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66/13

AKTENZEICHEN

22. Juli 2010

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Sonstige kirchliche Einrichtung
Münster

Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil Aktenzeichen: 66/13-KAG-MS Klägerin: vertreten durch: diese vertreten durch: gegen
1. Beklagte:
vertreten durch:
2. Beklagte:
vertreten durch: diese vertreten durch:
Urteil In dem Rechtsstreit MAV mbH, Vorsitzende GmbH_, wie oben Geschäftsführer mbH, wie oben Geschäftsführer hat das Kirchliche Arbeitsgericht des Bistum Münster, nordrhein-westfälischer Teil, am 11.07.2013 durch Vorsitzender Beisitzender Richter:
Beisitzender Richter: entschieden:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin die für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 2. zuständige Mitarbeitervertretung ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. keine Einrichtung im Sinne von § 1 a MAVO ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Gründe:
1. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Mitarbeitervertretung auch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 2. vertritt oder aber die Beklagte zu
2. eine eigene Mitarbeitervertretung erhalten muss.
Der zunächst Beklagte zu 1. war der bis zu seinem Rücktritt tätige Wahlausschuss für die Beklagte zu 2. Die Klägerin hat insoweit die Klage zurückgenommen.
Im Jahre 2009 wurde die GmbH gegründet, die Beklagte zu 2. Ihre Mitarbeiter, die zuvor Mitarbeiter der Beklagten zu 1. gewesen waren, wurden im Einvernehmen mit dem Dienstgeber von der Mitarbeitervertretung der Beklagten zu 1., nachdem sie zum 01.01.2011 auf die Beklagte zu 2. übergeleitet worden waren, vertreten.
Bei der Beklagten zu 2. handelt es sich um die 100 %-ige Tochter der Beklagten zu 1.
Es herrscht Personalidentität in Bezug auf die Geschäftsführung und Personalleitung für beide Gesellschaften.
Im Vorfeld der Gründung der Beklagten zu 2. hat die Beklagte zu 1. der Klägerin mit Schreiben vom 22.07.2010 mitgeteilt, dass die Beklagte zu 2. kein eigener Rechtsträger im Sinne von § 1 a MAVO werde.
Während die Beklagte zu 1. ein Krankenhaus und eine Reha-Klink betreibt, besteht das Angebot der Beklagten zu 2. in einer Altenpflegeeinrichtung, einem Hospiz, einer Tages- und Kurzzeitpflege und einem ambulanten Dienst.
Mit Schreiben vom 09.01.2013 informierte die Klägerin die Beklagte zu 1. darüber, dass ein Wahlausschuss am 09.01.2013 gebildet worden sei und die Neuwahl der Mitarbeitervertretung am 18.04.2013 stattfinden solle. Mit Schreiben vom 15.01.2013

3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. gegen den Grundsatz der
vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen haben, indem sie die Wahl eines Wahlausschusses bei der Beklagten zu 2. am 21.02.2013 betrieben haben.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen und sind der Auffassung, dass es sich um zwei Einrichtungen und somit auch selbstständige Rechtsträger handele.
Durch die Wahl nunmehr zweier Mitarbeitervertretungen stelle der Dienstgeber für die zukünftige Wahlperiode die rechtlich korrekte und die nach der MAVO vorgesehenen Strukturen her.
Wegen der weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten 64/13 KAG und 70/13 KAG Münster haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II. Die Klageanträge haben in dem ausgeurteilten Umfang Erfolg, im übrigen war die Klage abzuweisen.

1. Die Zuständigkeit des angerufenen Kirchlichen Arbeitsgerichts ist gegeben. Es
liegt eine Streitigkeit aus einer Mitarbeitervertretungsordnung vor und zwar hinsichtlich der §§ 1, 1a, 3 Abs. 2 Ziff. 4, 10 MAVO Münster.

Ein Fall der Zuständigkeit der Einigungsstelle besteht hier nicht.

2. Das Feststellungsinteresse ist gegeben, weil die Klägerin ein berechtigtes
Interesse daran hat, feststellen zu lassen, ob sie die auch für die Mitarbeiter der Beklagten zu 2. zuständige Mitarbeitervertretung ist. Somit besteht auch eine Feststellungsinteresse an der Klärung der hier entscheidenden Vorfrage , ob es sich bei der Beklagten zu 2. um eine Einrichtung im Sinne der MAVO handelt.
Das Rechtsschutzbedürfnis hat die Kammer daher bejaht.
3. Den Anträgen zu 1. und 2. war stattzugeben, da die Kammer die Überzeugung
gewonnen hat, dass es sich bei der Beklagten zu 2. um keine eigenständige Einrichtung im Sinne der MAVO handelt, somit die Klägerin die für die Mitarbeiter der Beklagten zu 2. zuständige Mitarbeitervertretung ist.

