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AKTENZEICHEN:

23/12

26. November 2012

Kläger:
Beklagter:
Gericht:

Dienstgeber

MAV

Bayerische (Erz-)Diözesen

Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen Urteil vom 26. November 2012 2 MV 23/12 rechtskräftig Revision nicht zugelassen Thema:
Zur Eingruppierung einer Diplom-Sozialpädagogin in einem Projekt "Start ins Leben - Aufsuchendes Angebot der Schwangerenberatung" Parteien:

Einrichtung [GESCHWÄRZT]
- Klägerin -
anwaltlich vertreten gegen Mitarbeitervertretung bei der Einrichtung [GESCHWÄRZT]
- Beklagte -
anwaltlich vertreten Tenor:
1. Die Zustimmung der Beklagten zur Eingruppierung der Mitarbeiterin A. als Sozial-
pädagogin im Projekt „Start ins Leben“ in die Entgeltgruppe S 11 Stufe 2 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR wird ersetzt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Beklagten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

(1) Die Klägerin begehrt die Ersetzung der von der Beklagten verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung einer Dipl.-Sozialpädagogin in die Entgeltgruppe S 11 Stufe 2 des Anhangs B der Anlage 33 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR).

(2) Die Klägerin, eine Vereinigung von Frauen in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e.V.), leistet Unterstützung für Frauen, Kinder, Jugendliche, Familien und Menschen in schwierigen Lebenssituationen. Sie unterhält in XX mehrere Betreuungsangebote und Dienste.

(3) In den Einrichtungen der Klägerin in XX findet die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO München und Freising – im Folgenden kurz MAVO genannt) Anwendung. Die Beklagte ist die bei der Klägerin in XX gewählte Mitarbeitervertretung (MAV).

(4) Die am xx.xx.1981 geborene Mitarbeiterin A. ist als Dipl.-Sozialpädagogin seit 01.01.2012, befristet bis 28.02.2014, im Projekt „Start ins Leben – Aufsuchendes Angebot der Schwangerenberatung“ beschäftigt. Wegen der Einzelheiten dieses Projekts (Träger, Ausgangssituation, Zielgruppe, Zielsetzung, Rahmenbedingungen, Beschreibung des Angebotes, Qualitätssicherung und Evaluation) wird auf das in der Sitzung am 26.11.2012 von der Klägerin an das Gericht übergegebene schriftliche Konzept verwiesen. Für die Eingruppierung von Frau A. sind die Tätigkeitsmerkmale der AVR maßgebend.

(5) Mit einem Formblatt „Neueinstellung“ (vgl. Anl. K 1 zur Klage), an die Beklagte übersandt am 09.11.2011, bat die Klägerin die Beklagte um Zustimmung zur Einstellung von Frau A. sowie um Zustimmung zur Eingruppierung in Entgeltgruppe S 11 Stufe 2 [des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR]. Die Beklagte teilte mit Datum vom 14.11.2011 auf diesem Formblatt mit, dass die Zustimmung zur Einstellung erteilt und die Zustimmung zur Eingruppierung verweigert werde. Der MAV seien von Seiten des Dienstgebers bisher keine sachlichen Gründe vorgelegt worden, warum Frau A. in S 11 eingruppiert werden solle. Die MAV könne nicht nachvollziehen, warum „Start ins Leben“ nicht mit den „Frühen Hilfen“ vergleichbar sei, die laut Geschäftsführerin in S 12 mit „schwierigen Tätigkeiten“ eingruppiert werden sollten.

(6) Mit einem weiteren Schreiben vom 12.12.2011 (vgl. Anl. K 2 zur Klage) bat die Klägerin die Beklagte nochmals um Zustimmung zur Neueinstellung bzw. zur Eingruppierung und erläuterte der Beklagten mit Schreiben vom 14.12.2011 (vgl Anl. K 3 zur Klage) ihre Entscheidungsgrundlagen wie folgt:

• Sozialpädagoginnen in Einrichtungen, bei denen eine Zusatzqualifikation (Vorgaben des Kostenträgers oder aufgrund unserer Leistungsvereinbarung) gefordert ist, werden in S 12 eingruppiert, z.B. Kst. 473 „Frühe Hilfen“ • Sozialpädagoginnen, bei denen eine Spezialisierung des Dienstes gegeben sei, werden ebenfalls in S 12 eingruppiert Alle anderen Sozialpädagoginnen werden (soweit nicht explizit in S 12 Hochziffer 11 zur Anlage 33 zu den AVR genannt) in S 11 eingruppiert (7) Die Beklagte antwortete am 21.12.2011, dass die Zustimmung zur Eingruppierung in Entgeltgruppe S 11 verweigert werde, da die vom Dienstgeber im Schreiben vom 14.12.2011 mitgeteilte 2. Entscheidungsgrundlage – Spezialisierung des Dienstes – für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe S 12 hier gegeben sei (vgl. den Vermerk vom 21.12.2011: Anl. K 2 zur Klage).

