AKTENZEICHEN:
9/2009
10. Februar 2009
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Sonstige kirchliche Einrichtung
Freiburg
[Hinweis: 24 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt]
Kirchliches Arbeitsgericht beim Erzb. Ordinariat Freiburg Aktenzeichen: 9/2009 (Bitte bei allen Schreiben angeben) Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung XXXXXXXXXXXXX, Mitglied des Vermittlungsausschusses XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
-Antragstellergegen Vermittlungsausschuss der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, vertreten durch seine Vorsitzenden, die Herren XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
-Antragsgegnerhat das Kirchliche Arbeitsgericht der Erzdiözese Freiburg durch die Vorsitzende Richterin am
Kirchlichen Arbeitsgericht Dr. Kramer ohne mündliche Verhandlung am 09.06.2009 beschlossen:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Gründe I. Die Beteiligten streiten im Eilverfahren über die Weiterführung eines Vermittlungsverfahrens beim vom XXXXXXXXXXXXXXXXXXX eingesetzten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX der Arbeitsrechtlichen Kommission (folgend AK).
Die Dienstnehmerseite XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX hat am 18.11.2008 mit ihren Stimmen den Vermittlungsausschuss und Antragsgegner mit der Aufforderung angerufen, zur Festsetzung der Vergütungshöhe im Zuständigkeitsbereich der XXXXXXXXXXXXXXXXX einen Vermittlungsvorschlag zu unterbreiten (§ 15 Abs.1 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, im Folgenden AKO). Der daraufhin vom Vermittlungsausschuss vorgelegte Vorschlag fand in der XXXXXXXXXXXXX keine Mehrheit, weshalb die Dienstnehmerseite in der Sitzung vom 10.02.2009 mit ihren Stimmen den Vermittlungsausschuss mit dem Antrag anrief, das sogenannte „unabweisbare Regelungsbedürfnis“ festzustellen (§ 15 Abs. 3 AKO). Der Vermittlungsausschuss ist diesem Antrag in seiner Sitzung vom 10.03.2009 mit der im Losverfahren ermittelten stimmberechtigten Dienstnehmermehrheit gefolgt. Auf Klage der Dienstgeberseite hat das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht Hamburg (folgend GKAH) nach § 15 Abs. 3, Satz 5 AKO am 13.5.2009 durch Urteil festgestellt, dass der Beschluss des von der XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX eingesetzten Vermittlungsausschusses vom 10.03.2009 unwirksam ist. Das Gericht hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Die Begründung liegt noch nicht vor.
Die XXXXXXXXXXXXXXXX hat durch Beschluss der Dienstnehmerseite vom 13.05.2009 den Vermittlungsausschuss in der 3. Stufe des Vermittlungsverfahrens angerufen. Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses waren bereits am 04.05.2009 vorsorglich zur Sitzung geladen, die jedoch am 14.05.2009 mit Blick auf die Entscheidung des GKAH nicht eröffnet wurde, da die Dienstgeberseite der Auffassung war, dass durch die Entscheidung des GKAG Hamburg der Ablauf aller weiteren in der AKO vorgesehenen Fristen zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens unterbrochen oder gehemmt sei.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller als Mitglied des Vermittlungsausschusses der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX und begehrt mit dem am 20.05.2005 beim hiesigen Kirchlichen Arbeitsgericht eingereichten Antrag den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Vorsitzenden dieses Ausschusses.
Er ist der Auffassung, das Kirchliche Arbeitsgericht Freiburg sei zur Entscheidung des Antrages nach § 2 Abs. 1 KAGO zuständig, da die Regelung in § 17 AKO als Vereinssatzung die KAGO nicht ändern könne. Es handele sich um eine Streitigkeit aus der AK für die das kirchliche Arbeitsgericht in Freiburg ausschließlich zuständig sei.
In der Sache macht der Antragsteller geltend, dass die Fristen im Vermittlungsverfahren keine Bezugnahme auf den Ausgang von Klageverfahren enthielten. Die Möglichkeit der Anrufung der Kirchlichen Arbeitsgerichte im Zusammenhang mit der Feststellung des „unabweisbaren Regelungsbedürfnisses“ solle sicher stellen, dass eine Entscheidung zu Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch einen von der Kommission eingesetzten Ausschuss unter Durchbrechung der Parität nur als Ultima Ratio in Betracht kommen könne. Vorrang solle immer die mehrheitliche Entscheidung der Kommission haben. Vor diesem Hintergrund könnten die Kirchlichen Arbeitsgerichte lediglich eine Art Missbrauchskontrolle ausüben, nicht jedoch die Entscheidung des Vermittlungsausschusses inhaltlich überprüfen oder gar ersetzen. Daraus folge, dass der in § 15 AKO vorgesehene Verfahrensweg unabhängig von gerichtlichen Entscheidungen durchgeführt werden könne.
