3/16
AKTENZEICHEN
8. September 2016
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Dienstgeber
MAV
Essen
Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil Aktenzeichen: 3/16-KAG-MS
U r t e i l
In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Caritasverband XXX
- Kläger -
vertreten durch:
Geschäftsführer XXX vertreten durch:
XXX gegen MAV Caritasverband XXX
- Beklagte -
vertreten durch:
Vorsitzenden XXX vertreten durch:
KAB-Rechtssekretäre XXX hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil, durch den Vorsitzenden Richter Christian Haase sowie die beisitzende Richterin Gisela Kaup, Dienstgeberseite und den beisitzenden Richter Markus Ahlers, Dienstnehmerseite aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2016 entschieden:
Die Zustimmung zu der Eingruppierung des Mitarbeiters Herrn XXX in die Vergütungsgruppe S 11 Stufe 4 Anhang B der Anlage 33 zu den AVR wird ersetzt.
Die notwendigen Auslagen der Beklagten trägt der Kläger.
Eine Revision wird nicht zugelassen. Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um die vom klagenden Dienstgeber erstrebte Ersetzung der von der beklagten Mitarbeitervertretung verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters XXX.
Der Mitarbeiter ist seit dem 1.8.2007 bei dem Kläger, dem Caritasverband XXX., beschäftigt. Seit dem 09.07.2015 ist er als Mitarbeiter in der sozialpädagogischen Familienhilfe tätig. Zu Beginn seiner Tätigkeit war er als Heimerziehungspfleger in der Familienhilfe - SPFH – tätig. Zum 31.08.2015 beendete er jedoch seine Ausbildung zum Sozialpädagogen -Bac- erfolgreich. Seit diesem Zeitpunkt ist er als Sozialpädagoge in der Familienhilfe beschäftigt.
Mit Schreiben vom 02.09.2015 teilte der Kläger der Mitarbeitervertretung mit, dass Herr XXX entsprechend seiner Ausbildung zum Sozialpädagogen in die Entgeltgruppe S 11 Anlage 33 zu den AVR eingruppiert werde.
Mit Schreiben vom 03.09.2015 verweigerte die Beklagte die Zustimmung zur Eingruppierung von Herrn XXX in die Entgeltgruppe S 11 der Anlage 33 zu den AVR. und forderte zugleich die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 der Anlage 33 zu den AVR.
Am 17.09.2015 fand ein erfolgloses Einigungsgespräch zwischen den Parteien statt. Mit Email vom 24.09.2015 teilte die Beklagte mit, dass sie ihre Einwendungen aufrechterhalte und weiterhin der Auffassung sei, dass der Mitarbeiter in die Entgeltgruppe S 12 Stufe 4 der Anlage 33 zu den AVR einzugruppieren sei.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die von dem Mitarbeiter auszuübenden Tätigkeiten und Aufgaben Grundtätigkeiten eines Sozialarbeiters in der Vergütungsgruppe S 11 seien, nämlich Unterstützung und Betreuung von Familien, die Defizite im Bereich der Betreuung, Versorgung und Erziehung der Kinder haben. Dies ergebe sich bereits aus dem dem Mitarbeiter vorliegenden Aufgabenkatalog:
„Sozialpädagogische Diagnose, Problem- und Ressourcenanalyse Familiäre Entlastung durch
- Reflexion und Bestärkung in erzieherischen Angelegenheiten
- Priorisierung / Strukturierung von Hausarbeit
- Stärkung von Eigenverantwortung
- Einleiten von Veränderungsprozessen bei den Erziehungsauftrag belastenden
und störenden Situationen (Sucht, chronische psychische Erkrankung, …) Aufbau von Unterstützungsnetzwerken im Gemeinwesen (z. B. Aufbau und Anbindung an Elterntreffs) / Ressourcen Unterstützung der Familie bei der Förderung und Erziehung der in der
- Stärkung von Erziehungs- und Beziehungskompetenz
- Reflexion bisheriger und Lernen von neuen Verhaltensweisen
- Umgang mit Konflikten
