AKTENZEICHEN:
23/2013
6. November 2013
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
MAV
Köln
DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 23 / 2013
U R T E I L
In dem Verfahren der Frau vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
– Klagende Partei und Beteiligte zu 1)
gegen die Mitarbeitervertretung der Kindertagesstätte , vertreten durch ihre Vorsitzende, Frau, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
– Beklagte Partei und Beteiligte zu 2)
den e.V., vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn, , vertreten durch Herrn Rechtsanwalt ,
– weiterer Beteiligter zu 3)
hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln auf die mündliche Verhandlung vom 06.11.2013
– durch Herrn Christoph Schwarte
als Beisitzer der Dienstgeberseite,
– durch Herrn Jürgen Ipers
als Beisitzer der Mitarbeiterseite und
– durch Herrn Manfred Jüngst, Vorsitzender Richter am LAG a.D., als Vorsitzenden
entschieden:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen. MAVO 23 / 2013 Urteil vom 06.11.2013
T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist seit mehr als sechs Monaten Mitarbeiterin der Beklagten und in deren KiTa tätig.
Die Klägerin nimmt in Anspruch, in ihrer Aufgabenstellung und Funktion nicht als Leiterin im Sinne von § 3 Abs. 2 Ziffer 2 tätig gewesen zu sein. Dies ergebe sich allein daraus, dass die ebenfalls in Leitungsaufgaben der KiTa eingesetzte Zeugin der Klägerin gegenüber weisungsbefugt sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei die Klägerin für die am 15.07.2013 durchgeführte Wahl einer Mitarbeitervertretung aktiv wie passiv wahlberechtigt gewesen.
Die Klägerin wurde in das Wählerverzeichnis der anstehenden Wahl zur Mitarbeitervertretung nicht aufgenommen. Den Widerspruch der Klägerin vom 08.07.2013, der sich dagegen richtet, nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden zu sein, hat der Wahlleiter, Herr , abgelehnt.
Unter dem 15.07.2013 hat die Klägerin einen Wahlvorschlag mit drei Stützunterschriften eingereicht und wollte hiernach für die Wahl der Mitarbeitervertretung kandidieren. Die Wahl hat sodann ohne Beteiligung der Klägerin und ohne Beachtung des Wahlvorschlags vom 15.07.2013, dessen Entgegennahme der Wahlleiter abgelehnt hat, stattgefunden.
Unter dem 18.07.2013 hat unter Vorlage einer Vollmacht der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Wahlleiter die Wahl angefochten und die Anfechtung darauf gestützt, dass durch die Nichtzulassung der Klägerin zur Wahl und durch die Verweigerung der Entgegennahme des Wahlvorschlags der Klägerin diese in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht verletzt worden sei.
Unter dem 26.07.2013 hat der Wahlleiter die Anfechtung unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 MAVO zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Klägerin als Leiterin im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MAVO weder aktiv wahlberechtigt gewesen sei noch für die Wahl der Mitarbeitervertretung habe kandidieren können.
Mit ihrer Klage vom 05.08.2013 macht die Klägerin die Ungültigkeit der durchgeführten Wahl geltend.
MAVO 23 / 2013 Urteil vom 06.11.2013 Zu dem in Anspruch genommenen Beklagten führt die Klage aus, dass sie sich richte gegen:
„den e.V., Kindertagesstätte , Wahlleiter: Herr , “.
Die Klägerin beantragt, die Wahl der Mitarbeitervertretung vom 15.07.2013 in der Kindertagesstätte für ungültig zu erklären.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Mitarbeitervertretung und Dienstgeber machen geltend, dass die Klägerin als Leiterin der Kindertagesstätte weder aktiv wahlberechtigt sei noch zur Wahl der Mitarbeitervertretung habe kandidieren können.
Der Dienstgeber bestreitet die Behauptung der Klägerin, dass die ebenfalls in der Leitung eingesetzte Mitarbeiterin Frau der Klägerin gegenüber weisungsbefugt gewesen sei.
Der Dienstgeber hat mit Schriftsatz vom 09.10.2013 die Aufschlüsselung übertragener Leitungsaufgaben in Bezug auf Frau und Frau im Einzelnen dargelegt und ergänzend dazu ausgeführt, dass die Klägerin in der ihr übertragenen Leitungsaufgabe keinen Weisungen unterworfen gewesen sei.
