AKTENZEICHEN:
26/2008
16. Dezember 2008
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Caritasverband
Köln
DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 26 / 2008
U R T E I L
In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des ..., vertreten durch ihre Vorsitzende, Frau ..., diese wiederum vertreten durch ...
– Klägerin -
gegen den Caritasverband ..., vertreten durch den Kreis-Caritasdirektor ... , dieser wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt ...
– Beklagter–
hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln auf die mündliche Verhandlung vom 16.12.2008
– durch Herrn Dr. Rudolf Solzbacher
als Beisitzer der Dienstgeberseite,
– durch Herrn Burkhard Sellke
als Beisitzer der Mitarbeiterseite und
– durch Herrn Manfred Jüngst, Vorsitzender Richter am LAG, als Vorsitzenden
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass die Mitarbeitervertretung des ... das Übergangsmandat gemäß § 13d Abs. 2 MAVO ab dem 01.01.2009 ausübt.
Die weitergehende Klage wird zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
MAVO 26 / 2008 Urteil vom 16.12.2008
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin ist die gewählte Mitarbeitervertretung des ..., welches von dem beklagten eingetragenen Verein betrieben wird.
Der beklagte Caritasverband ... betreibt im ...-Kreis diverse Einrichtungen. Durch Beschluss des seinerzeitigen Vorstandes wurden Mitarbeitervertretungen für die selbständigen Einrichtungen im Sinne des § 1a MAVO
- Verwaltung
- Alten- bzw. Behindertenheime und
- ...
gewählt. Im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen hat der Vorstand des Beklagten beschlossen, diese bisher selbständigen Einrichtungen künftig in eine Einrichtung gemäß § 1a Abs. 2 Satz 2 MAVO zusammenzuführen. Diese Zusammenlegung ist auf Antrag des Beklagten vom Generalvikariat genehmigt.
Die Zusammenführung ist für den Beginn des Geschäftsjahres 2008/2009 mit dem 01.10.2008 erfolgt.
Die Mitarbeitervertretung Verwaltung ist von den zuvor gewählten Mitarbeitervertretungen die Mitarbeitervertretung der nach der Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter größten Einrichtung.
Zum 01.07.2008 bereits war für diese Mitarbeitervertretung die Zahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung nach Nachrücken aller Ersatzmitglieder um mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gesunken.
Die Klägerin nimmt in Anspruch, dass aus diesen Gründen das beginnend mit dem 01.10.2008 wahrzunehmende Übergangsmandat der Klägerin zugefallen sei.
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Mitarbeitervertretung des ... das Übergangsmandat gemäß § 13d Abs. 2 MAVO in der Einrichtung der Beklagten ausübt; MAVO 26 / 2008 Urteil vom 16.12.2008 hilfsweise festzustellen, dass die Mitarbeitervertretung des ... das Übergangsmandat gemäß § 13 d Abs. 2 MAVO in der Einrichtung der Beklagten ab dem 01.01.2009 ausübt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, dass das Übergangsmandat der Mitarbeitervertretung Verwaltung zugefallen sei.
Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
1. Das für die geltend gemachten Ansprüche bestehende Feststellungsinteresse ist zu
bejahen. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Zusammenlegung der bisher selbständigen Einrichtungen am 01.10.2008 eine der gewählten Mitarbeitervertretungen. Mit diesem Zeitpunkt 01.10.2008 stellt sich die Streitfrage der Wahrnehmung des Übergangsmandats gemäß § 13d Abs. 2 MAVO.
Diese Fragestellung stellte sich streitig durch den Umstand, dass die Mitarbeitervertretung Verwaltung lediglich noch ein sogenanntes Restmandat nach § 13a MAVO ausübte.
Damit ist für das Begehren der Klage das erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen, da hierdurch geklärt wird, wer das Übergangsmandat im Zusammenhang mit der Umstrukturierungsmaßnahme der Zusammenlegung der bisher selbständigen Einrichtungen wahrzunehmen hat.
2. Die Klage ist mit dem Hauptantrag nicht begründet, mit dem Hilfsantrag hingegen
begründet.
a) Die Versagung der Begründung für den Hauptantrag ergibt sich daraus, dass im ent-
scheidenden Zeitpunkt 01.10.2008 das so genannte Übergangsmandat zunächst bei der Mitarbeitervertretung Verwaltung angefallen ist.
MAVO 26 / 2008 Urteil vom 16.12.2008 Dies ergibt sich aus § 13d Abs. 2 MAVO.
