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AKTENZEICHEN:

A 02/2013

6. August 2013

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Einzelperson

MAV

Essen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT ESSEN
URTEIL
Az.: A 02/2013

verkündet am 6. August 2013 lic. iur. can Walter als Geschäftsführer des kirchlichen Arbeitsgerichts und bischöflicher Notar

In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren

des Herrn:
- Klägers -

gegen

die Mitarbeitervertretung P diese vertreten durch ihren Vorsitzenden,
- Beklagte -

hat das Kirchliche Arbeitsgericht Essen auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter des Kirchlichen Arbeitsgerichts Dr. Christian Gloria und die beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht, Herr Dompropst Otmar Vieth und Frau Gabriele Seidich,
für Recht erkannt:

1. Die Wahlen zur Mitarbeitervertretung für 18.04.2013 werden für ungültig erklärt.
2. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Anl 18.04.2013 fanden im Bereich des xxxxx Wahlen zur Mitarbeitervertretung statt. Bis zum Ende der Vorschlagsfrist sind 29 Wahlvorgänge beim Wahlausschuss eingegangen, die alle den Vorgaben der MAVO entsprachen. Der Wahlausschuss stellte unter dem 27.03.2013 diese 29 Kandidatinnen und Kandidaten fest.
Nach Durchführung der Wahlen stellte der Wahlausschuss am 18.04.2013 das Ergebnis der Wahl fest. Aus der Bekanntgabe des Ergebnisses ergibt sich, dass 15 Mitglieder zur Mitgliedervertretung gewählt wirden. Das Mitglied mit den wenigsten Stimmen war das Mitglied : das mit 83 Stimmen gewählt wurde. Gleichauf lag der Kandidat ebenfalls 83 Stimmen. Aufgrund eines Losentscheides, den der Wahlausschuss vomahn, wirde sodann festgestellt, dass das Mitglied in die Mitarbeitervertretung gewählt worden war und Herr nit 83 Stimmen zum Ersatzmitglied gewählt wurde.
Mit Schreiben vom 24.04.2013 wandte sich der Kläger an den Vorsitzenden des Wahlausschusses und machte eine Vielzahl von Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der abgehaltenen Mitarbeitervertretungswahlen geltend. Unter anderem wies er darauf hin, dass sich für ihn die Frage stelle, inwieweit ausgelagerte Bereiche als Wahlberechtigte deklariert worden seien, ob neben den Auszubildenden der Pflegeberufe weitere Auszubildende zur Wahl aufgerufen waren, über ihr Erstwahlrecht durch den Wahlausschuss als Gruppe informiert wurden und in diesen ausgelagerten Bereichen - wozu er die Katholische Schule für Pflegeberufe mit 77 stimmberechtigten Mitgliedern zählte - die Wahlausschreibung per Aushang den Wahlberechtigten zugänglich waren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift und die als Anlage 1 der Klageschrif beigefügte Mitteilung an den Wahlausschuss vom 24.04.2013 Bezug genommen.
Der Wahlausschuss wies die Wahlanfechtung des Klägers unter dem 13.05.2013 zurück. Zur Begründung wies der Wahlausschuss darauf hin, dass die Gründe, die der Kläger anführte, nicht geeignet seien, die Wahl für ungültig zu erklären. Es sein kein Fehler im gesamten Ablauf von der Berufung des Wahlausschusses bis zur Konstituierung der gewählten Mitarbeitervertretung erkennbar, der zu korrigieren wäre. Im Übrigen heißt es in diesem Schreiben - auszugsweise zitiert - wie folgt:
»Das Wahlrecht der Schülerinnen und Schüler für Plegeberufe war im Vorfeld der Wahlen bekannt und wurde bei der Erstellung der Wahleristen durch den Dienstgeber berücksichtigt.
Der Wahlausschuss hat Pflichtgemäß diese Listen hinsichtlich der Vorgaben des § 7 MAVO überprüft und daraus das Wählerverzeichnis erstell. Dieses lag fristgemaß in den drei Betriebsstätten " '--Klinikum ur Ansicht Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage 0 der Klageschrift beigefügte Schreiben des Wahlausschusses vom 13.05.2013 Bezug genommen.
Hiergegen erhob der Kläger Klage, die unter dem 28.05.2013 beim Kirchlichen Arbeitsgericht einging.

Der Kläger beantragt,

die Mitarbeitervertretungswahlen des xxxxx vom xxxxx 18.04.2013 für ungültig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die Wahlen und die diesbezliglichen Positionen des Wahlausschusses.
Das Kirchliche Arbeitsgericht hat das Wählerverzeichnis darauf hin überprüft, ob es nur Perso nen beinhaltet, die auch bei dem gestellt sind. Dabei hat sich herausgestellt, dass zwei Personen an der Wahl teilgenommen haben, die nicht Mitarbeiter des Katholischen Klinikums Essen sind, sondern Pflegeschüler, nämlich Frau Frau In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Regelungen über Mitarbeiter in mehreren Dienststellen Anwendung finden müssten. Im vorliegenden Falle müssten die Pflegeschüler sowohl bei ihrer Schule als auch bei dem xxxx wahlberechtigt sein.