(8) Bei einer Einigungsverhandlung zwischen den Parteien am 27.02.2012 wurde keine Einigung erzielt (vgl. wegen der Einzelheiten das Besprechungsprotokoll vom 29.02.2012: Anl. K 4 zur Klage). Mit Schreiben an die Klägerin vom 29.02.2012 (vgl. Anl. K 5 zur Klage) stimmte die Beklagte nach Abschluss des Einigungsgesprächs vom 27.02.2012 der Eingruppierung von Frau A. in Entgeltgruppe S 11 der Anlage 33 AVR nicht zu. Auch bei einer weiteren Einigungsverhandlung am 13.03.2012 kam eine Einigung nicht zustande (vgl. wegen der Einzelheiten das Besprechungsprotokoll vom 13.03.2012: Anl. K 6 zur Klage).

(9) Mit ihrer Klage vom 13.07.2012, die am 16.07.2012 beim Kirchlichen Arbeitsgericht eingegangen ist, begehrt die Klägerin die Ersetzung der Zustimmung der MAV zur Eingruppierung der im Haus K. tätigen Mitarbeiterin A. in Entgeltgruppe S 11 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR.

(10) Die Klägerin bringt vor, das Projekt „Start ins Leben – Aufsuchendes Angebot der Schwangerenberatung“ sei ein Präventionsangebot zum Schutz von Säuglingen und Kleinkindern und ihren Familien, welches das bereits vorhandene Angebot aus dem Bereich der „frühen Hilfen“ ergänze. Ziel des Projekts sei der Aufbau eines engmaschigen Netzes präventiver sozialer Hilfen und die Stärkung von Mutter und Vater zu einem verantwortungsvollen Umgang und Leben mit dem Kind.

(11) Das als Anlage K 7 zur Klage vorgelegte Anforderungsprofil treffe auf die Mitarbeiterin A. zu.
In diesem Schriftstück „Anforderungsprofil/Aufgabenbeschreibung“ ist unter anderem Folgendes aufgeführt:

(12) V. Ziel der Stelle • Optimale Erfüllung der Aufgaben gemäß dem Leitbild zum Wohle der sich der Einrichtung xy anvertrauenden Menschen • Erfüllung der Aufgaben nach dem Konzept des Projektes „Start ins Leben“ (13) VI.
Aufgaben

1. Mitwirkung beim Projektaufbau
2. Konzeptfortschreibung und Entwicklung konzeptioneller Standards des Projektes
„Start ins Leben“
3. Vernetzung des Teams von „Start ins Leben“ mit der Schwangerenberatung der
Einrichtung xy
4. Aufsuchende Beratung von Multiproblemfamilien
5. Anleitung und Wissensvermittlung im Rahmen der Eltern-Kind-Arbeit
6. Entwicklungspsychologische Beratung der Mutter/Eltern
7. Lenkung des Hilfeprozesses
8. Koordination entsprechender Hilfen durch das multiprofessionelle Team
9. Organisation externer Hilfen
10. Gefährdungseinschätzung bei Bedarf
11. Kooperation mit der Bezirkssozialarbeit bei Bedarf und bei Verdacht auf Kindes-
wohlgefährdung
12. Einbeziehung von ehrenamtlichen HelferInnen
13. Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit
14. Dokumentation und Berichtswesen
15. Mitwirkung bei der Evaluation des Projektes
16. Mitwirkung bei der Qualitätssicherung und -entwicklung im Rahmen des GAB-
Verfahrens (14) Der konkrete Tätigkeitsbereich von Frau A. sei die aufsuchende Beratung von Familien mit Mehrfachbelastungen. Zu ihren Aufgaben gehörten Anleitung und Wissensvermittlung im Rahmen der Eltern-Kind-Arbeit, entwicklungspsychologische Beratung der Eltern, Koordination entsprechender Hilfen durch das multiprofessionelle Team, Organisation externer Hilfen, Einbeziehung ehrenamtlicher Helfer, Dokumentation und Berichtswesen sowie bei Bedarf die Gefährdungseinschätzung. Es handele sich dabei um typische Aufgaben, die Sozialarbeiter und Sozialpädagogen zu leisten hätten und zu denen sie auch ausgebildet seien, so dass eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 11 Stufe 2 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR geboten sei. Die Voraussetzungen für eine schwierige Tätigkeit nach Entgeltgruppe S 12 Fallgruppe 1 seien entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erfüllt.