- Stärkung von Versorgungskompetenz (Hygiene, Gesundheit, …)
Unterstützung der Eltern in schulischen Angelegenheiten der Kinder
- Strukturierung schulischer Belange
- Entwicklung einer Lernkultur und einer Hausaufgabenkultur
- Abklärung
weiterer Bedarfe bei Lern,- Verhaltensauffälligkeiten mit anschließender Einleitung von Hilfen
- sinnvolle Freizeitplanung der Kinder zum Ausgleich schulischer Belastung
- Unterstützung bei der Klärung beruflicher Perspektiven/Klärung der finanziellen
Situation
- Unterstützung der Beantragung von Geldern, Beihilfen
- Unterstützung bei der Schuldenregulierung
Kontakte zu Behörden und Institutionen
- Unterstützung bei diversen Antragstellungen
- Kontrolle bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Unterstützung bei Veränderungen in der Familie (Tod eines Familienmitglieds, Trennung / Scheidung, Umzüge, …) Dokumentation und Berichtswesen, Hilfegespräche, … Aufgaben in Minderzeiten:
Vor- und Nachbereitungszeit (Fahrzeiten, kollegiale Fallberatung, Supervision, Fort- und Weiterbildung, Teambesprechungen, Vernetzung, Arbeitskreise, interne Arbeitsgruppen, Literaturstudium, Caritasinterne Veranstaltungen, usw.) Dienststruktur:
Der Mitarbeiter untersteht einer fachlichen Dienstleitung, die die Fälle nach Eignung zuweist.“ Die von dem Mitarbeiter auszuübenden Tätigkeiten würden sich, so der Kläger weiter, nicht aus der normalen Tätigkeit eines Sozialarbeiters herausheben. Bei einer Tätigkeit in der Familienhilfe hätten die Mitarbeiter naturgemäß mit Menschen zu tun, die aus verschiedensten Gründen mit Problemen des täglichen Lebens nicht zurechtkommen und aus diesem Grunde der Unterstützung bedürfen. Soweit jedoch im Einzelfall aufgrund einer besonderen Problemlage der betreuten Personen diese besonderer Hilfe und Begleitung bedürfen, so werde diese Hilfe und Beratung durch die Fachdienste geleistet. Für die Eingruppierung entscheidend sei die auszuübende Tätigkeit. Die Tatsache, dass der Mitarbeiter nicht innerhalb einer Einrichtung den Problemen gegenüberstehe, sondern er bei Hausbesuchen allein und in fremdem immer wechselndem Umfeld mit schwer voraussehbaren Problemen jeweils einer Familie konfrontiert sei, begründe allein nicht die Annahme einer schwierigen Tätigkeit.
Die Klägerin beantragt, die Zustimmung zu der Eingruppierung des Mitarbeiters Herrn XXX in die Vergütungsgruppe S 11 Stufe 4 der Anlage 33 der AVR zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Klagevorbringen entgegen. Sie trägt insbesondere vor, dass zu den Aufgaben gemäß Paragraph 27 SGB VIII folgendes gehöre:
- Personensorgeberechtigte bei der Erziehung eines Kindes oder eines
Jugendlichen zu unterstützen, wenn eine dem Wohle des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist
- Familien zu unterstützen, deren Kinder im sozialen Umfeld in einem Maß
auffällig geworden sind, dass entweder schon auf die Familie beispielsweise durch Lehrerinnen und Lehrer oder Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter des Jugendamtes oder des allgemeinen Sozialdienstes Druck ausgeübt wurde, etwas zu verändern oder die Eltern selber Unterstützung beantragt haben.
Daraus ergebe sich, dass die Grenzen des allgemeinen Sozialdienstes und damit die Grenzen der Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11 alleine durch die Tätigkeit in der Familienhilfe überschritten würden, da das Klientel, welches durch den Mitarbeiter zu betreuen sei, deutlich schwierigere Anforderungen mit sich bringe, als im allgemeinen Sozialdienst sonst üblich.
Die Aufzählung der Hochziffer 11 sei nur beispielhaft und nicht vollständig.