Eine Mitarbeitervertretung ist in kirchlichen Einrichtungen, Dienststellen und sonstigen selbständig geführten Stellen (§ 1 in Verbindung mit § 1 a Abs. 1 MAVO) zu bilden.
Staatliche Rechtsprechung und Rechtslehre haben den Betriebsbegriff entwickelt, der auf die in der MAVO verwendeten Begriffe Anwendung findet.
Danach ist ein Betrieb eine organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedung von Eigenbedarf erschöpfen.
Ein (eigenständiger) Betrieb liegt danach vor, wenn die in einer Arbeitsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder für die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden, und wenn der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.
Um also aus einer Einheit einen Betrieb i. S. der o.g. Definition zu machen, muss sie einen eigenständigen arbeitstechnischen Zweck (= eigenständiger Aufgabenbereich) verfolgen. Ein einheitlicher Leitungsapparat setzt eine „eigene Leitung" (= eigenständige Organisation) voraus, die selbstständig den Einsatz der Mitarbeiter steuert, insbesondere die Entscheidungsbefugnis in sozialen und personellen Angelegenheiten ausübt.
Erkennbare Indikatoren derartiger Leitungsmacht sind etwa die selbstständige Befugnis zur Vornahme von Einstellungen, von Entlassungen, zu Lohn- oder Gehaltsbestimmungen oder zu Urlaubs- und Arbeitszeitbestimmungen; das heißt pauschal ausgedrückt - die vollumfängliche Personalleitungsbefugnis. Wichtig hierbei ist allerdings - dies in Abgrenzung zum sog. Betriebsteil - der Grad der Selbständigkeit, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt, vgl. hierzu die Nachweise in BAG 09.12.2009 AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 19, Rn. 22.Der mitarbeitervertretungsrechtliche Begriff der Einrichtung korrespondiert mit diesem Begriff des Betriebs, vgl. KAGH Urteil vom 27.04.2012 in dem Verfahren M01/12.
Von untergeordneter Bedeutung ist dabei, dass eine gemeinsame räumliche Unterbringung beider Antragsgegner gegeben ist.
In dem Verfahren 64/13 KAG Münster war zunächst unzulänglich durch den damaligen Antraggegner und erst im dortigen Beschwerdeverfahren dargelegt worden, in welcher Weise die Personalangelegenheiten in den Gesellschaften der beiden Beklagten geregelt sind und wie sich die Organisationsstrukturen darstellen. was als Einrichtung zu behandeln ist, wenn es an eindeutigen Merkmalen für das Bestehen eines eigenständigen Betriebes fehlt. Von dieser Möglichkeit haben die Beklagten jedoch (noch) nicht Gebrauch gemacht, um auf diese Weise die Grundlage für die Bildung einer Mitarbeitervertretung zu schaffen.
Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass die Beklagte zu 2. zunächst der Klägerin eingeräumt hat, für beide Gesellschaften und deren Mitarbeiter tätig werden zu können, da sich die Verpflichtung eine Mitarbeitervertretung zu bilden allein aus § 1a Abs. 1 der MAVO selbst ergibt und nicht in das Belieben des jeweiligen Dienstgebers gestellt ist, von den Regelungen der MAVO abzuweichen.
Letztlich kann die Kammer nicht erkennen, dass die Beklagten gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen haben, da der Geschäftsführer der Beklagen bereits im Gespräch vom 31.01.2013 mit der Vorsitzenden der MAV mitgeteilt hat, dass er beabsichtige bei der Beklagten zu 2. eine Mitarbeitervertretung wählen zu lassen. Somit war der Antrag zu 3. abzuweisen.

III. Gemäß § 12 Abs. 1 KAGO werden in Verfahren vor den Kirchlichen Arbeitsgerichten für Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil es sich nicht um eine Sache von grundsätzlicherer Bedeutung handelt und auch nicht von Entscheidungen des kirchlichen Arbeitsgerichtshofes abgewichen wird bzw. von anderen Entscheidungen kirchlicher Arbeitsgerichte, § 47 Abs. 2 KAGO.

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