Damit sei es zutreffend, dass der Wahlleiter die Klägerin nicht zur Wahl zugelassen und den Wahlvorschlag, die Person der Klägerin betreffend, nicht entgegengenommen habe.
Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Das Kirchliche Arbeitsgericht hat am Verfahren die gewählte Mitarbeitervertretung, vertreten durch ihre Vorsitzende, Frau , und den Dienstgeber beteiligt.
MAVO 23 / 2013 Urteil vom 06.11.2013 Auf die Hinweise in der Sitzung seitens des Gerichts, dass die Klage als unzulässig zu verwerfen sei, da sie sich gegen den Wahlleiter richte, der nicht in Anspruch zu nehmender Beklagter eines Wahlanfechtungsverfahrens sei, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend gemacht, dass er durch den im Zusammenhang mit der Ladung ergangenen Hinweis des Gerichts, richtiger Beklagter sei die Mitarbeitervertretung, davon ausgegangen sei, dass das Gericht die Klage als gegen die Mitarbeitervertretung gerichtet bewerte. Dies sei nach Sachlage auch geboten, da die Klägerin die Anfechtung der Wahl der Mitarbeitervertretung vom 15.07.2013 geltend mache. Die gesetzliche Bestimmung in § 12 MAVO mache in der Sache keine Angabe dazu, dass die Klage gegen die Mitarbeitervertretung zu richten sei. Die Gesetzesvorschrift laute lediglich:
Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses ist die Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.
I.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist als unzulässig zu verwerfen. Aus den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2013 ergibt sich, dass die Klägerin in Anspruch nimmt, mit ihrer Klage vom 05.08.2013 als Beklagte die Mitarbeitervertretung in Anspruch genommen zu haben.
Die Klägerin verfolgt daher ihr Klagebegehren gegen die Mitarbeitervertretung, die im hiesigen Verfahren seitens des Gerichts beteiligt worden ist und die bezüglich der Klage die Abweisung der Klage beantragt hat.
Diese Klage durch Inanspruchnahme der Mitarbeitervertretung der Kindertagesstätte erweist sich als unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig erhoben ist.
Für die Geltendmachung einer Wahlanfechtung gilt eine Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Wahlleiters, einer Anfechtungserklärung nicht abhelfen zu wollen.
MAVO 23 / 2013 Urteil vom 06.11.2013 Die Zurückweisung der Anfechtungserklärung gegenüber der Klägerin erfolgte mit Schreiben vom 26.07.2013. Mit diesem Datum wurde die Ausschlussfrist von zwei Wochen in Gang gesetzt. Die Frist zur Klageerhebung endete somit mit Ablauf des 09.08.2013. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es nicht zu einer Klageerhebung gegen die in Anspruch zu nehmende Mitarbeitervertretung gekommen.
Zwar hat die Klägerin ihre vorliegende Klage innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zurückweisung ihrer Anfechtung am 26.07.2013 unter dem 05.08.2013 eingereicht.
Diese eingereichte Klage ist allerdings nicht als fristwahrende Klage zu bewerten, da sie nicht den richtigen Beklagten bezeichnet und in Anspruch nimmt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag die Klage vom 05.08.2013 auch nicht als eine solche gegen die nunmehr in Anspruch genommene Beklagte, die Mitarbeitervertretung der KiTa , angesehen zu werden.
Zu einer ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört die ordnungsgemäße Bezeichnung eines in Anspruch zu nehmenden Beklagten.
Die Klage richtet sich gegen den e.V. Kindertagesstätte , Wahlleiter: Herr , . Mit der konkreten namentlichen Bezeichnung des Wahlleiters ist nach Maßgabe dieses Passivrubrums Beklagter des Rechtsstreits der Wahlleiter . Klagen, die eine Wahlanfechtung zum Gegenstand haben, nachdem eine Anfechtungserklärung vom Wahlleiter zurückgewiesen worden ist, sind allerdings gegen die Mitarbeitervertretung zu richten. Die Mitarbeitervertretung ist in diesem Verfahren die in Anspruch zu nehmende beklagte Partei (Thiel in Thiel–Fuhrmann–Jüngst MAVO 6. Auflage § 12 Rdn. 40 m.w.N.).
