top of page

33/2018

AKTENZEICHEN

5. Dezember 2018

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
MAV
Köln

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 33/2018

U R T E I L

In dem Rechtstreit des Mitarbeiters Kläger gegen

1. die Mitarbeitervertretung des e.V.,
vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn - Beklagte zu 1

2. den Wahlausschuss der Wahl zur Mitarbeitervertretung vom 05.12.2018 beim

e.V. vertreten durch die Vorsitzende des Wahlausschusses, Frau - Beklagter zu 2 Prozessbevollmächtigte für die Beklagten zu 1 und 2:

Beigeladener: e.V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Herrn hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich des Erzbistums Köln auf die mündliche Verhandlung vom 20.03.2019 durch seinen Vorsitzenden, den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht a.D.
Jüngst, sowie dem beisitzenden Richter der Dienstgeberseite, Herrn Bales, und dem beisitzenden Richter der Dienstnehmerseite, Herrn Soriano Eupen, entschieden:

Die Klage wird abgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
MAVO 33/2018 Urteil vom 20.03.2019
T a t b e s t a n d

Gegenstand des Rechtstreits ist die Anfechtung der beim Beigeladenen am 15.12.2018 durchgeführten Wahl zur Mitarbeitervertretung.
Die Anfechtung stützt der Kläger darauf, dass - aus seiner Sicht rechtswidrig - allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die als Arbeitsgruppenleiter/-innen oder Einrichtungsleiter/-innen tätig sind, das passive Wahlrecht nicht zuerkannt worden ist.
Bezüglich der Personen, denen das passive Wahlrecht nicht zuerkannt wurde, wird auf die Anlage 8 (Bl. 81 d.A.) des Schriftsatzes des Klägers vom 01.02.2019 verwiesen. In Bezug auf die Aufgabenwahrnehmung dieser Personengruppe wird auf die Anlage 9 (Bl.
82-84 d.A.) des Schriftsatzes vom 01.02.2019 Bezug genommen.
Zur vorgenannten Personengruppe gehört auch der Kläger. Er ist als Leiter einer Kindertagesstätte tätig.
Seit 1999 war er - wie andere Einrichtungsleiter/-innen in vergleichbarer Aufgabenstellung in diesem Zeitraum auch - Mitglied der Mitarbeitervertretung.
Bereits gegen das Wählerverzeichnis hat der Kläger Widerspruch eingelegt, dem der Wahlausschuss nicht stattgegeben hat.
Die mit Schreiben vom 06.12. und 12.12.2018 beim Wahlausschuss erfolgte Wahlanfechtung hat der Wahlausschuss unter dem 19.12.2018, zugegangen am 20.12.2018, zurückgewiesen.
Der Kläger sieht sich durch die Aberkennung seines passiven Wahlrechts in seinen mitbestimmungsrechtlichen Befugnissen betroffen und macht geltend, dass die Wahl zur Mitarbeitervertretung anders hätte ausfallen können, wenn er - wie beabsichtigt - zur Wahl hätte kandidieren können.
Die Klage ist am 25.12.2018 beim Kirchlichen Arbeitsgericht eingegangen.

Der Kläger beantragt, die durchgeführte Wahl zur Mitarbeitervertretung in der Einrichtung des beteiligten Dienstgebers vom 15.12.2018 für unwirksam zu erklären.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
MAVO 33/2018 Urteil vom 20.03.2019 Die Beklagten machen geltend dass die Entscheidung, dem benannten Personenkreis das passive Wahlrecht nicht zuzubilligen, nicht zu beanstanden sei.
Aus den vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass von dem Personenkreis der 38 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Mitarbeiter die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 MAVO als erfüllt anzusehen sei.
Der Wahlausschuss habe zu Recht den Antrag des Klägers auf Wahlanfechtung zurückgewiesen.

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die hierzu vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist durch die Entscheidung des Wahlvorstandes, gem. § 8 Abs. 2 MAVO, nicht zur Wahl der Mitarbeitervertretung zugelassen zu sein, in seinen Rechten betroffen und zur Wahlanfechtung klagebefugt, § 8 Abs. 1 c) KAGO.
Der Kläger hat die Wahlanfechtung fristwahrend unter Beachtung der Vorgaben nach § 12 MAVO geltend gemacht.
Die Klage ist fristwahrend durch Klageeingang am 25.12.2018 nach Zurückweisung der Wahlanfechtung durch den Wahlvorstand am 19.12.2018, zugegangen am 20.12.2018, erhoben worden, § 12 Abs. 3 MAVO i.V.m. § 44 b KAGO.

II. Die Klage ist nicht begründet. Dies ergibt sich bereits aus den vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung der Größe des Beigeladenen.
Unter Berücksichtigung der eingeräumten Kompetenzen des betroffenen Personenkreises in Fragen der Urlaubsbewilligung, der Bewilligung von Dienstreisen, bei Krankmeldung und Gesundmeldung sowie schließlich durch die Einbeziehung in die so genannten struk- MAVO 33/2018 Urteil vom 20.03.2019 turierten Mitarbeitergespräche wird deutlich, dass die betroffenen Personen in der (Teil-) Einrichtung, für die sie (Mit-)Verantwortung tragen, als Personen anzusehen sind, die in anderen als den in § 3 Abs. 2 Nr. 3 MAVO genannten Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung befugt sind.
Nach Sinn und Zweck der Norm dient § 8 Abs. 2 MAVO insbesondere der Vermeidung von Interessenkonflikten. In einer exponierten Stellung wie denen der Personen des betroffenen Personenkreises werden diese Mitarbeiter sowohl von Mitarbeiter/innen wie auch von Außenstehenden als Repräsentanten des Dienstgebers wahrgenommen. Dies gilt umso mehr als ein Dienstgeber in der Größe des Beigeladenen faktisch gar nicht in der Lage ist, Entscheidungsaufgaben der übertragenen Art stets und ausschließlich durch Personen i.S.d. § 3 Abs. 2 MAVO wahrnehmen zu lassen. Der Beigeladene ist daher in anderen als den in § 3 Abs. 2 Nr. 3 MAVO genannten Angelegenheiten auf den betroffenen Personenkreis zur selbständigen Entscheidung angewiesen. Damit ist deren Ausschluss von passiven Wahlrecht nicht zu beanstanden (ebenso KAGH vom 20.11.2015, M 03/2015).
Durch Einbindung des betroffenen Personenkreises in die so genannten strukturierten Mitarbeitergespräche und in Fragestellungen von Ermahnung und Abmahnung sind zudem Angelegenheiten betroffen, die mit Pflichten eines Mitarbeitervertreters nach § 26 Abs. 3 a MAVO nicht vereinbar sind (dazu auch KAGH vom 17.07.2015, M 14/2014).
Hiernach ist unter Berücksichtigung des von der Rechtsprechung anerkannten Grundsatzes, dass bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Ausschlusses des passiven Wahlrechts nach § 8 Abs. 2 MAVO dem Wahlausschuss ein Beurteilungsspielraum zusteht (KAGH vom 20.11.2015, M 03/2015), dessen Entscheidung nicht zu beanstanden, die Mitarbeiter des betroffenen Personenkreises vom passiven Wahlrecht auszuschließen.
Die Klage war aus diesen Gründen abzuweisen. III.
Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Daher war die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof nicht zuzulassen.

MAVO 33/2018 Urteil vom 20.03.2019 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist für den Kläger als unterlegene Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Auf die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, eingelegt wird. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. gez. Bales

gez. Jüngst gez. Soriano Eupen f.d.R. i.A. Ursula Annas Geschäftsstelle

bottom of page