AKTENZEICHEN:
42/11
8. September 2011
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Krankenhaus
Münster
[Hinweis: 3 geschwärzte Stelle(n) im Original-PDF erkannt] Kirchliches Arbeitsgericht Münster Aktenzeichen: 42/11 -KAG-MS
Urteil
in dem Rechtstreit Mitarbeitervertretung
- Klägerin -
vertreten durch: A. Z. diese vertreten durch: KAB, gegen Krankenhaus
- Beklagte -
vertreten durch: H. R.Röwer dieser vertreten durch: RA, hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil, durch den Vorsitzenden Richter C. H. sowie die beisitzenden J. M. und P. F auf die mündliche Verhandlung vom 08.09.2011 am 06.10.2011 entschieden:
Die Klage wird abgewiesen Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I. Das von der Klägerin eingeleitete Verfahren hatte ursprünglich das Ziel, der Beklagten mittels einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ab 01.12.2010 geltende Parkordnung für Mitarbeiter der St. Josef-Krankenhaus GmbH in Moers in Kraft zu setzen.
Mit Beschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichts vom 20.01.2011 ist dieser Antrag zurückgewiesen worden.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren nunmehr im Klageverfahren.
Die Beklagte unterhält ein Parkhaus, das nicht über ausreichend Parkplätze für alle Mitarbeiter des Krankenhauses, welches durch die Beklagte betrieben wird, verfügt.
Die 3. und 4. Etage des Parkhauses wurde durch einen schrankengesicherten Sonderbereich nur den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt, der übrige Bereich des Parkhauses wurde durch Besucher und Patienten des Krankenhauses genutzt. Das Sonderentgelt für diese Parkzone betrug 1 € pro Tag. Alternativ konnte ein Monatsticket für 18 € erworben werden. Falls dieser Mitarbeiterbereich besetzt war, konnte von den Mitarbeitern, die kein Monatsticket erworben hatten, nur zum regulären Tarif (6 € Tageshöchstsatz) auch in den beiden unteren Etagen, die von Krankenhausbesuchern und Mitarbeitern/ Gästen des Ärztehauses genutzt wurden, geparkt werden. Mitarbeiter, die ein Monatsticket erworben hatten und damit in diesen nach Auffassung der Klägerin seltenen Fällen einen normalen Parkschein ziehen, und in der ersten Etage parken, bekamen in der Personalabteilung für den jeweiligen Tag einen Freiausfahrtschein ausgestellt.
Die Beklagte möchte alle Mitarbeiter, die z. Z. einen Parkplatz besitzen, auffordern, ihre Parkplätze zurück zu geben, um die Parkplätze neu zu verteilen, und zwar im Wege der Verlosung. Lediglich Ärzte, die Betriebsleitung und weitere zehn Mitarbeiter sollen vor Ort einen Parkplatz erhalten. Bei den zehn Mitarbeitern handelt es sich um Mitarbeiter, die in Ausübung ihrer Tätigkeit häufig die verschiedenen Einrichtungen der Beklagten aufsuchen müssen. Ärzten möchte die Beklagte deshalb auf jeden Fall einen Parkplatz anbieten, weil sie darin einen wesentlichen Aspekt bei der Gewinnung von ärztlichen Mitarbeitern für ihre Einrichtung sieht.
Die Beklagte hat am 22.11.2010 der Klägerin ihre Pläne dargelegt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Maßnahme ihrer Zustimmung nach § 36 Nr. 4 MAVO bedarf. Sie führt dazu aus, dass es sich bei dem Parkhaus um eine soziale Einrichtung im Sinne von § 36 (1) Nr. 4 der MAVO des Bistums Münster handele, so dass der Dienstgeber bei Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen die der Zustimmung der für sie zuständigen MAV bedarf.
Das Kirchliche Arbeitsgericht hatte durch Verfügung vom 25.11.2010 über das Erfordernis des § 52 Abs. 2 KAGO hinausgehend Termin auf den 09.12.2010 anberaumt, mit dem Ziel, das Verfahren mit einer gütlichen Einigung der Verfahrensbeteiligten abzuschließen.