(15) Entwicklungspsychologisches und bindungstheoretisches Verständnis bedürfe keiner zusätzlichen Ausbildung neben der ohnehin schon gegebenen sozialpädagogischen Ausbildung. Mit dem Argument der „notwendigen besonderen entwicklungspsychologischen Kenntnisse“ könne jedenfalls keine schwierige Tätigkeit begründet werden. Eine schwierige Tätigkeit sei auch nicht schon in der Betreuung von „Multiproblemfamilien“ zu sehen. Der Umgang mit komplexen und multiproblematischen Herausforderungen familiärer Art sei als klassischer, normaler Tätigkeitsbereich eines Sozialpädagogen und Sozialarbeiters zu qualifizieren. Allein weil die jeweilige Familie mehr als nur ein einziges Problem habe, liege nicht schon eine schwierige, aus der „normalen“ Sozialpädagogentätigkeit besonders hervorgehobene Herausforderung vor.

(16) Die Argumentation der Beklagten, die Mitarbeiterin A. habe eine sehr hohe Verantwortung bezüglich des Schutzes der Kinder und müsse eine mögliche Kindeswohlgefährdung einschätzen sowie in Gefährdungsfällen das Jugendamt einschalten, rechtfertige nicht die Ablehnung der Eingruppierung in Entgeltgruppe S 11. Die Stelleninhaberin müsse zwar einschätzen, ob aus ihrer Sicht eine Gefährdung vorliege und das Jugendamt zu informieren sei. Dies sei aber in allen Einrichtungen der Jugendhilfe und damit bei allen in der Jugendhilfe tätigen Sozialpädagogen und Sozialarbeitern der Fall und stelle damit ebenfalls eine „normale“ Sozialpädagogentätigkeit im frühkindlichen Bereich dar.

(17) Die Klägerin beantragt, die Zustimmung zur Eingruppierung von Frau A. in die Entgelt-gruppe S 11 Stufe 2 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR zu ersetzen.

(18) Die Beklagte beantragt, 1. die Klage abzuweisen; 2. festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren die Bevollmächtigung von Rechtsanwältin Z. zur Wahrung der Rechte der Beklagten notwendig und zweckmäßig ist.

(19) Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin A. in Entgeltgruppe S 11 Stufe 2 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR sei nicht zu ersetzen. Frau A. übe schwierige Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe S 12 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR aus.

(20) Bei der Beratung und Betreuung im Projekt „Start ins Leben – Aufsuchendes Angebot der Schwangerenberatung“ sei zu berücksichtigen, dass sich die Hilfeleistungen für die Mütter/Eltern grundsätzlich am Hilfsbedarf der Säuglinge orientieren müssten. Es falle daher mehr fachliche, inhaltliche und organisatorische Arbeit an als bei einer Hilfemaßnahme für nur eine Person.

(21) Darüber hinaus benötige eine Diplom-Sozialpädagogin in diesem Projekt die Fähigkeit, schnell eine mögliche Gefährdungssituation zur Sicherung des Kindeswohls und die Mutter-KindInteraktion einzuschätzen. Zwar sei das Projekt „Start ins Leben – Aufsuchendes Angebot der Schwangerenberatung“ nicht dem § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verpflichtet. In Abschnitt 7 Abs. 4 (letzter Satz) des diesem Projekt zugrunde liegenden Konzepts heiße es jedoch: „Eine Checkliste zum Schutzauftrag (angelehnt an die Vorgaben der Kinderund Jugendhilfe nach § 8a) unterstützt den präventiven Arbeitsansatz und sichert die Einschätzung des Gefährdungspotentials“ (vgl. dazu die von der Beklagtenvertreterin in der Sitzung am 26.11.2011 an das Gericht übergebene Checkliste Kindeswohlgefährdung „Start ins Leben“).

(22) Das Klientel dieses Projekts bringe diverse Krankheitsbilder und Persönlichkeitsbilder mit sich (z.B. Gewalterfahrungen, sexueller Missbrauch, Traumatisierungen, psychische Störungen) und komme aus schwierigen, multiproblembehafteten Herkunftsfamilien, auch mit dem Hintergrund Flucht und Vertreibung. Hierfür müsse die Beraterin darin geschult sein, die Ausgangslage und die Defizite einzuschätzen, um entscheiden zu können, welche Hilfe vorrangig und hilfreich sei. Schließlich handele es sich bei dem zu betreuenden Klientel um ca. 95 % Migranten. In diesem Bereich gebe es neben den kulturellen Schwierigkeiten vor allem Schwierigkeiten bei der Finanzierung der notwendigen Hilfen, da diese unter anderem vom Aufenthaltsstatus abhängig seien.

(23) Dies alles belege, dass im Projekt „Start ins Leben – Aufsuchendes Angebot der Schwangerenberatung“ ebenso wie bei den in der Anmerkung 11 zur Entgeltgruppe S 12 genannten Personengruppen typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen, nicht nur sozialen Problemen auszugehen sei. Hierzu würden vertiefte Fachkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung einer Gefährdungssituation, benötigt.

