top of page

6/20

AKTENZEICHEN

22. September 2020

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
MAV
Münster


Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein‐westfälischer Teil Az.: 6/20‐KAG Münster Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Klinikum XXX, vertreten durch die Geschäftsführer XXX ‐ Klägerin ‐ Verfahrensbevollmächtigte: XXX gegen 1.
Mitarbeitervertretung XXX, vertreten durch den Vorsitzenden XXX ‐ Beklagte zu 1) ‐ 2.
Mitarbeitervertretung XXX, vertreten durch den Vorsitzenden XXX  ‐ Beklagte zu 2) ‐ Verfahrensbevollmächtigte zu 1. und 2.: XXX hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein‐westfälischer Teil, durch den stellvertretenden Vorsitzenden XXX sowie den beisitzenden Richter XXX und den beisitzenden Richter XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2020 für Recht erkannt:

Die Zustimmung der Beklagten zu 1) und zu 2) zur Zusammenlegung des Krankenhauses XXX und des XXX zu einer Einrichtung nach § 1a Abs. 2 MAVO wird ersetzt.
Die Klägerin hat die Auslagen der Beklagten zu 1) und 2) zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe:

A. Die Parteien streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens um den Zuschnitt einer für die Bildung von Mitarbeitervertretungen maßgeblichen Einrichtung.

[2] Die Klägerin ist Trägerin des XXX mit zwei Betriebsstätten in XXX und dem 16 Kilometer entfernten
XXX. Die Beklagte zu 2) ist die für diese Einrichtung, die auch drei Senioren‐ und Pflegezentren sowie
drei Tagespflegen  und  eine  Gesundheits‐  und Krankenpflegeschule  umfasst, gebildete Mitarbeitervertretung.
Seit  dem  01.01.2019  steht  auch  das  zwölf  Kilometer  von  XXX  entfernt  liegende  XXX,  mit  der Beklagten  zu  1)  als  Mitarbeitervertretung,  die  auch  für  das  dort  ansässige  Senioren‐  und Pflegezentrum XXX zuständig ist, in der Trägerschaft der Klägerin.
Die  genannten  Krankenhausstandorte  wurden  zwischenzeitlich  zu  einem  Plankrankenhaus  mit einheitlichem Institutskennzeichen zusammengefasst.
Seit  dem  01.01.2020  nimmt  nach  der  Darstellung  der  Klägerin  eine  einheitliche  Krankenhaus‐ betriebsleitung,  bestehend  aus  dem  Geschäftsführer  XXX,  dem  kaufmännischen  Direktor  XXX  und dem  Pflegedirektor  XXX,  die  Leitung  in  allen  personellen  und  sozialen  Angelegenheiten  wahr, unterstützt durch eine übergreifend tätig werdende Personalabteilung mit der Leiterin Personal und Recht, XXX.
Mit  Schreiben  vom  07.11.2019  beantragte  die  Klägerin  bei  den  Beklagten  die  Zustimmung  zu  der beabsichtigten Maßnahme, die Standorte XXX, XXX und XXX zu einer mitarbeiter‐ vertretungsrechtlichen Einrichtung zusammenzuführen (Bl. 8 ff. d. A.).
Mit Schreiben vom 18./20.11.2019 (Bl. 22 f. d. A.) und dann später mit Schreiben vom 31.01. und 03.02.2020 (Bl. 24 f. d. A.) verweigerten die beiden Beklagten die Zustimmung und beriefen sich zur Begründung darauf, dass die Bildung nur noch einer Mitarbeitervertretung die Wahrnehmung einer sachgerechten  Amtstätigkeit  nicht  zulasse  und  die  Kontaktaufnahme  der  Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter  zu  einer  –  dann  auch  noch  mit  weniger  Vertretern  bestückten  –  einheitlichen  Mitar‐ beitervertretung deutlich erschwert würde.

Daraufhin leitete die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.03.2020 das vorliegende Verfahren ein.
Sie  weist  darauf  hin,  dass  die  Arbeit  in  den  drei  Betriebsstätten  namentlich  auch  in  den mitarbeitervertretungsrechtlich  relevanten  Bereichen  von  einem  einheitlichen  Leitungsapparat  in Gestalt  der  in  XXX  ansässigen  Krankenhausbetriebsleitung  gesteuert  werde.  Die  denkbar  geringen räumlichen  Entfernungen  zu  den  Betriebsstätten  in  XXX  und  XXX  führten  nicht  dazu,  dass  eine ordnungsgemäße  Betreuung  der  Mitarbeiter  durch  eine  einzige,  17  Mitglieder  umfassende Mitarbeitervertretung  nicht  gewährleistet  sei.  So  würden  dieser  beispielsweise  an  den  einzelnen Standorten Räumlichkeiten angeboten, in denen Sprechstunden abgehalten und Gespräche mit den Mitarbeitern geführt werden könnten.

