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AKTENZEICHEN:

25/15

14. April 2016

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Sonstige kirchliche Einrichtung

Gemeinsames KAG Hamburg


GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
Urteil vom 14.04.2016, I MAVO 25/15

L e i t s a t z

1. Notwendig i.S.v. § 17 Absatz 1 Satz 2, 2. Spiegelstrich MAVO ist die
Hinzuziehung eines externen Sachverständigen dann nicht, wenn sich die Mitarbeitervertretung die fehlende Sachkunde kostengünstiger als durch die Beauftragung des Sachverständigen verschaffen kann; das ist der Fall, wenn der Geschäftsführer der DiAG-MAV Volljurist ist und die Vertretung übernehmen kann.

2. Die Prüfung der Notwendigkeit hat die Mitarbeitervertretung nicht allein
anhand ihrer subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen; sie ist gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Amtes der Mitarbeitervertretung einerseits und die berechtigten Interessen des Dienstgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Sie hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die sie ggfs. bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn sie selbst bzw. ihre beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten

T e n o r

1. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin von den durch die Beauf-
tragung eines Rechtsanwaltes in diesem Verfahren entstehenden Kosten freizustellen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten über die Notwendigkeit, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, und um die Freistellung von Rechtsanwaltskosten, die der Klägerin durch die Beauftragung einer Rechtsanwältin im vorliegenden Verfahren entstanden sind.

Die Beklagte ist eine gemeinnützige Trägergesellschaft (Holding). Ihre einzige Gesellschafterin ist ein Orden päpstlichen Rechts; im Amtsblatt wurde am 16.12.1863 folgende Bekanntmachung veröffentlicht: „dem Vereine B. ist das Recht juristischer Persönlichkeit verliehen“.

Die Beklagte betreut an sieben Standorten in A. Krankenhäuser, Altenpflegeheime, eine Kindertagesstätte, sowie zwei Gesundheits- und Krankenpflegeschulen und medizinische Versorgungszentren. Bei vier Krankenhäusern in der Rechtsform einer gGmbH ist die Beklagte Mehrheitsgesellschafterin, zwei medizinische Versorgungszentren, die die Rechtsform einer GmbH haben, sind Tochtergesellschaften von zwei Krankenhäusern; zwei Altenpflegeheime in der Rechtsform einer gGmbH sind Tochtergesellschaften der Beklagten.
Eine ihrer Einrichtungen ist das Altenpflegeheim M. Deren Mitarbeitervertretung ist die Klägerin. Sie besteht aus fünf Mitgliedern.

In der Einrichtung gilt die Mitarbeitervertretungsordnung der neuesten Fassung. Am 27.01.2014 wurde beschlossen, dass ab 19.12.2013 die Grundordnung gilt. Seit 2010 erzielt die Einrichtung Altenpflegeheim M. erhebliche finanzielle Verluste. Deswegen hat die Beklagte für die Einrichtung sowohl in der Vergangenheit als auch aktuell Anträge nach § 11 AK-Ordnung gestellt.
Es wurden Notlagenregelungen beschlossen. Die Weihnachtszuwendung und die Jahressonderzahlung wurden zunächst gekürzt, seit Mitte 2014 ganz gestrichen.

Anfang November 2015 informierte die Beklagte die Klägerin über ihre Absicht, im Altenpflegeheim zum 30. Juni 2016 die Küche zu schließen und Küchen- und Hauswirtschaftsmitglieder zu entlassen. Betroffen sind davon 19 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die überwiegend langjährig bei der Beklagten beschäftigt sind, darunter die Vorsitzende der Klägerin. Das durchschnittliche Lebensalter liegt bei 52 Jahren. Mit der geplanten Maßnahme wird eine Massenentlassungsanzeige verbunden sein.

Da die Klägerin meinte, dass für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Fall einer Kündigung der Inhalt eines Sozialplans wesentlich sein würde, sollte die Kündigung nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden können, und der Auffassung war, nicht über die dafür notwendige Sachkenntnis zu verfügen, beantragte sie mit Schreiben vom 17. November 2015 die Kostenübernahme für einen Rechtsbeistand. Streitig ist zwischen den Parteien, wann dieses Schreiben der Beklagten zuging.

Am 23.11.2015 fand ein Gespräch der Parteien über die geplante Schließung der Küche statt. Bei dem Termin überreichte die Beklagte der Klägerin ein Schreiben vom 23.11.2015 mit der Überschrift „die Anhörung und Mitberatung bei Massenentlassungen gemäß § 30a MAVO“ und den Entwurf einer Dienstvereinbarung als Sozialplan. Mit Schreiben vom 24. November 2015 versagte sie die Kostenübernahme für einen Rechtsbeistand.