(24) Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 13.07.2012 und vom 27.09.2012, auf die Schriftsätze der Beklagten vom 24.07.2012, vom 27.08.2012 und vom 26.10.2012, auf die Sitzungsniederschrift vom 26.11.2012 sowie auf sämtliche eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

(25) Die Klage auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin A. in die Entgeltgruppe S 11 Stufe 2 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR hat Erfolg.

(26) 1. Die Klage ist zulässig.

(27) a) Die sachliche Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO). Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Rechtsstreit aus der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO München und Freising – im Folgenden kurz MAVO genannt) zugrunde. (28) Die Klägerin begehrt nach § 33 Abs. 4 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO die Ersetzung der Zustimmung zu einer Eingruppierung.

(29) Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAGO örtlich zuständig, weil die Beklagte ihren Sitz in dessen Dienstbezirk hat.

(30) b) Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Zustimmungsverfahrens nach § 33 Abs. 2 MAVO und der Einigungsverhandlung nach § 33 Abs. 3 MAVO.

(31) Die Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedarf nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Der Dienstgeber unterrichtet nach § 33 Abs.
2 Satz 1 MAVO die Mitarbeitervertretung von der beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung und beantragt ihre Zustimmung. Der Antrag der Klägerin auf Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin A. wurde der Beklagten am 09.11.2011 übersandt. Die Beklagte erklärte die Zustimmungsverweigerung am 14.11.2011 und auf ein erneutes Schreiben der Klägerin vom 12.12.2011 nochmals am 21.12.2011. Erhebt die Mitarbeitervertretung Einwendungen, so haben Dienstgeber und Mitarbeitervertretung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 MAVO mit dem Ziel der Einigung zu verhandeln, falls nicht der Dienstgeber von der beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung Abstand nimmt. Bei der Einigungsverhandlung der Parteien am 27.02.2012 wurde keine Einigung erzielt. Die Mitarbeitervertretung hatte dann nach § 33 Abs. 3 Satz 3 MAVO innerhalb von drei Tagen nach Abschluss der Verhandlung zu erklären, ob sie die Zustimmung erteilt oder verweigert. Mit Schreiben vom 29.02.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Eingruppierung von Frau A. in S 11 nicht zugestimmt werde. Eine weitere Einigungsverhandlung am 13.03.2012 änderte daran nichts.

(32) Der von den Parteien im Rahmen des Zustimmungsverfahrens und im Zusammenhang mit der Einigungsverhandlung geführte Schriftwechsel sowie die Besprechungsprotokolle zu den Einigungsverhandlungen lassen darauf schließen, dass die Klägerin die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des § 33 Abs. 2 Satz 1 MAVO ausreichend über die nach ihrer Ansicht maßgeblichen Umstände der Eingruppierung der Mitarbeiterin A. unterrichtet hat.

(33) c) Die Beklagte hat ihre Zustimmung zur Eingruppierung innerhalb der Fristen nach § 33 Abs. 2 MAVO und § 33 Abs. 3 MAVO verweigert und sich dabei auf einen zulässigen Verweigerungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 MAVO gestützt. Eine falsche Eingruppierung würde nämlich einen Verstoß gegen Anhang B der Anlage 33 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) und damit einen Verstoß gegen eine kircheneigene Ordnung darstellen.

(34) d) Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für ihren Zustimmungsersetzungsantrag ergibt sich aus § 33 Abs. 4 MAVO, wonach der Dienstgeber in den Fällen des § 35 MAVO das Kirchliche Arbeitsgericht anrufen kann, wenn die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert hat. Trifft der Dienstgeber nach § 33 Abs. 5 MAVO eine vorläufige Regelung, hat er unverzüglich der Mitarbeitervertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und das Verfahren nach § 33 Abs. 2 bis 4 MAVO einzuleiten oder fortzusetzen.

(35) 2. Die Klage ist auch begründet.

(36) Die Zustimmung zu der von der Klägerin vorgesehenen Eingruppierung der Mitarbeiterin A. in die Entgeltgruppe S 11 Stufe 2 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR ist zu ersetzen. Die Beklagte hat die von der Klägerin erbetene Zustimmung zu Unrecht verweigert, denn über die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 11 hinaus sind die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 12 nicht gegeben.

(37) a) Die Eingruppierung eines Mitarbeiters ist dessen Einordnung in ein vorgegebenes Entgeltschema. Es handelt sich dabei um einen Akt der Rechtsanwendung durch den Dienstgeber. Hieran ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen, um sicherzustellen, dass die Anwendung allgemeiner und interpretationsbedürftiger Vergütungsmerkmale im Einzelfall zutreffend erfolgt (vgl. Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urt. v. 22.06.2012
– AS 07/12 –; Thiel/Fuhrmann/Jüngst, Kommentar zur Rahmenordnung für eine Mitarbeiter-
vertretungsordnung, 6. Auflage 2011, § 35, Rn. 5f.).

