden Einladungen datieren vom 19. 04. 2005. Die Teilnehmerliste A (Bistum und Gemeindeverbände) zur Mitgliederversammlung beinhaltete die Namen und Auf der Einladungsliste für den Dênsibereich A rudet sich auch die Klägerin im vorliegenden Verfahren.
• Am 14. 06. 2005 trafen sich 33 Delegierte aus den 6 Teilversammlungen. Die Delegierten für den Teilbereich A wählten in den Vorstand der DiAG Hern. H = 126 Stimmen, Hern. S 17 Stimmen) und Frau F als Ersatzmitglied (15 Stimmen).
Unter dem 01. 06. 2005 wandte sich die Mitarbeitervertretung des Gemeindeverbandes an die Schlichtungsstelle im Bistum A Sie machte geltend, daß ihr als Mitarbeitervertretung keine Einladung zugekommen sei, sie die Wahl anfechte und um Überprüfung des Wahlergebnisses bitte. Eine Entscheidung der Schlichtungsstelle in dieser Sache vor dem 1. Dezember 2005 war nicht mehr möglich (vgl. Hierzu den Vermerk des früheren Vorsitzenden der Schlichtungsstelle, V vom 22. November 2005). Nach dem Inkrafttreten der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) am 01.
07. 2005 und der Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts am 01. 12. 2005 ist das
Verfahren gem. I. (3) des bischöflichen Dekrets vom 22. 06. 2005 auf das Kirchliche Arbeitsgericht übergegangen. Hiervon wurden die Parteien mit Verfügung des Kirchlichen Arbeitsgerichts vom 22. 12. 2005 unterrichtet.
Die Klägerin beantragt:
Die Wahl der Vertreter des Teilbereichs A zur Mitgliederversammlung wird für unwirksam erklärt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuwcisen.
Die Beklagte macht geltend, es müsse bestritten werden, daß die Antragstellerin erst am 30.05.2005 die Information erhalten habe, daß am 24.05.2005 die Teilversammlung A für den Dienstbereich des Bistums und der Gemeindeverbände einschließlich der Einrichtungen, für deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sie Anstellungsträger sei, stattgefunden habe. Es müsse weiter bestritten werden. daß die Klägerin keine Einladung zu dieser Teilversammlung, auf der die Delegierten für die Mitgliederversammlung der ...
Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Essen gewählt worden seien, erhalten habe. Festzuhalten sei vielmehr, daß die Beklagte am 22.05.2005 schriftlich alle Mitarbeitervertretungen, welche zum Teilbereich A gehörten, daß hieße auch die Klägerin, zu der für den 24.05.2005 terminierten Teilversammlung geladen habe. Die Einladung sei auf dem Postweg erfolgt; anhand der genutzten Adressenliste sowie der festgestellten Portokosten für die Einladung sei es auszuschließen, daß die Einladung an die Klägerin nicht versandt worden sei. Auch hätten andere Gemeindeverbände die Einladung erhalten. Damit habe die Beklagle alles ihr Zumutbare und Mögliche getan, um die Klägerin zur Teilversammlung einzuladen. Ein Anfechtungsgrund liege mithin nicht vor.
Die Klägerin tritt dem entgegen und hat geltend gemacht, es werde nicht bezweifelt, daß die Einladungen ordnungsgemäß versandt worden seien; die Klägerin habe jedoch keine erhalten, weshalb an der Wahlanfechtung festgehalten werde.
