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AKTENZEICHEN:

32/09

20. November 2009

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Einzelperson

MAV

Rottenburg-Stuttgart

Geschäfts-Nr.: AS 32/09 Verkündet am 20.11.2009 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

Urteil

In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren

Kläger gegen

Beklagte wegen: § 18 MAVO u. a.

hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Mayerhöffer und die Beisitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Herr Dr. Kleine und Herr Schardt am 20. November 2009

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Verfahrenskosten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht werden nicht er-
hoben

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien sind Mitglieder des Vorstands der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart für den verfassten Bereich. In der Sitzung des Vorstands der DiAG-MAV vom 23.07. / 24.07.2009 wurde mehrheitlich u. a. der folgende Beschluss gefasst:
„Die Zuständigkeit für die Homepage der DiAG-MAV wird Frau T. und Frau R. entzogen, die Zuständigkeit wird auf Herrn T.-S. und Frau F. übertragen. Herr T.-S. erhält von Frau T. und Frau R. unverzüglich alle notwendigen Zugangsdaten zur Homepage der DiAG-MAV.“ In dem Protokoll ist zusätzlich noch vermerkt:
„Frau T. gibt die Daten bis Freitagabend telefonisch an Herrn T.-S. weiter. Aufgrund einer anderweitigen privaten Planung wird diese Absprache am zweiten Sitzungstag verschoben auf den Montagabend zwischen 19:30 und 20:00 Uhr.“ Zu einer Übergabe der Daten kam es in der Folge nicht. Die Vorsitzende der DiAG- MAV hat der Beklagten mit Schreiben vom 27.07.2009 untersagt, dem Kläger die Zugangsdaten zur Homepage zu übermitteln.

Mit der vorliegenden Klage erstrebt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihm die erforderlichen Zugangsdaten mitzuteilen. Dazu bringt er vor, das Schreiben der Vorsitzenden entbinde die Beklagte nicht von ihren Amtspflichten, entsprechend dem Beschluss des DiAG-MAV-Vorstandes zu handeln. Die Vorstandsvorsitzende sei nicht berechtigt, anderen Vorstandsmitgliedern Anweisungen zu erteilen. Es sei auch nicht Aufgabe der Vorsitzenden des Vorstands einen Beschluss auf dessen Rechtmäßigkeit zu überprüfen, dies sei ausschließlich Sache des Kirchlichen Arbeitsgerichts. Durch diese Amtspflichtverletzung behindere sie ihn in der Ausübung seines DiAG-MAV-Vorstandsmandats.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend vorgebracht, in dem von der Mehrheit des Vorstandes gefassten Beschluss liege auch seine Beauftragung in diesem Einzelfall, den Anspruch durchzusetzen und wozu auch die gerichtliche Geltendmachung gehöre. Aus dieser Beauftragung ergebe sich darüber hinaus die notwendige Rechtsstellung im Sinne von § 8 Abs. 2d KAGO.

Der Kläger beantragt:
Festzustellen, dass das DiAG-MAV-Vorstandsmitglied Frau T. gegen § 18 (1) MAVO verstößt, grob gegen ihre Amtspflicht gemäß § 13c 5. MAVO i. V. mit § 5 (4) 5. Spiegelstrich der Regelungen für die Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen verstößt und damit die Rechte des Klägers verletzt hat; die Beklagte Frau T. zu verpflichten, dem Kläger die Zugangsdaten zur Homepage der DiAG-MAV mitzuteilen.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung Dazu bringt sie vor, ihr könne schon deshalb die behauptete Zuständigkeit nicht entzogen werden, weil sie diese niemals gehabt habe. Übertragen werden könne höchstens die Zuständigkeit für die inhaltliche Redaktion sowie die technische Betreuung.
Die vom Vorstand der DiAG-MAV gefassten Beschlüsse vertrete die Vorsitzende. Bei dieser liege die Verantwortung für die Homepage. Die Weitergabe der Zugangsdaten würde voraussetzen, dass sie darüber frei verfügen könne, was nicht der Fall sei. Die Verfügungsgewalt darüber habe diejenige, die letztendlich dafür verantwortlich sei.
Dies sei die Vorsitzende. Den getroffenen Beschluss vom 23.07. / 24.07.2009 sehe sie als nichtig an.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen. a.
Beide Parteien können im Hinblick auf den Streitgegenstand nicht verfahrensbeteiligt im Sinne von § 8 KAGO sein.
Beim vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus der Mitarbeitervertretungsordnung, weshalb sich die mögliche Verfahrensbeteiligung nach § 8 Abs. 2 KAGO bestimmt. Aus diesen Regelungen wird deutlich, dass nur in Ausnahmefällen eine einzelne Person die Beteiligungsfähigkeit besitzt. In der Regel können verfahrensbeteiligt nur Organe, Gremien oder Institutionen sein. Eine einzelne Person ist nur dann beteiligungsfähig, wenn sie Trägerin eines Rechts oder Inhaberin einer Verpflichtung ist, welche im kollektiv-rechtlichen Rechtskreis wurzelt.
Für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage der Verfahrensbeteiligung nach § 8 Abs. 2 d KAGO zu bestimmen, denn es handelt sich um eine Streitigkeit zwischen Mitgliedern einer Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Das einzelne Mitglied kann in einem solchen Fall verfahrensbeteiligt sein, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die die eigene Rechtsstellung als Mitglied betrifft. Die Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung wird in den Regelungen von §§ 15-20 MAVO1 näher bestimmt. Diese Regelungen dienen der Sicherung der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Mitglieder der Mitarbeitervertretung (Tiggelbeck in Freiburger Kommentar zur MAVO § 15 Rn. 1). aa. Für die Beurteilung der Zulässigkeit ist von dem einseitigen Vorbringen des Klägers auszugehen. Es genügt, wenn danach die Frage der Beteiligungsfähigkeit zu bejahen wäre. Der Kläger behauptet, durch die Nichtherausgabe der Zugangsdaten durch die Beklagte in der Ausübung seines Vorstandsmandats behindert zu werden (§ 18 Abs. 1 MAVO).