(38) Die für die Eingruppierung maßgeblichen Grundsätze sind im Abschnitt I der Anlage 1 zu den AVR (im Bereich der Regionalkommission Bayern) wie folgt geregelt:

(39) (a) Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 30, 31, 32 und 33 zu den AVR. Der Mitarbeiter erhält Vergütung nach der Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist.

(40) (b) Der Mitarbeiter ist in die Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsbzw. Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

(41) (c) Tätigkeitskombinationen, die in den Anlagen 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 30, 31, 32 und 33 zu den AVR genannt sind, gelten als ein Tätigkeitsmerkmal, mit der Maßgabe, dass in diesen Fällen nicht nach Absatz b Unterabs. 2 zu prüfen ist, welche der kombinierten Tätigkeiten überwiegt.

(42) (d) Die Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe des Mitarbeiters ist im Dienstvertrag anzugeben.

(43) Die Eingruppierung ist keine konstitutive Maßnahme, sondern ein Akt der Rechtsanwendung.
Wie sich aus Abschnitt I Abs. a der Anlage 1 zu den AVR ergibt, „ist“ der Mitarbeiter nach den einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert (sog. Eingruppierungsautomatik oder Tarifautomatik). Er „wird“ also nicht durch eine konstitutive Entscheidung des Dienstgebers eingruppiert. Vielmehr beurteilt der Dienstgeber bei der Eingruppierung die Rechtslage. Dementsprechend handelt es sich bei dem Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung nach § 35 Abs.
1 Nr. 1 MAVO um ein Mitbeurteilungsrecht im Sinne einer Richtigkeitskontrolle (vgl. BAG, Beschl. v. 30.10.2003 – 8 ABR 47/02 = NZA 2005, 184 [Ls.] – dokumentiert bei juris).

(44) b) Für die seit 01.01.2012 als Dipl.-Sozialpädagogin im Projekt „Start ins Leben – Aufsuchendes Angebot der Schwangerenberatung“ bei der Klägerin beschäftigte Mitarbeiterin A. gilt die Anlage 33 zu den AVR, welche besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst enthält.

(45) Dem § 11 Abs. 1 der Anlage 33 zu den AVR ist zu entnehmen, dass sich die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs B dieser Anlage richtet. Die Eingruppierungsgrundsätze im Abschnitt I der Anlage 1 zu den AVR gelten auch für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Anlage 33 zu den AVR).

(46) Soweit für den vorliegenden Fall von Interesse, enthält der Anhang B der Anlage 33 zu den AVR folgende Entgeltgruppen und Tätigkeitsmerkmale:

(47) S 11 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben 13 (48) S 12

1. Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tä-
tigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten 11, 13, 28

2. Mitarbeiter als Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen15

3. Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durch-
schnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen 19

4. Mitarbeiter als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung mit einer Durch-
schnittsbelegung von mindestens 60 Plätzen oder mindestens sechs Gruppen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 21, 24, 25

5. Mitarbeiter als Leiter von mindestens drei Teilbereichen in der beruflichen Ausbil-
dung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 21, 23 (49) S 13 [ … ] (50) S 14 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise) 12, 13 (51) In der Anmerkung („Hochziffer“) 11 zu Entgeltgruppe S 12 Ziff. 1 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR heißt es:

Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,

c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heim-
bewohner,

d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Straf-
gefangene,

e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe S 9.

f) schwierige Fachberatung

g) schwierige fachlich koordinierende Tätigkeit

h) Tätigkeit in gruppenergänzenden Diensten oder als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen
der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe oder eine dem entsprechende eigenverantwortliche Tätigkeit.

(52) c) Die der einzugruppierenden Mitarbeiterin A. übertragenen Aufgaben bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne von Abschnitt I Abs. b Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR.

(53) Bezugspunkt der Eingruppierung nach Abschnitt I der Anlage 1 zu den AVR ist wie im Regelungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Arbeitsvorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal. Unter einem Arbeitsvorgang ist nach ständiger Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Mitarbeiters zu verstehen (vgl. BAG, Urt. v. 25.08.2010 – 4 AZR 5/09 = AP Nr. 315 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = ZTR 2011, 165 – mit weiteren Nachweisen; KAG für die Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urt. v. 20.01.2012 – AS 19/11 –). Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis. Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (vgl. BAG, Urt. v. 23.09.2009 – 4 AZR 308/08 = NZA-RR 2010, 494 = AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT-O = ZTR 2010, 243; BAG, Urt. v. 25.08.2010 – 4 AZR 5/09 – a.a.O. – mit weiteren Nachweisen). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Mitarbeiters bei der eingruppierungsrechtlichen Bewertung zur Vermeidung einer „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Mitarbeiters abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein (vgl. BAG, Urt. v. 25.08.2010 – 4 AZR 5/09 – a.a.O. – mit weiteren Nachweisen).