Hiernach gilt für den Fall, dass Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen zu einer Einrichtung zusammengelegt werden, dass der Mitarbeitervertretung der nach der Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter größten Einrichtung das so genannte Übergangsmandat zufällt. Dieses so genannte Übergangsmandat endet, sobald eine neue Mitarbeitervertretung gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Zusammenlegung.
Nach Maßgabe dieser Bestimmung ist das Übergangsmandat zum 01.10.2008 zunächst nicht bei der Klägerin angefallen, weil diese nicht die Mitarbeitervertretung der nach der Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter größten bisher selbständigen Einrichtung der Beklagten ist. Dies ist vielmehr die Mitarbeitervertretung Verwaltung.
Dass diese lediglich ein so genanntes Restmandat ausübte, ändert an diesem Ergebnis nichts.
Sinkt die Gesamtzahl der Mitarbeitervertretung auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als die Hälfte der ursprünglich vorhandenen Mitgliederzahl, so hat hiernach eine Neuwahl der Mitarbeitervertretung stattzufinden, § 13 Abs. 3 Nr. 2 MAVO. Solange sodann noch keine neue Mitarbeitervertretung gewählt ist, führt die Mitarbeitervertretung die Geschäfte längstens für die Dauer von sechs Monaten weiter (Restmandat).
Eine mit Restmandat versehene Mitarbeitervertretung bleibt beschlussfähig (Bleistein/Thiel, Kommentar zur Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung, MAVO 5. Auflage 2006, § 14 Rz 54 m.w.N.).
Damit vermochte der Klage nach dem Hauptantrag nicht entsprochen zu werden. Das Übergangsmandat ist zum 01.10.2008 zunächst bei der Mitarbeitervertretung Verwaltung angefallen.
b) Das Übergangsmandat wird allerdings zum 01.01.2009 nunmehr bei der Klägerin
anfallen, so dass der Klage mit dem Hilfsantrag zu entsprechen ist. Dies ergibt sich nach Sinn und Zweck der anzuwendenden Vorschriften in § 13a und 13d MAVO zur Vermeidung eines mitbestimmungsfreien Zeitraums. Insbesondere die Vorschriften für das so genannte Übergangsmandat sind darauf angelegt, einen Zeitraum ohne MAVO 26 / 2008 Urteil vom 16.12.2008 Vorhandensein einer Mitarbeitervertretung zu vermeiden. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass für das Übergangsmandat, anders als für die Weiterführung der Geschäfte nach § 13a MAVO, in § 13d Abs. 1 Satz 4 die Möglichkeit der Verlän gerung des Übergangsmandats eröffnet ist, soweit eine Neuwahl der Mitarbeitervertretung nicht binnen sechs Monaten nach Beginn des Übergangsmandats hat abgeschlossen werden können.
Das Übergangsmandat für die Mitarbeitervertretung Verwaltung, der dieses Mandat zugefallen ist, hat mit der Zusammenführung der Einrichtungen am 01.10.
2008 begonnen. Deren Übergangsmandat wird nunmehr nach Ablauf des Zeitraums für das Restmandat der Mitarbeitervertretung Verwaltung am 31.12.2008 enden.
Eine Wahl zu einer Mitarbeitervertretung hat derzeit noch nicht stattgefunden. Das Wahlverfahren ist noch nicht eingeleitet. Der nach § 13d MAVO für das Übergangsmandat genannte Regelzeitraum von sechs Monaten wird erst am 31.03.2009 enden.
Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt ist nach der Regel in § 13d MAVO die Wahrnehmung eines so genannten Übergangsmandats vorgesehen, soweit eine neue Mitarbeitervertretung noch nicht gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Dies ist für eine Fallkonstellation wie im Streitfall nur dadurch zu gewährleisten, dass mit Ablauf des Restmandats der Mitarbeitervertretung Verwaltung am 31.12.2008 zum 01.01.2009 nunmehr das Übergangsmandat bei der nächstgrößten Mitarbeitervertretung anfällt. Dies ist die Klägerin.
Demzufolge war der Klage mit dem gestellten Hilfsantrag zu entsprechen.
4. Wegen grundsätzlicher Bedeutung war die Revision zuzulassen.
Köln, den 16.12.2008 gez. Dr. Rudolf Solzbacher Burkhard Sellke Manfred Jüngst f.d.R. i.A.
Ursula Annas Geschäftsstelle