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52/12

AKTENZEICHEN

11. März 2011

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Verband
MAV
Münster

[Hinweis: 14 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt] Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil Aktenzeichen: 52/12-KAG-MS

U r t e i l

In dem Rechtsstreit Vorstand des Sozialdienstes kath. Frauen Datteln e.V.

- Kläger -
vertreten durch:
Geschäftsführerin Karin Müller vertreten durch:
Diözesan-Caritasverband Münster, Frau Ursula Meer gegen Mitarbeitervertretung des Sozialdienstes kath. Frauen Datteln e.V.

- Beklagte -
vertreten durch:
Vorsitzenden Josef Kamphues vertreten durch:
KAB-Rechtssekretäre Margret Nowak, Benedikt Kemper und Martin Peters hat das Kirchliche Arbeitsgericht des Bistum Münster, nordrhein-westfälischer Teil, auf die mündliche Verhandlung vom 24.05.2012 am 21.06.2012 durch Vorsitzender:

Christian Haase Beisitzender Richter:

Michael Billeb, Dienstnehmerseite Beisitzender Richter:

Dr. Thomas Bröcheler, Dienstgeberseite entschieden:
Die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Marion Bürger in die Entgeltgruppe S 11, Stufe 3 der Anlage 33, Anhang B zu den AVR, wird ersetzt.
Der Kläger hat die der Beklagten durch die Beauftragung eines Bevollmächtigten für dieses Verfahren entstandenen Kosten zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um die vom klagenden Dienstgeber erfolgte Ersetzung der von der beklagten Mitarbeitervertretung (MAV) verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin.
In dem vom klagenden Dienstgeber betriebenen Sozialdienst kath. Frauen kommen für die Vergütung der Mitarbeiter im Sozialdienst die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zur Anwendung. Das beruht darauf, dass die Bundeskommission der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes am 21. Oktober 2010 Beschlüsse gefasst hat, mit denen die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes geändert wurden. Der Wortlaut wurde in einer Sonderausgabe des Kirchlichen Amtsblattes für die Diözese Münster Nr. 5 vom 11. März 2011 veröffentlicht. Durch Beschluss der Regional-Kommission Nordhrein-Westfalen der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 19.11.2010 wurde u. a. der Zeitpunkt für die Überleitung der Ärzte, Pflegekräfte und der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst in den Anwendungsbereichen der Anlagen – sowie die Anwendung der Neuregelung für untere Vergütungsgruppen und die geringfügig Beschäftigten auf den 01.01.2011 festgelegt.
Der Bischof von Münster hat am 25. Januar 2011 die vorstehenden Beschlüsse für den Bereich des Bistum Münster in Kraft gesetzt.
Mit Schreiben vom 01. August 2011 bat der Kläger die Beklagte, der Einstellung der Frau Marion Bürger, studierte Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung, zum 26.09.2011 mit Befristung zum 30.11.2012 mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden zuzustimmen.
In der Sitzung vom 02.08.2011 beschloss die Beklagte, der Einstellung zuzustimmen.
Der Eingruppierung nach Anlage 33 der AVR in die Entgeltgruppe S 11 wurde jedoch nicht zugestimmt, da es sich nach Auffassung der Beklagten bei der ausgeschriebenen Stelle um Arbeit mit einem schwierigen Personenkreis (Suchtkranke, Haftentlassene, psychisch Kranke) handele.
Auch sei eine Gefährdungseinschätzung zu leisten bei Kindeswohlgefährdung, psychischen Auffälligkeiten, etc.; des weiteren umfasse die Arbeit Trennungsund Scheidungsberatung, Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren, Konzeptweiterentwicklung, Krisentelefon.
In einem Einigungsgespräch am 12.10.2011 konnte keine Einigung über die Eingruppierung erzielt werden. In dem Verfahren 47/11-KAG-MS hat der Kläger anerkannt, dass das Zustimmungsverfahren nachzuholen ist.
Bei der Einstellung der Mitarbeiterin lag die Stellenbeschreibung für den Fachbereich Allgemeine Sozialberatung noch nicht vor. Diese Stellenbeschreibung ist im weiteren der Beklagten zugeleitet worden. Sie ist dem Inhalt der Stellenbeschreibung nicht im Einzelnen entgegengetreten, gegengezeichnet hat sie diese, lediglich unter Vorbehalt zur Kenntnis genommen, jedoch auch nicht.
Danach sind die Aufgaben und Kompetenzen verbindlich festgelegt. In dem Rahmen der Stellenbeschreibung darf die Mitarbeiterin selbständig handeln und entscheiden.
U. a. wird das Ziel der Stelle wie folgt formuliert:
„Professionelle sozialarbeiterische Beratung, Begleitung und Unterstützung in Notlagen. Die Allgemeine Sozialberatung leistet als Basisdienst der Caritas unmittelbar und unbürokratisch Hilfe für alle in Not geratenen Menschen. Es werden Fragen zu den Sozialleistungen (wie z. B. Arbeitslosengeld II, Pflegeversicherung, Grundsicherung sowie Wohngeld) beantwortet und entsprechende Unterstützung beim Zugang zu den Angeboten der psychosozialen Versorgung gewährt.
Bei weitergehenden Fragen, die eine besondere fachliche Beratung erfordern, informiert die Beraterin der Allgemeinen Sozialberatungsstelle über die entsprechenden Fachberatungen (wie z. B. Schuldnerberatung, Suchtberatung, Sozialpsychiatrischer Dienst, Betreuungsverein) und vermittelt an diese weiter.
I. Aufgaben im Einzelnen
Folgende Aufgaben nimmt die Stelleninhaberin selbständig wahr:
Beratung und Hilfe bei
• finanziellen Schwierigkeiten
• familiären Schwierigkeiten
• Problemen mit der Erziehung der Kinder
• der Suche nach einer Hilfe zur Erziehung
• Trennung oder Scheidung
• Fragen des Sorgerechts oder der Umgangsregelung
• Schwierigkeiten mit Behörden
• Probleme mit FreundInnen
• Stress in Schule oder Ausbildung
• der Durchsetzung von Rechtsansprüchen
• Mobilisierung von Stiftungsgeldern, einmaligen Hilfen bis zu günstigen
Einkaufsmöglichkeiten bei der Tafel
• bei der Wohnraumbeschaffung

