29/07
AKTENZEICHEN
14. Mai 2007
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Pfarrei
MAV
Rottenburg-Stuttgart
Geschäfts-Nr.: AS 29/07
Verkündet am 14.09.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Urteil
In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Katholische Kirchengemeinde
xxxx
Klägerin
gegen MAV xxxx
Beklagte
Proz. Bev.:
wegen: Ersetzung der Zustimmung
hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart durch den Vorsitzenden Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Mayerhöffer und den Beisitzenden Richtern am Kirchlichen Arbeitsgericht Bolz und Schardt am 14. September 2007
für Recht erkannt:
1. Die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Rückgruppierung der Kindergarten-
leiterin Frau P. zum 1.1.2007 von BAT IV b Fg. 3 in BAT V b Fg. 7 wird ersetzt.
2. Verfahrenskosten vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht werden nicht erhoben.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Ersetzung der Zustimmung zur Rückgruppierung der Leiterin des Katholischen Kindergartens in H., Frau P. Die Kindergartenleiterin ist in BAT IV b Fg. 3 eingruppiert, da die Durchschnittsbelegung des Kindergartens bislang mindestens 70 Plätze betragen hat. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob zum 1.1.2007 die Durchschnittsbelegung auf unter 70 Plätze gesunken ist und deshalb die Kindergartenleiterin nach BAT V b Fg. 7 einzugruppieren ist.
Dieser Streitpunkt war bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens (AS 14/07) zwischen den Parteien, im Rahmen dessen die jetzige Beklagte einen Verstoß der jetzigen Klägerin gegen § 35 Abs. 1 Nr. 3 MAVO gerügt hat, da die jetzige Klägerin ab Januar 2007 der Kindergartenleiterin lediglich noch das Gehalt nach BAT V b Fg.
7 gezahlt hat, ohne das Verfahren nach § 35 MAVO durchgeführt zu haben. Die Parteien haben dieses Verfahren durch Vergleich beendet, in dem sie vereinbart haben, dass die jetzige Klägerin das Einigungsverfahren nach § 35 MAVO umgehend einleiten wird. Dieses gescheiterte Einigungsverfahren ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 14. Mai 2007 die Beklagte unter Darlegung ihrer Auffassung, dass die Durchschnittsbelegung im maßgeblichen Zeitraum auf 62 Plätze gefallen sei, um Zustimmung zur Rückgruppierung gebeten. Die Beklagte hat die Zustimmung hierzu mit Schreiben vom 19. Mai/22. Mai 2007 mit dem Hinweis auf
die im vorausgegangenen Rechtsstreit der Klägerin im Einzelnen bereits mitgeteilten Rechtsauffassung verweigert. Daraufhin hat die Klägerin auf den 12. Juni 2007 die Beklagte zum Einigungsgespräch eingeladen. Auch bei diesem Gespräch blieben die Parteien bei ihrer Auffassung. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 12. Juni 2007 ihre Zustimmung endgültig verweigert.
Die Klägerin hat nunmehr Klage erhoben und beantragt die Zustimmung zu ersetzen.
Dazu bringt sie vor, im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31.12.2006 habe die durchschnittliche Belegung bei 62 Plätzen gelegen. Im Monat Oktober seien es 62 Plätze gewesen, im Monat November 61 Plätze und im Monat Dezember 62 Plätze.
Die Klägerin beantragt: Die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Rückgruppierung der Kindergartenleiterin Frau P. zum 1.1.2007 zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt: Klagabweisung Dazu bringt sie vor, die begehrte Rückgruppierung der Kindergartenleiterin widerspreche § 22 BAT in Verbindung mit der zugehörigen Protokollnotiz Nr. 2 für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst in Verbindung mit dem Kindergartengesetz Baden-Württemberg, dem Tagesbetreuungsausbaugesetz und der Richtlinie des Sozialministeriums und der in der vom Landesverband Katholische Kindertagesstätten Diözese Rottenburg-Stuttgart herausgegebenen Handreichung "Gebrauchsanweisung für Knirpse", wonach Kinder unter drei Jahren zwei Plätze belegen. Auch die "vergebenen" Plätze müssten bei der Ermittlung der Eingruppierung eingerechnet werden, auch wenn die zu betreuenden Kinder erst später als im Dezember tatsächlich im Kindergarten betreut werden. Maßgeblich seien nicht die Anzahl der tatsächlich betreuten Kinder, sondern die Anzahl der vergebenen und deshalb nicht mehr für andere verfügbaren Plätze. Bei richtiger Berechnung betrage die Anzahl der belegten
Plätze im maßgeblichen Zeitabschnitt durchschnittlich 73. Im Monat Oktober seien 74 belegte Plätze (3 Ganztageskinder, davon 2 Kinder unter 3 Jahren = 4 Plätze, 9 Kinder bei verlängerter Öffnungszeiten, davon 1 Kind unter 3 Jahren = 10 Plätze, 1 Kind mit flexibler Ganztagesbetreuung = 1 Platz, 49 Regelkinder = 49 Plätze und 8 angemeldete Kinder, wovon 2 Kinder unter 3 Jahre = 10 Plätze). Im Monat Dezember hätte sich die Anzahl der Ganztageskinder um eins ermäßigt, weshalb sich die Anzahl der belegten Plätze auf 73 reduziert hätte. Eine entsprechende Anzahl gelte auch für den Monat Dezember. Die Durchschnittsbelegung liege somit über 73 Plätzen, weshalb eine Rückgruppierung nicht erfolgen dürfe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist zulässig. Die Parteien haben das erforderliche Zustimmungsverfah-
ren nach § 33 MAVO ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere hat die Beklagte ihre Zustimmungsverweigerung stets innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist unter Hinweis auf einen der ausschließlichen Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 MAVO begründet.