Im Termin vom 09.12.2010 ist den Verfahrensbeteiligten angeraten worden, innerhalb der nächsten vier Wochen unter den im Termin erläuterten Gesichtspunkten, insbesondere die Verteilung der Plätze auch unter sozialen Gesichtspunkten vorzunehmen, erneut in Gespräche einzutreten. Die an dem Verfahren Beteiligten haben erklärt, diesen gerichtlichen Anregungen zu folgen und sich intensiv um eine einvernehmliche Regelung zu bemühen.
Eine Einigung ist nicht zustande gekommen.
1. Die Klägerin nimmt die Beklagte nunmehr im Klagewege in Anspruch.
Sie beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Änderung der
Parkhausordnung die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu beantragen.
2. Die die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Änderungen der
Parkordnung bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden, in dem die Zustimmung der Mitarbeitervertretung erteilt ist, als erteilt gilt oder durch die Einigungsstelle ersetzt ist.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie vertieft ihre schriftsätzlich vorgetragene Argumentation, dass es sich bei der Zurverfügungstellung von Parkplätzen, bzw. dem Unterhalten eines Parkhauses nicht um eine soziale Einrichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 MAVO handelt.
Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den an dem einstweiligen Verfügungsverfahren und dem Klageverfahren Beteiligten gewechselten Schriftsätze voll inhaltlich Bezug genommen.
II Die Klage vor dem angerufenen Kirchlichen Arbeitsgericht ist zulässig. Im vorliegenden Streitfall geht es um eine Rechtsstreitigkeit aus einer Mitarbeitervertretungsordnung , nämlich der -MAVO- Münster.
Die Klage ist nicht begründet. Bei der Änderung der Parkordnung des Parkhauses handelt es sich nicht, wie die Klägerin meint, um eine zustimmungspflichtige Maßnahme. Bei der von der Beklagten vorgenommenen Änderung der Benutzungsordnung des Parkhauses handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Verwaltung einer sozialen Einrichtung.
Daher bedarf sie nicht der Zustimmung der Klägerin gem. § 36 Abs. 1 Nr. 4 MAVO.
Soziale Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind immer dann gegeben, wenn der Dienstgeber sachliche und personelle Mittel zusammenfasst, um die sozialen Verhältnisse seiner Mitarbeiter und deren Wohl zu fördern. (vgl. Frey-Schmitz-ElsenCoutelle , MAVO, § 36 Randnr. 26; Bleistein-Thiel, MAVO, § 36, Randnr. 51 f). Sie sind auf Dauer angelegt, institutionalisiert, allein oder aber mit den Mitarbeitern errichtet, um diesen in ihrer Gesamtheit oder auch einzelnen Gruppen soziale Vorteile zukommen zu lassen, vgl. auch Beschluss vom 5.10.1990 im Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle im Erzbistum Freiburg, Az.: 1990/5 und Beschluss vom 13.1.1997 der Schlichtungsstelle nach der Ordnung für die Mitarbeitervertretung im Bistum Limburg, Az: 10/96 und vom 11.1.1999 in dem Verfahren 25/97; BAG, Beschluss vom 15.09.1987-1 ABR 31/86; und DornbuschFischermeier-Löwisch in: Luchterhand Fachanwaltskommentar für das Arbeitsrecht zu § 87 Abs. 1 Nr. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes.
Beispiele für Sozialeinrichtungen sind Pension – und Unterstützungskassen, Werksküchen, Kantinen, Sportplätze, Erholungsheime, Büchereien, Kasse zur Gewährung von zinsgünstigen Darlehen.
Nicht dagegen Betriebszeitungen, verbilligter Warenbezug, Essensgeldzuschüsse, Abschluss günstiger Versicherungen.
Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem Verfahren HPV TL 490/92 am 24.06.1993 zu der Frage des Parkhauses, welches durch Bedienstete der Stadtverwaltung genutzt worden ist, entschieden hat, dass es sich dabei um eine soziale Einrichtung im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 12 HPVG (PersVG HE 1988) handelt, weist dieser Fall insoweit erhebliche Unterschiede auf, dass sämtlichen dort beschäftigten 256 Mitarbeitern der Stadt die Möglichkeit des kostenlosen Parkens im Parkhaus gewährt worden ist.