Sonstige Aufgaben:
• Öffentlichkeitsarbeit nach Absprache mit der Geschäftsführung
• Wahrnehmung der Artikulation neuer sozialer Problemlagen in den Verband
hinein
• Mitarbeit in den folgenden Arbeitskreisen:

- AK der Diözese Münster

- AK Kinderschutznetzwerk Waltrop

- AK Krisentelefon
• Teilnahme an den Teamsitzungen und Dienstbesprechungen
• Kollegiale Beratung
• Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
• Teilnahme an Supervisionen
• Außensprechstunde in Datteln/Waltrop
• Gruppenarbeit“

Die fachlichen Anforderungen an die Stelleninhaberin werden wie folgt festgelegt:
„1. Abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik bzw. der Sozialarbeit oder vergleichbare Qualifikation.

2. Fachliche Anforderungen

2.1. Gute rechtliche Kenntnisse in den relevanten Bereichen z. B. des BGB, SGB II und SGB III.

2.2. Fähigkeit, die KlientInnen in ihrer derzeitigen Situation und innerhalb ihres familiären und sozialen Umfeldes zu begreifen bzw. anzunehmen und mit ihnen im Rahmen der persönlichen Möglichkeiten einen Weg zur Alltagsgestaltung zu suchen.
2.3. Kontaktpflege zu den involvierten Institutionen und Einrichtungen.

3. Persönliche Anforderungen
• Umfangreiche methodische Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf
den Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung zu den KlientInnen
• Fähigkeit, mit externen Kooperationspartnern vertrauensvoll und
effektiv zusammenzuarbeiten
• Fähigkeit, die Interessen der KlientInnen in Konfliktsituationen mit
Dritten angemessen zu vertreten
• Fähigkeit, die Wichtigkeit bzw. Dringlichkeit der nötigen Hilfe richtig
einschätzen zu können
• Fähigkeit zur gezielten Krisenintervention bzw. zum Krisenmanagement
• Reflexionsfähigkeit
• Fähigkeit zur Balance zwischen emphatischer Bindung und
professioneller Distanz
• Belastbarkeit, Kommunikationsfähigkeit, Organisationstalent,
Teamfähigkeit

4. Sonstige Anforderungen

4.1. Nutzung des PC zur Dokumentation und Auswertung der Arbeit 4.2.
Einwandfreie Aktenführung im Rahmen des Datenschutzes, um 4.2.1. die Nachvollziehbarkeit von Beratung, Maßnahmen und Hilfestellungen z. B. für die Vertretung zu gewährleisten 4.2.2. ggf. EDV-gestützte statistische Erfassungen zu ermöglichen.

