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AKTENZEICHEN:

24/2019

12. Februar 2020

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

MAV

Krankenhaus

Köln


DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 24/2019

U R T E I L

In dem Rechtstreit der Mitarbeitervertretung des -Krankenhauses , vertreten durch den Vorsitzenden
– Klägerin
Prozessbevollmächtigter: gegen gGmbH, vertreten durch die Geschäftsführer

– Beklagte
Prozessbevollmächtigter: hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln auf die mündliche Verhandlung vom 12.02.2020 durch den Vorsitzenden Richter am LAG a.D. Manfred Jüngst als Vorsitzenden, die beisitzende Richterin Barbara-Therese Bahnschulte als Beisitzerin der Dienstgeberseite und den beisitzenden Richter Rüdiger Ulrich als Beisitzer der Dienstnehmerseite entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die notwendigen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen. MAVO 24/2019 Urteil vom 12.02.2020

T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist die für die Einrichtung des -Krankenhauses gebildete Mitarbeitervertretung.
Die Beklagte ist u.a. die Rechtsträgerin des -Krankenhauses und hat die Grundordnung des kirchlichen Dienstes satzungsgemäß anerkannt.
Die gGmbH beabsichtigt, ihren Krankenhaussektor, zu dem auch die Beklagte gehört, neu zu organisieren, wobei auch die Übertragung der Einrichtung Krankenhaus allein oder zusammen mit anderen Einrichtungen auf einen neuen Rechtsträger ggf. auch im Wege eines Share Deal oder eines Asset Deal in Betracht kommt.
In der Einrichtung -Krankenhaus werden ca. 450 Mitarbeiter beschäftigt. Die Einrichtung ist überwiegend aus Drittmitteln finanziert.
Eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist für die Beklagte und/oder den Konzern nicht gebildet.
Die von der gGmbH grundsätzlich angestellten Überlegungen und Schritte für den Entscheidungsfindungsprozess der den Rechtstreit auslösenden Thematik wurden der Klägerin im Beisein des Geschäftsführers der Beklagten am 31.10.2019 vorgestellt. Hierzu wird auf die Anlage B1 der Klageerwiderung Bezug genommen (Bl. 87 – 92 d.A.).
Die Klägerin weist darauf hin, dass mangels Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung für die Beklagte und/oder den Konzern die mitbestimmungsrechtliche Zuständigkeit in wirtschaftlichen Angelegenheiten ihrer Einrichtung bei ihr, der Klägerin, liege.
Die bisher vorliegenden Informationen, insbesondere die Informationen vom 31.10.2019, seien absolut unzureichend. Damit liege diesbezüglich ein Mitbestimmungsverstoß vor und gleichzeitig seien weitergehende Informationen einzufordern.
Bei einer in Betracht zu ziehenden Übertragung des Krankenhauses auf einen neuen Rechtsträger sei nicht auszuschließen, dass dieser Rechtsträger ein Rechtsträger sei, der die Grundordnung des kirchlichen Dienstes nicht übernommen hat. Jedenfalls für diesen Fall müsse angenommen werden, dass ein Fall einer Betriebsänderung vorliege. Da die Auswirkungen einer denkbaren derartigen Übertragung deutlich gravierender sein könnten als die Auswirkungen der in § 29 Abs.1 Nr. 17 MAVO und § 36 Abs. 1 Nr. 11 MAVO genannten Beispielsfälle müsse von einer Regelungslücke in diesen Normen ausgegangen werden, die durch eine analoge Anwendung der vorgenannten Vorschriften zu schließen sei.
In analoger Anwendung der Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte nach § 29 Abs.1 Nr. 17 MAVO und § 36 Abs. 1 Nr. 11 MAVO, sei der Beklagten eine Übertragung auf einen neuen MAVO 24/2019 Urteil vom 12.02.2020 Rechtsträger, der die Grundordnung des kirchlichen Dienstes nicht übernommen hat, zu untersagen.

Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin schriftlich unter Vorlage der erforder-
lichen Unterlagen und Darstellung der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung über den geplanten Verkauf des Krankenhauses zu informieren.

2. festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin nicht rechtzeitig über den geplanten
Verkauf des Krankenhauses informiert hat.