Entscheidender Gesichtspunkt sei, dass bei den in der Anmerkung 11 genannten Personengruppen typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen nicht nur sozialen Problemen auszugehen sei. Bei allen zu betreuenden Familien handele sich um Familien mit multiplen Problemlagen mit Kombinationen von psychischer Erkrankung von einem oder beiden Elternteilen.
Zu den Aufgaben gehören beispielhaft:
„Für den Bereich Beziehung Begleitung von Kindern, Jugendlichen und Familien bei psychischer Erkrankung eines oder beider Elternteile Begleitung von Kindern, Jugendlichen und Familien bei Suchterkrankung eines oder beider Elternteile Begleitung von Kindern und Jugendlichen und Familien bei schwerer oder letaler Erkrankung eines oder beider Elternteile Beratung der Eltern bei Problemen in der Partnerschaft gezielte Förderung von Kindern und Eltern in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Dienst wie z.
B. Kinderund Jugendpsychotherapeutischen Einrichtungen etc.
Einübung und Förderung der Sozialkompetenz Einbindung und Begleitung der Familienmitglieder in Gruppen/Verbände/ Vereine Klärung und Stabilisierung der Familienbeziehungen und Positionen Rollen klären, erlernen und einüben (Partner/Eltern/Kind/Geschwister) Kommunikationsverhalten analysieren und verbessern Begleitung der Familie bei der Wiedereingliederung eines Familienmitgliedes (z. B. nach Heimunterbringung eines Kindes) Begleitung von Kindern, Jugendlichen und Familien in Trennungs- und Scheidungssituationen Für den Bereich Erziehung:
Beratung der Eltern in Erziehungsfragen, z. B.
konsequentes Erziehungsverhalten unter strikter Beachtung des Kindeswohls Verhinderung von körperlicher und psychischer Gewalt als Erziehungsmittel Distanz und Nähe im Erziehungsprozess Altersadäquate Grenzsetzung und Einübung der Umsetzung Hilfe und Anfangsdiagnostik bei Verhaltensauffälligkeiten und psychischen Problemen der einzelnen Familienmitglieder Intervention und Unterstützung bei Problemen mit Kindergarten, Schule und Ausbildung durch enge Kooperation und Koordinierung von gemeinsamen Hilfsangeboten im sozialraumorientierten Netzwerk der Familie und deren Mitglieder Lernen am Modell (Vorbild) durch Bereitstellung der eigenen Kompetenzen als Reflexionsmöglichkeit Für den Bereich Gesundheit:
Anleitung und Beratung zu Gesundheits- und Hygieneerziehung, z. B.
Unterstützung und Begleitung bei Fragen der Pflege und Versorgung der Kinder Unterstützung und Begleitung bei der Inanspruchnahme von lebenspraktischen, medizinischen und therapeutischen Hilfen Klärung der Möglichkeiten und Grenzen bei der Ausübung der Erziehungsund Versorgungsaufgaben, insbesondere bei Eltern mit psychischer Erkrankung Unterstützung bei Fragen der Ernährung Sozioökonomischer Bereich Alltagspraktische Anleitung und Hilfe, z. B.
Planung und Organisation der finanziellen und wirtschaftlichen Situation Unterstützung bei der Sicherstellung des Lebensunterhaltes Förderung und Einüben eines geregelten Tagesablaufes Verbesserung der praktischen Haushaltsführung Förderung des selbständigen Umgangs mit anderen Diensten und Einrichtungen Vermittlung und Begleitung zu anderen Beratungsdiensten Initiierung/Umsetzung von Verbesserungen im Umfeld der Familien Ausführen von Kontrollaufträgen nach § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung" Auch wenn unstrittig bei Bedarf andere Fachdienste des Klägers hinzugezogen werden können, so liege die Hauptverantwortung und hauptsächliche Betreuung und Begleitung eindeutig bei dem Mitarbeiter der Familienhilfe.
Wegen des weiteren Sach– und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen.