Entscheidungseründe:

I. Zulässigkeit der Klage

Die Klage ist zultissig.
1. Das Kirchliche Arbeitsgericht für das Bistum Essen ist nach § 2 Abs. 2 KAGO
i.V.m. Dekret Nr. 132 vom 25.10.2007 des Bischofs von Essen zuständig für Streitigkeiten aus dem Recht der MAVO und der dies ergänzenden Ordnung einschließlich des Verfahrens vor der Einigungsstelle. Die Parteien streiten vorliegend um die Anwendbarkeit und Reichweite nach §§ 7 und 12 MAVO. Die Zuständigkeit des angerufenen Kirchlichen Arbeitsgerichtes ist damit zu bejahen.
2. Die von Amt zu prüfenden Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Antragstellung
in dem vorliegenden Verfahren sind ebenfalls augenscheinlich erfülle.
3. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 MAVO hat jede wahlberechtigte Mitarbeiterin und jeder
wahlberechtigte Mitarbeiter das Recht, die Wahl wegen eines Verstoßes gegen die §§ 6 bis 11 c MAVO innerhalb einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses anzufechten.
4. Die Fristen für die Anrufung des Wahlausschusses nach § 12 Abs. 1 Satz 1 MAVO
und für die Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgerichts nach § 12 Abs. 3 MAVO sind im vorliegenden Falle gewahrt.
Nach § 7 Abs. 1 MAVO sind wahlberechtigt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung in einer Einrichtung desselben Dienstgebers tätig sind. Paragraph 7 Abs. 3 MAVO legt fest, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Ausbildungsverhältnis nur bei der Einrichtung wahlberechtigt sind, an der sie einge- Das Kirchliche Arbeitsgericht hat das Wählerverzeichnis darauf hin geprüft, ob es nur Personen beinhaltet, die auch bei dem sind. Dabei hat sich herausgestellt, dass dies für Frau und Frau angestellt nicht der Fall ist. Diese werden offenbar im Bereich des ausgebildet, sind dort aber nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 MAVO angestellt.

II. Begründetheit der Klage
Die Klage ist auch begründet. Wie bereits dargelegt, ist die Wahl bei der Mitarbeitervertretung insoweit fehlerhaft abgelaufen, als nicht-wahlberechtigte Mitglieder an der Wahl teilgenommen haben.

II. Kausalität
Dieser Verstoß gegen das Wahlregime ist auch kausal für einen möglichen anderen Wahlausgang: In der Rechtsprechung der staatlichen Arbeitsgerichte ist anerkannt - und das Kirchliche Arbeitsgericht Essen schließt sich dem an - dass trotz des Verstoßes gegen eine wesentliche Wahlvorschrift die Wahl nicht anfechtbar ist, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (Richardi, Beiriebsverfassungsgesetz, 9. Aufl., § 19 Rz. 31). Bei der Verletzung der Vorschriften über die Wahlberechtigung kommt es darauf an, ob die Sitzverteilung sich ändern würde (vgl.
BAG, Urt. v. 28.04.1964, E 16, 18 (16f.) = AP Nr. 4 zu § 4 BetrVG); nicht ausreichend ist es, dass sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder ändern könnte (BAG, Urt. v. 21.02.2001, NZA 2002, 154; und ausdrücklich auch KAG Essen, Urt. v. 23.02.2006, A 03/2005, S. 9).
Nach dieser Rechtsprechung muss das Kirchliche Arbeitsgericht im vorliegenden Falle prufen, ob die Abstimmung der beiden Nicht-Mitarbeiter zu einem anderen Wahlergebnis hätte führen können. Eben dies ergibt sich aber aus den oben wiedergegebenen Feststellungen, die das Kirchliche Arbeitsgericht zu diesem Themenkomplex getroffen hat: Im Rahmen der Bekanntgabe des Ergebnisses ist das Mitglied it 83 Stimmen und das Ersatzmitglied ebenfalls 83 Stimmen gewählt worden. Offensichtlich hat der Wahlausschuss zwischen beiden Mitgliedern einen Losentscheid herbeigeführt.
Damit ist klar, dass das Hinzudenken von zwei weiteren Stimmen bei einem der beiden Kandidaten den Losentscheid überflüssig gemacht hatte und damit ein anderes Ergebnis bei der Wahl zur Mitarbeitervertretung möglich gewesen wäre.
Unter Zugrundelegung dieser Rahmenbedingungen war von ciner zumindest möglichen Auswirkung auf die Wahl auszugehen.
Auch die ins Feld geführte Annahme, die Pflegeschülerinnen seien bei mehreren Dienstgebern beschäfigt, kann im vorliegenden Falle nicht zu einer anderen Betrachtung führen: Das Kirchliche Arbeitsgericht hat ermittelt, dass die Schwestemschülerinen gerade nicht bei beiden Dienstgeber beschälfigt waren, sondern nur im Rahmen des eingesetzt wurden. Damit ist ihnen eine Wahlberechtigung für die Mitarbeitervertretung dort abzusprechen.

IV. Zulassung der Revision
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe, die gemäß § 47 Abs. 2 KAGO die Zulassung der Revision erfordert oder gerechtfertigt hätten, nicht ersichtlich sind und solche auch nicht vorgetragen wurden.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht, Zwölfling 14, 45127 Essen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht für das Bistum Essen, Zwölfing 14, 45127 Essen einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssachen dargelegt, oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmängel bezeichnet werden.

Dr. Christian Gloria Dompropst Otmar Vieth Gabriele Seidich

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