Am 27. November 2015 wandte sich die jetzige Prozessvertreterin der Klägerin an die Beklagte und bat um Zusage einer Kostenübernahme für eine Rechtsberatung. Gleichzeitig teilte sie mit, ein Kirchengerichtliches Verfahren durch ihre Kanzlei einleiten zu lassen, falls die Klärung nicht bis zum 30. November 2015 vorliege. Als bis zu diesem Termin keine Äußerung der Beklagten erfolgte, beschloss die Klägerin, das Kirchengerichtliche Verfahren durch die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin einleiten zu lassen.

Die Klägerin ist der Auffassung, zur Durchführung ihrer Tätigkeit sei es erforderlich, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Die geplante Einschränkung sei eine tatsächlich schwierige und komplexe Angelegenheit. Die Maßnahme bedinge eine Massenentlassungsanzeige. Im Fall einer Kündigung sei der Inhalt eines Sozialplans wesentlich. Der Klägerin fehlten in solchen Angelegenheiten jedwede Kenntnisse. Die Weigerung der Beklagten, der Kostenübernahme zuzustimmen, sei missbräuchlich. Weder das Gesetz noch die einschlägige Literatur gebe einem juristischen Laien darüber Aufschluss, wie im konkreten Fall mit Massenentlassungen und dem Abschluss einer Sozialplandienstvereinbarung umzugehen sei. Es handele sich nicht um eine alltägliche Problematik, mit der sich die Klägerin üblicherweise konfrontiert sehe, sondern um einen Sonderfall schwieriger Rechtsfragen, bei der es der Klägerin nicht möglich und zumutbar sei, sich anderweitig eine valide Auskunft zu beschaffen. Im vorliegenden Fall benötige sie die unbedingte Sicherheit, dass die durch das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten von der Beklagten getragen werden. Sie könne nicht einen Rechtsanwalt zur Klärung einer Rechtsfrage in dem Wissen beauftragen, die Beklagte werde diese Kosten nicht tragen wollen. Sie könne auch nicht darauf verwiesen werden, einen Rechtsanwalt zu finden, der das Risiko in Kauf nehme, gewissermaßen „umsonst“ zu arbeiten und im Falle eines verlorenen Verfahrens auf seinen Kosten „sitzenzubleiben“. Im vorliegenden Fall benötige die Klägerin die unbedingte Sicherheit, dass die durch das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten von der Beklagten getragen werden. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das gerichtliche Verfahren im Bereich des Mitarbeitervertretungsrechts sei stets erforderlich, es sei denn, das Verfahren sei mutwillig oder werde aus haltlosen Gründen betrieben.

Der Kläger beantragt,

1. der Beklagten aufzugeben, der Hinzuziehung einer anwaltlichen
Sachverständigen, namentlich aus der Kanzlei F., wegen Anhörung und Mitberatung bei Massenentlassungen/Anschluss einer Sozialplan-Dienstvereinbarung für fünf Arbeitsstunden mit einer Vergütung in Höhe von 235,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer pro anwaltlicher Arbeitsstunde zuzustimmen;

2. die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin von den durch die
Beauftragung eines Rechtsanwaltes in diesem Verfahren entstehenden Kosten freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, es bestehe kein Anspruch, der Hinzuziehung einer anwaltlichen Sachverständigen für fünf Arbeitsstunden mit einer Vergütung in Höhe von 235,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer pro anwaltlicher Arbeitsstunde zuzustimmen oder die Klägerin von den durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in diesem Verfahren entstehenden Kosten freizustellen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit zur Beiziehung eines externen Sachverständigen sei zu verneinen, wenn sich die Mitarbeitervertretung die fehlende Sachkunde kostengünstiger verschaffen könne.

Die Beklagte trägt vor: Am 23.11.2015, einem Montag, sei das Schreiben der Klägerin vom 17.11.2015 bei ihr noch nicht eingegangen gewesen. Erstmals im Anhörungstermin vom 23.11.2015 sei eine, allerdings nicht unterschriebene, Kopie übergeben worden. Der Name des in Aussicht genommenen Rechtsbeistandes sei nicht bekanntgegeben worden. Die Frage, warum nicht der Geschäftsführer der DiAG-MAV Hildesheim, der Volljurist sei und in der Vergangenheit Mitarbeitervertretungen von Einrichtungen der Kongregation vertreten habe, beauftragt werde, habe die Vorsitzende der Klägerin dahingehend beantwortet, man habe ihr mitgeteilt, Herr K. könne dies nicht.