Die Eilbedürftigkeit folge aus der engen Fristensetzung in § 15 AKO. Nachdem in der XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX formgerecht der Antrag auf Durchführung der letzten Stufe des Vermittlungsverfahrens gestellt worden sei, beginne die Monatsfrist bis zum Spruch des Vermittlungsausschusses zu laufen, die in dieser Angelegenheit am 11.06.2009 ende. Da die beiden im Rubrum genannten Vorsitzenden nur gemeinsam eine Sitzung des Vermittlungsausschusses anberaumen könnten, der dienstgeberseitige Vorsitzende eine Sitzung jedoch ablehne und sich nicht an die genannten Fristen gebunden fühle, sei die Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgerichts im Weg der einstweiligen Verfügung geboten. Bei späterer Aufhebung des Urteils des GKAH durch den kirchlichen Arbeitsgerichtshof sei eine Weiterführung des Vermittlungsverfahrens wegen Fristablaufes nicht mehr möglich. Der dienstnehmerseitige Vorsitzende habe den Dienstgebervorsitzenden ultimativ aufgefordert, an einer Einladung zu und Einleitung des Vermittlungsverfahrens der dritten Stufe mitzuwirken. Dies habe der Antragsgegner jedoch abgelehnt, weil das Vermittlungsverfahren durch das Urteil des GKAG Hamburg vom 13.05.2009 beendet sei.
Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verpflichten 1. zu einer weiteren bis zum 11. Juni 2009 stattfindenden Sitzung des Vermittlungsausschusses der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX einzuladen und 2. in dieser Sitzung die dritte Stufe des Vermittlungsverfahrens durch Auslosung des Stimmrechts einzuleiten.
Der Antragsgegner beantragt, einerseits den Anträgen stattzugeben und andererseits die Anträge als unzulässig zurückzuweisen.
Es liegen zwei sich widersprechende Stellungnahmen der Vermittlungsausschussvorsitzenden der jeweiligen Seite vor. Im Folgenden wird die Rechtsauffassung des Vorsitzenden der Dienstgeberseite dargestellt.
Der Antragsgegner verteidigt seine Weigerung, am 14.05.2009 in eine Sitzung des Vermittlungsausschusses einzutreten. Er sei nicht wirksam eingeladen worden, da die Einladung durch die entsprechende Entscheidung des gemeinsamen kirchlichen Arbeitsgerichts Hamburg auflösend bedingt gewesen sei. Nach der Entscheidung liege ein unabweisbares Regelungsbedürfnis nicht vor, so dass kein Anlass dafür bestanden habe, in die zweite Stufe des Vermittlungsverfahrens einzutreten.
Darüber hinaus sei das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig, da der Antragsgegner im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Freiburg keine Geschäftsstelle unterhalte. Die Zentrale des XXXXXXXXXXXXXXXx sei nicht die Geschäftsstelle des Vermittlungsausschusses, sondern übernehme freundlicherweise die Schreibarbeiten und die organisatorischen Dienste für die Vorgesetzten. Der Vermittlungsausschuss habe keine eigene Rechtspersönlichkeit und sei nur eine Untergliederung der XXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Er sei keine arbeitsrechtliche Kommission im Sinne der AKO, weshalb sein Vorsitzender auch keine Geschäftsstelle nach § 3 Abs. 4 der obengenannten Ordnung haben könne. Daraus folge, dass der Antragsgegner nicht im Sinne der KAGO parteifähig sei. § 8 Abs. 1 KAGO sehe den Einzelnen nur dann als parteifähig an, wenn es um seine eigene Rechtsstellung als KODA-Mitglied gehe.
Darüber hinaus liege kein rechtmäßig zustande gekommener Beschluss zur Anrufung des Vermittlungsausschusses vor, da dieser nicht von der arbeitsrechtlichen Kommission getroffen worden sei.
