top of page

42/07

AKTENZEICHEN

16. November 2007

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Diözese
Rottenburg-Stuttgart

Geschäfts-Nr.: AS 42/07 Verkündet am 16.11.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

Urteil

In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung – Sondervertretung –

Klägerin Proz. Bev.: gegen

Beklagte wegen: § 36 Abs. 1 Nr. 9 u.a. MAVO

hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Mayerhöffer und den beisitzenden Richtern am Kirchlichen Arbeitsgericht Frau Handschuh und Herr Staiber am 16. November 2007

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Verfahrenskosten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht werden nicht erhoben.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob die Mitwirkungsrechte der Klägerin bei der Einführung des Computerprogramms System „Citrix“ auf den PCs der Psychologischen Beratungsstelle G. verletzt worden sind.
Die Psychologische Beratungsstelle G. wird von der Diözese Rottenburg-Stuttgart, dem Dekanatsverband G. und der Caritasregion F. gemeinsam getragen. Die Träger haben zu diesem Zweck einen Kooperationsvertrag geschlossen. In diesem Kooperationsvertrag haben sie u. a. geregelt, dass es kurzfristig keinen gemeinsamen Träger für die Einrichtung geben wird, weshalb die Träger zur Steuerung der Trägerschaft ein Trägergremium bilden. Die Einrichtung wiederum hat eine Stellenleitung, der die Verantwortung für eine sachgerechte Durchführung aller anstehenden Aufgaben auf der Basis der Teamarbeit obliegt. Die Träger haben darüber hinaus vereinbart, dass in das Trägergremium jeder der Träger einen Vertreter entsendet und die Stellenleitung als beratendes Mitglied vertreten ist. Weiter vereinbart ist, dass das Trägergremium alle wesentlichen Fragen entscheidet, wobei dessen Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden können.
Beim Dekanatsverband G. sind nicht nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, die bei der Diözese angestellt sind, sondern der Dekanatsverband hat auch selbst Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angestellt. Im Dekanatsverband ist auch eine einrichtungsbezogene Mitarbeitervertretung vorhanden.
Im August/September 2007 wurde auf den PCs des Sekretariats der Psychologischen Beratungsstelle das System „Citrix“ installiert. Die Anordnung hierzu beruht auf einer Entscheidung der Stellenleitung in Verbindung mit dem Caritasverband bzw. dessen regionaler Vertretung. Die notwendigen Arbeiten wurden vom Caritasverband durchgeführt. Der für dieses Programm notwendige Server befindet sich zentral beim Diözesancaritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart in Stuttgart.

Das installierte System „Citrix“ bietet die Möglichkeit, von den verbundenen Endgeräten mit beliebigen Betriebssystemen auf die auf dem Server installierten Programme zugreifen zu können, soweit dazu die Zugriffsbefugnis eingeräumt ist, ohne dass das entsprechende Programm auf dem Endgerät installiert sein muss. Der Vorteil dieses Systems liegt darin, dass das entsprechende Anwendungsprogramm nicht auf jedem Endgerät installiert sein muss und dass, da das Programm auf dem Server abgerufen wird, mit dem verbundenen Endgerät auch Programme aufgerufen werden können, die andernfalls mangels Hardware-Ressourcen auf dem Endgerät nicht laufen würden. Diese Möglichkeit bietet einen erheblichen Kostenvorteil, da weniger Lizenzen für die entsprechenden Anwendungsprogramme erworben werden müssen, die vorhandenen intensiver und mit geringerer Anforderung an die Hardware genutzt werden können.

