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22/2017

AKTENZEICHEN

20. September 2017

Kläger:
Beklagter:
Gericht:
Einzelperson
MAV
Köln


DIÖZESANES ARBEITSGERICHT
für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 – 50668 Köln MAVO 22 / 2017

U R T E I L

In dem Verfahren des Herrn , Mitglied der Mitarbeitervertretung des -Kranken Kläger gegen die DiAG MAV Köln, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch seine Vorsitzende Prozessbevollmächtige: Rechtsanwalt Beklagte unter Beiladung der Vorsitzenden der DiAG MAV, , des stellvertretenden Vorsitzenden der DiAG MAV, , der Schriftführerin der DiAG MAV, , und des Ersatzmitglieds für den Vorstand der DiAG MAV hat das Diözesane Arbeitsgericht für den MAVO-Bereich Köln auf die mündliche Verhandlung vom 20.09.2017

– durch den Vorsitzenden Richter am LAG a.D. Manfred Jüngst als Vorsitzenden
– durch den beisitzenden Richter Georg Ludemann als Beisitzer der Dienstgeberseite
– durch den beisitzenden Richter Johannes Koop als Beisitzer der Dienstnehmerseite

MAVO 22 / 2017 Urteil vom 20.09.2017
für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d
Der Kläger ist Mitglied der Mitarbeitervertretung des -Krankenhauses und von seiner Mitarbeitervertretung in den Fachbereich 6 der DiAG MAV entsandt.
In der konstituierenden Sitzung der Mitgliederversammlung vom 13.07.2017 sind die Beigeladenen in den Vorstand der DiAG MAV bzw. als Ersatzmitglied für den Vorstand der DiAG MAV gewählt worden.
In der konstituierenden Sitzung der Mitgliederversammlung war die Geschäftsführerin der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, Frau , anwesend.
Frau hat die Wahlen der konstituierenden Sitzung geleitet.
Der Kläger sieht durch die Teilnahme von Frau an der konstituierenden Sitzung der Mitgliederversammlung und insbesondere dadurch, dass Frau die in dieser Sitzung anstehenden Wahlen geleitet hat, den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verletzt. Der Kläger macht geltend, dass dies zur Unwirksamkeit der durchgeführten Wahlen führe.

Der Kläger beantragt,
1. die im Rahmen der konstituierenden Mitgliederversammlung vom 13.07.2017
durchgeführten Wahlen der Mitglieder des Vorstandes der DiAG MAV für ungültig zu erklären und nach neuerlich erfolgter Wahl der in die Mitarbeitervertretung zu entsendenden Fachbereichsmitglieder des Fachbereichs 6 die Wahl des Vorstandes der DiAG MAVen neuerlich durchzuführen und dabei zu gewährleisten, dass bei dieser neuerlichen Durchführung der Wahlen die Geschäftsführerin der Geschäftsstelle der DiAG MAV nicht anwesend ist.
2. alle gefassten Beschlüsse und alle Ablehnungen von Beschluss-Anträgen seit der
konstituierenden Sitzung der Mitgliederversammlung vom 13.07.2017 für ungültig zu MAVO 22 / 2017 Urteil vom 20.09.2017 erklären, soweit durch die Neuwahl der aus dem Fachbereich 6 zu entsendenden Vertreter der Mitgliederversammlung eine andere Besetzung der Mitgliederversammlung zustande kommt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht vorrangig geltend, dass es Anfechtungsmöglichkeiten für die internen Wahlen in der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen nicht gebe. Jedenfalls aber sei durch die Teilnahme von Frau an der konstituierenden Sitzung und insbesondere durch die durch Frau erfolgte Leitung der durchgeführten Wahlen der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit nicht verletzt.

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Parteien Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der Kläger ist als Mitglied der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeiter-
vertretungen für das geltend gemachte Klagebegehren gemäß § 8 Abs. 2 b KAGO klagebefugt, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die seine Rechtsstellung als Mitglied der DiAG MAV betreffen. Diese Voraussetzungen der Klagebefugnis sind als erfüllt anzusehen, weil der Kläger den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Wahl in der konstituierenden Sitzung der Mitgliederversammlung vom 13.07.2017 als verletzt ansieht. Die Wahl betrifft den Kläger in seinen Rechten als Mitglied der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft, so dass der Kläger berechtigt ist, durch seine Klage die aus dem in Anspruch genommenen Verstoß seiner Ansicht nach resultierende Unwirksamkeit der Wahl geltend zu machen (Thiel/ Fuhrmann/Jüngst, Fuhrmann § 25 Rdn 62).
MAVO 22 / 2017 Urteil vom 20.09.2017
2. Die Klage ist nicht verfristet. Für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Wahl
gelten im Streitfall keine gesetzlich festliegenden Fristen. Derartige Fristen ergeben sich insbesondere nicht aus der analogen Anwendung von § 12 MAVO. § 12 MAVO ist auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit der im Streitfall angegriffenen Wahlen nicht anwendbar (Thiel/Fuhrmann/Jüngst, Thiel § 12 Rdn 56).