II. Die Klage hat Erfolg. Die vom klagenden Dienstgeber erstrebte Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters wird ersetzt.
1. Die Klage vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht des Bistum Münster ist zulässig.
Im vorliegenden Rechtsstreitfall geht es um eine Rechtsstreitigkeit aus einer Mitarbeitervertretungsordnung – hier der MAVO des Bistum Münster. Sie betrifft das Beteiligungsrecht der MAV gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 MAVO Münster. Für die Fälle des § 35 MAVO Münster ist bei Verweigerung der Zustimmung durch die MAV in einer persönlichen Angelegenheit in § 33 Abs. 4 MAVO Münster vorgesehen, dass der Dienstgeber das Kirchliche Arbeitsgericht anruft.
Die Voraussetzungen für die Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgericht gem. § 33 Abs. 3 MAVO Münster liegen vor.
Das Verfahren gem. § 33 Abs. 2, 3 MAVO Münster ist durchgeführt worden.
Die MAV hat rechtzeitig ihre Zustimmungsverweigerung erklärt und diese auch begründet.
2. Die von der MAV verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des betroffenen
Mitarbeiters ist zu ersetzen, weil ein Normverstoß im Sinne des Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 MAVO Münster nicht festzustellen ist. Die vom Dienstgeber beabsichtigte Eingruppierung des betroffenen Mitarbeiters entspricht den einschlägigen Eingruppierungsbestimmungen. Die vorzunehmende Eingruppierung ergibt sich vorwiegend aus der ab dem 25. Januar 2011 in Kraft getretenen Anlage 33 AVR – Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst -. Bei der Eingruppierung geht es um die – erstmalige – Festsetzung der für den Mitarbeiter nach den Merkmalen ab seiner Einstellung (Tätigkeitsaufnahme) auszuübenden Tätigkeit maßgebenden Lohn- bzw. Gehaltsgruppe, Jüngst in Thiel/Fuhrmann/Jüngst, MAVO, 7. Aufl. (2014), § 35 Rn.5; Schmitz in MAVO, Eichstätter Kommentar, 1. Auflage 2014, Anm. 8 zu § 35 MAVO; Sroka in Freiburger Kommentar zur Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung einschließlich Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung, § 35 Anm. 8). Sie erfolgt bei Anwendung einer kircheneigenen Vergütungsregelung (KODA u.
AVR) durch Eingruppierung in die dort vorgesehene Gruppeneinteilung. Die Eingruppierung erschöpft sich in der Anwendung in sich bestimmter und einer festgelegten Vergütungs-/Entgeltgruppe zugeordneter Einreihungsmerkmale (Vergütungsmerkmale) und ist daher kein Akt rechtlicher Gestaltung von Arbeitsbedingungen, sondern Rechtsanwendung (vgl. Jüngst a.a.O., § 35 Rn.
6; Sroka a.a.O., § 35 Anm. 9; BVerwG, Beschluss vom 12.9.1983 – 6 P1/82; Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg - Stuttgart, Urteil vom 20.01.2012 – AS 19/11-). Die Entscheidung des Dienstgebers den Mitarbeiter einer bestimmten Entgeltgruppe rechtlich einzuordnen, ist deklaratorischer Natur, Schmitz a.a.O., Anm. 8 zu § 35 MAVO. Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach der Vergütungsordnung AVR in der zum Zeitpunkt der Eingruppierung geltenden Fassung. Danach ist gem. § 1 Abs. 2 der Anlage 33 der AVR i. V. mit der Anlage 1 – I (b) der AVR der Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmal der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht, wobei die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen, vgl. Schmitz, a.a.O., Anm. 9 zu § 5 MAVO; Sroka a.a.O., § 35 Anm.9.
Die Zustimmungsverweigerung der Beklagten ist zu Unrecht erfolgt, weil die von dem Mitarbeiter wahrzunehmenden Tätigkeiten zeitlich mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen bestehen, die für sich genommen lediglich die Anforderungen der Vergütungsgruppe S 11- des Anhangs B der Anlage 33 der AVR erfüllen.
