AKTENZEICHEN:
22/09
18. November 2009
Kläger:
Beklagter:
Gericht:
MAV
Sonstige kirchliche Einrichtung
Rottenburg-Stuttgart
GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG
Urteil vom 18.11.2009, I MAVO 22/09
L e i t s a t z
1 . Für eine Einrichtung in unmittelbarer Trägerschaft einer Ordensgemeinschaft entfaltet die in can. 593 CIC in Verbindung mit can.
586 CIC normierte Autonomie der Orden Geltung.
2 . Rein bischöfliche Gesetze, wie die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse oder die Mitarbeitervertretungsordnung, haben daher nur dann Geltung, wenn diese Gesetze von den dafür vorgesehenen Gremien der Ordensgemeinschaft als für die Einrichtung der Ordensgemeinschaft geltendes Recht akzeptiert werden.
T e n o r
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten vor dem Hintergrund der Frage, ob die Einrichtung, für die die Klägerin gewählt worden ist, bischöflich gesetztem Recht unterfällt, um die Zugehörigkeit der Klägerin zur Beklagten und die Beteiligung an dortigen Wahlen.
Die Klägerin ist die Mitarbeitervertretung des A-Krankenhauses B. Diese Einrichtung ist ein Teil der „C-Gruppe“, des Ordens „D“. Dieser Orden untersteht als päpstlicher Orden der unmittelbaren und ausschließlichen Gewalt des apostolischen Stuhls und besitzt die Autonomie, seine eigene Ordnung zu haben. Aufgrund der ihr zustehenden Ordens-Autonomie gemäß c 586 § 1 CIC beschloss der Vorstand der E am 23.09.2004, die MAVO 2004 des Erzbistums B nicht zu übernehmen. Vielmehr erfolgte laut Beschluss des Vorstands dieser Stiftung die Ausübung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Mitarbeiter weiterhin auf der Grundlage der „Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung in der Fassung des einstimmigen Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20.11.1995“.
In den Jahren 2004 bis 2006 versuchte die Klägerin, mit dem Dienstgeber die Anwendung der aktuellen/ neuen MAVO des Erzbistums B zu verhandeln, bisher ergebnislos. In der Einrichtung werden Arbeitsverträge auf der Grundlage der AVR geschlossen, mit Ausnahme der zahlreichen dort tätigen so genannten Fremdfirmen, sowie einiger weniger Ordensleute. Beschäftigt werden sämtliche für die Betreibung des Krankenhauses erforderlichen medizinischen Fachkräfte wie Ärzte, Krankenschwestern, Pfleger, etc., die nicht Mitglieder der Ordensgemeinschaft sind.
Die Beklagte ist die Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen für das Erzbistum B. Mit Schreiben vom 07.08.2009 teilte diese der Klägerin mit, dass sie die in § 25 Abs. 2 MAVO-B geregelten Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen könne, weil die Einrichtung der Klägerin nicht die MAVO für das Erzbistum-B anwende. Vorausgegangen war, dass die Klägerin bereits nicht mehr an den Wahlen zum Vorstand der Beklagten teilnehmen durfte. Die Beklagte gesteht der Klägerin lediglich noch die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen zu.
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Leistungen gemäß § 25 MAVO-B von der Beklagten.
Sie ist der Auffassung, hierauf einen Anspruch zu haben, weil über viele Jahre hinweg sämtliche Leistungen angeboten worden seien und darüber hinaus die Einrichtung der Klägerin gemäß § 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 2, 3 MAVO-B auch für die Mitarbeitervertretungen von Einrichtungen gelten, die mehrdiözesan oder überdiözesan tätigen Rechtsträgern angehören. Gemäß dem Vorwort der MAVO der G habe diese kraft Ordensautonomie eine eigene MAVO erlassen, an die die Klägerin gebunden sei.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als vollwertiges Mitglied der Diözesanen
Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretung im Erzbistum B anzuerkennen und als solches zu behandeln, insbesondere ihr die unter § 25 Abs. 2 MAVO-B aufgeführten Leistungen anzubieten und zu erbringen,
2. festzustellen, dass die Klägerin sowohl aktiv als auch passiv gemäß § 25 Abs. 3
Satz 2 MAVO B wahlberechtigt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, zur Erbringung der Leistungen nach § 25 MAVO-B nicht verpflichtet zu sein, weil nach dieser Bestimmung nur die Mitarbeitervertretungen von Einrichtungen zur Mitgliederversammlung eingeladen werden können, welche die jeweils gültige MAVO-B anwenden würden. Denn nur diese Mitarbeitervertretungen bildeten die DiAG-MAV B.
Zu den weiteren Ausführungen der Parteien zur Sach- und Rechtslage, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch, sie als vollwertiges Mitglied der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen für das Erzbistum B anzuerkennen und als solche zu behandeln. Die Klägerin unterfällt mit ihrer Einrichtung nicht dem § 25 MA- VO-B in seiner zuletzt gültigen Fassung. Das aber ist Voraussetzung für die Zugehörigkeit der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum B.
Zwar hat das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht in Hamburg in seinem Urteil vom 04.06.2009 (I MAVO 05/09) entschieden, dass die Mitarbeitervertretungsordnung einer Diözese in der jeweils gültigen Fassung auch von Einrichtungen in der Trägerschaft einer Ordensgemeinschaft päpstlichen Rechts Anwendung finden muss. Das gelte jedenfalls für Einrichtungen, die nicht in unmittelbarer Trägerschaft einer Ordensgemeinschaft päpstlichen Rechts stehen, sich gleichwohl in der Trägerschaft einer Gesellschaft (gleich welcher Organisationsform) befinden, deren Alleingesellschafter eine entsprechende Ordensgemeinschaft ist.
Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass für eine Einrichtung in unmittelbarer Trägerschaft einer Ordensgemeinschaft, wie vorliegend, die in can. 593 CIC in Verbindung mit can.
586 CIC normierte Autonomie der Orden Geltung entfaltet. Das hat zur Folge, dass rein bischöfliche Gesetze, wie die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse oder die Mitarbeitervertretungsordnung, nur dann Geltung haben, wenn diese Gesetze von den dafür vorgesehenen Gremien der Ordensgemeinschaft als für die Einrichtung der Ordensgemeinschaft geltendes Recht akzeptiert werden.
Das ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, so dass die Einrichtung der Beklagten nicht gehalten ist, die vom Diözesanbischof als Kirchengesetz erlassene „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ und damit die MAVO anzuwenden.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Beklagte schon aus der jahrelangen Betreuung und Teilnahme an den Wahlen verpflichtet sei. Ein, wie die Klägerin formuliert, „Gewohnheitsrecht“ kann nicht erkannt werden. Es lässt sich aus einer fehlerhaften Rechtsanwendung nicht herleiten.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage, die entscheidungserheblich ist, war die Revision zuzulassen (§ 47 Abs. 2 a KAGO).
Stöcke-Muhlack Elstner Schweer Vorsitzende Beisitzende Richterin Beisitzender Richter des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts in Hamburg