Am 08.09.2005 hat der frühere Vorsitzende der Schlichtungsstelle für das Bistum A, Herr V ; die Geschäftsstelle der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen in Bistum aufgesucht und dort mit der für den Versand der Einladungen erforderlichen Mitarbeiterin, Frau, G
• gesprochen. Sie hat ihm erklärt, die unter dem
19.04.2005 erstellten Einladungen am 26.04.2005 in Gegenwart eines weiteren Mitarbeiters, des Herrn' J .. zum Versand vorbereitet und zur Poststelle des . X gebracht habe. Die Adressaten seien von der Geschäftsstelle erfasst und für den Versand seien entsprechende Aufkleber vorhanden. Für den Versand der Einladungen sei von der Poststelle ein Betrag von 119,90 Euro in Rechnung gestellt worden, was darauf schließen lasse, daß 218 Sendungen zu 0,55 Euro versandt worden seien, also der Zahl der Einzuladenden entspreche.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 gab das Kirchliche Arbeitsgericht der Klägerin auf, den Nachweis der ordnungsgemäß einberufenen MAV-Sitzung (§ 14 Abs. 3 MA- VO) sowie Kopie des Protokolls mit dem Besciduss der Mitarbeiter vertretung zur Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgerichts gem. § 14 Abs. 5 MAVO his spätestens zum 09.01.2006 vorzulegen.
• Unter dem 13.01.2006 übermittelte die Klägerin daraufhin die Protokolle der MAV- Sitzungen vom 17.06.2005 - unterzeichnet vom Vorsitzenden - und vom 11.01.2006 unterzeichnet von allen Mitgliedern des MAV-Vorstandes.
Im Protokoll vom 17.06.2005 heißt es - auszugsweise zitiert - wie folgt:
…DiAG-Wahl: Mehr als die Halfie der MAV'en der Gemeindeverbände haben keine Einladung zur Wahl der Delegierten erhalten. Die betroffenen MAY'en haben bei der Schlichtungsstelle Einspruch gegen die Wahlen erhoben. Um die Handlungsfähigkeit der DiAG nicht zu gefährden, fand die DiAG-Wahl mit Zustimmung der MAV'en, des DiAG-Vorstandes und des Generalvikars troizdem statt. Davon unbenommen folgen die Klärung des Sachverhaltes durch die Schlichtungsstelle und ggf. Neuwahlen. Der DIAG-Vorstand hat bis zum 22.06.2005 Zeit, zu dem Vorfall Stellung zu nehmen. Die Zeit drängt, weil die Schlichtungsstelle zum 01.07.2005 in ein kirchliches Arbeitsgericht umgewandelt wird." Das Protokoll enthält kcine Hinweise darauf, daß durch die Klägerin ein Schlichtungsstellen-Verfahren einzuleiten gewesen wäre.
Das Protokoll vom 11.01.2006 hat folgenden Wortlaut:
Bestätigender Beschluß TOP 1: Anfechtung der DIAG-Wahl am 24.05.2005
- In der Sorge, daß die vorliegenden Beschlüsse und Berichte zur An-
fechtung der DIAG-Wahl vom 31.05,2005 (liegt nicht schrifilich vor, alle Mitglieder der MAV waren anwesend) und aus dem Protokoll vom 17.06.2005 (vgl. Kopie im Anhang) nicht ausreichen, stellt die Mitarbeitervertretung des Gemeindeverbundes O: klar, daß das Anfechtungsverfahren ausdricklich die Rilligung aller Mürglieder der MAV findet.
- Die MAV beschliefit dies hiermit nochmal förmlich.
TOP 2: Geschäftsordnung der MAV aus den Jahr 2000
- Im Bezug auf $ 14 (3) MAVO bestärigt die Mitarbeitervertretung des
Gemeindererbandes O duls bei der konstituierenden Sitzung cm 01.12.2004 eine Geschäftsordnung der vorigen MAV aus dem fahr 2000 übernommen wurde, in welcher geregelt wird, daß zu Sitzungen der MAV nur ausnahmsweise schriftlich eingeladen wird. In der Regel werden die Termine von allen Mitgliedern auf der jeweils vorhergehenden Sitzung ausgemacht und gelten damit verbindlich. Ausnahmen gelten cusdrücklich bei Sitzungen der MAV mit dem Dienstgeber.