3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Krankenhaus
, im Wege eines Share Deal oder Asset Deal an einen Rechtsträger zu übertragen, der die Grundordnung nicht übernommen hat, bevor das Beteiligungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 11 MAVO abgeschlossen ist sowie bevor die Verhandlungen über einen Interessenausgleich im Zusammenhang mit der darin liegenden Betriebsänderung nach § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO durch Abschluss einer Dienstvereinbarung zum Interessenausgleich abgeschlossen oder das Scheitern der Verhandlung durch Spruch der Einigungsstelle festgestellt worden ist.

4. die Beklagte zu verurteilen, die notwendigen Auslagen der Beklagten
einschließlich der Beauftragung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu tragen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, dass sich die Klage mit dem Klagebegehren der Anträge zu 1. und 2. gegen den falschen Beklagten richte; bei den anstehenden Entscheidungsprozessen handele es sich nicht um Angelegenheiten der Beklagten, sondern um Angelegenheiten von deren Gesellschaftern. Hinzu komme, dass Fragestellungen einer etwaigen Übertragung / eines etwaigen Verkaufs der Beklagten nicht dem Unterrichtungskatalog des § 27a Abs. 2 MAVO zuzuordnen seien.
Da eine etwaige Übertragung / ein etwaiger Verkauf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte nach § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO und § 36 Abs.
1 Nr. 11 MAVO nicht erfülle, scheide der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus.
Zumindest sei insoweit zuzuwarten, ob die im Antrag zu 3. der Klägerin angenommene Konstellation überhaupt zum Tragen komme.
Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten Bezug genommen.
MAVO 24/2019 Urteil vom 12.02.2020 Entscheidungsgründe Die Klage erweist sich mit den Klageanträgen zu 1. und 2. als unzulässig und mit dem Antrag zu 3. als nicht begründet. Die Beklagte hat die notwendigen Auslagen der Klägerin zu tragen.
I. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1. unzulässig.
Die Unzulässigkeit des Antrags folgt bereits aus dessen mangelnder hinreichender Bestimmtheit i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag lässt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Mitarbeitervertretung nicht erkennen, zu welchen konkreten Fragestellungen welche konkreten Informationen mit Auswirkungen auf die Personalplanung erteilt werden und die Vorlage welcher konkreten Unterlagen dazu erfolgen soll (zu den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit BAG v. 23.10.2018, 1 ABR 18/17, NZA 2019, 341).
Zudem rügt die Beklagte zu Recht, dass sich die Klage mit dem Klagebegehren des Antrags zu 1. gegen den falschen Beklagten richtet. Bei den anstehenden Entscheidungsprozessen zur Streitthematik handelt es sich nicht um Angelegenheiten der Beklagten, sondern um Angelegenheiten von deren Gesellschaftern.
Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin zutreffend darauf hinweist, dass mangels Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung für die Beklagte und/oder den Konzern die mitbestimmungsrechtliche Zuständigkeit in wirtschaftlichen Angelegenheiten ihrer Einrichtung bei ihr liegt. Mitbestimmungsrechtliche Zuständigkeiten leiten daraus gerade nur gegenüber der Beklagten nicht aber gegenüber deren Gesellschaftern ab.
Eine mögliche Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin dahingehend, die Beklagte zu verpflichten, die gGmbH auf regelmäßige (Zwischen)-Informationen zum Stand des Entscheidungsprozesses in Anspruch zu nehmen und sodann diese Informationen der Klägerin offenzulegen, ist vom Klageantrag zu 1. nicht umfasst.

II. Die Klage ist auch mit dem Antrag zu 2. unzulässig.
Auch hier gilt, dass sich die Klage mit dem Klagebegehren des Antrags gegen den falschen Beklagten richtet, weil es sich bei den anstehenden Entscheidungsprozessen nicht um Angelegenheiten der Beklagten, sondern um Angelegenheiten von deren Gesellschaftern handelt.
Zudem fehlt jedenfalls das für den Antrag erforderliche Feststellungsinteresse.
Nach § 256 Abs. 1 ZPO, der auch für das Klageverfahren in Angelegenheiten der MAVO vor den kirchlichen Arbeitsgerichten gilt, ist ein besonderes rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erforderlich. Für eine auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung des Bestehens bzw. der Verletzung eines Beteiligungs- oder Mitbestimmungsrechts - soweit daraus keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft ableiten - besteht regelmäßig kein besonderes rechtliches Interesse. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war oder dass sein Recht verletzt worden ist, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (so für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren BAG v. 15.4.2008, 1 ABR 14/07, NZA 2008, 1020).
Zudem gilt, dass inhaltlich geschuldete - (bisher) nicht erteilte - Informationen durch einen entsprechenden Leistungsantrag geltend zu machen sind, der einem Feststellungsantrag vorgeht.