2. Die auf die Ersetzung der Zustimmung gerichtete Klage ist auch begründet. Die
Beklagte hat sich auf keinen Grund berufen, der ihre Zustimmungsverweigerung gegen die Rückgruppierung von Frau P. begründet, da die beabsichtigte Rückgruppierung der Vergütungsordnung zum BAT entspricht.
Die Zustimmungsverweigerung nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 MAVO ist nur dann beachtlich, wenn die vorgesehene Rückgruppierung gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene Ordnung oder sonstiges Recht verstößt.
Im vorliegenden Verfahren würde dies voraussetzen, dass die von der Klägerin vorgesehene Rückgruppierung nicht dem Bundes-Angestelltentarifvertrag i. d. F. der vom Bischof in Kraft gesetzten KODA-Beschlüsse entsprechen würde.
Nach § 22 Abs. 1 BAT richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnungen (Anlagen zum BAT). Die Mitarbeiterin ist in die Vergütungsgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit entspricht (§ 22 Abs. 2 BAT).
Entsprechendes gilt für die Rückgruppierung – die Herabsetzung der Vergütung von der gegenwärtigen in eine niedrigere Vergütungsgruppe – einer Mitarbeiterin. Diese ist dann vorzunehmen, wenn sich die Tätigkeitsmerkmale der Tätigkeit der Mitarbeiterin so geändert haben, dass sie einer niedrigeren Vergütungsgruppe entsprechen (BAG BB 1990, 1271).
Nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst ist Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b, dass die Angestellte als Leiterin von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen beschäftigt ist (BAT IV b Fg. 3). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs nach BAT IV Fg.
7 vorliegen würden, die im vorliegenden Fall aber nicht gegeben sind. Bei einer Durchschnittsbelegung von mehr als 40 Plätzen ist in BAT V Fg. 7 einzugruppieren.
Nach der maßgeblichen Protokollnotiz Nr. 2 ist die Durchschnittsbelegung für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1.10. bis 31.12. des vorangehenden Kalenderjahrs vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze entscheidend. Bei dieser Berechnung haben die für die Zeit nach dem 1.1. des darauf folgenden Jahres angemeldeten Kinder außer Betracht zu bleiben, auch wenn es sich um verbindliche Anmeldungen handelt. Aufgrund der ständigen Schwankungen in der Belegung durch An- und Abmeldungen aus den unterschiedlichsten Gründen wird in der Protokollnotiz ein Bemessungszeitraum vorgegeben. Nur die für diesen Zeitraum vergebenen Plätze sind zu berücksichtigen. Eine andere Auffassung würde dazu führen, dass zwar die für die Zukunft angemeldeten Kinder mitgezählt werden müssten, dagegen würden bei der Berechnung der vergebenen Plätze die Kinder nicht abgezogen werden, die wegen Wegzugs zum 1.1. des Folgejahrs schon abgemeldet worden sind oder von denen bekannt ist, dass sie schulpflichtig werden.
Das Tätigkeitsmerkmal Durchschnittsbelegung der Einrichtung hat sich im vorliegenden Fall so verändert, dass nur noch die Voraussetzungen von BAT V b vorliegen.
Ohne die Berücksichtigung der für das Folgejahr angemeldeten Kinder beläuft sich auch nach der Berechnung der Beklagten die Durchschnittsbelegung auf weniger als 70 Plätze, weshalb es für die Entscheidung des Verfahrens nicht darauf ankommt, ob die Kinder unter 3 Jahren doppelt gezählt werden. Es bedarf somit keiner Entscheidung darüber. Lediglich aus gegebenem Anlass weist das Gericht deshalb darauf hin, dass Bedenken bestehen, ob die Ratschläge des Landesverbands Katholischer Kindertagesstätten Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V. zur Bemessung der unter Dreijährigen für die Gruppenbildung für die Frage der Eingruppierung maßgeblich sein können, da unabhängig von der Regelungskompetenz die „Handreichung“ ausdrücklich dazu dient, den Kindergartenträger und seinen Fachkräften für die Neueinrichtung oder Umstrukturierung Hinweise und Kriterien an die Hand zu geben.
3. Gemäß § 12 Abs. 1 KAGO werden im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für
Arbeitssachen Gebühren nicht erhoben.
4. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat, noch im Urteil von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abgewichen wird (§ 47 Abs. 2 KAGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Marktplatz 11, 72108 Rottenburg am Neckar, Telefax: 07472 169-604 - innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Wird auf die Beschwerde die Revision zugelassen, so können sie gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einlegen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses in dem die Revision zugelassen worden ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht - Adresse: Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Marktplatz 11, 72108 Rottenburg am Neckar, Telefax: 07472 169-604 - oder dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof -Adresse:
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, Telefax: 0228 103-273 - schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Mayerhöffer Bolz Schardt Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht Beisitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht