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AKTENZEICHEN:

38/10

20. Januar 2011

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Krankenhaus

Münster

Kirchliches Arbeitsgericht Münster Aktenzeichen: 38/10-KAG-MS

Beschluss in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Mitarbeitervertretung

- Antragstellerin -

vertreten durch: A. Z. diese vertreten durch: KAB gegen Krankenhaus

- Antragsgegnerin -

vertreten durch: H. R. dieser vertreten durch: RA hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil, durch den Vorsitzenden Richter C. H. am 20.01.2011

beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten der in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen.

Gründe:

I. Das von der Antragstellerin eingeleitete Verfahren hatte ursprünglich das Ziel, der Antragsgegnerin mittels einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ab 01.12.2010 geltende Parkordnung für Mitarbeiter der Krankenhaus in M. in Kraft zu setzen.

Die Antragsgegnerin unterhält ein Parkhaus, das nicht über ausreichend Parkplätze für alle Mitarbeiter der Antragsstellerin verfügt. Die 3. und 4. Etage des Parkhauses wurde durch einen schrankengesicherten Sendebereich nur den Mitarbeitern der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt, der übrige Bereich des Parkhauses wurde durch Besucher und Patienten des Krankenhauses genutzt. Das Sonderentgelt für diese Parkzone beträgt 1 € pro Tag. Alternativ konnte ein Monatsticket für 18 € erworben werden. Falls dieser Mitarbeiterbereich besetzt war, konnte von den Mitarbeitern, die kein Monatsticket erworben hatten, nur zum regulären Tarif (6 € Tageshöchstsatz) auch in den beiden unteren Etagen, die von Krankenhausbesuchern und Mitarbeitern/ Gästen des Ärztehauses genutzt wurden, geparkt werden. Mitarbeiter, die ein Monatsticket erworben hatten und damit in diesen nach Auffassung der Antragstellerin seltenen Fällen einen normalen Parkschein ziehen, in der ersten Etage parken und bekamen in der Personalabteilung für den jeweiligen Tag einen Freiausfahrtschein ausgestellt.

Die Antragsgegnerin möchte alle Mitarbeiter, die z. Z. einen Parkplatz besitzen, auffordern, ihre Parkplätze zurück zu geben, um die Parkplätze neu zu verteilen, und zwar im Wege der Verlosung. Lediglich Ärzte, die Betriebsleitung und weitere zehn Mitarbeiter sollen vor Ort einen Parkplatz erhalten. Bei den zehn Mitarbeitern handelt es sich um Mitarbeiter, die in Ausübung ihrer Tätigkeit häufig die verschiedenen Einrichtungen der Antragsgegnerin aufsuchen müssen. Ärzten möchte die Antragsgegnerin deshalb auf jeden Fall einen Parkplatz anbieten, weil sie darin einen wesentlichen Aspekt bei der Gewinnung von Ärzten für ihre Einrichtung sieht.

Die Antragsgegnerin hat am 22.11.2010 der Antragsstellerin ihre Pläne dargelegt.
Die Antragsstellerin ist der Auffassung, dass die Maßnahme ihrer Zustimmung nach § 36 Nr. 4 MAVO bedarf. Sie führt dazu aus, dass es sich bei dem Parkhaus um eine soziale Einrichtung im Sinne von § 36 (1) Nr. 4 der MAVO handelt, so dass der Dienstgeber bei Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen die Zustimmung der für sie zuständigen MAV bedarf.

Das Kirchliche Arbeitsgericht hat durch Verfügung vom 25.11.2010 über das Erfordernis des § 52 Abs. 2 KAGO hinausgehend Termin auf den 09.12.2010 anberaumt, mit dem Ziel das Verfahren mit einer gütlichen Einigung der Verfahrensbeteiligten abzuschließen.

Im Termin vom 09.12.2010 ist den Verfahrensbeteiligten angeraten worden, innerhalb der nächsten vier Wochen unter den im Termin erläuterten Gesichtspunkten, insbesondere die Verteilung der Plätze auch unter sozialen Gesichtspunkten vorzunehmen, erneut in Gespräche einzutreten. Die an dem Verfahren Beteiligten haben erklärt, diesen gerichtlichen Anregungen zu folgen und sich intensiv um eine einvernehmliche Regelung zu bemühen.

Nach Unterbrechung der Sitzung, nachdem dem Vertreter der Antragsstellerin angeraten worden war, seine Anträge auch im Hinblick auf die Natur des einstweiligen Verfügungsverfahrens zurück zu nehmen, hat dieser die Anträge wie folgt gestellt:

Der Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens untersagt, die ab 01.12.2010 geltende Parkordnung für Mitarbeiter in Kraft zu setzen.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben:

1. Die
zum 01.12.2010 bereits eingeführten Änderungen in der Parkordnungsnutzung für Mitarbeiter zurückzunehmen und alle Änderungsmaßnahmen bis zum Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustimmung durch die MAV zu unterlassen.

2. Die vorgesehenen Sonderregelungen namentlich offen zu legen.

3. Das Zustimmungsverfahren nach § 36 der MAVO einzuleiten.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Sie vertieft ihre schriftsätzlich vorgetragene Argumentation, dass es sich bei der Zurverfügungstellung von Parkplätzen, bzw. dem Unterhalten eines Parkhauses nicht um eine soziale Einrichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 MAVO handelt.

Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den an dem einstweiligen Verfügungsverfahren Beteiligten gewechselten Schriftsätze voll inhaltlich Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Kirchliche Arbeitsgericht des Bistums Münster ist zulässig. Im vorliegenden Verfahren geht es um eine Rechtsstreitigkeit aus einer Mitarbeitervertretungsordnung – hier der MAVO Münster.

III. Die Anträge sind jedoch unabhängig von der Frage, ob ein Verfügungsgrund vorliegt, in Ermangelung eines Verfügungsanspruchs bereits zurück zu weisen.

Bei der Änderung der Parkordnung des Parkhauses handelt es sich nicht, wie die Antragstellerin meint, um eine zustimmungspflichtige Maßnahme. Bei der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Änderung der Benutzungsordnung des Parkhauses handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Verwaltung einer sozialen Einrichtung. Daher bedarf sie nicht der Zustimmung der Antragsstellerin gem. § 36 Abs. 1 Nr. 4 MAVO.

Soziale Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind immer dann gegeben, wenn der Dienstgeber sachliche und personelle Mittel zusammenfasst, um die sozialen Verhältnisse seiner Mitarbeiter und deren Wohl zu fördern. (vgl. Frey-Schmitz-ElsenCoutelle , MAVO, § 36 Randnr. 26; Bleistein-Thiel, MAVO, § 36, Randnr. 51 f). Sie sind auf Dauer angelegt, institutionalisiert, allein oder aber mit den Mitarbeitern errichtet, um diesen in ihrer Gesamtheit oder auch einzelnen Gruppen soziale Vorteile zukommen zu lassen.

Vgl. auch Beschluss vom 5.10.1990 im Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle im Erzbistum Freiburg, Az.: 1990/5 und Beschluss vom 13.1.1997 der Schlichtungsstelle nach der Ordnung für die Mitarbeitervertretung im Bistum Limburg, Az: 10/96 und vom 11.1.1999 in dem Verfahren 25/97; BAG, Beschluss vom 15.09.1987-1 ABR 31/86; und Dornbusch-Fischermeier-Löwisch in: Luchterhand Fachanwaltskommentar für das Arbeitsrecht zu § 87 Abs. 1 Nr. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes.
Beispiele für Sozialeinrichtungen sind Pension – und Unterstützungskassen, Werksküchen, Kantinen, Sportplätze, Erholungsheime, Büchereien, Kasse zur Gewährung von zinsgünstigen Darlehen.

Nicht dagegen Betriebszeitungen, verbilligter Warenbezug, Essensgeldzuschüsse, Abschluss günstiger Versicherungen.

Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem Verfahren HPV TL 490/92 am 24.06.1993 zu der Frage des Parkhauses, welches durch Bedienstete der Stadtverwaltung genutzt worden ist, entschieden hat, dass es sich dabei um eine soziale Einrichtung im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 12 HPVG (PersVG HE 1988) handelt, weist dieser Fall insoweit erhebliche Unterschiede auf, dass den dort beschäftigten 256 Mitarbeitern der Stadt die Möglichkeit des kostenlosen Parkens im Parkhaus gewährt worden ist.

Zwar müssen die von dem Dienstgeber gewährten Leistungen nicht unentgeltlich sein. Dem sozialen Zweck einer Einrichtung steht nicht entgegen, wenn Teile der Mittel von den Dienstnehmern selbst aufgebracht werden müssen (vgl. dazu im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.07.2000-1 AZR 551/99). Eine Sozialeinrichtung kann deshalb sogar dann vorliegen, wenn sie der Dienstgeber mit der Maßgabe einrichtet, dass sie auf Dauer kostendeckende Einnahmen erzielen soll.

Eine der Mitbestimmungsvorschrift der Mitarbeitervertretungsordnung unterliegende Sozialeinrichtung liegt indessen hier deshalb nicht vor, weil die Einrichtung nicht durch eine äußerlich erkennbare, abgrenzbare und hier auch auf Dauer gerichtete Organisation verbunden ist, die in ihrer Gesamtheit „das Parkhaus“ der Mitarbeiter der Antragsgegnerin ergibt.

Wie sich aus dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten ergibt, waren zwar die beiden oberen Etagen für die Mitarbeiter vorgesehen, der Rest des Parkhauses stand der Öffentlichkeit zur Verfügung, wobei die Kapazitäten je nach Bedarf auch auf die unteren Etagen ausgedehnt werden konnten.

Durch diese Gestaltung der Nutzung ist das Parkhaus nicht so weit als „Sondervermögen“ der Antragsgegnerin zugunsten der bei ihr Beschäftigten abgegrenzt worden, dass dessen Wirkungsbereich schon äußerlich auf den Betrieb des Unternehmens beschränkt gewesen ist.

IV. Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gegeben.
Sie ist innerhalb von 2 Wochen bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht des Bistums Münster einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Sie muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Beschwerde kann auch innerhalb der Frist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof, c/o Deutsche Bischofskonferenz, Kaiserstr. 161, 53113 Bonn, eingelegt werden, im übrigen auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts in Münster erklärt werden.

(H.)

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