3. Für die Klage ist die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen
passiv legitimiert, da es sich beim Vorstand der DiAG MAV um dessen Organ handelt, § 3 der Sonderbestimmungen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 6 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO – Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Köln) (im weiteren Sonderbestimmungen).

4. Die Beiladung von
als Vorstand der DiAG MAV bzw. als Ersatzmitglied für den Vorstand der DiAG MAV beruht auf § 9 KAGO.

II. Die Klage ist nicht begründet. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, die angegriffenen Wahlen des Vorstandes der DiAG MAV wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen der Mitgliederversammlung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Sonderbestimmungen als unwirksam anzusehen, sind nicht gegeben.
Da auch die Wahlen der Vertreter der Fachbereiche für die Mitgliederversammlung nicht zu beanstanden sind, besteht eine ordnungsgemäß gewählte Mitgliederversammlung.
Daher sind die bisher gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung und alle Ablehnungen von Beschluss-Anträgen seit der konstituierenden Sitzung der Mitgliederversammlung vom 13.07.2017 nicht mit der Begründung zu beanstanden, es fehle an einer durch ordnungsgemäße Wahlen der Vertreter der Fachbereiche legitimierten Mitgliederversammlung.

MAVO 22 / 2017 Urteil vom 20.09.2017
1. Die Klage mit ihrem Antrag zu 1. war nicht bereits deshalb abzuweisen, weil § 2
Abs. 1 der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Köln (DiAG MAV Köln) bestimmt, dass der Geschäftsführer der Geschäftsstelle die Wahlen der Vorstandsmitglieder leitet. Diese Bestimmung wäre nämlich als unwirksam anzusehen wenn sie gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit nach § 6 Abs. 1 der Sonderbestimmungen und damit gegen höherrangiges Recht verstieße.
2. Die Teilnahme der Geschäftsführerin der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft an der konstituierenden Sitzung der Mitgliederversammlung vom 13.07.2017 und der Umstand, dass diese in der Sitzung als Wahlleiterin die anstehenden Wahlen geleitet hat, führt nicht zur Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Sonderbestimmungen, weil die Geschäftsführerin der DiAG MAV nach ihrer Aufgabenstellung nicht als eine Person anzusehen ist, deren Teilnahme den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verletzt.
Eine nichtöffentliche Sitzung ist eine solche, die nur solchen Personen zugänglich ist, deren Anwesenheit notwendig und/oder erlaubt ist (Creifels/Weber Rechtswörterbuch).
Die Gestattung der Anwesenheit der Geschäftsführerin der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen in der konstituierenden Sitzung der Mitgliederversammlung vom 13.07.2017, um dabei die Leitung der durchzuführenden Wahlen zu übernehmen, ergibt sich aus der Aufgabenstellung, die nach Maßgabe der Sonderbestimmungen für die Geschäftsführerin der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen anzunehmen ist.
§ 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 sehen ausdrücklich für die Aufgabenwahrnehmung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft die Einstellung einer hauptamtlichen Geschäftsführerin / eines hauptamtlichen Geschäftsführers, die/der Jurist sein soll, vor.
Der erkennbare Sinn und Zweck der Regelung in § 6 Abs. 3 der Sonderregelung ist darin zu sehen, dass die Person der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers die einer juristischen Beraterin / eines juristischen Beraters der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen sein soll. Die Hinzuziehung dieser Person als Wahlleiterin für anstehende Wahlen in den Gremien der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber eine nach Sinn und Zweck der Regelung in § 6 Abs. 3 der Sonderregelungen sinnvolle und von § 6 Abs. 3 Sonderregelung gedeckte Maßnahme, weil hierdurch - gerade weil es sich bei der Geschäftsführerin um eine Juristin handelt MAVO 22 / 2017 Urteil vom 20.09.2017 denkbare Fehler bei der Durchführung einer Wahl in der Regel vermieden werden sollen und dürften.
Hinzu kommt, dass durch die Leitung der Wahlen durch die Geschäftsführerin der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft jedem Mitglied des Mitgliederversammlung eröffnet bleibt, für zur Wahl stehende Funktionen im Vorstand zu kandidieren, was für die Wahlleiterin / den Wahlleiter selbst ausscheiden dürfte.
Damit ist in der Hinzuziehung der Geschäftsführerin der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft für die Wahlleitung der Vorstandswahlen in der konstituierenden Sitzung der Mitgliederversammlung eine Aufgabenwahrnehmung zu sehen, die nach Sinn und Zweck der Regelungen in § 6 Abs. 3 der Sonderregelungen zur Aufgabenstellung der Geschäftsführerin gehört. Eine solche Hinzuziehung zu Hilfsdiensten verletzt den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit nicht (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation der Hinzuziehung der Personalreferentin / des Personalreferenten zu Hilfsdiensten im Richterwahlausschuss, für den ebenfalls der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gilt (OVG- Holstein, Beschluss vom 13.09.2000 – 3 M 17/2000, zitiert nach juris).