1 Alle aufgeführten Vorschriften der MAVO sind solche der Diözese Rottenburg-Stuttgart Die vom Kläger behauptete Behinderung soll im Rahmen der gemeinsamen Tätigkeit im Vorstand der DiAG-MAV vorgekommen sein. Streitigkeiten und inhaltliche Auseinandersetzungen der Mitglieder des Organs im Rahmen der gemeinsamen Tätigkeit sind keine Behinderungen, die geeignet sein könnten, die äußere Unabhängigkeit eines Mitglieds zu beeinträchtigen. Die eigene Rechtsstellung i. S. v. § 8 Abs. 2 d KAGO wird dadurch nicht berührt.
Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung über die Wirksamkeit des in der Sitzung vom 23.07 / 24.07.2009 gefassten Beschlusses. Eine solche Streitigkeit mag die Arbeit innerhalb des Organs betreffen, nicht aber die Rechtsstellung im Sinne der genannten Vorschrift. bb. Darüber hinaus wäre Voraussetzung, damit die Beklagte verfahrensbeteiligt sein könnte, dass auch bei ihr die eigene Rechtsstellung als Mitglied der DiAG-MAV betroffen wäre. Hierfür hat der Kläger nichts vorgetragen, was diese Voraussetzung auch nur ansatzweise erfüllen würde.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insoweit lediglich vorgebracht, die Beklagte habe aufgrund ihrer früheren Beauftragung mit der Betreuung der Homepage eine entsprechende Rechtsstellung. Insoweit wird die Aufgabe mit der Rechtsstellung gleichgesetzt, was nicht zulässig ist. b. Die Klage ist aber auch deshalb unzulässig, weil der Kläger keine Klagebefugnis besitzt (§ 10 KAGO). Voraussetzung insoweit wäre, dass er in eigenen Rechten verletzt worden ist.
Es ist Aufgabe des Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung, entsprechendes gilt für den Vorstand der DiAG-MAV (§ 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Vorstands der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im verfassten Bereich der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 25.11.2008), das Gremium im Rahmen der gefassten Beschlüsse zu vertreten (§ 14 Abs. 1 MAVO). Hierunter fällt auch die gerichtliche Durchsetzung von Beschlüssen des Organs. Diese gesetzliche Vertretungsregelung kann nicht durch Mehrheitsbeschluss abgeändert werden oder im Einzelfall außer Kraft gesetzt werden.

2. Gemäß § 12 Abs. 1 KAGO werden im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben.

3. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch im Urteil von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abgewichen wird (§ 47 Abs. 2 KAGO).

Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Marktplatz 11, 72108 Rottenburg am Neckar, Telefax: 07472 169-604 - innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Wird auf die Beschwerde die Revision zugelassen, so können sie gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses in dem die Revision zugelassen worden ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Marktplatz 11, 72108 Rottenburg am Neckar, Telefax: 07472 169-604 - oder dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof - Adresse:
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-273 - schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Mayerhöffer Dr. Kleine Schardt Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht

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