MAVO 24/2019 Urteil vom 12.02.2020 III. Die Klage mit dem Antrag zu 3. erweist sich als zulässig, allerdings nicht als begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.
a) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die für den Antrag angenommene Konstellation
einer unternehmerischen Entscheidung - die Übertragung der Einrichtung, für die die Klägerin als Mitarbeitervertretung gewählt ist, im Wege eines Share Deal oder Asset Deal an einen Rechtsträger, der die Grundordnung nicht übernommen hat - noch nicht feststeht. Zwar ist grundsätzlich zu fordern, dass eine unternehmerische Entscheidung im Sinne einer konkreten Planung beabsichtigt sein muss, bevor es, hieran anknüpfend, Beteiligungs- und/oder Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung zu beachten gilt und Verstöße hiergegen Unterlassungsansprüche auslösen können. b) Die für den Antrag der Klägerin angenommene Konstellation als unternehmerische Entscheidung gGmbH hält allerdings auch die Beklagte für eine der in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten eines Ergebnisses im Entscheidungsprozess. Die Stellungnahme der Beklagten in der Sache belegt zudem, dass die Beklagte für dieses in Betracht zu ziehende Ergebnis im Entscheidungsprozess Beteiligungs- und/oder Mitbestimmungsrechte der Klägerin nach § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO und § 36 Abs. 1 Nr. 11 MAVO in Abrede stellt, da es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte nicht erfülle. c) Damit ist eine rechtskräftige Entscheidung über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch für die Streitparteien geeignet, Rechtssicherheit in einer wichtigen denkbaren Konstellation des Entscheidungsprozesses zur Veräußerung / Übertragung der Einrichtung, für die die Klägerin gewählt ist, auf einen neuen Rechtsträger zu schaffen.
Hiernach ist der Unterlassungsantrag zu 3. ein vorbeugender Schutzantrag, der als zulässig anzusehen ist.

2. Der Antrag ist nicht begründet. a) Die mit der Klage aufgeworfene und durchaus bedenkenswerte Frage, ob die im Antrag angenommene Konstellation wegen der darin zu sehenden schwerwiegenden Folgen durch die fehlende Übernahme der Grundordnung des kirchlichen Dienstes die analoge Anwendung des Beteiligungsrechts nach § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO und des Mitbestimmungsrechts nach § 36 Abs. 1 Nr. 11 MAVO erforderlich mache, weil insoweit eine Regelungslücke der MAVO anzunehmen sei, bedarf keiner Entscheidung. Dies wird für ein entsprechendes Ergebnis des Entscheidungsprozesses spätestens dann zu prüfen sein, wenn die Klägerin diesbezügliche Beteiligungsrechte kirchengerichtlich oder vor der Einigungsstelle geltend macht. b) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch - ein Beteiligungsrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO und ein Mitbestimmungsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 11 MAVO unterstellt - ist nicht begründet, weil diese in Anspruch genommenen Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte einen derartigen Anspruch nicht tragen. aa) Eine § 23 BetrVG vergleichbare Anspruchsgrundlage zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs kennt die MAVO nicht.
Die Rechtsprechung des
KAGH
erkennt bei Mitbestimmungsverstößen einen Unterlassungsanspruch ausnahmsweise als negatorischen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB an. Dies allerdings nur dann an, wenn der Dienstgeber eine Maßnahme, die der MAVO 24/2019 Urteil vom 12.02.2020 Zustimmung der Mitarbeitervertretung bedarf, ohne vorliegende Zustimmung mitbestimmungswidrig umsetzt, daraus das Erfordernis der Beseitigung zum Schutz des bestehenden Mitbestimmungsrechts ableitet und auch die Voraussetzung für eine vorläufige Regelung nach § 33 Abs. 5 MAVO nicht vorliegen (so für § 36 MAVO: KAGH v. 31.08.2012, M 15/2011, KuR 2012, 270 und für § 34 MAVO: KAGH v. 25.11.2016, M 06/2016, ZMV 2017, 42). bb) Die von der Klägerin herangezogenen Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte sind - Verstöße hiergegen unterstellt - nicht geeignet, um nach Maßgabe der Anforderungen der Rechtsprechung der KAGH den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu tragen.