(54) Innerhalb eines Arbeitsvorgangs müssen die qualifizierenden Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales nicht ihrerseits wiederum in dem tariflich für den Arbeitsvorgang als solchen grundsätzlich geforderten Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit vorliegen. Da nach Abschnitt I Abs. b Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe erfüllen, und der Arbeitsvorgang hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden darf, erfüllt ein Arbeitsvorgang als solcher die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales bereits dann, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß vorliegen (vgl. BAG, Urt. v. 25.08.2010 – 4 AZR 5/09 – a.a.O. – mit weiteren Nachweisen).

(55) Die der Mitarbeiterin A. übertragenen Aufgaben sind alle darauf ausgerichtet, das oberstes Ziel des Projekts „Start ins Leben – Aufsuchendes Angebot der Schwangerenberatung“ zu erfüllen, welches in Abschnitt 4 seines Konzepts dahingehend formuliert ist, „Gefährdungsrisiken frühzeitig zu erkennen und durch einen niedrigschwelligen Hilfeeinstieg psychischen und körperlichen Entwicklungsdefiziten von Kindern vorzubeugen“. Alle Einzelaufgaben, die in dem als Anlage K 7 zur Klage vorgelegten Anforderungsprofil beschrieben sind, sowie alle in Abschnitt 4 des Konzepts aufgeführten Teilziele dienen letztlich diesem obersten Ziel. Es erscheint nicht möglich, innerhalb der Einzelaufgaben solche herauszunehmen, die nicht im Zusammenhang mit der Zielsetzung stehen (vgl. auch KAG für die Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urt. v. 22.06.2012 – AS 07/12 –).

(56) d) Die nach Auffassung der Beklagten von der Mitarbeiterin A. erfüllten Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 12 bauen auf der Entgeltgruppe S 11 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts ist bei solchen Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppe vorliegen (vgl. BAG, Urt. v. 12.05.2004 – 4 AZR 371/03 = AP Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975; = ZTR 2005, 89; BAG, Urt. v. 20.05.2009 – 4 AZR 184/08 = AP Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt = ZTR 2009, 636).

(57) Die einzugruppierende Mitarbeiterin A. erfüllt nach insoweit übereinstimmender Auffassung der Parteien jedenfalls die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 11: „Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit“. Sie ist Dipl.- Sozialpädagogin und arbeitet im Rahmen des Projekts „Start ins Leben – Aufsuchendes Angebot der Schwangerenberatung“, dessen Angebot sich im Sinne eines frühpräventiven Ansatzes an Schwangere und Mütter/Eltern von Säuglingen richtet, die sich in einer schwierigen psychischen und sozialen Situation mit multiplen Belastungen befinden (vgl. Abschnitt 3 des dem Projekt zugrunde liegenden Konzepts). Dies ist eine für Sozialpädagogen typische Tätigkeit.

(58) Nähere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst. Vielmehr ist eine pauschale Prüfung ausreichend, wenn die Tätigkeit der Mitarbeiterin zwischen den Parteien unstreitig ist und der Dienstgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale der betreffenden Entgeltgruppe als erfüllt erachtet (vgl. BAG, Urt. v. 12.05.2004 – 4 AZR 371/03 = AP Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = ZTR 2005, 89; BAG, Urt. v. 20.05.2009 – 4 AZR 184/08 = NZA-RR 2009, 651 = AP Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt = ZTR 2009, 636).

(59) e) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen bei der einzugruppierenden Mitarbeiterin A. darüber hinaus nicht auch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 12 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR vor.

(60) aa) Die Entgeltgruppe S 12 unterscheidet sich von der Entgeltgruppe S 11 dadurch, dass es sich bei den auszuübenden Tätigkeiten um schwierige Tätigkeiten handeln muss.

(61) Ihrem Wortlaut nach entsprechen die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen S 11 und S 12 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR den Tätigkeitsmerkmalen in Vergütungsgruppe Vb Nr. 10 bzw. in Vergütungsgruppe IVb Nr. 16 des Teils I Abschn. B Unterabschn. 1 des Tarifvertrags über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt, und die Anmerkung („Hochziffer“) 11 zu Entgeltgruppe S 12 Ziff. 1 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR („Schwierige Tätigkeiten sind z.B. …“) entspricht der Protokollnotiz Nr. 12 zu Vergütungsgruppe IVb Nr. 16 des Teils I Abschn. B Unterabschn. 1 des Tarifvertrags über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (zur Eingruppierung einer Sozialarbeiterin mit Beratungstätigkeit in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenz nach diesen tarifvertraglichen Tätigkeitsmerkmalen vgl.
BAG, Urt. v. 20.05.2009 – 4 AZR 184/08 – a.a.O.).