Die Klägerin bringt vor, durch das Aufspielen des Systems „Citrix" ohne ihre Zustimmung sei sie in ihren Mitwirkungsrechten verletzt worden, weil dadurch die Möglichkeit gegeben wäre, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen zu überwachen. Im Sekretariat der Beratungsstelle würden zwei Mitarbeiterinnen arbeiten, die bei der Diözese angestellt seien und daher in ihren Zuständigkeitsbereich fallen würden. Als sie von der Maßnahme erfahren hätten, sei sofort die zuständige Hauptabteilung aufgefordert worden, die Maßnahmen rückgängig zu machen und das entsprechende Beteiligungsverfahren einzuleiten. Dies sei abgelehnt worden mit der Begründung, dass die Klägerin in dieser Angelegenheit keine Zuständigkeit besitze.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend vorgebracht, es würde sich bei ihr nicht um eine Sondervertretung i. S. d. § 23 MAVO handeln, da die Dekanate nicht als eigenständig angesehen werden könnten. Aus diesem Grund hätte sie vor Durchführung der Maßnahme angehört werden müssen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass durch die Einführung des Systems „Citrix" die Kontrollmöglichkeit schon deshalb eine größere Bedeutung erlangt hätte, weil jetzt auch eine Verbindung zu einem externen Server bestehe. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass auch die Beklagte für die Maßnahme verantwortlich sei. Der Kooperationsvertrag der Einrichtungsträger, zu denen auch die Beklagte gehöre, sehe vor, dass das Trägergremium alle wesentlichen Fragen zu entscheiden habe und dass dessen Beschlüsse einstimmig gefasst werden müssten. Es handle sich bei der Einführung dieses Programms um eine wesentliche Maßnahme, weshalb auch die Beklagte zugestimmt haben müsse, zumindest müsse sich die Beklagte aufgrund der vereinbarten Regelung so behandeln lassen.

Die Klägerin beantragt:

1. Festzustellen, dass der Dienstgeber gegen die Bestimmungen des §§ 36
Abs. 1 Nr. 9 MAVO i. V. m. § 33 MAVO verstoßen hat.

2. Dem Dienstgeber zu untersagen, das System „Citrix" mit dem jeweils ver-
bundenen Server bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Zustimmungs- verfahrens zu nutzen und die bestehenden Verbindungen mit den PCs der Einrichtung dorthin zu unterbrechen.

Die Beklagte beantragt: Klagabweisung Die Beklagte bringt vor, die Klage sei unzulässig, weil Antragsgegner nicht der Generalvikar der Diözese Rottenburg-Stuttgart, sondern die jeweilige Leitung der zuständigen Hauptabteilungen als Dienstgeber seien.
Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, weil die Anbindung an den CitrixServer und die Bereitstellung der entsprechenden Software nicht von ihr veranlasst worden sei, sondern aus innerorganisatorischen Gründen durch den Caritasverband bzw. dessen regionale Gliederung. Wenn überhaupt eine Mitarbeitervertretung des diözesanen Bereichs zuständig sein sollte, könne dies nur die örtliche Dekanatsmitarbeitervertretung sein. Bei der Klägerin handle es sich um eine Sondervertretung, wie es sich eindeutig aus den Regelungen des Bischöflichen Ordinariats Nr. A 3539 vom 1.12.2005 (KABl. S. 355) ergebe. Diese Regelung sei vom Bischöflichen Ordinariat mit ausdrücklicher Billigung des Bischofs beschlossen und in Kraft gesetzt worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).

I. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist die Klage nicht gegen die Hauptabteilungen des Bischöflichen Ordinariats zu richten, die nach der Regelung des Bischöflichen Ordinariats vom 1.12.2005 (BO Nr. A 3539, KABl. Diözese RottenburgStuttgart, S. 355) für die Sondervertretung zuständig sind.
Die Hauptabteilungen sind organisatorische Einheiten der Diözese, denen bestimmte Aufgaben und Zuständigkeiten übertragen worden sind, die aber keine eigene Rechtsfähigkeit besitzen und durch die Übertragung auch nicht erhalten haben.
Mangels Rechtsfähigkeit kann eine Hauptabteilung auch nicht Partei in einem gerichtlichen Verfahren sein. Die Diözese als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist parteifähig und als Dienstgeber auch die Gegenpartei der Mitarbeitervertretung, die geltend macht, vom Dienstgeber in den Mitwirkungsrechten verletzt worden zu sein.