Neben den hier aufgeführten Aufgaben ist die Stelleninhaberin verpflichtet, auch andere ihrer Vorbildung und ihren Fähigkeiten entsprechende Einzelaufträge auszuführen, die dem Wesen nach zum Aufgabengebiet gehören oder betrieblich notwendig sind.
Die Stellenbeschreibung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft. Sie gibt den gegenwärtigen Stand wieder. Die Geschäftsleitung behält sich vor, die Stelle an die sich verändernden Bedingungen anzupassen.“ Anhang B der Anlage 33 der AVR „Entgeltgruppe für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst im Sinne der Anlage 33“ in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung lautet unter anderem:
„S 11 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihren Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausüben.
S 12 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihren Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.
... Anmerkung 11 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe S 12 bis S 18 (Anhang B zur Anlage 33):
a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b) Beratung von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen,
c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für

ehemalige Heimbewohner,
d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für

ehemalige Strafgefangene,
e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der

Entgeltgruppe S 9,
f) schwierige Fachberatung,
g) schwierige fachlich koordinierende Tätigkeit,
h) Tätigkeit in gruppenergänzenden Diensten oder als Leiter einer Gruppe in

Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe oder eine dem entsprechende eigenverantwortliche Tätigkeit.“ Der Kläger bringt vor, die von ihm geplante Eingruppierung entspräche den Regelungen der Anlage 33 AVR. Bei der zu besetzenden Stelle handele es sich um den Aufgabenbereich der Allgemeinen Sozialberatung. Diese leiste als Basisdienst der Caritas unmittelbar und unbürokratisch Hilfe bei akuten persönlichen, wirtschaftlichen, finanziellen oder sozialen Schwierigkeiten. Als erste Anlaufstelle für alle Ratsuchenden sei dieses Angebot nicht auf einen speziellen, schwierigen Personenkreis ausgerichtet. Bei Bedarf besonderer Fachberatung (wie z. B.
Schuldnerberatung, Suchtberatung, sozialpsychiatrischer Dienst, Betreuungsfragen) würden diese Dienste hinzugezogen bzw. an diese vermittelt. Die sich derzeit in Elternzeit befindende bisherige Stelleninhaberin profitiere von einer Überleitungsregelung. Finanziell sei sie daher nicht in S 11, sondern in S 12 (gem. der Zuordnungstabelle in Anhang D der Anlage 33) übergeleitet. Auch dieser Mitarbeiterin sei jedoch mitgeteilt worden, dass ihre Tätigkeit arbeitsrechtlich den Merkmalen der Eingruppierung S 11 der Anlage 33 AVR entspreche.
Der Kläger beantragt, die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Mitarbeiterin in die Vergütungsgruppe S 11, Stufe 3, zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Klagevorbringen entgegen. Sie trägt insbesondere vor, dass es sich bei den von der Mitarbeiterin auszuübenden Tätigkeiten um schwierige Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe S 12, Ziffer 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR handele. Sie erfüllen die Heraushebungsmerkmale der Anmerkung 11 mit der schwierigen Fachberatung (11, f) und den schwierigen fachlich koordinierbaren Tätigkeiten (11, g). Ziel der Allgemeinen Sozialberatung sei unter anderem, das Verhalten zu verändern und Lebenslagen sowie Qualität des Lebens zu verbessern, Leistung von Hilfestellung in entwicklungs-, reife-, konflikt- oder notbedingten Situationen sowie Aufklärung, Information, Vermittlung und Initiierung von differenzierten Hilfen. Dabei umfasse die Beratung auch die Fürsorge und Begleitung.
Wegen des Vorbringens der beteiligten Parteien im übrigen und wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und beigefügten Unterlagen voll inhaltlich Bezug genommen.
II. Die Klage hat Erfolg. Die vom klagenden Dienstgeber beantragte Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin ist zu erteilen.
1. Die Klage vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht des Bistum Münster ist zulässig.
Im vorliegenden Rechtsstreitfall geht es um eine Rechtsstreitigkeit aus einer Mitarbeitervertretungsordnung – hier der MAVO des Bistum Münster. Sie betrifft das Beteiligungsrecht der MAV gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 MAVO Münster. Für die Fälle des § 35 MAVO Münster ist bei Verweigerung der Zustimmung durch die MAV in einer persönlichen Angelegenheit in § 33 Abs. 4 MAVO Münster vorgesehen, dass der Dienstgeber das Kirchliche Arbeitsgericht anruft.

