4/13
AKTENZEICHEN
28. Mai 2013
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Sonstige kirchliche Einrichtung
Gemeinsames KAG Hamburg
GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
Urteil vom 28.05.2013, I MAVO 4/13
L e i t s a t z
Für Anträge aus § 37 Abs. 1 Ziff. 7 MAVO ist die Einigungsstelle zuständig.
Es ist nicht zulässig, gleichsam im Wege eines Vorabfeststellungsverfahrens die Zuständigkeit der Einigungsstelle gerichtlich klären zu lassen, bevor die Einigungsstelle über ihre Zuständigkeit und die Zulässigkeit eines zu ihrem Aufgabenbereich gehörenden Antrags (§ 40 Abs. 3 MAVO) entschieden hat.
T e n o r
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um die Aufstellung einer Richtlinie zu Kinderbetreuungszulagen auf der Grundlage des § 37 Abs. 1 Ziff. 7 MAVO.
Die Klägerin ist eine bei dem Beklagten gebildete Mitarbeitervertretung.
Sie ist zuständig für die Laienmitarbeiter. Daneben bestehen noch zwei weitere Mitarbeitervertretungen.
Am 03.09.2012 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen schriftlichen Antrag auf Zahlung eines Kinderbetreuungszuschlages als soziale Leistung. Sie bezog sich auf § 37 Abs. 1 Ziff. 7 MAVO und begehrte, dass allen Mitarbeiterinnen, deren Kind bzw. deren Kinder in einer Kindertagesstätte oder einer vergleichbaren Einrichtung untergebracht seien, eine Kinderbetreuungszulage von 200,00 Euro für jedes Kind gezahlt werden solle.
In einem Gespräch am 24.10.2013 kündigte der Beklagte an, den Antrag abzulehnen. Die Klägerin erklärte, sie lege Wert auf eine schriftliche Beantwortung. Der Beklagte antwortete nicht. Die Klägerin klagte sodann vor dem Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, eine schriftliche Erklärung abzugeben und zu einem Einigungsgespräch zu laden. In der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2013 gab der Prozessvertreter der Beklagten zur Erledigung des Rechtsstreits folgende Ablehnungsbegründung zu Protokoll:
„Der Antrag der Klägerin, im Rahmen einer familienfreundlichen Gestaltung des Gehalts Richtlinien zur Zahlung einer steuerfreien Kinderbetreuungsleistung einzuführen, insbesondere Mitarbeitern monatlich Euro 200,00 pro Kind zu zahlen, wenn das/die nicht schulpflichtige/n Kind/er in einer Kindertagesstätte oder einer vergleichbaren Einrichtung untergebracht ist/sind, wird abgelehnt.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine solche Zahlung nur mit der Verrechnung des Leistungsentgeltes erfolgen könnte.
Außerdem läge eine Ungleichbehandlung vor zwischen direkt im bei dem Beklagten angestellten Mitarbeitern und denen einer Gemeinde, für die die Leistung nicht gelten würde. Zuletzt hält der Beklagte den Antrag nicht für einen solchen nach § 37 Abs. 1 Ziff. 7. Die Einigungsstelle dürfte also nicht zuständig sein.
Im Übrigen dürften auch die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 MAVO nicht erfüllt sein. Die Klägerin hat nicht dargelegt, was im Einzelnen geregelt werden soll und dieses nicht ausführlich begründet." Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und bekundeten, in der folgenden gemeinsamen Sitzung ein Einigungsgespräch führen zu wollen. In dem Gespräch über den Antrag am 13.03.2013 verweigerte der Beklagte erneut die Bearbeitung des Antrags und begründete dies wie zuvor auch. Weitere Bemühungen der Klägerin, zu einer Einigung zu kommen, blieben ergebnislos. Einen Antrag an die Einigungsstelle stellte die Klägerin nicht.
Sie ist der Auffassung, ein Antragsrecht gemäß § 37 Abs. 1 Ziff. 7 MAVO zu haben, und hält den Antrag für zulässig. Es werde nicht eine tarifliche Leistung beantragt, sondern eine außertarifliche soziale Leistung, die nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei an die Mitarbeiterinnen gezahlt werden könne.
Hierbei handele es sich um eine Unterstützungsleistung nach § 37 MAVO.
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der am 03.09.2012 von ihr an den Beklagten gestellte Antrag auf Erstellung einer Richtlinie zur Zahlung eines steuerfreien Kinderbetreuungszuschlages ein nach § 37 Abs. 1 Ziff. 7 zulässiger Antrag ist.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Klägerin stehe ein Antragsrecht nicht zu. Die Klägerin verlange eine Leistung nur für die von ihr vertretenen Berufsgruppen, ohne dabei zu berücksichtigen, dass sie für derartige Forderungen nicht aktivlegitimiert sei. Entsprechende Regelungen könnten nur in der KODA Nordost für die dort vertretenen (Erz)Bistümer gemeinsam für alle Mitarbeiter des Beklagten gefunden werden. Eine pauschalierte, nicht an konkrete Voraussetzungen geknüpfte Forderung nach einer steuerfreien Kinderbetreuungszulage unterfalle nicht der Regelung des § 37 Abs. 1 Ziff. 7 MAVO. Es fehle insbesondere an der Darlegung der einzelnen Kriterien wie etwa der Bedürftigkeit.
Zu den weiteren Ausführungen der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Klage ist bereits unzulässig. Das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht ist zur Entscheidung der vorliegenden Rechtsfrage (noch) nicht zuständig. Es besteht eine Spezialzuständigkeit der Einigungsstelle, denn die Klägerin berühmt sich eines Antragsrechts aus § 37 Abs. 1 Ziff. 7 MAVO. Für Anträge aus § 37 Abs. 1 Ziff. 7 MAVO ist die Einigungsstelle zuständig. Sie hat über ihre Zuständigkeit zunächst eigenständig zu befinden.
1. Zwar können die bei Regelungsstreitigkeiten auftretenden Regelungsziele mit Rechtsfragen zusammentreffen, die von den Parteien unterschiedlich beurteilt und daher entschieden werden müssen. Es ist aber nicht zulässig, gleichsam im Wege eines Vorabfeststellungsverfahrens die Zuständigkeit der Einigungsstelle gerichtlich klären zu lassen, bevor sie selbst über ihre Zuständigkeit und die Zulässigkeit eines zu ihrem Aufgabenbereich gehörenden Antrags (§ 40 Abs. 3 MAVO) entschieden2.
Das folgt aus § 37 Abs. 1 MAVO, aber auch aus § 47 Abs. 4 MAVO.
Die MAVO sieht ausdrücklich ein bestimmtes Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen nach § 37 Abs. 1 MAVO vor. a) Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 MAVO ist nach einem fehlgeschlagenen Einigungsversuch über Anträge der Mitarbeitervertretung nach § 37 Abs. 1 MAVO die Einigungsstelle anzurufen. Gemäß § 40 Abs. 3 MAVO wirkt die Einigungsstelle in den Fällen des §
MAVO
(Regelungsstreitigkeiten) auf eine Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, tritt der Spruch der Einigungsstelle in den in § 45 Abs. 3 Ziff. 2 MAVO genannten Fällen, der auf § 37 Abs. 3 MAVO verweist, an die Stelle einer Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung. Diese hat vorab ihre Zuständigkeit selbständig zu prüfen.
Die im Falle einer nicht zustande gekommenen Einigung der Parteien vorgesehene Anrufung der Einigungsstelle für die Fälle der §§ 33 Abs.
4, 37 Abs. 3 MAVO darf nicht durch eine vorherige oder gleichzeitige Klagerhebung unterlaufen werden. Ein Vorabfeststellungsverfahren über die Zulässigkeit von Anträgen nach § 37 Abs. 1 MAVO sieht das Gesetz nicht vor. Es schreibt durch § 47 MAVO ein anderes Verfahren vor. Gemäß § 47 Abs. 4 MAVO können rechtliche Mängel des Spruchs oder des Verfahrens der Einigungsstelle durch den Dienstgeber oder die Mitarbeitervertretung beim Kirchlichen Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Einen rechtlichen Mangel stellt auch die fehlerhafte Annahme oder Ablehnung der Zuständigkeit dar. Aus der Regelung in § 47 MAVO folgt, dass erst nach einer Entscheidung der Einigungsstelle eine Zuständigkeit der Kirchlichen Arbeitsgerichte besteht, den Spruch auf Rechtsfehler zu überprüfen. b) Aus § 47 Abs. 4 MAVO werden in den §§ 2 Abs. 2, 8 Abs. 2a KAGO die entsprechenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen gezogen (Frank in Freiburger Komm., § 47 Rn. 4), weil sich aus § 47 Abs. 4 MAVO ergibt, dass die Einigungsstellen sich mit der Frage der rechtlichen Zulässigkeit eines gestellten Antrages wie auch mit der Vereinbarung des Antrags mit der Rechtsordnung befassen müssen. Das Wort „kann“ in § 37 Abs. 3 MAVO steht nicht entgegen. Es hat nur die Bedeutung, dass die Parteien sich entscheiden können, ob sie den Streit weiterführen wollen oder nicht (Frank in Freiburger Komm., MAVO, § 47 Rn. 4).
3. Ob in den Fällen, in denen der Dienstgeber von vornherein ein Antragsrecht der Mitarbeitervertretung verneint und die Durchführung des Verfahrens nach § 37 Abs. 3 MAVO abgelehnt hat, eine Zuständigkeit des Kirchlichen Arbeitsgerichts gegeben ist (so Sroka in Freiburger Komm., MAVO, § 37 Rn. 21), kann dahingestellt bleiben.
Denn die Parteien haben das Verfahren nach § 37 Abs. 3 MAVO durchgeführt.
4. Es liegt auch keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle vor. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass § 37 Abs. 1 Ziff. 7 MAVO der Mitarbeitervertretung ein erzwingbares Initiativrecht auch hinsichtlich des „Ob“ nicht nur des „Wie“ einer Regelung über Richtlinien für die Gewährung von sozialen Zuwendungen geben will.
Die in Nr. 7 genannten Leistungen an Mitarbeiter werden nämlich ohne eine rechtliche Verpflichtung des Dienstgebers aus sozialen Gründen oder zur Erleichterung einer individuellen Notlage gewährt (MAVO/Jüngst, 6. Aufl. 2011, § 36 Rn. 88). Das Initiativrecht nach § 37 Abs. 1 Nr. 7 MAVO kann nach Sinn und Zweck der Norm auch dazu dienen, Vorschläge zu unterbreiten, welche sozialen Leistungen in den Richtlinien in welcher Form aufzunehmen wären.
II. Wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage, die entscheidungserheblich ist, war die Revision zuzulassen (§§ 47 Abs. 1, 2a KAGO).