II. Die Klage ist nicht begründet. Durch das Aufspielen und das Benutzen des Systems „Citrix“ auf den PCs der Psychologischen Beratungsstelle G. ohne Zustimmung der Klägerin wurden deren Mitwirkungsrechte nicht verletzt.

1. Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO (alle aufgeführten Vorschriften der MAVO sind
die der diözesanen MAVO der Diözese Rottenburg-Stuttgart) bedarf die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu überwachen, der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Die Sondervertretung ist aber nur dann zu beteiligen, wenn die Maßnahme vom Dienstgeber getroffen worden ist (§ 23 Abs. 2 MAVO). a. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Sondervertretung i. S. v. § 23 Abs. 1 MAVO. Eine solche liegt vor, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von dem kirchlichen Rechtsträger, bei dem sie angestellt sind (Dienstgeber), einem anderen Rechtsträger zugeordnet worden sind. Die Diözese hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In der Neufassung der Regelungen des Bischöflichen Ordinariats für die Diözese, Dekanatsverbände, Dekanate, Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 1.12.2005 ist ergänzend dazu u. a. geregelt:
„Die Diözese regelt als Rechtsträger gemäß § 1a MAVO, was als Einrichtung gilt, sowie die Zusammensetzung der diözesanen Sondervertretungen. Im Bereich der Mittleren Ebene (Dekanatsverbände und Dekanate) berührt diese Regelung auch die Zuständigkeit der dortigen Rechtsträger. Die Dekanatsverbände und Dekanate sind jeweils Einrichtungen im Sinne von § 1a MAVO. Sie sind
– von Ausnahmen abgesehen – nicht Anstellungsträger von Mitarbeitern. Die
Diözese hat ihnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstellen des Dekanates, der Verwaltungszentren und der Fachdienste im Dekanat (§§ 15, 16, 17 DekO) zugeordnet. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 3 MAVO) sind im Dekanatsverband/Dekanat wahlberechtigt (§ 7 Abs. 2 MAVO) und wählbar (§ 8 MAVO). Sie bilden außerdem gemäß § 23 MAVO eine Sondervertretung. Mit der Regelung des Bischöflichen Ordinariats werden die rechtlichen Vorgaben erfüllt. Nach § 23 Abs. 2 MAVO wirkt die Sondervertretung mit bei Maßnahmen die vom Dienstgeber getroffen werden. Im Übrigen ist die MAV der Einrichtung (DV/Dekanat) zuständig; dies bedeutet, dass die MAV im DV/Dekanat danach für die betrieblichen Belange, die diözesane Sondervertretung für die personalverwaltenden (das Grundverhältnis betreffende) Angelegenheiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig ist.“ In dieser Regelung werden auch die MAV-Strukturen festgelegt. Unter anderem wird darin bestimmt, dass bei den Hauptabteilungen diözesane Sondervertretungen gebildet werden für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von der Diözese einer Einrichtung eines anderen kirchlichen oder nicht kirchlichen Rechtsträgers zugeordnet worden sind, unter anderem auch die Mitarbeiter mit Zuordnung zum Dekanat/Dekanatsverband.