Es komme zu unauflösbaren Widersprüchen, wenn eine gerichtliche Entscheidung das Vermittlungsverfahren nach § 15 AKO nicht unterbrechen könne. Die Sachverhalte und Rechtsfragen seien bereits Gegenstand eines noch anhängigen Rechtsstreits und dürften nicht in einem weiteren Rechtsstreit (doppelt) anhängig gemacht werden.
Schließlich sei das gesamte Regelwerk des § 15 AKO unzumutbar. Würde das Verfahren fortgesetzt und das Los wiederum dem Dienstnehmervorsitzenden zuerkennen, könne die Arbeitnehmerseite einseitig und letztlich wirksam beschließen, den vollen Umfang der Bandbreite nach oben auszuschöpfen und die Vergütung um mehr als 20% anzuheben. Das Los sei für Entscheidungen dieser Tragweite nicht sinnvoll, der Dritte Weg sei auf Konsens angelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Der Antrag eines Mitgliedes des Vermittlungsausschusses der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist sowohl gegen den Vermittlungsausschuss selbst als auch gegen einen seiner Vorsitzenden unzulässig.
Der Antragsteller ist im Verfahren nach der KAGO nicht beteiligungsfähig.
Die wirksame Antragstellung setzt auch im Verfahren nach der KAGO voraus, dass die Personen, die sie vornehmen (bzw. bei Prozessvertretung in deren Namen sie vorgenommen werden) und die Personen, denen gegenüber sie vorgenommen werden, nach der gegebenen Verfahrensordnung beteiligungsfähig, prozessfähig, prozessführungsbefugt und postulationsfähig sind. Das Vorhandensein dieser Voraussetzung ist von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen. Dabei ist der Begriff der Beteiligungsfähigkeit gleichbedeutend mit der Fähigkeit, als Subjekt eines Prozessrechtsverhältnisses der KAGO, d. h. als Kläger oder Beklagter an einem KAGO-Verfahren teilzunehmen.
Nach § 8 Abs. 1 KAGO sind in Kommissionsstreitigkeiten folgende Personen oder Gremien beteiligungsfähig:
a) In allen Angelegenheiten die Hälfte der Mitglieder der KODA oder die Mehrheit der Mitglieder
der Dienstgeber- bzw. Mitarbeiterseite der KODA,
b) in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als KODA-Mitglied betreffen, das ein-
zelne Mitglied der KODA und der Dienstgeber und
c) in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts darüber hinaus der Dienstgeber, der einzelne
Mitarbeiter und die Wahlorgane. Danach sind einzelne KODA-Mitglieder in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als KODA-Mitglied betreffen, beteiligungsfähig. Nach § 1 der Zentral-KODA-Ordnung in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözese Deutschlands vom 15.06.1998 sind alle Rechtsträger im Geltungsbereich der Grundordnung als KODA-Mitglieder anzusehen. Hiernach gibt es also zwei Möglichkeiten der Prozessbeteiligung von Kommissionen oder Kommissionsmitgliedern: In einer Reihe von Spezialvorschriften wird Vereinigungen oder Rechtssubjekten, auch soweit sie keine eigenständige Vollrechtsfähigkeit besitzen, die Beteiligungsfähigkeit eingeräumt. Natürliche Personen sind darüber hinaus nur beteiligungsfähig, wenn sich der Streitgegenstand aus ihrer Rechtsstellung als Vertreter einer Kommission ergibt und ihren Status als Kommissionsmitglied betrifft.
Beides ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, wobei offen bleiben kann, ob der Antragsgegner in speziellen Verfahrenskonstellationen der AKO als Beteiligten fähig angesehen werden könnte. Dem einzelnen Mitglied des Vermittlungsausschusses ermöglicht die KAGO nicht, Rechtsstreitigkeiten gegen den Vermittlungsausschuss insgesamt oder dessen Organe zu führen. Beteiligungsfähigkeit liegt nur vor, wenn die Rechtsstellung als Mitglied der XXXXX XXXXXXXXXXXXXX oder als Mitglied des Vermittlungsausschusses betroffen wäre, was vorliegend ausscheidet.
Vor diesem Hintergrund war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Die Entscheidung konnte nach § 52 Abs. 2 KAGO ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der beisitzenden Richter ergehen.
Freiburg, den 09.06.2009 gez. Dr. Kramer Vorsitzende Richterin am Kirchlichen Arbeitsgericht