Im Vergleich zur Vergütungsgruppe S 11 beinhaltet die Vergütungsgruppe S 12 Ziffer 1 jedoch das Heraushebungsmerkmal „mit schwierigen Tätigkeiten“.
Bei der Vergütungsgruppe S 12 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR handelt es sich um die Aufbaufallgruppe für die Vergütungsgruppe S 11 des Anhangs B der Anlage 33 des AVR.
Die Anforderungen der Ausgangseingruppierung der Grundtätigkeit des Sozialarbeiters-Sozialpädagogen in die Vergütungsgruppe S 11 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR sind nach der zutreffenden übereinstimmenden Auffassung der Parteien erfüllt. Der Mitarbeiter ist Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung. Er übt eine entsprechende Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe des Anhangs B der Anlage 33 der AVR aus – womit die mit dem Berufsbild eines Sozialpädagogen üblicherweise verbundenen Aufgaben gemeint sind, Personen aus bestimmten Problembereichen zu betreuen und Hilfeleistungen in normalen Problemfällen zu gewähren, vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht NZA 1995, 239 L = AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr.
7; Blätter zur Berufskunde, Heft 2 IV A 3 c. Die dem Mitarbeiter übertragenen Arbeiten erfüllen jedoch nicht das Heraushebungsmerkmal „mit schwierigen Tätigkeiten“ der Vergütungsgruppe S 12 Ziffer 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR. a. Zunächst ist kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, welches in der Anmerkung 11 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe S 12 – S 19 (Anhang B zur Anlage 33) Erwähnung findet. Würde eines dieser Tätigkeitsmerkmale zutreffen, wäre das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt, wenn die beispielhaft aufgeführte Tätigkeit in dem erforderlichen Umfang ausgeübt wird, vgl. dazu bereits BAG vom 4.5.1988 - 4 AZR 728/87 –AP Nr. 143 zu § 22,23 BAT 1975 = ZTR 1988, 421.
Die in der Anmerkung zu Buchstabe a und b genannte Beratung von Suchtmittelabhängigen, HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen betrifft nach herkömmlicher Einordnung die Tätigkeit von Sozialarbeitern oder Sozialpädagogen, die in entsprechenden Einrichtungen wie der Drogenberatung oder der AIDS-Beratung anfällt. Es handelt sich dabei um die Gesamtheit der Betreuungsaufgaben, die dem Ziel dienen, die Lebenslage dieser Personen zu verbessern. Dabei geht es um eine über das bloße Erteilen von Auskünften weit hinausgehende, umfassende, qualifizierte und insoweit schwierige Tätigkeit.
Der einzelne Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge hat unter Einsatz psychosozialer Mittel und Methoden dem genannten Personenkreis mit dem Ziel zu helfen, sie in ihrem Verhalten zu verändern und dadurch ihre Lebenslage und Lebensqualität zu verbessern.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend augenscheinlich nicht gegeben.
Der Mitarbeiter hat auch nicht die fürsorgliche Begleitung für Heimbewohner und die nachgehenden Fürsorge für ehemalige Heimbewohner vorzunehmen (c). Auch obliegt ihm nicht die begleitende Fürsorge für Strafgefangene und die nachfolgende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene (d). Der Mitarbeiter koordiniert auch nicht die Arbeit mehrerer Mitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe S 9-(e). Bei seiner Arbeit handelt es sich auch noch nicht um eine schwierige Fachberatung oder schwierige fachlich koordinierende Tätigkeit (g).