Zur Ergänzung der Sachdarstellung wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, insbesondere auf den Klagerwiderungsschriftsatz der Beklagten vom 20. Dezember 2015, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Die insgesamt zulässige Klage hat nur im zuerkannten Umfang Erfolg. Insoweit ist sie begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zustimmung zur Hinzuziehung eines/einer anwaltlichen Sachverständigen wegen Anhörung und Mitberatung bei Massenentlassungen/Abschluss einer SozialplanDienstvereinbarung für fünf Arbeitsstunden mit einer Vergütung in Höhe von 235,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für jede anwaltliche Arbeitsstunde. Zwar ist grundsätzlich die Hinzuziehung eines/einer anwaltlichen Sachverständigen wegen Anhörung und Mitberatung bei Massenentlassungen/Abschluss einer Sozialplan-Dienstvereinbarung als erforderlich anzusehen. Die Hinzuziehung eines externen Rechtsanwaltes ist jedoch vorliegend nicht notwendig. Die Klägerin kann sich die fehlende Sachkunde kostengünstiger durch den Geschäftsführer der DiAG-MAV verschaffen.

1. Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 MAVO trägt der Dienstgeber die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden und für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten einschließlich der Reisekosten im Rahmen der für den Dienstgeber bestehenden Bestimmungen. Zu den erforderlichen Kosten in diesem Sinne gehören nach § 17 Absatz 1 Satz 2, 2. Spiegelstrich MAVO die Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen entstehen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben notwendig sind und der Dienstgeber der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat. Verweigert der Dienstgeber, wie vorliegend, seine Zustimmung, kann die Mitarbeitervertretung die fehlende Zustimmung des Dienstgebers durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen (vgl. BAG 11.11.2009 - 7 ABR 26/08, zit. n. juris Rn. 18 mwN). Ein Rechtsanwalt kann Sachverständiger im Sinne des Gesetzes sein. Die Ersetzung der Zustimmung für seine Heranziehung setzt voraus, dass er der Mitarbeitervertretung spezielle Rechtskenntnisse vermitteln soll, die in der konkreten Situation, in der die Mitarbeitervertretung ihre Aufgaben zu erfüllen hat, als notwendig anzusehen sind. a) Durch das Erfordernis der vorigen Zustimmung wird dem Dienstgeber insbesondere die Möglichkeit eröffnet, im Hinblick auf die von ihm zu tragenden Kosten Einwendungen gegen die Beauftragung eines Sachverständigen zu erheben, der Mitarbeitervertretung seinen Sachverstand oder eigene sachkundige Personen anzubieten und den Gegenstand der Beauftragung des Sachverständigen zuverlässig zu begrenzen (vgl. BAG 11.11.2009 - 7 ABR 26/08, zit. n. juris Rn. 27). aa) Nicht notwendig ist die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen, wenn sich die Mitarbeitervertretung die fehlende Sachkunde kostengünstiger als durch die Beauftragung des Sachverständigen verschaffen kann. Die Mitarbeitervertretung ist aus den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, zum Erwerb des notwendigen Fachwissens zunächst die innerbetrieblichen Erkenntnisquellen zu erschließen, ehe sie die mit Kosten verbundene Beauftragung eines Sachverständigen als notwendig ansehen kann (vgl. BAG 16.11.2005 - 7 ABR 12/05, zit. n. juris Rn.
31). bb) Die Prüfung der Notwendigkeit hat die Mitarbeitervertretung nicht allein anhand ihrer subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Sie ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Amtes der Mitarbeitervertretung einerseits und die Berechtigten des Dienstgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Die Mitarbeitervertretung darf bei der Wahl ihrer Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Dienstgebers an der Begrenzung seiner Pflicht zur Kostentragung nicht missachten.
Sie hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die sie ggfs. bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn sie selbst bzw. ihre beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (vgl.
BAG v. 29.07.2009 - 7 ABR 95/07, zit. n. juris Rn. 16). Rechtsanwaltskosten der Mitarbeitervertretung sind von dem Dienstgeber auch dann nicht zu erstatten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos erscheint oder die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich erfolgt (§ 17 Absatz 1, 2. Spiegelstrich, 2. Satzteil MAVO) und deshalb das Interesse des Dienstgebers an der Begrenzung seiner Pflicht zur Kostentragung missachtet wird (vgl. auch BAG 17. 08.2005 – 7 ABR 56/04, zit. n. juris Rn. 10). b) Danach ist es vorliegend nicht notwendig, einen externen Sachverständigen hinzuzuziehen. Die Klägerin kann auf einen kostengünstigeren Weg verwiesen werden. Sie hätte sich Rechtsrat bei dem Geschäftsführer der DiAG-MAV, dem Volljuristen Herrn K., einholen können. aa) Den Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretung ist allgemein die Aufgabe zugewiesen, die Mitarbeitervertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten zu beraten, zu unterstützen und zu informieren.
Gemäß § 25 Absatz 2 Nummer 2 MAVO gehört hierzu die Beratung der Mitarbeitervertretungen in Angelegenheiten des Mitarbeitervertretungsrechts. Auch das allgemeine Arbeitsrecht ist Gegenstand der Beratung (vgl.