Die Dekanate stellen in kirchlicher Hinsicht die Mittlere Ebene des diözesanen Aufbaus dar, in staatlicher Hinsicht handelt es sich bei ihnen um Körperschaften des öffentlichen Rechts (§§ 1, 2 Dekanatsordnung Diözese Rottenburg-Stuttgart). Die von der Diözese den Dekanaten zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind somit bei einem eigenständigen Rechtsträger beschäftigt.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Diözese als anstellender Rechtsträger mitarbeitervertretungsrechtlich relevante Entscheidungen vorbehalten hat, nämlich alle Maßnahmen, die das Grundverhältnis betreffen.
Diesen Regelungen entsprechend wurden auch bei 11 von 25 Dekanaten/Dekanatsverbänden der Diözese auf der Ebene der Dekanate/Dekanatsverbände einrichtungsbezogene Mitarbeitervertretungen gebildet. Zu diesen 11 Dekanaten/Dekanatsverbänden gehört auch der Dekanatsverband G., um dessen Mitarbeiterinnen es im vorliegenden Rechtsstreit geht. Dabei ist noch zu beachten, dass diese Mitarbeiterinnen nicht unmittelbar beim Dekanatsverband G. beschäftigt sind, sondern von diesem wiederum bei der Psychologischen Beratungsstelle G., einer Einrichtung, die in gemeinsamer Trägerschaft mit der Beklagten und der Caritasregion steht, eingesetzt werden. b. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahme nicht von der Beklagten als dem zuordnenden Anstellungsträger getroffen worden ist, weshalb die Klägerin als Sondervertretung, unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen von § 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO überhaupt vorliegen, nicht zu beteiligen war.
Die Beklagte hat vorgebracht, sie habe die Anbindung an den Citrix-Server sowie die Bereitstellung der entsprechenden Software nicht veranlasst. Dies sei einrichtungsintern entschieden und vom Caritasverband bzw. dessen regionaler Gliederung durchgeführt worden.
Eine Veranlassung durch die Beklagte kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Beklagte über den Trägervertrag Einfluss auf alle wesentlichen Fragen der Psychologischen Beratungsstelle hat (4.1. Kooperationsvertrag).
Die Entscheidung über die Arbeitsmittel, wozu auch die Anschaffung und Verwendung von PCs und die dafür erforderliche Software gehören, fällt in den Bereich der Einrichtungsleitung. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung, die für die Gestaltung der Arbeitsabläufe von Bedeutung ist. Nach Auffassung des Gerichts gehört eine derartige Entscheidung zumindest dann nicht zu den wesentlichen Fragen, die nur vom Trägergremium zu entscheiden sind, wenn wie im vorliegenden Fall die PCs mit entsprechenden Programmen, also einer Einrichtung, die grundsätzlich die Möglichkeit der Überwachung i. S. v. § 36 Abs.1 Nr. 9 MAVO ermöglicht, schon vorhanden waren.

2. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Gerichts auch
nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei der Einführung des Programms Citrix um eine zustimmungspflichtige Maßnahme i. S. von § 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO gehandelt hat.
Die von den Mitarbeiterinnen benutzten PCs waren in der Einrichtung schon zuvor vorhanden. Durch die Einführung wurde nur insoweit eine Veränderung herbeigeführt, als dass nun eine Verbindung zu einem Server besteht und ein weiteres Programm aufgespielt worden ist. Schon zuvor bestand eine technische Einrichtung, die die objektive Eignung für Verhaltens- oder Leistungskontrollen hatte. Die streitgegenständliche Maßnahme ist eine Änderung einer bestehenden technischen Einrichtung. Es ist aber nicht ersichtlich oder dargetan, dass dadurch der Kreis der davon betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erweitert wurde, oder die Zahl der erfassten Daten vergrößert und dadurch die Überwachung intensiviert wurde. Nur in einem solchen Fall wäre eine Veränderung überhaupt zustimmungspflichtig (vgl. für entsprechende Regelung des BetrVG: Kania, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht,
6. Auflage, § 87 BetrVG, Rn. 59).

III. Gemäß § 12 Abs. 1 KAGO werden im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben.
Über die Feststellung zur Kostentragungspflicht eines Bevollmächtigten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht gemäß § 17 Abs. 1 4. Spiegelstrich MAVO hat der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung vom 16. 11.2007 vorab entschieden.

IV. Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 47 Abs. 2. a. KAGO).

Rechtsmittelbelehrung:
Sie können gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen, wenn diese in dem Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Marktplatz 11, 72108 Rottenburg am Neckar, Telefax: 07472 169-604 - oder dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof - Adresse: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-273 - schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Mayerhöffer Handschuh Staiber Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzende Richterin am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht

bottom of page