Letztlich arbeitet der Mitarbeiter auch nicht in gruppenergänzenden Diensten oder als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe und übt auch nicht eine dementsprechende eigenverantwortliche Tätigkeit aus, vgl. h) der Anmerkung. b. „Schwierige“ Tätigkeiten im Sinne des Heraushebungsmerkmals der Vergütungsgruppe S 12 Ziffer 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR lägen jedoch auch dann vor, wenn sie sich aus der Normaltätigkeit herausheben, wenn sie also im Vergleich zu den einfachen Arbeiten einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit oder andersartiger qualifizierte Fähigkeiten erfordert oder besondere Anforderungen an den Verstand oder die Konzentrationsfähigkeit gestellt werden (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.1995 – 4 AZR 531/94-AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 21; Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg - Stuttgart, Urteil vom 26.08.2011 – AS 11/11 und Urteil vom 20.01.2012 – AS 19/11). Die von dem Mitarbeiter auszuübenden Tätigkeiten müssen jedoch in ihrer Wertigkeit den in der Anmerkung 11 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR aufgeführten bereits vorstehend genannten Beispielen für „schwierige“ Tätigkeiten entsprechen. Mit den in S 12 genannten Beispielen sind nämlich Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffes der „schwierigen Tätigkeiten“ vorgegeben, vgl. auch BAG vom 20,5,2009 – 4 AZR 184/08, NZA – RR 2009, 651, Rn. 26; Urteil des KAGH vom 28.9.2012 – M 07/12.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die schriftsätzlich vorgetragenen und in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte näher beschriebenen Tätigkeiten liegen nicht jenseits des Anforderungsprofils, welches durch die Parteien beschrieben worden ist. Zwar handelt es sich um ein breites Spektrum von Problemlagen, die der Mitarbeiter im Kontakt mit den betroffenen Familien zu bewältigen hat. Er hat die Aufgabe der Sichtung der Problemstellungen. Er muss sich mit Erziehungssituationen in vielfältigen Familienproblemstellungen auseinandersetzen. Auch hat die Beklagte vorgetragen, und davon geht das Gericht auch aus, dass der Personenkreis, der durch den Mitarbeiter betreut wird, später auch einer weitergehenden Fachberatung unterliege.
Andererseits ist in der mündlichen Verhandlung auch klar geworden, dass der Aufgabenbereich so umfasst ist, dass es sich bei der auszuübenden Tätigkeit oftmals um die Erstansprache handelt, um, wenn die Fachkompetenz nicht ausreicht, den jeweiligen Klienten an Fachstellen weiterzureichen bzw. an Fachstellen zu vermitteln. Zwar ist zuzugeben, dass auch hierbei besondere Kompetenzen und eine genaue Übersicht über das unterschiedliche Angebot von Hilfsstellen erforderlich sind, das Gericht erkennt darin jedoch keine dem Heraushebungsmerkmal entsprechende Tätigkeit des Mitarbeiters.
Die Tätigkeiten des von S 11 erfassten Personenkreises sind nach Auffassung des Gerichts stets als nicht einfach einzuschätzen. Letztlich konnte aber nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit des Mitarbeiters, um die es im vorliegenden Fall geht, sich von der normalen Tätigkeit von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen hervorhebt. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass der Mitarbeiter in der Familienhilfe mit Familien konfrontiert ist, die typischerweise vielgestaltige oder umfangreiche nicht nur soziale Problemlagen aufweisen, und er daher, um diese zu betreuen, auch spezielle fachliche Anforderungen zu erfüllen hat, da es sich zudem auch um schwierige und vergleichsweise zahlreiche Klienten handele, geht es im Ergebnis doch letztlich um Tätigkeiten, die als typische und spezifische Aufgaben zu bezeichnen sind, die Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogen zu leisten haben und für die sie auch umfassend ausgebildet sind. Es geht dabei in erster Linie darum, aus vielerlei Gründen hilfsbedürftige Familien bei der Lösung und Bewältigung von alltäglichen Problemen und Schwierigkeiten zu unterstützen. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass die Arbeit im Einzelfall überaus vielschichtig ist und auch ein gehöriges Maß an Einfühlungsvermögen in die jeweiligen Problemlagen verlangt.
3. Gem. § 12 Abs. 1 KAGO werden in Verfahren vor den Kirchlichen Gerichten
für Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben.
4. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Rechtssache, weil
eine Einzelfallentscheidung vorliegt, weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch im Urteil von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abgewichen wird (§ 47 Abs. 2 KAGO).
Rechtsmittelbelehrung:
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, eingelegt wird. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(Haase) (Kaup) (Ahlers)