Entgegen der Annahme der Klägerin vermag die unter dem 05.08.2013 mit der vorzitierten Bezeichnung des Passivrubrums erhobene Klage auch nicht als gegen die nunmehr in Anspruch genommene Mitarbeitervertretung der Kindertagesstätte ausgelegt und gewertet zu werden. Zwar lässt die Rechtsprechung unter eingeschränkten Voraussetzungen Auslegungen der Parteibezeichnung im Passivrubrum zu, soweit die Bezeichnung nicht eindeutig ist. Einer Auslegung steht im Streitfall allerdings bereits entgegen, dass mit der namentlichen Bezeichnung des Wahlleiters eine eindeutige Erklärung bezüglich der Beklagtenseite angegeben worden ist, die einer Auslegung nicht zugänglich ist.
MAVO 23 / 2013 Urteil vom 06.11.2013 Auch bei unterstellter Annahme, dass die Bezeichnung der Beklagtenseite nicht als eindeutig anzusehen sei, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Für eine Auslegung ist nämlich in einem solchen Fall Voraussetzung, dass im Wege der Auslegung ein konkreter eindeutiger Sinn der gewählten Parteibezeichnung des Passivrubrums bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts der abgegebenen Erklärungen festzustellen ist. Entscheidend ist dabei die Wahrung der rechtlichen Identität, dass also die Partei dieselbe bleibt, so dass nicht im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt hierbei insbesondere auch den einer Klageschrift beigefügten Schreiben erhebliche Bedeutung zu. Es ist hiernach denkbar, dass auch dann, wenn nach dem bloßen Wortlaut der Klageschrift eine falsche andere existierende oder nicht existierende natürliche oder juristische Person als Partei bezeichnet ist, sich aus den der Klageschrift beigefügten Schreiben oder Unterlagen zweifelsfrei ergibt, wer als richtige Partei gemeint ist. Eine Klageerhebung soll nämlich wegen der verfassungsrechtlichen Garantie, den Zugang zum Gericht in nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren, nicht an einer unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnung der Partei scheitern, wenn dieser Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände keinen vernünftigen Zweifel an dem aufkommen lassen, was wirklich gewollt ist (BAG, Urteil vom 12.02.2004 – 2 AZR 136/2003, zitiert nach Juris).
Eine derartige Wertung kommt im Streitfall nicht in Betracht. In der Klageschrift wird in der Begründung der Klage an keiner Stelle deutlich, dass die nunmehr gewählte Mitarbeitervertretung als Beklagte des Rechtsstreits in Anspruch genommen werden soll.
Die Klage richtet sich in ihrer Bezeichnung ausdrücklich gegen den Wahlleiter .
Der Klageschrift beigefügt waren als Anlagen der Wahlvorschlag für die Wahl der Mitarbeitervertretung, der Vorschlag, die Klägerin persönlich betreffend, den nach Angaben der Klageschrift der Wahlleiter entgegenzunehmen abgelehnt hat, das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.07.2013, gerichtet an den Wahlleiter , mit welchem die Anfechtung der Wahl der Mitarbeitervertretung vom 15.07.2013 erklärt wird und die Zurückweisung der Anfechtungserklärung durch Schriftsatz des Rechtsanwalt . Damit vermag, gerade auch unter Berücksichtigung dieser Anlagen der Klageschrift, nicht angenommen zu werden, durch die Klage sei als Beklagter des Rechtsstreits die gewählte Mitarbeitervertretung in Anspruch genommen.
MAVO 23 / 2013 Urteil vom 06.11.2013 Liegt nach alldem eine Klageschrift gegen die nunmehr in Anspruch genommene Beklagte innerhalb der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 MAVO nicht vor, ist, wie tenoriert, die Klage als unzulässig zu verwerfen.
II. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Aus diesem Grund war die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof nicht zuzulassen.
MAVO 23 / 2013 Urteil vom 06.11.2013 III. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Im Hinblick auf die Möglichkeit zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 48 KAGO verwiesen.
Köln, den 06.11.2013 gez. Christoph Schwarte Jürgen Ipers Manfred Jüngst f.d.R. i.A.
Ursula Annas Geschäftsstelle