Somit haben die durchgeführten Wahlen in der konstituierenden Sitzung der Mitgliederversammlung den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit nicht verletzt und sind demzufolge nicht zu beanstanden, so dass bereits aus diesem Grund die Klage mit dem Antrag zu 1. abzuweisen ist.
3. Gegenteiliges würde sich allerdings unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles selbst dann nicht ergeben, wenn entgegen der Auffassung des Gerichts in der Tatsache der Leitung der Wahlen in der konstituierenden Sitzung der Mitgliederversammlung durch die Geschäftsführerin der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit zu sehen wäre.
Bei diesen durchgeführten Wahlen handelt es sich um die Entscheidung jedes einzelnen Wahlberechtigten, welchen der Kandidaten für die zur Wahl stehenden Funktionen sie/er zu wählen gedenkt. Diese konkrete Wahlentscheidung jedes Einzelnen hat keinerlei Meinungsbildung für eine gemeinsame Entscheidung in der konstituierenden Sitzung der Mitgliederversammlung als Gremium zum Gegenstand. Für einen erheblichen Verstoß gegen Grundsatz der Nichtöffentlichkeit ist in derartigen Fällen neben der Teilnahme einer nicht berechtigten Person daher zusätzlich eine mögliche Beeinflussung der Wahl zu verlangen.
MAVO 22 / 2017 Urteil vom 20.09.2017 Hierzu ist allerdings im Streitfall nichts ersichtlich. Im Gegenteil hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2017 auf ausdrückliches Befragen des Gerichts bestätigt, dass die Wahlen selbst, den Vorgaben der Sonderregelungen entsprechend in unmittelbarer, persönlicher und geheimer Wahl durchgeführt worden sind.
Damit haben in der konstituierenden Sitzung der Mitgliederversammlung Wahlen stattgefunden, für die feststellbar ist, dass ein unterstellter Verfahrensfehler durch die Verletzung der Nichtöffentlichkeit keine Auswirkungen auf die Wahlentscheidung und das Wahlergebnis gehabt hat.
Verfahrensfehler sind allerdings nur beachtlich, wenn sie sich auf die Wahlentscheidung ausgewirkt haben können (BVerwG, Urteil vom 15.11.1984 – 2 C 29.83 –, E 70, 270, 275). Somit sind, jedenfalls auch nach den Umständen des Einzelfalles in der Durchführung der Wahl, keine Gründe gesetzt, die wegen eines etwaigen Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit eine Anfechtbarkeit der Wahl bedingen würden.
Der Klage war somit mit dem Antrag zu 1. der Erfolg zu versagen.
4. Auch mit dem Antrag zu 2. war die Klage abzuweisen.
Der Klage mit dem Klageantrag zu 2. wäre nach dem eingeschränkten Antragsbegehren zu Protokoll der Sitzung vom 20.09.2017 nur dann zu entsprechen, wenn Neuwahlen für die aus dem Fachbereich 6 zu entsendenden Vertreter der Mitgliederversammlung erforderlich sind.
Die insoweit erfolgte Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens beruht auf dem Umstand, dass der Kläger seine Klage betreffende die Wahlanfechtung der Wahlen die anderen Fachbereiche betreffend (MAVO 21/2017) in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2017 zurückgenommen hat. Damit sind diese Wahlen - soweit die Geschäftsführerin der DiAG MAV die Wahlen geleitet hat - nicht weiter beanstandet, so dass für die vorliegend zu treffende Entscheidung davon auszugehen ist, dass die anderen Fachbereiche durch ordnungsgemäße Wahlen ihre Vertreter in die Mitgliederversammlung entsandt haben.
Neuwahlen im Fachbereich 6 für die aus diesem Fachbereich zu entsendenden Vertreter in die Mitgliederversammlung müssen nicht durchgeführt werden, weil die Wahlen im Fachbereich 6 nicht zu beanstanden sind. Auch hier gilt aus den vorstehend dargestellten Gründen, dass darin kein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gesehen MAVO 22 / 2017 Urteil vom 20.09.2017 werden kann, der eine Anfechtung der Wahl trägt. Dies hat das erkennende Gericht für den Fachbereich 6 zudem mit seinem Urteil vom 20.09.2017 im Rechtstreit MAVO 17/2017 entschieden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf das den Parteien bekannte Urteil MAVO 17/2017 Bezug genommen.
III. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Aus diesen Gründen hat das Kirchliche Arbeitsgericht keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision gemäß § 48 Abs. 1 KAGO durch Beschwerde anzufechten, wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Diözesanen Arbeitsgericht für Mitarbeitervertretungsangelegenheiten des Erzbistums Köln, c/o Erzbischöfliches Offizialat, Kardinal-Frings-Straße 12, 50668 Köln, eingelegt wird.
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel, bezeichnet werden.

Manfred Jüngst

Georg Ludemann Johannes Koop

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