(62) Das Tatbestandsmerkmal der schwierigen Tätigkeiten wird in der Anmerkung („Hochziffer“) 11 zu Entgeltgruppe S 12 Ziff. 1 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR durch konkrete Beispiele näher erläutert, wobei die dort „z.B.“ aufgeführten Tätigkeiten nicht abschließend sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts ist dann, wenn eines dieser Tätigkeitsbeispiele zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt. Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff (hier: „mit schwierigen Tätigkeiten“) zurückzugreifen, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat. Der Normgeber hat nämlich mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (vgl. BAG, Urt. v.
10.07.1996 – 4 AZR 139/95 = NZA 1997, 558 = AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter = ZTR 1996, 556; BAG, Urt. v. 20.05.2009 – 4 AZR 184/08 – a.a.O.).

(63) bb) Die Mitarbeiterin A. zählt nicht zu den in der Anmerkung („Hochziffer“) 11 zu Entgeltgruppe S 12 Ziff. 1 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR genannten Personengruppen, bei denen typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen, nicht nur sozialen Problemen auszugehen ist (vgl. BAG, Urt. v. 25.10.1995 – 4 AZR 495/94 = AP Nr. 21 zu BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21; BAG, Urt. v. 05.02.2009 – 4 AZR 20/08 = AP Nr. 310 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = ZTR 2009, 479). Sie ist nach Überzeugung des erkennenden Gerichts auch nicht mit schwierigen Tätigkeiten befasst, die in ihrer Wertigkeit den Tätigkeitsbeispielen in der Anmerkung („Hochziffer“) 11 zu Entgeltgruppe S 12 Ziff. 1 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR entsprechen.

(64) Nach der Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts zu den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes und zum BAT-KF liegen schwierige Tätigkeiten vor, wenn sie sich aus der Normaltätigkeit herausheben, wenn also im Vergleich zu den einfachen Arbeiten ein höherer Aufwand an gedanklicher Arbeit oder andersartige qualifiziertere Fähigkeiten gefordert sind oder besondere Anforderungen an den Verstand oder die Konzentrationsfähigkeit gestellt werden (vgl. BAG, Urt. v. 10.12.1975 – 4 AZR 41/75 = AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT; BAG, Urt. v. 25.10.1995 – 4 AZR 531/94 = NZA-RR 1996, 193 = AP Nr. 21 zu § 611 BGB Kirchendienst = ZTR 1996, 268).

(65) Das hiesige Kirchliche Arbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 06.08.2012 – 2 MV 15/12 – im Fall einer für die Klägerin in einer ambulanten Mutter-Kind-Einrichtung im Sinne von § 19 SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) tätigen Diplom-Sozialpädagogin die Eingruppierung in Entgeltgruppe S 12 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR für zutreffend erachtet und die Klage auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung in Entgeltgruppe S 11 abgewiesen. Dabei ist unter anderem darauf abgestellt worden, dass die Mitwirkung bei der Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) dafür spreche, dass die betreffende Mitarbeiterin mit schwierigen Tätigkeiten im Sinne von Entgeltgruppe S 12 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR betraut ist (vgl. auch Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urt. v.
22.06.2012 – AS 07/12 – betreffend die Eingruppierung einer Sozialpädagogin in einer stationären Wohngruppe mit „Rund-um-die-Uhr“-Betreuung von Schwangeren und Müttern mit ihren Kindern).

(66) Bei den von Frau A. zu unterstützenden Schwangeren und Mütter/Eltern von Säuglingen handelt es sich zwar um einen Personenkreis, der sich in einer schwierigen psychischen und sozialen Situation mit multiplen Belastungen befindet, insbesondere sehr junge Eltern, Patchwork-Familien, kinderreiche Familien mit rascher Geburtenfolge, Familien mit Migrationshintergrund, psychisch belastete Familien oder Alleinerziehende (vgl. Abschnitt 3 des Konzepts „Start ins Leben – Aufsuchendes Angebot der Schwangerenberatung“). Dieser Personenkreis ist aber mit den in Anmerkung („Hochziffer“) 11 zur Entgeltgruppe S 12 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR beispielhaft aufgeführten Suchtmittel-Abhängigen, HIV-Infizierten, an AIDS erkrankte Personen, Heimbewohnern oder ehemalige Heimbewohnern, Strafgefangenen oder ehemalige Strafgefangenen) nicht ohne weiteres vergleichbar.

