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AKTENZEICHEN:

25/09

28. Januar 2010

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Krankenhaus

Münster

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS

U r t e i l

In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung, vertreten durch Herrn N. K.

- Klägerin -

dieser vertreten durch:
RA gegen Klinikum

- Beklagte -

vertreten durch Herrn D. G. dieser vertreten durch:
RA hat das Kirchliche Arbeitsgericht Münster auf die mündliche Verhandlung vom 28.01.2010 durch Vorsitzender:

C. H. Beisitzender Richter:

B. H., Dienstnehmerseite Beisitzender Richter:

J. R., Dienstgeberseite am 11.03.2010

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die in diesem Verfahren entstandenen Auslagen der Klägerin zu tragen.

Eine Revision wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Das von der Klägerin eingeleitete Verfahren richtet sich auf Feststellung, dass die Beklagte gegen die Dienstvereinbarung vom 19.05.2008 verstoßen hat, indem sie die Geräte zur Zeiterfassung am 01.07.2009 abgebaut und dadurch die elektronische Zeiterfassung unmöglich gemacht habe.

Die Beklagte betreibt in I. ein Krankenhaus, die Klägerin ist die für diese Betriebsstätte gebildete Mitarbeitervertretung. Nachdem die Einrichtung zunächst aus dem Zusammenschluss eines katholischen und eines evangelischen Krankenhauses entstanden war, ist sie nach Ausscheiden des evangelischen Gesellschafters Teil des St. M.-Spitals in R. geworden, welche die Gesellschaftsanteile der Beklagten hält.

Am 19.05.2008 schlossen die Parteien eine Dienstvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung und Arbeitszeitverarbeitung. Wegen des Inhalts wird auf die Akten verwiesen.
Das aufgrund dieser Vereinbarung installierte Zeiterfassungssystem der Firma Miditec wurde ab dem 01.07.2009 durch die Beklagte abgebaut, nachdem sie die Dienstvereinbarung vom 19.05.2008 mit Schreiben vom 26.06.2009 zum Ablauf des September 2009 gekündigt hatte.

Mittlerweile ist das Dienstplansystem SP-Expert eingerichtet worden; deren Einführung hat die Klägerin ihre Zustimmung am 04.12./08.12.2009 verweigert. Bezüglich der Einführung dieses Systems ist bei der Einigungsstelle des Bistums Münster durch die Beklagte ein Verfahren auf Zustimmung eingeleitet worden. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien im Termin am 28.01.2010 findet durch das neue System SP-Expert keine automatische Zeiterfassung statt. Darüber hinaus findet durch dieses System auch keine Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen statt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte mit dem Abbau der Anlage der Firma Miditec gegen die Dienstvereinbarung vom 19.05.2008 verstoßen habe, da die entsprechende Vereinbarung bis zum 30.09.2009 Geltung entfaltet habe. Durch den Abbau der Zeiterfassungsgeräte sei es den Mitarbeiterinnen unmöglich geworden, ihre Arbeitszeit elektronisch zu erfassen, so wie es in der Dienstvereinbarung in § 5 vorgesehen sei.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte, indem sie die Geräte zur Zeiterfassung am 01.07.2009 abgebaut und dadurch die elektronische Zeiterfassung unmöglich gemacht habe, gegen die Dienstvereinbarung vom 19.05.2008 verstoßen habe.
Hilfsweise beantragt sie, festzustellen, dass die Beklagte mit der von der Dienstvereinbarung vom 19.05.2008 abweichenden Zeiterfassung das Beteiligungsrecht der Klägerin verletzt und diese Maßnahme unwirksam sei.

Sie ist der Auffassung, die Einführung dieses Systems berühre Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschl. der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Ferner handele es sich bei der Einführung eines neuen Zeiterfassungssystems um eine technische Einrichtung, die dazu bestimmt sei, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die zwischen den Parteien vormals bestehende Dienstvereinbarung vom 19.05.2008 aufgrund der Kündigung zum 30.09.2009 jedwede Rechtswirkung im Verhältnis der Parteien verloren habe, so dass das erforderliche Feststellungsinteresse nicht mehr bestehe. Im Übrigen verweigere die Klägerin zu Unrecht ihre Zustimmung bei der Einführung des neuen Systems, so dass die hilfsweise beantragte Feststellung unbegründet sei.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen und in den Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

1. Die Klage ist vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zulässig. Im vorliegenden Streit-
fall geht es um eine Rechtsstreitigkeit aus einer Mitarbeitervertretungsordnung, hier der MAVO Münster. Sie betrifft die Frage, ob ein Verstoß gegen eine Dienstvereinbarung vorliegt, so dass das Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht eröffnet ist (vgl. Bleistein/Thiel, Kommentar zur Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO-, 5. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, § 38, Randnote 101). Soweit die Klägerin in ihrem Hilfsantrag vorträgt, die Beklagte habe die Maßnahme ohne ihre Beteiligung getroffen, ist die Klage vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht gem. § 2 Abs. 2 KAGO gegeben, vgl. aaO § 36 Randnote 135.

2. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat mit ihrem Antrag auf Feststellung
eines Verstoßes gegen die Dienstvereinbarung vom 19.05.2008 keinen Erfolg, da diese Vereinbarung rechtswirksam zum Ablauf des September 2009 gekündigt worden ist, somit keine Rechtswirksamkeit zwischen den Beteiligten entfaltet..

Soweit der Antrag der Klägerin dahingehend verstanden werden kann, dass sie im Nachhinein festgestellt haben will, durch den Abbau der Anlage sein gegen die Dienstvereinbarung verstoßen worden, handelt es sich in der Sache um eine sog.
Fortsetzungsfeststellungsklage, welche auf einen abgeschlossenen Sachverhalt bezogen allenfalls nur dann zulässig wäre, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr dargelegt worden wäre oder sich aus den Umständen eine solche ergeben würde (vgl. hierzu Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Auflage 2000, § 293 Gerichtlicher Rechtsschutz, Randnote 23). Dass die Beklagte hier, obwohl die Dienstvereinbarung zwischen den Parteien nach der erfolgten Kündigung zunächst noch Bestand hatte, mit dem Abbau der Zeiterfassungsanlage begonnen hat, ist angesichts der gegebenen Umstände als einmaliger Vorgang einzustufen, bei dem eine Wiederholungsgefahr aus der Natur der Sache bereits nicht gegeben ist.

Soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag begehrt, festzustellen, dass die Beklagte mit der von der Dienstvereinbarung vom 19.05.2008 abweichenden Zeiterfassung ihr Beteiligungsrecht verletzt und diese Maßnahme unwirksam sei, ist der Antrag letztlich unbegründet.

Wie sich aus den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Termin vom 28.01.2010 ergibt, handelt es sich bei der nun erstellten Anlage nicht um eine technische Einrichtung i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO, da keine elektronische Zeiterfassung erfolgt. Es handelt sich danach um ein Dienstplanprogramm, bei dem nicht per Stechuhr die Arbeitszeit des einzelnen Mitarbeiters registriert und ausgewertet wird, sondern um ein im Sinne der „Vertrauensarbeitszeit“ gestaltetes System, bei dem die jeweiligen Arbeitszeiten in den Dienststellen durch die dort tätigen Dienstleiter manuell registriert und erfasst werden.

Soweit die Klägerin nunmehr in der Begründung des hilfsweise gestellten Antrags auch einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO sieht, hat sie nicht ausreichend dargelegt, dass durch das neue System zugleich auch der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschl. der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage festgelegt wird. Hierzu fehlt ausreichender Sachvortrag der Klägerin, welche in ihrem Schriftsatz vom 27.01.2010 lediglich ausführt, dass die Einführung des Zeiterfassungssystems die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Ziff. 1 MAVO „berühre“.

Ob die Beklagte durch das Treffen einer vorläufigen Regelung i.S.v. § 33 Abs. 5 MAVO dem Begehren der Klägerin den Boden entzogen hat, bedarf daher hier keiner abschließenden Klärung.

III. Die Entscheidung über die Tragung der Auslagen der Klägerin beruht auf § 12 Abs. 1 KAGO i.V.m. § 17 Abs. 1, 4. Spiegelstrich MAVO Münster. Die Beauftragung eines Bevollmächtigten zur Wahrung der Rechte der Klägerin im Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht war wenn nicht notwendig, so doch jedenfalls zweckmäßig, da die Beklagte hier ebenfalls anwaltlich vertreten gewesen ist.

Gründe im Sinne des § 47 Abs. 2 KAGO für eine Zulassung der Revision für die im Verfahren unterlegene Klägerin sind nicht gegeben.

Die Klägerin kann die Nichtzulassung der Revision jedoch mit der Beschwerde anfechten. Auf die diesbezüglich beigefügte Rechtsmittelbelehrung wird verwiesen.

(H.) (H.) (R.)

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