MAVO/Fuhrmann 7. Auflage 2014 § 25 Rn. 20). In sieben der bestehenden Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretung Deutschlands gibt es eigene Juristen in Voll- oder Teilzeit (Quelle: Arbeitsgrundlagen für die Bundesarbeitsgemeinschaft MAV, Stand November 2014; zit. n. Eichstätter Kommentar/Richartz § 25 Rn. 18). Auch die für die Klägerin zuständige DiAG-MAV verfügt über einen Volljuristen, nämlich ihren Geschäftsführer Herrn K. Dieser ist seit 2007 für die DiAG-MAV tätig und hat vor dem Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht Hamburg als Verfahrensbevollmächtigter von Mitarbeitervertretungen bereits zahlreiche Verfahren geführt. Gegen seine Fähigkeiten und Erfahrungen bestehen keine Einwände, werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Er war auch schon in Einigungsstellenverfahren von Einrichtungen der Beklagten tätig. Ausweislich der vorgelegten Sitzungsniederschriften hat er Einigungsstellenverhandlungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 11 MAVO über Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen der Schließung eines Altenpflegeheimes der Beklagten begleitet. bb) Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, der Geschäftsführer der DiAG- MAV sei zeitlich verhindert gewesen. Ihre Ausführungen lassen allein erkennen, dass Herr K. nur in den beiden Wochen nach dem 24.11.2016 terminlich anderweitig gebunden war. Dass eine spätere Beratung ausgeschlossen war, hat die Klägerin nicht behauptet, Herrn K. auch nicht gefragt. Besondere Eile war zudem nicht geboten. Denn es laufen keine Fristen. Außerdem war der Ausspruch von Kündigungen erst für Dezember 2015 vorgesehen, die Schließung der Küche zum 30.06.2016 beabsichtigt. Eine Beratung Anfang/Mitte Dezember 2015 hätte also ausgereicht. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, Herr K. habe eine Beratung vollständig abgelehnt.

2. Hingegen ist der Antrag auf Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren für das vorliegende Verfahren begründet. a) Gemäß § 12 Absatz 1 KAGO entscheidet das Gericht im Verfahren vor den Kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen durch Urteil, ob Auslagen aufgrund materiell rechtlicher Vorschriften erstattet werden und wer diese zu tragen hat. b) Danach ist die Beklagte verpflichtet, die Kosten der für das vorliegende Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwältin zu tragen und die Klägerin von diesen freizustellen. aa) Gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 MAVO trägt der Dienstgeber die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden und für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten einschließlich der Reisekosten im Rahmen der für den Dienstgeber bestehenden Bestimmungen. Gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2, 4. Spiegelstrich MAVO gehören zu den erforderlichen Kosten die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten im Verfahren vor den Kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen, soweit die Bevollmächtigung zur Wahrnehmung der Rechte des Bevollmächtigten notwendig ist. bb) Die Bevollmächtigung der Rechtsanwältin ist zur Wahrung der Rechte der Mitarbeitervertretung vorliegend notwendig. Die Beklagte lässt sich regelmäßig, wie auch in diesem Verfahren, von einem Rechtsanwalt vertreten. Das bedingt, dass schon aus Gründen der Ausgewogenheit und zur Wahrung gleicher Rechte und Chancen im Prozess die Zuziehung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin auf Seiten der Mitarbeitervertretung notwendig erscheint. Insbesondere zur Erzielung der Waffengleichheit ist sie angemessen. Wegen des ungewöhnlich starken Drucks, den die Beklagte auf die Mitarbeitervertretung ausübt, erscheint die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin vorliegend sogar unverzichtbar. cc) Die Pflicht zur Kostentragung des Dienstgebers entfällt nur dann, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und zu einem Unterliegen der Mitarbeitervertretung führen muss. Ein solcher Fall ist indes nicht gegeben. Die Beklagte spricht eine Vielzahl materiell-rechtlicher Fragen an. Noch in der mündlichen Verhandlung hat sie den von der Vorsitzenden geschilderten Sachverhalt als unzutreffend bestritten und erklärt, andere Informationen zu haben. dd) Die Beklagte kann sich auch nicht auf den kostengünstigeren Weg der Vertretung durch die DiAG-MAV berufen. Gründe möglicher Interessenkollision schließen eine Vertretung durch den dortigen Geschäftsführer aus.

II. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist daher nicht gegeben.

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