Die Voraussetzungen für die Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgericht gem.

§ 33 Abs. 3 MAVO liegen vor. Das Verfahren gem. § 33 Abs. 2, 3 MAVO ist durchgeführt worden. Die MAV hat rechtzeitig ihre Zustimmungsverweigerung erklärt und diese auch begründet.
2. Die von der MAV verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der betroffenen
Mitarbeiterin ist zu ersetzen, weil ein Normverstoß im Sinne des Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 MAVO nicht festzustellen ist. Die vom Dienstgeber beabsichtigte Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiterin entspricht den einschlägigen Eingruppierungsbestimmungen. Die vorzunehmende Eingruppierung ergibt sich vorwiegend aus der ab dem 25. Januar 2011 in Kraft getretenen Anlage 33 AVR – Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst -. Bei der Eingruppierung geht es um die – erstmalige – Festsetzung der für die Mitarbeiterin nach den Merkmalen ab ihrer Einstellung (Tätigkeitsaufnahme) auszuübenden Tätigkeit maßgebenden Lohn- bzw.
Gehaltsgruppe, Thiel/Fuhrmann/Jüngst, MAVO, 6. Aufl. (2011), § 35 Rn.5).
Sie erfolgt bei Anwendung einer kircheneigenen Vergütungsregelung (KODA u. AVR) durch Eingruppierung in die dort vorgesehene Gruppeneinteilung. Die Eingruppierung erschöpft sich in der Anwendung in sich bestimmter und einer festgelegten Vergütungs-/Entgeltgruppe zugeordneter Einreihungsmerkmale (Vergütungsmerkmale), und ist daher kein Akt rechtlicher Gestaltung von Arbeitsbedingungen, sondern Rechtsanwendung (vgl. Thiel/Fuhrmann/Jüngst, a.a.O., § 35 Rn. 6; Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese RottenburgStuttgart, Urteil vom 20.01.2012 – AS 19/11-. Die Eingruppierung der Mitarbeiterin richtet sich nach der Vergütungsordnung AVR in der zum Zeitpunkt der Eingruppierung geltenden Fassung. Danach ist gem. § 1 Abs. 2 der Anlage 33 der AVR i. V. mit der Anlage 1 – I (b) der AVR die Mitarbeiterin in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmal der gesamten von ihr nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht, wobei die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Die Zustimmungsverweigerung der Beklagten ist zu Unrecht erfolgt, weil die von der Mitarbeiterin wahrzunehmenden Tätigkeiten zeitlich mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen bestehen, die für sich genommen die Anforderungen der Vergütungsgruppe S 11- des Anhangs B der Anlage 33 der AVR erfüllen.
Im Vergleich zur Vergütungsgruppe S 11 beinhaltet die Vergütungsgruppe S 12 Ziffer 1 jedoch das Heraushebungsmerkmal „mit schwierigen Tätigkeiten“. Bei der Vergütungsgruppe S 12 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR handelt es sich um die Aufbaufallgruppe für die Vergütungsgruppe S 11 des Anhangs B der Anlage 33 des AVR.
Die Anforderungen der Ausgangseingruppierung der Grundtätigkeit des Sozialarbeiters-Sozialpädagogen in die Vergütungsgruppe S 11 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR sind nach der zutreffenden übereinstimmenden Auffassung der Parteien erfüllt. Die Mitarbeiterin ist Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung. Sie übt eine entsprechende Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe des Anhangs B der Anlage 33 der AVR aus – womit die mit dem Berufsbild eines Sozialpädagogen üblicherweise verbundenen Aufgaben gemeint sind, Personen aus bestimmten Problembereichen zu betreuen und Hilfeleistungen in normalen Problemfällen zu gewähren, vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht NZA 1995, 239 L = AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr.
7; Blätter zur Berufskunde, Heft 2 IV A 3 c. a. Die der Mitarbeiterin übertragenen Arbeiten erfüllen jedoch nicht das Heraushebungsmerkmal „mit schwierigen Tätigkeiten“ der Vergütungsgruppe S 12 Ziffer 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR. aa. Zunächst ist kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, welches in der Anmerkung 11 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe S 12 – S 19 (Anhang B zur Anlage 33) Erwähnung findet. Würde eines dieser Tätigkeitsmerkmale zutreffen, wäre das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt, wenn die beispielhaft aufgeführte Tätigkeit in dem erforderlichen Umfang ausgeübt wird, vgl. dazu bereits BAG vom 4.5.1988 - 4 AZR 728/87 – AP Nr. 143 zu § 22,23 BAT 1975 = ZTR 1988, 421.