Zwar müssen die von dem Dienstgeber gewährten Leistungen nicht unentgeltlich sein. Dem sozialen Zweck einer Einrichtung steht nicht entgegen, wenn Teile der Mittel von den Dienstnehmern selbst aufgebracht werden müssen (vgl. dazu Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.07.2000-1 AZR 551/99). Eine Sozialeinrichtung kann deshalb sogar dann vorliegen, wenn sie der Dienstgeber mit der Maßgabe einrichtet, dass sie auf Dauer kostendeckende Einnahmen erzielen soll.
Eine der Mitbestimmungsvorschrift der Mitarbeitervertretungsordnung unterliegende Sozialeinrichtung liegt jedoch im Streitfall selbst dann nicht vor, wenn die Einrichtung, wie die Klägerin in ihrem Beweisantrag unter Beweis gestellt hat, durch eine äußerlich erkennbare, abgrenzbare und hier auch auf Dauer gerichtete Organisation verbunden ist, die in ihrer Gesamtheit „das Parkhaus“ der Mitarbeiter der Antragsgegnerin ergibt.
Wie sich aus dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten ergibt, waren zwar die beiden oberen Etagen für die Mitarbeiter vorgesehen und durch eigene zusätzliche Ein – und Ausfahrtschranken äußerlich erkennbar dauerhaft abgegrenzt, der Rest des Parkhauses stand der Öffentlichkeit zur Verfügung, wobei die Kapazitäten je nach Bedarf der Mitarbeiter auch auf die unteren Etagen ausgedehnt werden konnten.
Durch diese Gestaltung der Nutzung ist das Parkhaus zum einen nicht so weit als „Sondervermögen“ der Beklagten zugunsten der bei ihr Beschäftigten abgegrenzt worden, dass dessen Wirkungsbereich schon äußerlich auf den Betrieb des Unternehmens beschränkt gewesen ist, selbst, wenn diese Flächen , wie die Klägerin unter Beweis gestellt hat, betriebswirtschaftlich als besondere, von anderen Betriebsmitteln der Beklagten abgrenzbare Einheit geführt wird.
Zum anderen geht die Zurverfügungstellung der Parkmöglichkeiten für Mitarbeiter nicht über die tatsächliche Einräumung der Gelegenheit, den PKW, mit dem der einzelne Mitarbeiter zur Betriebsstätte gelangt ist, abzustellen, hinaus und erfüllt somit nicht die Voraussetzungen einer sozialen Einrichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 MAVO.
Legt man nämlich die zur Definition der sozialen Einrichtung ergangene Rechtsprechung und Entscheidungen zu Grunde, ist zur Ausfüllung des Begriffes erforderlich, dass ein über die sachliche Zurverfügungstellung hinausgehender Zweck im Sinne der Förderung sozialer Belange verfolgt wird.
So wird bei der Zurverfügungstellung eines betrieblichen Kindergartens etwa der Zweck verfolgt, Eltern die Möglichkeit zu geben trotz Elternschaft am Berufsleben teilzunehmen und das berufliche Fortkommen zu fördern. Bei der Einrichtung einer Kantine steht als zusätzlicher verfolgter Zweck auch die gesunde Ernährung der Mitarbeiter im Vordergrund. Ähnliches gilt im Sinne der Förderung der Gesundheit der Mitarbeiter für die Errichtung von Sportstätten und Erholungsheimen. Letztlich dient die Errichtung von Büchereien der Bildung und Fortbildung der Mitarbeiter.
Da es im Streitfall ausschließlich darum geht, den beschäftigten Parkraum zur Verfügung zu stellen und nicht darum, die sozialen Verhältnisse seiner Mitarbeiter und deren Wohl zu fördern, liegt eine zustimmungspflichtige Maßnahme im Sinne der Verwaltung einer sozialen Einrichtung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 der MAVO nicht vor.
Gegen diese Entscheidung ist die Revision gegeben:
(1) Die Revision ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 48 Abs. 5 Satz 1 schriftlich einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 48 Abs. 5 Satz 1 zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Präsidenten einmalig um einen weiteren Monat verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
(H ) (M ) (F )