- Dieses Verfahren bestätigt die MAV hiermit noch mal förmlich. "
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
1. Das Kirchliche Arbeitsgericht stellt zunächst fest, daß eine vorschriftswidrige Besetzung des Arbeitsgerichts nicht festzustellen ist: Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung am 23.02.2006 ausgeführt, daß er die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts deshalb rüge, weil das Verfahren zur Ernennung der Richter vor Inkrafttreten der KAGO erfolgt sei. Die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung ist im Amtsblatt des Bistums A , (Nr.
912005) am 08. Juli 2005 veröffentlicht worden. In § 56 der KAGO ist niedergelegt, daß die kirchliche Arbeitgerichtsordnung vom 21.09.2004 von der Deutschen Bischofskonferenz beschlossen und durch Dekret des obersten Gerichtshofes der apostolischen Signatur vom 31.01.2005 für einen Zeitraum von fünf Jahren ad experimentum rekognosziert wurde. Sie tritt nach § 56 S. 2 KAGO am 01.07.2005 in Kraft.
Nach § 20 S. 2 KAGO gibt der Bischof dem Domkapitel als Konsultorenkollegium und / oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat. dem Diözesancaritasverband sowie der / den Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite des Bistums- / Regional-KODA vor Ernennung des Vorsitzenden des kirchlichen Arbeitsgerichtes Gelegenheit zur Stellungnahme.
Hinsichtlich der beisitzenden Richter gibt es keine solche Anhörungspflicht. Dabei kann dahinstehen, ob die diesbezüglichen Einwände des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten richtig sind: Er hat die entsprechenden Daten in der mündlichen Verhandlung trotz Nachfrage nicht nennen können. Im vorliegenden Falle ist festzustellen, daß die Anhörung nicht einmal als eine für die Bestimmung des gesetzlichen Richters lediglich vorbereitende Maßname anzusehen: Es kommt nămlich weder eine mittelbare noch eine unmittelbare Einflußnahme auf die Besetzung des kirchlichen Arbeitsgerichts in Essen in Frage. Von daher wäre selbst bei einer nicht durchgeführten Anhörung die Annahme, die Ernennung sei nichtig, nur gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler besonders schwer ist oder wenn aufgrund seiner Eigenart das im staatlichen Recht (Art. 101 I S. 2 GG) verbürgte Prinzip der Gesetzlichkeit des Richters im Sinne einer sich für jeden einzelnen Rechtsstreits „blindlings" ergebenden Entscheidungszuständigkeit durchzuschlagen vermag. Die möglicherweise zu frühe Anhörung wäre kein Fehler von besonderem Gewicht und auch ohne Einfluß darauf, wen der Bischof von A zum Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des kirchlichen Arbeitsgerichtes ernennen würde. Dies gilt um so mehr, als die kirchliche Arbeitsgerichtsordnung bereits am 21.09.2004 von der Deutschen Bischofskonferenz beschlossen und durch Dekret des obersten Gerichtshofes der apostolischen Signatur vom 31.01.2005 rekognosziert worden ist. Damit war das durch den Bischof von A einzuhaltende Verfahren spätestens seit dem 31.01.2005 klar, so daß die Einhaltung dieses Verfahrens auch von daher betrachtet ipso iure kein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Besetzung des kirchlichen Arbeitsgerichts auslösen kann.
In entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu diesem Thema (vgl. Beschluß vom 09.06.1987 - 9 CB 36/87, NJW 1988, 219) wäre die Annahme, ein Richter sei deshalb in einem bestimmten Rechtsstreit nicht gesetzlicher Richter nur dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensíehler besonders schwer ist, oder aufgrund seiner Eigenart auf den einzelnen Rechtstreit durchzuschlagen vermag was im Hinblick auf die vben wieleregebenen Umstände nicht der Fall ist.