Die in der Anmerkung zu Buchstabe a und b genannte Beratung von Suchtmittelabhängigen, HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen betrifft nach herkömmlicher Einordnung die Tätigkeit von Sozialarbeitern oder Sozialpädagogen, die in entsprechenden Einrichtungen wie der Drogenberatung oder der AIDS-Beratung anfällt. Es handelt sich dabei um die Gesamtheit der Betreuungsaufgaben, die dem Ziel dienen, die Lebenslage dieser Personen zu verbessern. Dabei geht es um eine über das bloße Erteilen von Auskünften weit hinausgehende, umfassende, qualifizierte und insoweit schwierige Tätigkeit.
Der einzelne Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge hat unter Einsatz psychosozialer Mittel und Methoden dem genannten Personenkreis mit dem Ziel zu helfen, sie in ihrem Verhalten zu verändern und dadurch ihre Lebenslage und Lebensqualität zu verbessern, vgl. hierzu Kommentar zum BAT Uttlinger/Breier/Kiefer/Dassau, 165.
Aktualisierung BAT Kommentar 12/2001, Anhang 1 A) zum BAT Teil II B1.1.5.7 30.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Zum einen handelt es sich bei der Tätigkeit nicht um eine in einer besonderen Einrichtung der Drogenberatung oder der AIDS-Hilfe. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die hier eingestellte und einzugruppierende Mitarbeiterin die fachlichen Voraussetzungen mitbringt oder aber erworben hat, die sie befähigen, eine Anamnese des Krankheitsverlaufs durchzuführen, eine Diagnose des Krankheitsbildes zu erstellen und aus beiden Konsequenzen für das künftige anzustrebende drogenfreie Leben für den Klienten abzuleiten.
Auch ist nicht ersichtlich, dass die Qualifikation vorhanden ist, welche die Mitarbeiterin in die Lage versetzen kann, HIV-Infizierten oder aber an AIDS erkrankten Personen in ihrer psychischen Befindlichkeit zu helfen, sie zu stabilisieren und in ihrem Verhalten derart zu steuern zu versuchen, eine Gefährdung anderer möglichst zu vermeiden.
Letztlich ergibt sich auch nicht aus dem Anforderungsprofil der Stellenbeschreibung, dass die Mitarbeiterin Tätigkeiten ausführen soll, die üblicherweise in entsprechenden Beratungsstellen ausgeübt werden; auch weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass für die eigentliche Bewältigung einzelfallbezogener Beratung und begleitender Fürsorge Spezialdienste vorgehalten werden.
Allein der von der Beklagten vorgetragene Umstand, dass die Mitarbeiterin im Rahmen ihrer Tätigkeit es auch mit Klienten aus diesem Personenkreis (HIV- Infizierte, an Aids erkrankte Personen) zu tun hat, rechtfertigt es noch nicht, ihre Tätigkeit insgesamt als schwierig im Sinne der Vergütungsgruppe S 12 Ziffer 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR zu qualifizieren, vgl. auch dazu LAG Köln, Urteil vom 20.06.1995 – 11 (12) Sa 181/95.
Die Mitarbeiterin hat auch nicht die fürsorgliche Begleitung für Heimbewohner und die nachgehenden Fürsorge für ehemalige Heimbewohner vorzunehmen (c). Auch obliegt ihr nicht die begleitende Fürsorge für Strafgefangene und die nachfolgende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene (d). Die Mitarbeiterin koordiniert auch nicht die Arbeit mehrerer Mitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe S 9-(e). Bei ihrer Arbeit handelt es sich auch noch nicht um eine schwierige Fachberatung oder schwierige fachlich koordinierende Tätigkeit (g).
Letztlich arbeitet die Mitarbeiterin auch nicht in gruppenergänzenden Diensten oder als Leiterin einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe und übt auch nicht eine dementsprechende eigenverantwortliche Tätigkeit aus, vgl. h) der Anmerkung. bb. „Schwierige“ Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe S 12 Ziffer 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR lägen jedoch auch dann vor, wenn sie sich aus der Normaltätigkeit herausheben, wenn sie also im Vergleich zu den einfachen Arbeiten einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit oder andersartiger qualifizierte Fähigkeiten erfordert oder besondere Anforderungen an den Verstand oder die Konzentrationsfähigkeit gestellt werden (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.1995 – 4 AZR 531/94-AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 21; Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg Stuttgart, Urteil vom 26.08.2011 – AS 11/11 und Urteil vom 20.01.2012 – AS 19/11). Die von der Mitarbeiterin auszuübenden Tätigkeiten müssen jedoch in ihrer Wertigkeit den in der Anmerkung 11 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR aufgeführten bereits vorstehend genannten Beispielen für „schwierige“ Tätigkeiten entsprechen.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die schriftsätzlich vorgetragenen und in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte näher beschriebenen Tätigkeiten liegen nicht jenseits des Anforderungsprofils, welches in der Stellenbeschreibung niedergelegt worden ist. Zwar handelt es sich um ein breites Spektrum von Problemlagen, die die Mitarbeiterin im Erstgespräch zu bewältigen hat. Sie hat die Funktion der Sichtung der Problemstellungen. Sie muss sich mit Erziehungssituationen, mit der Problematik von Haftentlassenen und Familienproblemstellungen auseinandersetzen. Auch hat die Beklagte vorgetragen, und davon geht das Gericht auch aus, dass der Personenkreis, der durch die Mitarbeiterin betreut wird, zu 90 % mit mehr als nur einer sozialen Problemstellung zu der Beratungsstelle gelangt.
Die Trennungsproblematik in der familienrechtlichen Situation ist oftmals verbunden mit Wohnungslosigkeit, Schulden, der Problemstellung des Verbleibs der Kinder etc.

