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AKTENZEICHEN:

28/09

24. Juni 2010

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Krankenhaus

Münster

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster
– Nordrhein–Westfälischer Teil –

Aktenzeichen: 28/09-KAG-MS

U r t e i l

In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung vertreten durch Herrn N. K.

- Klägerin -

dieser vertreten durch: die KAB gegen Klinikum

- Beklagte -
vertreten durch D. G. dieser vertreten durch:
RA hat das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster auf die mündliche Verhandlung vom 24.06.2010 durch Vorsitzender:

C. H. Beisitzender Richter:

M. B. Beisitzender Richter:

H. R. am 12.07.2010

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen § 36 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 MAVO verstoßen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die der Klägerin in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Eine Revision wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Das von der Klägerin eingeleitete Verfahren richtet sich auf Feststellung, dass die Beklagte gegen die Vorschriften der MAVO verstoßen hat in einem Zeitraum, in welchem die Probezeit für die Regelung der Dienstzeiten abgelaufen war.
Im Übrigen begehrt sie die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens und die Untersagung der Durchführung der 5,5 Tage-Woche bis zur Durchführung des ordnungsgemäßen Zustimmungsverfahrens.

Die Beklagte betreibt in I. ein Krankenhaus, die Klägerin ist die für diese Betriebsstätte gebildete Mitarbeitervertretung. Nachdem die Einrichtung zunächst aus dem Zusammenschluss eines katholischen und eines evangelischen Krankenhauses entstanden war, ist sie nach Ausscheiden des evangelischen Gesellschafters Teil des St. M.-Spitals in R. geworden, welche die Gesellschaftsanteile der Beklagten hält.

Nachdem die probeweise Einführung der Verteilung der Dienstzeiten auf die 5,5 Tage- Woche ausgelaufen war, forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 01.10.2009 auf, nunmehr das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten, da eine Zustimmung über den Probezeitraum nicht erteilt werde. Die ablehnende Beschlussfassung der Klägerin wurde der Beklagten schriftlich mitgeteilt. Mit Schreiben vom 27.11.2009 stellte die Beklagte den An-trag gem. § 36 Abs. 1 MAVO auf Zustimmung zur Umstellung auf die 5,5 Tage –Woche. Das Schreiben der Klägerin vom 04.12.2009 wiederholt die ablehnende Haltung gegen die Einführung der Neuverteilung der Arbeitsstunden auf die Woche. Am 15.12.2009 fand eine Einigungsverhandlung statt mit dem Ergebnis, dass die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 18.12.2009 mitteilte, dass an der Ablehnung der Zustimmung festgehalten werde. Mit Schriftsatz vom 27.01.2010 ist die Einigungsstelle des Bistums Münster ange-rufen worden mit dem Ziel, die Zustimmung nach §§ 33,36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO zu ersetzen. Am 28.01.2010 wurde der Klägerin seitens der Beklagten eine vorläufige Anordnung gem.
§ 35 Abs. 5 der MAVO mitgeteilt, in welcher die in der Probephase eingeführte 5,5 Tage – Woche fortgeführt wurde.

Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte gegen § 36, Abs. 1, Nr. 1 in Verbindung mit
§ 33 MAVO verstoßen hat.
2. der Beklagten aufzugeben, das Mitbestimmungsverfahren gemäß dem § 36,
Abs. 1, Nr. 1 in Verbindung mit § 33 MAVO nachzuholen.
3. der Beklagten wird untersagt, bis zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zustim-
mungsverfahrens Dienstpläne auf der Basis einer 5,5-Tage-Woche durchzuführen.
4. die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Feststellungsantrag unzulässig sei, da das Begehren auch durch die Anträge, die auf Leistung gerichtet seien, vorrangig sei. Im Übrigen seien alle Anträge auch unbegründet, weil zum einen das Mitbestimmungsverfahren – wenngleich ohne zustimmendes Ergebnis – bereits durchgeführt worden, im Übri-gen eine vorläufige Anordnung getroffen worden sei.