Il. Fehlende Kausalität:
Das kirchliche Arbeitsgericht hat im vorliegenden Falle nicht feststellen können, daß die Tatsache, daß die Klägerin möglicherweise nicht zu der am 24.05.2005 erfolgten Teilversammlung für den Bereich A (Bistum und Gemeindeverbände) geladen worden ist, das Wahlergebnis geändert oder beeinflußt hat. In der Rechtsprechung der staatlichen Arbeitsgerichte ist anerkannt - und das kirchliche Arbeitsgericht Essen schließt sich dem an, daß trotz des Verstoßes gegen eine wesentliche Wahlvorschrift die Wahl nicht anfechtbar ist, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte (Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 9. Aufl., § 19 Rz. 31). Bei der Verletzung der Vorschriften über die Wahlberechtigung kommt es darauf an, ob die Sitzverteilung sich änder würde (vgl. BAG, Urteil vom 28.04.1964, E 16, 8 (16 f.) = RP Nr. 4 zu § 4 BetrVG), nicht ausreichend ist es, daß sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder ändern könnte (BAG, Urteil vom 21.02.2001, NZA 2002, 154).
Dieser Rechtsprechung zur Folge hätte die Klägerin im vorliegenden Falle darlegen müssen, daß die Abstimmung ihres Vertreters zu einem anderen Wahlergebnis hätte führen können. Dies ist aber nach den Feststellungen des kirchlichen Arbeitsgerichtes ausgeschlossen: Aus dem DiAG-Info 1/2005 von Juli 2005 ergibt sich, daß für den Bereich A Herr• H 26 Stimmen und Herr S 17 Stimmen erhalten hat. Zum Ersatzmitglied gewählt wurde Frau F : Frau F hat 15 Stimmen erhalten. Hätte Frau F iie Stimme des Vertreters der Klägerin erhalten, hätte sie mit 16 Stimmen zwar ein (unwesentlich) besseres Ergebnis erzielt. Die Möglichkeit, daß Herri S ihicht in den Vorstand der DiAG gewählt worden wäre, bestand jedoch nicht, da Herr: S auch bei dieser Annahme 17 Stimmen hatte, also noch mit einer Stimme Vorsprung vor Frau | F gewählt worden wäre. Das Wahlergebnis kann also nicht beeinflußt sein.
Die Klage kann daher schon aus diesem Grunde keinen Erfolg laben.
Unabhängig von der Tatsache. daß es auf die nachfolgenden Aspekte nicht mehr ankommt, ist die Klage aus folgenden weiteren Gründen ebenfalls unbegründet:
II. Keine Wahlanfechtungsberechtigung nach § 12 MAVO:
Die Klägerin ist im vorliegenden Falle auch nicht gemäß § 12 Abs. I MAVO anfechtungsberechtigt. § 12 Abs. 1 MAVO gewährt jeder wahlberechtigten Mitarbeiterin / jedem wahlberechtigten Mitarbeiter und dem Dienstgeber das Recht, die Wahl wegen eines Verstoßes gegen die §§ 6 - I1c MAVO innerhalb einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse schriftlich anzufechten.
Wahlberechtigt ist danach jeder am Wahltag aktiv wahlberechtigte Mitarbeiter (§ 7 MAVO). Die Regelung in § 12 bezweckt also eine Kontrolle dahingehend zu ermöglichen, ob kirchliches Recht beachtet oder verletzt worden ist. Demzufolge sind auch Wahlberechtigte, die nicht kandidiert oder gewählt haben, anfechtungsberechtigt. Die Anfechtung dient dem Interesse der Dienststelle an der Feststellung der Beachtung der Wahlvorschriften, damit nur eine ordnungsgemäß gewählte Mitarbeitervertretung ihre Wahl aufnimmt (vgl. BAG; Urteil vom 04.12.1986 - 6 ABR 48/85, DB 1987, 232 Thiel in Bleistein/Thiel, Kommentar zur Rahnienordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung, 4. Aufl., § 12 Rz.