Andererseits ist in der mündlichen Verhandlung klar geworden, dass der Aufgabenbereich in erster Linie so umfasst ist, dass es sich bei der auszuübenden Tätigkeit um die Erstansprache handelt, um, wenn die Fachkompetenz nicht ausreicht, den jeweiligen Klienten an Fachstellen weiterzureichen bzw. an Fachstellen zu vermitteln. Zwar ist zuzugeben, dass auch hierbei besondere Kompetenzen und eine genaue Übersicht über das unterschiedliche Angebot von Hilfsstellen erforderlich sind, das Gericht erkennt darin jedoch keine dem Heraushebungsmerkmal entsprechende Tätigkeit der Mitarbeiterin. Auch wenn in der Stellenbeschreibung gute juristische Kenntnisse im SGB II, SGB VIII sowie im BGB verlangt werden, so handelt es sich hierbei um ein Anforderungsmerkmal, welches in der Ausbildung des Sozialpädagogen angelegt ist und nicht über die normale Anforderung an diese von der Mitarbeiterin verlangte Tätigkeit hinausgeht.

Die Tätigkeiten des von S 11 erfassten Personenkreises sind nach Auffassung des Gerichts stets als nicht einfach einzuschätzen. Letztlich konnte aber nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit der Mitarbeiterin, um die es im vorliegenden Fall geht, sich von der normalen Tätigkeit von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen hervorhebt. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass die Mitarbeiterin in der Allgemeinen Sozialberatung die Personengruppen, die typischerweise vielgestaltige oder umfangreiche nicht nur soziale Problemlagen aufweisen, Personengruppen mit problembehafteten familiären Hintergründen, zu betreuen hat, sowie die Fähigkeit zur Netzwerkarbeit aufbringen, sich mit Kostenträgern abstimmen muss und auch spezielle fachliche Anforderungen zu erfüllen hat, da es sich um schwierige und vergleichsweise zahlreiche Klienten handele, geht es doch im Ergebnis um Tätigkeiten, die als typische Aufgaben zu bezeichnen sind, die Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogen zu leisten haben und für die sie auch ausgebildet sind.
Es geht dabei in erster Linie darum, hilfsbedürftige Personen bei der Lösung und Bewältigung von alltäglichen Problemen und Schwierigkeiten zu unterstützen. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass die Arbeit im Einzelfall überaus vielschichtig ist und auch ein gehöriges Maß an Einfühlungsvermögen verlangt.
3. Gem. § 12 Abs. 1 KAGO werden in Verfahren vor den Kirchlichen Gerichten
für Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben.
4. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Rechtssache, weil
eine Einzelfallentscheidung vorliegt, weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch im Urteil von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abgewichen wird (§ 47 Abs. 2 KAGO).

Rechtsmittelbelehrung:
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, eingelegt wird. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(Haase) ( Billeb) (Dr. Brö )

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