(67) Kernstück des sog. aufsuchenden Angebots im Rahmen des Projekts „Start ins Leben“ ist die aufsuchende Hilfe mit einem niedrigschwelligen Zugang, wobei die Hilfe im Alltag der Familien geleistet wird (vgl. Abschnitt 6 a.a.O.). Diese Umstände der von Frau A. zu leistenden Tätigkeit sprechen nicht für die Annahme einer über die „normale“ Tätigkeit einer DiplomSozialpädagogin hinausgehende schwierige Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe S 12. Sofern man annimmt, dass Frau A. als Sozialpädagogin mit einem bestimmten abgegrenzten Tätigkeitsbereich eine „Fach“beratung durchführt, ist diese gleichfalls nicht als schwierige Fachberatung im Sinne von Buchstabe f) der Anmerkung („Hochziffer“) 11 zu Entgeltgruppe S 12 Ziff.
1 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR zu qualifizieren (vgl. Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier, Urt. v. 21.08.2012 – KAG Mainz M 12/12 Mz –). Die entwicklungspsychologische Beratung sowie die Erforderlichkeit eines bindungstheoretischen Verständnisses entsprechen den Anforderungen an eine „normale“ sozialpädagogische Tätigkeit. Eine „Spezialisierung des Dienstes“ (vgl. das im Schreiben der Klägerin vom 14.12.2011 herangezogene, in den Merkmalen der Entgeltgruppe S 12 ohnehin nicht ausdrücklich erwähnte Kriterium) ist daraus nicht abzuleiten.

(68) Schließlich ist das Projekt „Start ins Leben – Aufsuchendes Angebot der Schwangerenberatung“ nicht primär am Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ausgerichtet, auch wenn der Mitarbeiterin A. eine an die Vorgaben des § 8a SGB VIII angelehnte Checkliste an die Hand gegeben ist, mit deren Hilfe sie Anhaltspunkte für die vom Jugendamt vorzunehmende Abschätzung des Gefährdungsrisikos gewinnen kann.

(69) f) Nach alledem ist die Mitarbeiterin A., deren Tätigkeit sich nicht aus der „normalen“ Tätigkeit von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen heraushebt, in die Entgeltgruppe S 11 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR eingruppiert. Die aufsuchende Hilfe im Rahmen des Projekts „Start ins Leben“ ist nicht ohne weiteres mit der Tätigkeit einer Sozialpädagogin in einer ambulanten Mutter-Kind-Einrichtung (vgl. dazu das Urteil des hiesigen Kirchlichen Arbeitsgerichts vom 06.08.2012 – 2 MV 15/12 –) oder in einer stationären Mutter-KindEinrichtung (vgl. dazu das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts Rottenburg-Stuttgart vom 22.06.2012 – AS 07/12 –) vergleichbar.

(70) Der Antrag der Klägerin auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 11 Stufe 2 hat daher Erfolg.

(71) 3. Gerichtsgebühren werden nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KAGO nicht erhoben.

(72) Der Kostenausspruch, wonach die Klägerin die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Beklagten zu tragen hat, beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO in Verbindung mit §§ 17 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Spiegelstrich 4 MAVO.

(73) Die Notwendigkeit (und Zweckmäßigkeit) einer anwaltlichen Vertretung der Mitarbeitervertretung vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht in Streitigkeiten über die Ersetzung der Zustimmung zu einer Eingruppierung nach der neu eingeführten Anlage 33 zu den AVR wird in der Regel – so auch hier – zu bejahen sein.

(74) Der von der Beklagten beantragten Feststellung, dass im vorliegenden Verfahren die Bevollmächtigung von Rechtsanwältin Z. zur Wahrung der Rechte der Beklagten notwendig und zweckmäßig ist, bedarf es angesichts dieser Kostenentscheidung im Urteil nicht mehr.

(75) 4. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 47 Abs. 2 KAGO ist nicht ersichtlich.

(76) a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 47 Abs. 2 Buchst. a) KAGO. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls im Zusammenhang mit der Eingruppierung einer Sozialpädagogin in einem konkreten Projekt „Start ins Leben – Aufsuchendes Angebot der Schwangerenberatung“.

(77) b) Die Revision ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 Buchst. b) KAGO zuzulassen.

(78) Das vorliegende Urteil der Kammer 2 des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Bayerischen (Erz) Diözesen weicht nicht von den Urteilen der Kammer 1 vom 12.06.2012 – 1 MV 44/11 und 1 MV 45/11 – ab, die die Eingruppierung von mit anderen Tätigkeiten betrauten Sozialpädagoginnen betreffen. Es ist keine Abweichung von dem Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier vom 21.08.2012 – KAG Mainz M 12/12 Mz – ersichtlich, welches die Eingruppierung einer in einem Caritaszentrum für die Schwangerenberatung eingesetzten Diplom-Sozialpädagogin betrifft, noch von dem Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil, vom 06.09.2012 – 54/12- KAG-MS – zur Eingruppierung einer Fachkraft im Fachdienst „Sozialberatung bei Schwangerschaft“. Schließlich steht das vorliegende Urteil nicht im Widerspruch zu den Urteilen des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 20.01.2012 – AS 19/11 – und vom 22.06.2012
– AS 07/12 –.

Rechtsmittelbelehrung:

(79) Gegen dieses Urteil ist weder für die Klägerin noch für die Beklagte ein Rechtsmittel gegeben.

(80) Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 48 KAGO wird hingewiesen.

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