(1) Ein nach § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO bestehendes Beteiligungsrecht macht die Umsetzung der beabsichtigten Maßnahme schon nicht von der Zustimmung der Mitarbeitervertretung abhängig.
Einen Interessenausgleich kennt die MAVO nicht (Eichstätter Kommentar-Schmitz § 36 Rn 114; Jüngst in Thiel/Fuhrmann/Jüngst § 36 Rdn 161). In der Entscheidung, ob der Dienstgeber eine Betriebsänderung durchführt, ist der Dienstgeber frei. In diese Entscheidung vermag die Mitarbeitervertretung nicht verhindernd einzugreifen. Die Mitarbeitervertretung würde ihre Rechte überschreiten, wenn ihr ein Eingriff in die Entscheidung des Dienstgebers gestattet würde (Jüngst a.a.O. Rn 161f.).
Danach besteht schon keine Möglichkeit, erst recht keine Verpflichtung zur Verhandlung über den Abschluss eines Interessenausgleichs die Einigungsstelle anzurufen (Jüngst in Thiel/ Fuhrmann/Jüngst § 29 Rdn 117). Daher kann ein Beteiligungsrecht der Mitarbeitervertretung nicht die geltend gemachte Unterlassung – wie beantragt - tragen, bis die Verhandlungen über einen Interessenausgleich im Zusammenhang mit der darin liegenden Betriebsänderung nach § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO durch Abschluss einer Dienstvereinbarung zum Interessenausgleich abgeschlossen oder das Scheitern der Verhandlung durch Spruch der Einigungsstelle festgestellt worden ist.

(2) Zum Schutz eines nach § 36 Abs. 1 Nr. 11 MAVO bestehenden Mitbestimmungsrechts fehlt es für die von der Mitarbeitervertretung begehrte Unterlassung der Umsetzung der Übertragung der Einrichtung, für die die Klägerin gewählt ist, im Wege eines Share Deal oder Asset Deal an einen neuen Rechtsträger, der die Grundordnung nicht übernommen hat, am Erfordernis der Beseitigung dieser Maßnahme zum Schutz des bestehenden Mitbestimmungsrechts. Etwaig bestehende Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von Ihnen bedürfen keiner Sicherung durch die beantragte Unterlassung. Etwaige Mitbestimmungsrechte gem. §§ 36 Abs.1 Nr.11, 37 Abs. 1 Nr. 11, 38 Abs. 1 Nr. 13 bleiben jederzeit auch dann mitbestimmungsrechtlich durchsetzbar, wenn der beantragten Unterlassung nicht entsprochen ist.

IV. Die Beklagte hat die Auslagen der Klägerin zu tragen.
Dazu gehören auch die erforderlichen Kosten anwaltlicher Vertretung. Die Vertretung der Klägerin im vorliegenden Rechtstreit durch ihren Prozessbevollmächtigten ist nämlich als notwendig anzusehen. Dies leitet aus den Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Bezug auf den komplexen Streitgegenstand ab. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass der komplexe Streitgegenstand auch die Beklagte veranlasst hat, sich im Rechtsstreit anwaltlich vertreten zu lassen.

MAVO 24/2019 Urteil vom 12.02.2020 V. Der Rechtstreit hat im Hinblick auf die Zulässigkeit der Geltendmachung vorbeugenden Rechtsschutzes in Bezug auf eine in Betracht zu ziehende, allerdings noch nicht feststehende unternehmerische Entscheidung einerseits und wegen der von der Klage in Anspruch genommenen Regelungslücke der MAVO, die zu einer analogen Anwendung der Regelungen in § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO und § 36 Abs. 1 Nr. 11 MAVO führen soll andererseits, grundsätzliche Bedeutung über die Entscheidung des Einzelfalls hinaus.
Die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof war daher zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist für den Beklagten die Revision zulässig.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen, c/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist beim Diözesanen Arbeitsgericht für den MAVO Bereich Köln, c/o Erzbischöfliches Offizialat, Kardinal-FringsStr. 12, 50668 Köln, eingelegt wird.
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen.
Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen.

Bahnschulte Jüngst Ulrich

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