Wegen des weiteren Sach– und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Klage vor dem angerufenen Kirchlichen Arbeitsgericht ist zulässig. Im vorliegenden Streitfall geht es um eine Rechtsstreitigkeit aus einer Mitarbeitervertretungsordnung – hier der MAVO Münster.

III.
1. Die Klage ist auch begründet, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die
Beklagte gegen die §§ 36 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 33 MAVO verstoßen hat. Die Klägerin hat ein Interesse an dieser Feststellung, da die Beklagte durch ihr Verhalten in diesem Verfahren zeigt, dass sie das Recht der Klägerin ernsthaft bestreitet und dadurch eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht. Die Beklagte hat über die mit der MAV vereinbarte Probezeit hinaus noch vor Anordnung eines vorläufigen Verfahrens die Regelungen zur Verteilung der Dienstzeiten beibehalten, obwohl die Klägerin die Beklagte nach Ablauf dieses Zeitraumes auf diesen Umstand zeitnah hingewiesen hat.
Die Weiterführung der Arbeitszeitverteilung auf die einzelne Woche hätte der Zustimmung der Klägerin bedurft, so dass ein Verstoß gegen die Mitbestimmungsrechte der Klägerin vorgelegen hat.

2. Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da die Klägerin kein Recht auf Nachholung des
Mitbestimmungsverfahrens hat, da die Parteien, wenngleich auch ohne das Ergebnis einer Zustimmung, das Zustimmungsverfahren zwischenzeitlich durch-geführt haben.

3. Auch war der Antrag auf Untersagung der Durchführung der Dienstpläne auf der Basis
einer 5 Tage –Woche bis zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zustimmungsverfahrens abzuweisen. Diese Frage steht dann zur abschließenden Überprüfung durch das Kirchliche Arbeitsgericht, wenn die Einigungsstelle in eigener gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 MAVO gegebenen Zuständigkeit vermittelt oder aber den Streitfall entschieden hat und das Kirchliche Arbeitsgericht durch Anfechtung des Spruches der Einigungs-stelle gem. § 47 Abs. 4 MAVO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 KAGO angerufen worden ist. Soweit die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Anordnung der vorläufigen Maßnahme zur Überprüfung durch das Kirchliche Arbeitsgericht stellt, hat die Kammer über die Zulässigkeit einer vorläufigen Regelung zu befinden. Da der Dienstgeber vorliegend den in § 33 Abs. 5 Satz 2 MAV festgelegten Verfahrensgang eingehalten hat, stand zur Überprüfung; ob bei einer Einschätzung durch die Kammer unter allseitiger Abwägung der Interessen des Dienstgebers an der getroffenen Regelung der Arbeitszeiten und dem Interesse der MAV an einem ordnungsgemäßen Vollzug ihres Zustimmungs-rechtes letzteres überwiegt. Da der Kammer jedoch aufgrund fehlendem empirischen Materials die sachliche Überprüfung der Sinnhaftigkeit der zur Zeit durchgeführten Verteilung der Wochenarbeitsstunden verwehrt ist, hat sie als entscheidendes Krite-rium den bei einer Untersagung durch die Kammer damit für die Beklagte verbun-denen erheblichen Aufwand auf der einen und auf der anderen Seite das Interesse der Klägerin auf Unterlassung herangezogen. Sie hat nach dieser Abwägung eine Unter-sagung der Verteilung der Dienststunden auf die 5,5 Tage –Woche als unangemessen bewertet, da die Klägerin im Übrigen auch nicht substantiell dargelegt hat, warum ihr Interesse in dieser Abwägung überwiegen sollte.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe des § 47 Abs.2 a) und b) KAGO nicht vorliegen.

Die Parteien können die Nichtzulassung der Revision jedoch mit der Beschwerde anfechten. Auf die diesbezüglich beigefügte Rechtsmittelbelehrung wird verwiesen.

(H.) (B.) (R.) Nichtzulassungsbeschwerde (1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, eingelegt wird. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über die Beschwerde entscheidet der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ohne Hinzuziehung der beisitzenden Richter durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zugelassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig.

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