Die Klägerin beantragt, die Zustimmung der Beklagten zu 1) und zu 2) zur Zusammenlegung des Krankenhauses XXX und des XXX zu einer Einrichtung nach § 1a Abs. 2 MAVO zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie  streichen  heraus,  dass  sich  die  Entfernungen  zwischen  den  einzelnen  Einrichtungen  auf  40 Kilometer summieren würden und einen Zeitrahmen von etwa 50 Minuten für eine einfache Fahrt zuzüglich Fußwegezeit beanspruche. Im Übrigen sei die Erreichbarkeit mit Bussen des öffentlichen Nahverkehrs in den Abend‐ und Nachtstunden begrenzt. Vor allem der mit einer Kontaktaufnahme verbundene hohe Zeitaufwand (neben den nicht ganz unerheblichen Kosten) mache eine basisnahe Mitarbeitervertretungsarbeit unmöglich.
[3] Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B. Dem Zustimmungsersetzungsantrag war stattzugeben, weil die von der Klägerin auf der Grundlage des § 1a Abs.
MAVO
vorgenommene Regelung zum zukünftigen Zuschnitt der mitarbeitervertretungsrechtlich  relevanten  Einrichtung  nicht  als  missbräuchlich  im  Sinne  des  §  36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO anzusehen ist.
I. Nach  der  zutreffenden  Rechtsprechung  des  Kirchlichen  Arbeitsgerichtshofes  (z.  B.  27.04.2012  ‐  M 01/12;  28.11.2014  ‐  M  08/2014;  siehe  auch  13.12.2013  ‐  M  09/13;  20.02.2015  –  M  11/2014; 28.04.2017  –  M  07/2016)  korrespondiert  der  Begriff  der  Einrichtung  unter  anderem  mit  dem Betriebsbegriff nach dem BetrVG, woraus sich für die Bestimmung, wann eine Einrichtung vorliegt, bestimmte einheitliche Kriterien entwickeln lassen.
Maßgeblich ist, dass in einer solchen Einrichtung eine funktionsfähige Mitarbeitervertretung gebildet werden kann, die mitarbeitervertretungsnah ihre Beteiligungsrechte wahrnehmen kann.
Dies bedingt, dass auf Arbeitgeberseite ein einheitlicher Leitungsapparat besteht, der gegenüber der Mitarbeitervertretung  und  den  von  ihr  vertretenen  Mitarbeitern  koordiniert  seine  kollektiv‐ rechtlichen Rechte und Pflichten wahrnimmt.
Vorrangig ist allerdings das Anliegen der Mitarbeiter, dass Vertretungen dort gebildet werden, wo eine  sachgerechte  Wahrnehmung  ihrer  Interessen  gewährleistet  ist.  Eine  gegebene  räumliche Entfernung darf die persönliche Kontaktaufnahme zwischen den Mitarbeitern und ihrer Vertretung nicht maßgeblich erschweren und damit eine effektive Amtsausübung durch die Mitarbeitervertretung unmöglich machen.
In dem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht (zuletzt 17.05.2017 – 7 ABR 21/15 ‐ ;juris) zum vergleichbaren  Kriterium  der  räumlich  weiten  Entfernung  gem.  §  4  Abs.  1  S.  1  Nr.  1  BetrVG wiederholt  entschieden,  dass  es  für  die  Frage  einer  ordnungsgemäßen  Betreuung  der Arbeitnehmerschaft  durch  eine  wechselseitige  Erreichbarkeit  maßgeblich  auf  die  Qualität  der regelmäßigen Verkehrsverbindungen ankommt.
So  hat  das  Bundesarbeitsgericht  in  einem  Einzelfall  (14.01.2004  ‐  7  ABR  26/03  ‐;juris)  bei  ca.  24 Kilometern Entfernung zwischen zwei Standorten und Fahrtdauern von 15 bis 20 Minuten mit dem Kraftfahrzeug  bzw.  71  bis  84  Minuten  mit  öffentlichen  Verkehrsmitteln  noch  eine  sachgerechte Wahrnehmung der Arbeitnehmerbelange durch eine einheitliche Interessenvertretung für gegeben erachtet.

II. Gemessen  an  diesen  Grundsätzen,  ist  es  hier  nicht  missbräuchlich,  von  einer  einheitlichen Einrichtung im Sinne des § 1a Abs. 2 MAVO auszugehen.

1. Nach der Zusammenführung der in der Vergangenheit bestandenen zwei Krankenhäuser zum XXX
agiert die Dienstgeberseite vom Basisstandort XXX aus mit einem einheitlichen Leitungsapparat, der alle  Rechte  und  Pflichten  in  beteiligungsrelevanten  Angelegenheiten  koordiniert  wahrnimmt.
Insoweit haben die Beklagten selbst in ihrem letzten Schriftsatz vom 19.08.2020 auf der vorletzten Seite ausgeführt, dass in MAV‐Angelegenheiten auf Seiten der Klägerin immer die Personalleitung in [4] Person von Frau XXX entscheide. Daran ändert sich nichts durch bestehende Standortleitungen im Bereich der Pflege, wenn diese vor Ort im Rahmen des § 106 GewO „nur“ Weisungen erteilen, ohne selbständig Aufgaben des Dienstgebers gegenüber der Mitarbeitervertretung wahrzunehmen.

2.  Zum  Kriterium  der  wechselseitigen  Erreichbarkeit  ergibt  sich  bei  der  Etablierung  einer
einheitlichen neuen Mitarbeitervertretung am Standort in XXX eine Entfernung von 16 Kilometern nach XXX und von zwölf Kilometern nach XXX. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Pkw die Städte XXX und XXX über Landstraßen in 20 bzw. 16 Minuten zu erreichen sind, und auch öffentliche Verkehrsmittel, namentlich Busse, regelmäßig auf den Strecken bei einer Fahrzeit von ca. 25 Minuten verkehren. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass bei der Wahl einer einheitlichen Mitarbeitervertretung mit Sitz in XXX die wechselseitige Kontaktaufnahme durch einen sehr großen zeitlichen  Aufwand  wesentlich  erschwert  und  eine  effektive  Amtsausübung  unmöglich  gemacht würde,  zumal  die  Beklagte  zu  2)  offensichtlich  bislang  von  XXX  aus  auch  die  Interessen  der Beschäftigten in XXX über eine Entfernung von 16 Kilometern sachgerecht wahrnehmen konnte.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass einer neu zu wählenden Mitarbeitervertretung nach § 6 Abs. 4 Satz  1  MAVO  Vertreter  aller  Dienstbereiche  und  Gruppen,  also  auch  solcher  aus  XXX  und  XXX, angehören sollen, so dass in allen drei Städten eine Kontaktaufnahme zu einzelnen MAV‐Mitgliedern gewährleistet  wäre.  In  jedem  Falle  bestände  die  Möglichkeit  zum  erforderlichen  Gedanken‐  und Informationsaustausch  zwischen  Mitarbeitervertretung  und  Mitarbeitern  auch  vor  Ort  durch  die Entsendung  von  MAV‐Mitgliedern  zum  Abhalten  von  Sprechstunden  oder  zum  Führen  von Einzelgesprächen (vgl. Thiel in: Thiel/Fuhrmann/Jüngst, 8. Auflage, § 5 Rn.  41), wofür die Klägerin nach ihren eigenen Angaben geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen wird. Dabei kann man wiederum auf die Erfahrungen der bislang schon ortsübergreifend in XXX und XXX tätigen Beklagten zu 2) zurückgreifen.

Aufgrund all dieser Erwägungen kann nicht festgestellt werden, dass die von der Klägerin erstrebte Regelung  zum  zukünftigen  Einrichtungszuschnitt  im  Sinne  des  §  36  Abs.  1  Nr.  13  MAVO missbräuchlich ist, sodass die Zustimmung der beiden Beklagten zur ersetzen war.

Gründe  für  die  Zulassung  der  Revision  sind  nicht  gegeben,  weil  die  Entscheidung  unter Zugrundelegung  der  Rechtsprechung  des  Kirchlichen  Arbeitsgerichtshofs  auf  Einzelfallerwägungen beruht.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 48 KAGO verwiesen.

XXX

XXX

XXX

bottom of page