AKTENZEICHEN:
30/05
22. September 2005
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Diözese
Aachen
Kirchliches Arbeitsgericht 52062 Aachen für die Diözese Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413
30/05
U r t e i l
In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung im Bistum Aachen, -Klägering e g e n das Bistum Aachen, -Beklagtenhat das Kirchliche Arbeitsgericht für die Diözese Aachen aufgrund der mündlichen Verhandlung am 07. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Dr. Scheiff und die beisitzenden Richter Dr. Els und Hütz
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 22. September 2005 die Zustimmung der Klägerin zur Versetzung des Mitarbeiters V von der Poststelle des Bischöflichen Generalvikariates in Aachen zur Liebfrauenschule in M. Mit Schreiben vom 29. September 2005 äußerte sich die Klägerin wie folgt:
„Sehr geehrter Herr K, mit oben genanntem Schreiben, Eingang am 23.09.2005, beantragen Sie die Versetzung von Herrn V, Poststelle Generalvikariat, auf die Planstelle des Hausmeisters in der Liebfrauenschule M.
Die Gesamtmitarbeitervertretung weist darauf hin, dass ihr wesentliche Informationen zum obigen Verfahren fehlen (siehe Ihr Schreiben an Herrn V) und ist deshalb außerstande, in das beantragte Verfahren einzutreten.
Mit freundlichem Gruß“ Mit Schreiben vom 05. Oktober 2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Zustimmung als erteilt gelte, da die Mitarbeitervertretung keine Einwendungen gemäß § 35 Abs. 2 MAVO erhoben habe. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte der Beklagte Herrn V die Versetzung mit. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 dem Beklagten umfangreich dar, welche Fragen und Probleme aus ihrer Sicht im Zusammenhang mit der Versetzung von Herrn V zu klären sind. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom 11. Oktober 2005 verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte gegen § 35 Abs. 1 Nr. 5 MAVO verstoßen habe. Es handele sich zudem vorliegend nicht um eine Versetzung, vielmehr sei eine Änderungskündigung rechtlich geboten.
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte gegen § 35 MAVO verstoßen hat.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die von der Klägerin vorgebrachten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung diese offensichtlich nicht rechtfertigen können. Die Klägerin habe weder einen Rechtsverstoß im Sinne des § 35 Abs. 2 Ziff. 1 MAVO dargelegt, noch Tatsachen benannt, die auf eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung von Herrn V im Sinne des § 35 Abs.
2 Ziff. 2 MAVO schließen lassen. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 aufgeführten Gründe seien daher nicht stichhaltig, so dass die Zustimmung zu der beabsichtigten Versetzung von Herrn V als erteilte gelte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist nach §§ 2 Abs. 2, 10 KAGO zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Der Beklagte hat im Zusammenhang mit der Versetzung von Herrn V von der Poststelle des Generalvikariates in Aachen zur Liebfrauenschule in M nicht gegen § 35 Abs. 1 Nr. 5 MAVO verstoßen. Mit Schreiben vom 22. September 2005 hat der Beklagte das Verfahren nach §§ 33 Abs. 2, 35 Abs. 1 Nr. 5 MAVO durch Unterrichtung der Mitarbeitervertretung von der beabsichtigten Versetzung des Herrn V und Beantragung der Zustimmung ordnungsgemäß eingeleitet (§ 33 Abs. 2 Satz 1 MAVO). Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 MAVO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht binnen einer Woche nach Eingang des Antrages bei ihr Einwendungen erhebt. Dies ist vorliegend der Fall, da die Klägerin mit Schreiben vom 29. September 2005 lediglich darauf hingewiesen hat, dass ihr wesentliche Informationen zu dem Verfahren fehlten und sie deshalb außerstande sei, in das beantragte Verfahren einzutreten. Die Zustimmung im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 2 MAVO gilt jedoch als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung Gründe vorbringt, die die Ver-weigerung der Zustimmung nicht rechtfertigen können. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn auf den ersten Blick erkennbar ist, dass die Gründe für die Verweigerung der Zustim-mung sich nicht in den Katalog des § 35 Abs. 2 MAVO einordnen lassen (vgl. Bleistein/Thiel, MAVO, 4.
Auflage 2004, § 33 Rn. 45). In der vorliegenden Angelegenheit hat die Klägerin innerhalb der Frist des § 33 Abs. 2 Satz 2 MAVO keine Gründe für die Verweigerung der Zustimmung dargelegt. Dem Schreiben vom 29. September 2005 sind solche Gründe nicht zu entnehmen.
Dem Schreiben ist zudem bereits nicht zu entnehmen, welche Informationen der Klägerin im Zusammenhang mit der beabsichtigten Versetzung von Herrn V noch fehlen sollen. Der Hinweis der Klägerin auf das Schreiben des Beklagten an Herrn V vom 22. September 2005 bietet keine Anhaltspunkte dafür, welche Informationen der Klägerin noch fehlen sollen. Der Beklagte ist daher mit Schreiben vom 05. Oktober 2005 zu Recht davon ausgegangen, dass die Zustimmung der Klägerin gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 MAVO als erteilt gilt.
Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf ihr Schreiben vom 11. Oktober 2005 berufen. Dieses Schreiben ist außerhalb der Frist von einer Woche nach § 33 Abs. 2 Satz 1 MAVO, die mit dem Zugang des Schreibens vom 22. September 2005 am 23. September 2005 begonnen hat, bei dem Beklagten eingegangen. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist nach § 33 Abs. 2 Satz 3 MAVO ist nicht gestellt worden.
Gegen das vorliegende Urteil wird die Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 KAGO nicht vorliegen. Insbesondere hat das vorliegende Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 47 Abs. 2 a KAGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 12 KAGO, § 17 MAVO.
Dr. Scheiff Dr. Els Hütz