21)). Nach § 1 des Bischöflichen Dekretes vom 28.05.2004 „Sonderbestimmungen gemäß § 25 Abs. 1 und 4 MAVO - Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretung" (Kirchliches Amtsblatt Nr. 7 vom 18. Juni 2004) sind die Organe der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft die Mitgliederversammlung und der Vorstand (§ 25 Abs. 1 MAVO). Nach § 2 Abs. 1 dieses Dekretes setzt sich die Mitgliederversammlung der diözesanen Arbeitsgemeinschaft aus den Vertreterinnen und Vertretern der die Arbeitsgemeinschaft bildenden Mitarbeitervertretungen (§ 25 Abs.
1 MAVO) zusammen. Anfechtungsberechtigt nach § 12 Abs. 1 MAVO i.V.m. § 2 Abs. I S. 1 des Dekretes vom 28.05.2004 sind demzufolge nur die Vertretrinnen und Vertreter der die Arbeitsgemeinschaft bildenen Mitarbeiterveríretungen.
In vorliegenden Falle ist die Klage aber von der Mitarbeitervertretung und nicht von einem Vertreter der die Arbeitsgemeinschaft bildenden Mitarbeiter erhoben worden und auch nicht von einem gemäß § 3 Abs. I des Dekretes durch Beschluss in die Teilversammlung des Dienstbereiches entsandtes Mitglied erhoben worden.
Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage ihre Delegierten flir die DiAG-Wahlen noch nicht gemäß § 3 Abs. 1 der besonderen Bestimmungen gem. § 25 Abs. 1 und 4 MAVO - Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen - entsandt hätte, also kein klageberechtigtes Mitglied der Mitarbeitervertretung gewählt worden sei.
Spätestens nach Bekanntwerden der angeblich ohne Beteiligung der Klägerin erfolgten Wahlen hätte die Klägerin ihre Entsendung gem. § 3 Abs. I vornehmen müssen und das so entsandte Mitglied wäre dann klageberechtigt gewesen.
IV. Verstoß gegen § 12 Abs. 1 S. 1 MAVO.
Unabhängig davon ist die Klage deshalb unbegründet, weil die Klägerin es im vorliegenden Falle unterlassen hat, innerhalb der Frist des § 12 Abs. 1 S. 1 MA- VO von einer Woche die Klage nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu erheben. Die Frist von einer Woche, innerhalb der die Anfechtung schriftlich erfolgen muß, ist eine Ausschlußfrist. Mit ihrem Ablauf erlischt das Anfechtungsrecht. Die Frist rechnet vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Für die Berechnung von Fristen und Terminen gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB. Die Frist endet mit dem Ablauf des siebten Tages. Voraussetzung für den Beginn der Frist ist naturgemäß, daß das Wahlergebnis ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Das ist der Fall, wenn alle wahlberechtigten Mitarbeiter die Möglichkeit hatten, von einem bestimmten Zeitpunkt an das Wahlergebnis zur Kenntnis zu nehmen. Im vorliegenden Falle ergibt sich aus der von der Klägerin erhobenen Klage, daß diese am 30.05.2005 die Informationen erhalten hat, daß am 24.05.2005 die Wahl der Delegierten zur DiAG-Wahl stattgefunden hat. Spätestens am siebten Tag nach diesem Zeitpunkt hätte also eine schrifliche Anfechtung des Wahlergebnisses erfolgen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Denn zum Zeitpunk! der Klageerhebung waren die Voraussetzungen für ein entsprechendes Tätigwerden der Klägerin nicht gegeben. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt sich, daß die Mitarbeitervertretung zum Zeitpunkt der Klageerhebung über keinen wirksamen Beschluss verfügte, der es ermöglicht hätte, die Anfechtung der DiAG-Wahl wirksam vorzunehmen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, daß im Rahmen der Sitzung der Mitarbeitervertretung vom 17.06.2005 ein Beschluss über die Anrufung der Schlichtungsstelle nicht getroffen worden ist. Auf die Frage, ob die Sitzung der Mitarbeitervertretung vom 17.06.2005 wirksam einberufen worden ist, kommt es demzufolge nicht an. Im Gegenteil: Es heißt es in dem Protokoll, daß die Klügerin des Sachverhaltes durch die Schlichtungsstelle und die Neuwahlen und ggf. Neuwahlen erfolge. Eine Berechtigung der Mitarbeiter und der Klägerin, Klage zu erheben, ist hier nicht zu entnehmen.
Im Protokoll vom 11.01.2006 erfolgte lediglich eine nachträgliche Genehmigung der durch den Vorsitzenden erhobenen Klage. Diese (nachträgliche) Genehmigung der seinerzeit erhobenen Klage kann im vorliegenden Falle die Anfechtungsberechtigung - und zwar unabhängig von dem unter I. erörterten Sachverhalt
- nicht nachträglich herbeiführen, da die Anfechtungsberechtigung als Verfah-
rensvoraussetzung in jedem Stadium des Verfahrens bestehen muß (vgl. BAG 14.02.1978, E30, 114 = RP Nr. 7 zu § 19 BVG 1972; sowie, Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 9. Aufl., § 19 Rz. 43). Aus diesem Grunde kommt eine nachträgliche Heilung der ursprünglich ohne Anfechtungsberechtigung erhobenen Klage ohnehin nicht in Betracht.
V. Verstoß gegen § 14 MAVO:
Für die Sitzungen der Mitarbeitervertretung am 17.06.2005 und am 13.01.2006 ist ebenfalls nicht wirksam eingeladen worden. Die Klägerin hat nämlich die Regelung in § 14 Abs. 3 MAVO nicht beachtet. Hiergegen bestehen Bedenken, obwohl die Beklagte sich gemäß § 14 Abs. 8 eine Geschäftsordnung gegeben hat, in der niedergelegt sein soll, daß eine schriftliche Einladung unter Angaben der Tagesordnung nicht mehr erforderlich ist. Denn nach § 14 Abs. 8 MAVO kann sich die Mitarbeitervertretung zwar eine Geschäftsordnung geben. Nach herrschender Auffassung eröffnet die Vorschrift aber weder Kompetenz noch Verfahrensregelungen über den Rahmen der Ordnung hinaus (Bleistein/Thiel. a.a.O., § 14 Rz. 77).
Denn die Geschäftsordnung der MAV darf nicht gegen zwingende Bestimmungen der MAVO verstoßen (Bleistein/Thiel, § 14 Rz. 80). Zu solchen zwingenden Vorschriften rechnet das Gericht nicht nur die Regelungen in § 14 Abs. 4, sondern auch die Regeln in § 14 Abs. 3 und 6 MAVO. Denn die Regelung in § 14 Abs. 9 MAVO macht gerade deutlich, in welchem Umfange von der Regelung in § 14 Abs. 3 MAVO abgewichen werden kann. Demzufolge wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, eine Tagesordnung zu versenden und - mindestens - die seinerzeit gefaßten Beschlüsse in der Form des § 14 Abs. 6 MAVO protokollieren zu lassen. Daß dies geschehen ist kann aber im vorliegenden Falle nicht festgestellt werden.
VI. Zulassung der Revision:
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe, die gemäß § 47 Abs. 2 KAGO die Zulassung der Revision erfordert oder gerechtfertigt hätten nicht ersichtlich sind und solche auch nicht vorgetragen wurden.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht, Zwölfling 14, 45127 Essen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht für das Bistum Essen, Zwölfling 14, 45127 Essen einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssachen dargelegt, oder die Entscheidung, von welcher das Tinteil abweicht. nder der Verfahronsmängel bezeichnet werden. isothod huardi